Année politique Suisse 2005 : Enseignement, culture et médias / Culture, langues, églises / Kulturpolitik
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Urheberrecht
Der vom Bundesrat in Konsultation gegebene Entwurf für ein neues Urheberrechtsgesetz (URG), das die Urheberrechte dem digitalen Zeitalter anpassen will, stiess, ausser bei der SP, weitgehend auf Ablehnung. Hauptkritikpunkte bildeten die geplante Geräteabgabe zur Abgeltung von Kopien urheberrechtlich geschützter Werke sowie die Art der Vergütung für die Nutzung von Musiktiteln, Filmen und Software. Während die Stiftung für Konsumentenschutz das Recht auf Eigengebrauch zu sehr eingeschränkt sah, gingen den Branchen- und Wirtschaftsverbänden die privaten Kopiermöglichkeiten zu weit. Konsumentenschützer und SP bevorzugten die im Gesetzesentwurf vorgeschlagene kollektive Vergütung der Inhaber der Urheberrechte gegenüber einer individuellen Vergütung, dem so genannten Digital Rights Management System (DRM); mit letzterem könnten Anbieter den Nutzern ihr Verhalten vorschreiben und den Zugang zu Wissen stark beeinflussen. CVP, FDP, Economiesuisse sowie der Gewerbeverband befürworteten indes das DRM-System, weil damit individuelle Angebote für verschiedene Nutzungstypen erstellt werden könnten. Im Sommer gab der Bundesrat bekannt, auf eine Geräteabgabe zu verzichten. Für Online-Musikgeschäfte wie beispielsweise iTunes sehe das neue Gesetz ein umfassendes Umgehungsverbot vor. Das Kopieren von digitalen Medien für den Privatgebrauch soll auch in Zukunft erlaubt sein, nicht jedoch das zur Verfügung stellen von Harddisks zum Download von Musik oder Filmen für Benützer einer Internet-Tauschbörse [18].
In der Herbstsession lehnte der Ständerat eine im Vorjahr vom Nationalrat überwiesene Motion Thanei (sp, ZH) betreffend Geräteabgabe auf Kopien urheberrechtlich geschützter Werke ab. Die Geräteabgabe sei ungerecht, weil sie auch von jenen Personen zu bezahlen sei, welche die Geräte nicht für die Nutzung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke benutzen. Der Nationalrat hatte dem Vorstoss seinerzeit zugestimmt, weil er dasselbe verlangt hatte wie der ursprüngliche Entwurf des Bundesrates zum URG [19].
 
[18] LT, 5.1. und 2.2.05; NZZ, 17.1., 20.1., 4.2. und 7.2.05; SN, 22.1.05; SGT, 17.2.05; Presse vom 11.6.05.
[19] AB SR, 2005, S. 835 f.; vgl. SPJ 2004, S. 236 f. Der SR verlängerte die Frist zur Behandlung der pa. Iv. Lombardi (cvp, TI), welche eine Änderung des URG in Bezug auf die Vervielfältigung von Tonträgern zum Zweck der Sendung in Radio und Fernsehen verlangt (AB SR, 2005, S. 643; vgl. SPJ 2003, S. 283 f.).