Année politique Suisse 2006 : Eléments du système politique / Institutions et droits populaires / Gerichte
Die Rechtskommission des Ständerates reichte im Februar eine parlamentarische Initiative für die genaue Festlegung der
Zahl der Bundesrichter in Lausanne und Luzern (Bundesversicherungsgericht) ein. Das Gesetz spricht von 35-45 Richtern; die Kommission schlug nach eigenen Bedarfsabschätzungen 38 ordentliche und 19 nebenamtliche Richter vor, also eine Reduktion gegenüber den heute je 41 ordentlichen resp. nebenamtlichen Richtern. Da sich die von der Reform der Bundesrechtspflege erwarteten Entlastungen noch nicht genau abschätzen lassen, soll diese Regelung bis zum Jahr 2011 gelten. Die Reduktion soll bei der Neubesetzung der Gerichte im Jahr 2008 erfolgen, wobei bis zu diesem Zeitpunkt frei werdende Stellen nicht mehr ersetzt würden. Der Bundesrat war damit grundsätzlich einverstanden, ging aber von noch stärkeren Entlastungswirkungen der Reformen aus (Schaffung eines Bundesstrafgerichts, organisatorische Zusammenlegung der Gerichte von Lausanne und Luzern, Erschwerung des Zugangs für Kläger) und schlug deshalb nur 36 ordentliche Richterstellen vor. Beim Abbau über die Nichtersetzung von Vakanzen beantragte er eine gewisse Flexibilität. So soll darauf verzichtet werden, wenn die sprachliche oder fachliche Zusammensetzung des Gerichts dadurch so stark verändert würde, dass seine Funktionsfähigkeit nicht mehr garantiert wäre. Das Bundesgericht hingegen sprach sich strikte gegen eine Reduktion der heute 41 ordentlichen Richterstellen aus. Seiner Meinung nach wäre eine qualitativ hochstehende Gerichtstätigkeit bei einem Abbau nicht mehr gewährleistet
[36].
Der Ständerat beriet die Vorschläge bereits in der Märzsession. Er folgte seiner Kommission und entschied sich für 38 Richter; einen Antrag Pfisterer (fdp, AG), die Zahl bis 2014 bei 41 zu belassen, scheiterte deutlich. Auf Antrag seiner Kommission beschloss der Rat zudem, dass das Bundesgericht umfassend und detailliert Rechenschaft über die Art, den Umfang und den zeitlichen Aufwand der Arbeitsaktivitäten jedes seiner Mitglieder abzulegen habe, um eine Grundlage für Optimierungsmöglichkeiten zu erhalten.
Die Rechtskommission des Nationalrats zweifelte an den Annahmen der kleinen Kammer über die zukünftige Geschäftslast, welche die Basis für den Abbauentscheid gebildet hatten. Sie schlug vor, es bis Ende 2011 bei den gegenwärtigen 41 Richtern zu belassen und dann, in Kenntnis der Auswirkungen der Gerichtsreform, allfällige Reduktionen vorzunehmen. In der Abstimmung im
Nationalrat unterlag dieser von der Linken und der Hälfte der CVP unterstützte Vorschlag knapp mit 91 zu 87 Stimmen gegenüber der von der SVP und der nahezu geschlossenen FDP befürworteten Lösung des Ständerats (38 Richter). Die Pflicht zur detaillierten Rechenschaftsablage über den Arbeitsaufwand ging dem Nationalrat zu weit. In einer Kompromisslösung einigten sich die beiden Kammern darauf, dass das Gericht dem Parlament zwar Rechenschaft über seinen Aufwand abzulegen hat. Verlangt werde aber nicht eine vollständige und detaillierte Aufwanderfassung, sondern nur Informationen, welche das Parlament für seine Entscheide benötigt
[37].
Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament ein
Bundesgesetz über die Bereinigung und Aktualisierung der Bundesrechtspflege. Die darin enthaltenen Vorschläge betreffen Kleinigkeiten, die bei der grossen Reformarbeit nicht beachtet worden waren, so etwa die Tatsache, dass die Amtsperioden der organisatorisch zusammengeführten Gerichte in Lausanne (Bundesgericht) und in Luzern (Versicherungsgericht) nicht gleichzeitig beginnen. Explizit festgehalten werden soll auch, dass die Bundesgerichte zwar autonom sind, das
Immobilienmanagement aber wie bisher beim Finanzdepartement bleiben soll. Das Bundesgericht war mit diesem zweiten Punkt nicht einverstanden und lehnte eine gesetzlich fixierte Kompetenzzuweisung an die Exekutive ab. Sachlich sei an der Bereitstellung von Raum und Infrastruktur durch die Bundesverwaltung (Bundesamt für Bauten und Logistik, BBL) nichts einzuwenden. Dazu reichten nach Ansicht des Bundesgerichts aber Verträge zwischen dem in allen Verwaltungsfragen autonomen Bundesgericht und dem BBL aus
[38]. Das Parlament stimmte den Vorschlägen des Bundesrates zu. Insbesondere teilte es in der Frage des Immobilienmanagements die Auffassung der Regierung, dass dieser Bereich unter der Federführung des professionell mit Baufragen befassten Bundesamtes bleiben soll und die verfassungsmässig garantierte Autonomie sich auf die Rechtssprechung und nicht auf die Organisation bezieht
[39].
Das Parlament hiess ferner eine Änderung der
Verordnung über die Richterlöhne oppositionslos gut
[40]. Gegen Jahresende unterbreitete der Bundesrat dem Parlament auch noch eine Verordnung über die
Taggelder und Reisespesen der nebenamtlichen Bundesrichter (diese sind nicht fix besoldet) zur Genehmigung
[41].
Anlässlich der parlamentarischen Behandlung des Geschäftsberichts der Bundesgerichte im Parlament beklagte sich der Präsident des Bundesgerichts, Guisep Nay, über den Druck, den einzelne Politiker und Parteien auf die Rechtssprechung ausübten
[42]. Dem in Pension gehenden Bündner Nay folgte der Berner Freisinnige Arthur Aeschlimann auf den Präsidentenstuhl. Dass dieser sowohl von den erstmals das Vorschlagsrecht ausübenden Richterkollegen als auch von der Vereinigten Bundesversammlung den Vorzug gegenüber dem amtierenden Vizepräsidenten Bernard Corboz (fdp) aus Genf erhielt, führte in der Romandie zu einiger Empörung
[43].
Noch bevor das
Bundesverwaltungsgericht seine Arbeit aufgenommen hatte, erklärte der im Vorjahr zum Präsidenten gewählte Hans Urech seinen Rücktritt wegen Arbeitsüberlastung. Zum neuen Präsidenten wählte die Vereinigte Bundesversammlung den ebenfalls der SVP angehörenden Christoph Bandli
[44].
[36]
BBl, 2006, S. 3475 ff., 3503 ff. (BR) und 3511 ff. (BG);
NZZ, 22.2., 26.5. und 30.5.06.
[37]
AB SR, 2006, S. 269 ff., 393 f. und 620;
AB NR, 2006, S. 776 ff., 910 und 1149.
[38]
BBl, 2006, S. 3067 ff. und 3085 ff. (Stellungnahme BG). Vgl.
SPJ 2005, S. 36.
[39]
AB SR, 2006, S. 379 ff. und 620;
AB NR, 2006, S. 904 ff. und 1148;
BBl, 2006, S. 5799 ff.
[40]
BBl, 2006, S. 2165 ff.;
AB SR, 2006, S. 382 und 924;
AB NR, 2006, S. 1350 f. und 1604.
[41]
BBl, 2007, S. 187 ff.
[42]
AB NR, 2006, S. 880 f.;
AB SR, 2006, S. 588 ff.
[43]
AB NR, 2006, S. 1623 f.;
TG, 14.9. und 5.10.06;
NZZ, 21.9.06.
[44]
AB NR, 2006, S. 531 f.;
BüZ, 23.3.06;
NZZ, 10.3.06. Siehe
SPJ 2005, S. 36.
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