Année politique Suisse 2007 : Chronique générale / Finances publiques / Direkte Steuern
print
Steuerhinterziehung
Nachdem der Bundesrat im Herbst 2006 seine Botschaft zum Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige vorgelegt hatte, behandelte diese nun das Parlament. Mit dem Gesetzesentwurf sollte die Nachbesteuerung der Erbinnen und Erben vereinfacht werden. Die Selbstanzeige wäre so ausgestaltet gewesen, dass bei der erstmaligen Anzeige der Steuerhinterziehung Straffreiheit gewährt wird. Die Erben sollten also einen Anreiz erhalten, das vom Erblasser hinterzogene Vermögen und die daraus fliessenden Erträge der Legalität zuzuführen. Mit dem Gesetzesentwurf wäre zudem eine individuelle Amnestie (straflose Selbstanzeige) für natürliche und juristische Personen eingeführt worden [23].
Im Ständerat blieb das Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Vergeblich versuchte eine linke Kommissionsminderheit bezüglich der Nachsteuer der Erben zu erwirken, dass bei einer deklarierten Steuerhinterziehung Nachsteuern und Verzugszinsen nicht nur für die letzten drei, sondern für die letzten fünf Jahre vor dem Todesjahr des Erblassers zu bezahlen sind. Die Vorlage passierte die Gesamtabstimmung schliesslich bei fünf Enthaltungen mit nur einer Gegenstimme [24].
Im Nationalrat beantragte die grüne Fraktion das Nichteintreten auf die Vorlage, weil diese der Steuergerechtigkeit widerspreche. Die sozialdemokratische Fraktion kritisierte die Zugeständnisse als zu weitgehend, während sich das bürgerliche Lager hinter die Vorlage stellte. Der Nichteintretensantrag wurde klar abgelehnt. Ein Minderheitsantrag der Linken, welcher einen Verzicht auf die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben verlangte, lehnte der Nationalrat ebenso ab wie jener auf eine Verlängerung der Nachsteuerperiode auf fünf Jahre. Im Kontext der straflosen Selbstanzeige bekämpften linke und grüne Vertreter die Fortführung der Regelung bezüglich wiederholter Steuerhinterziehung, wonach die Busse von in der Regel 100% auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuern reduziert wird. Linke und Grüne wehrten sich zudem dagegen, dass der Mechanismus der straflosen Selbstanzeige auch für juristische Personen gilt. In diesem Punkt beschloss der Nationalrat abweichend vom Bundesrat und der kleinen Kammer, die Straffreiheit und den Wegfall der Solidarhaftung nicht nur für das anzeigende ausgeschiedene Organ bzw. den anzeigenden ausgeschiedenen Vertreter, sondern auch für die aktiven Mitglieder der Organe. Die Vorlage wurde in der Gesamtabstimmung gegen den Widerstand des links-grünen Lagers klar angenommen [25].
Eine Motion Studer (evp, AG) wollte das Schweizerische Strafgesetzbuch dahingehend ändern, dass die Steuerhinterziehung zum Vergehen erklärt wird. Dadurch würde eine internationale Rechtshilfe und damit die Aufhebung des Bankgeheimnisses auch für das Delikt der Steuerhinterziehung zum Einsatz kommen. Nach geltendem Recht ist diese Rechtshilfe nur beim Vorliegen eines Abgabebetruges möglich. Die Motion wurde von der grossen Kammer mit 68 zu 106 Stimmen abgelehnt [26].
Eine Motion Kiener Nellen (sp, BE) und eine Motion Sommaruga (sp, BE) wollten eine Meldepflicht bei unerklärlichem Einkommens- und Vermögenszuwachs beziehungsweise eine Meldepflicht bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug einführen. Während erstere den Bundesrat aufforderte, die Steuerbehörden zur Meldung an die Justizbehörden bei unerklärlichem Einkommens- oder Vermögenszuwachs von natürlichen oder juristischen Personen zu verpflichten, verlangte die zweite Motion, dass gesetzliche Grundlagen geschaffen werden, die sicherstellen, dass bei Nachsteuerverfahren die nichtentrichteten Sozialversicherungsbeiträge vollständig eingefordert und zu Unrecht bezogene öffentliche Leistungen zurückgefordert werden können. Die Motion Kiener Nellen lehnte der Nationalrat deutlich mit 64 zu 115 Stimmen ab. Die Motion Sommaruga hingegen verfehlte nur knapp die Annahme im Ständerat mit 16 zu 17 Stimmen [27].
 
[23] BBl, 2006, S. 8795 ff.; vgl. SPJ 2006, S. 124.
[24] AB SR, 2007, S. 941 ff.
[25] AB NR, 2007, S. 2011 ff. und 2018 ff.
[26] AB NR, 2007, S. 197 f.
[27] AB NR, 2007, S. 1518 und 1127.