Année politique Suisse 2008 : / La législation dans les cantons / 1. GRUNDLAGEN DER STAATSORDNUNG – ELEMENTS DU SYSTEME POLITIQUE
AARGAU: 1) Verfassungs- und Gesetzesänderungen zur Gemeindereform. Der Grosse Rat darf Gemeindefusionen künftig zwangsweise anordnen. Der Grundbedarf im Finanz- und Lastenausgleich, der bisher den Gemeindezusammenschlüssen durch finanzielle Fehlanreize entgegengewirkt hat, wird aufgehoben. Vom Grossen Rat in 1. Lesung verabschiedet (AZ, 5.11.). – 2) Änderung des Gesetzes über die Bezirks- und Kreiseinteilung. Hintergrund der Revision ist der Bezirkswechsel der Gemeinde Hottwil von Brugg nach Laufenburg im Zusammenhang mit der Gemeindefusion im Mettauertal. Vom Grossen Rat in 1. Lesung verabschiedet (AZ, 10.12.).
GLARUS: Anpassung der Verfassung, des Gemeindegesetzes, des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald. Kernstück der Vorlage ist die umfangreiche Änderung des Gemeindegesetzes, welche die Leitplanken für die Umsetzung der Gemeindestrukturreform vorgibt. An der Landsgemeinde vom 4.5. gutgeheissen (www.gl.ch; vgl. SPJ 2007, S. 293).
LUZERN: 1) Volksinitiative zu den Gemeindefusionen. Bei Zusammenschlüssen soll neu obligatorisch eine kantonale Abstimmung stattfinden, wenn mehr als 10 000 Personen in den betroffenen Gemeinden leben oder wenn sie mit einem Kantonswechsel verbunden sind. Das Volksbegehren wird vom SVP-nahen Komitee „Gegen Gross Luzern“ lanciert (NLZ, 6.5.; zum gleichzeitig ergriffenen Referendum gegen eine Änderung im Gemeindegesetz, siehe oben, a) Neugliederung der Kantone, Totalrevision der Kantonsverfassungen, Gesetzgebung). – 2) Gesetz über die Aufhebung der rechtlichen Grundlagen der Bürgergemeinden. Seit der Vereinigung der Bürger- und Einwohnergemeinde Ufhusen im Jahr 2005 gibt es im Kanton keine Bürgergemeinden mehr. Vom Kantonsrat in 1. und 2. Lesung verabschiedet (NLZ, 4.3., 29.4.; www.lu.ch).
SANKT GALLEN: Neues Gemeindegesetz. Die Gemeindeordnungen werden zu eigentlichen Führungsinstrumenten der kommunalen Exekutiven. Zudem müssen die Gemeinden dem Kanton künftig nur noch ihre Gemeindeordnung und Vereinbarungen über Zweck- und Gemeindeverbände zur Genehmigung vorlegen, nicht auch die allgemeinverbindlichen Vereinbarungen. Vom Kantonsrat in 1. Lesung verabschiedet (SGT, 24.9.).
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