Im Mai veröffentlichte der Bundesrat seine
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Mit dem Inkrafttreten des UVG im Jahre 1984 wurde für sämtliche Beschäftigte in der Schweiz die obligatorische Versicherung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten sowie Nichtberufsunfällen eingeführt. Zudem erfolgte neben der SUVA auch eine Zulassung von privaten Versicherern, Krankenkassen und öffentlichen Unfallkassen zur Durchführung der Versicherung. Auch wenn sich das UVG grundsätzlich bewährt hatte, drängte sich eine generelle Diskussion darüber seit langem auf. In neuester Zeit waren einerseits die unterschiedlichen Betrachtungsweisen und Finanzierungsanforderungen des UVG-Geschäfts der privaten Versicherungsgesellschaften und der öffentlich-rechtlichen Anstalt SUVA vermehrt zu Tage getreten. Andererseits zeigte sich, dass infolge der Verschärfung des Wettbewerbes unter den Versicherern verschiedene Punkte, welche früher einvernehmlich gelöst worden waren, neu geregelt werden müssen. Weiter stellte sich heraus, dass im Zuge der Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge Überentschädigungen bei den Leistungen entstanden sind. Diese müssen nach Ansicht des Bundesrates vordringlich eliminiert werden. Inhaltlich befasste sich die Botschaft mit Änderungen bei den Leistungen, der Finanzierung und Organisation des UVG-Geschäfts sowie bei den Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Ferner werden die bisher vom Gesetzgeber im UVG nicht explizit vorgenommene Verankerung der Unfallversicherung der arbeitslosen Personen nachgeholt sowie die Organisation der SUVA erneuert und die ihr gestatteten Nebentätigkeiten geregelt. Die Revision des UVG wird in zwei Gesetzgebungspaketen beraten: Ein Teil zur Anpassung des Gesetzes zur Organisation der SUVA und ein anderer zu Themen, welche die versicherten Personen und alle UVG-Versicherer betreffen
[45].
Eine Motion Bortoluzzi (svp, ZH) forderte eine
Einschränkung der Kognition im UVG-Verfahren. Im Bereich der Unfallversicherung können, wie bis vor wenigen Jahren auch in der IV, zwei Gerichte mit voller Kognition über einen Fall urteilen. Damit geniessen Kunden eines UVG-Verfahrens einen stark verbesserten Verfahrensschutz gegenüber anderen Rechtsverfahren. Der Motionär wollte die Verfahren straffen und Fehlanreize zur Verfahrensverzögerung verhindern. Um dies zu erreichen sollte eine Kostenpflicht für UVG-Verfahren auf Bundesebene eingeführt werden. Der Bundesrat sprach sich für den ersten Teil der Motion aus und wollte die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichtes für alle Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, unter Einschluss der Sozialversicherung, vereinheitlichen. Dies sollte im Rahmen der Revision des Unfallversicherungsgesetzes erfolgen. Den zweiten Punkt der Motion (Gerichtsgebühren einführen) sah er bereits erfüllt. Der Bundesrat beantragte die Annahme der Motion. Diese wurde aber im Nationalrat von Goll (sp, ZH) und Rossini (sp, VS) bekämpft und ihre Behandlung verschoben
[46].