Année politique Suisse 2012 :   / La législation dans les cantons / 5. SOZIALPOLITIK – POLITIQUE SOCIALE
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Familienrecht, Familienzulagen, Gleichstellung der Frau –
Droit de la famille, allocations familiales, égalité entre femmes et hommes
BASEL-LANDSCHAFT: 1) Mit einem Nein-Anteil von 51,4% lehnt die Baselbieter Stimmbevölkerung am 11.3. ein Gesetz über familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich (FEB) ab. Mit dem Gesetz hätten Eltern einen monatlichen Betreuungsgutschein erhalten, wobei die Höhe des Gutscheins vom Einkommen der Eltern abhängig gewesen wäre. Das Gesetz kam zur Abstimmung, da es im Landrat mit 50 zu 37 Stimmen das erforderliche 4/5-Mehr nicht passierte (BaZ, 12.3.; www.baselland.ch). –  2) Als Reaktion auf das an der Abstimmung vom 11.3. gescheiterte FEB lancieren FDP und ein überparteiliches bürgerliches Komitee zwei Initiativen, die ein bezahlbares Betreuungsangebot fordern (BaZ, 24.10.).
BASEL-STADT: Einstimmig verabschiedet der Grosse Rat eine Änderung zum Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen. Aus dem Gesetz gestrichen werden die Ausbildungsbeiträge, womit ein Widerspruch zum interkantonalen Stipendienkonkordat behoben wird (BaZ, 14.1.).
FRIBOURG: Conformément à une loi fédérale et une disposition constitutionnelle, le parlement fribourgeois a adopté le 12 juin la loi cantonale sur les allocations familiales. La modification met à pied d’égalité les indépendants avec les autres parents. Dès 2013, ils toucheront les mêmes allocations, selon le principe « un enfant, une allocation ». Mais, en contrepartie ils devront cotiser durant toute leur vie (Lib., 13.6.).
GENÈVE: Le 17 juin de l’année sous revue, le peuple genevois s’est prononcé sur l’initiative « Pour une véritable politique d’accueil de la petite enfance » soutenue par la gauche et les syndicats. L’initiative demande d’ancrer dans la constitution cantonale un droit pour chaque enfant de disposer d’une place d’accueil. De plus, l’initiative clarifierait la répartition des tâches entre le canton et les communes en matière d’accueil de la petite enfance. En parallèle, le parlement genevois a proposé un contre-projet préférant le terme de « besoin » à celui de « droit », incluant un partenariat public-privé et instaurant un financement de l’Etat pour les structures d’accueil. La votation populaire a confirmé l’importance du sujet pour les Genevoises et les Genevois, puisque l’initiative et le contre-projet ont tous deux été acceptés par 57.8% (initiative) et 53.5% (contre-projet) des voix. La question subsidiaire a donc été décisive. Malgré le score élevé de l’initiative, 52.1% des votants y ont préféré le contre-projet (LT, 18.6.; www.ge.ch).
GLARUS: 1) Die Landsgemeinde folgt dem Landrat und stimmt der Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Familienzulagen zu. Weil die bundesrechtliche Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Unselbstständige ausserhalb der Landwirtschaft im kantonalen Recht schon per 1.1.2009 vorweggenommen worden war, mussten mit der neuerlichen Änderung nur noch kleinere Anpassungen ans Bundesrecht vorgenommen werden. Die Vorlage war unbestritten (Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus 2012, S. 85 ff.; www.gl.ch). – 2) Betreffend die Umsetzung des neuen bundesrechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts wurden Anpassungen in verschiedenen kantonalen Erlassen nötig. Die wichtigste Umstellung betrifft die Einrichtung einer interdisziplinären Fachbehörde (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) sowie einer neuen Aufsichtsinstanz. Die nötigen Gesetzesänderungen werden von der Landsgemeinde diskussionslos angenommen (BBl, 2009, S. 141 ff.; Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus 2012, S. 104 ff.; www.gl.ch).
GRAUBÜNDEN: Im Zuge der bundesparlamentarischen Anpassung des Zivilgesetzbuches hat der Grosse Rat bereits im Vorjahr das kantonale Einführungsgesetz zur Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts verabschiedet. Die nötig gewordene, redaktionelle Anpassung der Kantonsverfassung wird im März 2012 der Stimmbevölkerung vorgelegt. Diese nimmt die Änderungen mit 87,9% Ja-Stimmen bei einer Stimmbeteiligung von 40,3% an (BBl, 2009, S. 141 ff.; SoS, 12.3.; siehe SPJ 2011, S. 413).
LUZERN: Im Herbst beschliesst der Kantonsrat einstimmig eine Änderung des kantonalen Familienzulagengesetzes, welches die Familienzulagen für Selbständigerwerbende regelt (www.lu.ch).
NIDWALDEN: In zweiter Lesung genehmigt der Landrat die Gesetzgebungsvorlage über die familienergänzende Kinderzulage (KiBG) und schafft so die gesetzliche Grundlage für eine einheitliche Förderung der Betreuungseinrichtungen (www.nw.ch).
SANKT GALLEN: 1) Der Kantonsrat verabschiedet im Februar 2012 ein in den Grundzügen bereits 2011 diskutiertes Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Durch die Revision sollen die kommunalen Vormundschaftsbehörden von neun regionalen Fachbehörden abgelöst werden. Die Mitglieder dieser Behörde dürfen kein anderes Amt innerhalb der Trägerschaft der Fachbehörden wahrnehmen. Das beschliesst der Rat gegen den Mehrheitsantrag aus der Kommission. In der Schlussabstimmung wird das ansonsten unbestrittene Gesetz mit 100 zu 0 Stimmen angenommen (BBl, 2009, S. 141 ff.; SGT, 1.12.11). – 2) Aufgrund von Anpassungen im Bundesrecht kommt es im Berichtsjahr zur Revision des kantonalen Kinderzulagengesetzes. Das neue Bundesrecht sieht vor, dass alle Erwerbstätigen – Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende – sowie Nichterwerbstätige Anspruch auf Kinderzulagen haben sollten, wobei die Zulage nicht einkommensabhängig sein dürfen. In der Frage um die Kinderzulage für Selbständigerwerbende muss entsprechendes kantonales Recht angepasst werden. Die Vorlage passiert das Parlament mit 113 zu 0 Stimmen (SGT, 6.6.).
SCHWYZ: Das Bundesgesetz über die Familienzulagen verlangt eine Anpassung auf kantonaler Ebene. Die Schwyzerinnen und Schwyzer stimmen dem entsprechenden Vorschlag ihrer Regierung bei der Volksabstimmung vom 23.9. mit 72,2% Ja-Stimmenanteil bei einer Beteiligung von 44,8% zu (www.sz.ch).
THURGAU: 1) Im Zuge der bundesrechtlichen Anpassung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts werden 2012 das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch sowie das Gesetz über das Gesundheitswesen angepasst. Die Anpassungen setzen die neuen Bundesregelungen um und sind im Parlament unbestritten. Die wichtigste Änderung betrifft die Einrichtung einer interdisziplinären Kindes- und Erwachsenschutzbehörde als kantonale Fachbehörde. Die Vorlagen passieren das Parlament mit 88 zu 0 und 94 zu 0 Stimmen (BBl, 2009, S. 141 ff.; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 5.4.11; Protokoll des Grossen Rates Nr. 76 vom 29.2.). – 2) Der Grosse Rat des Kantons Thurgau verabschiedet im Berichtsjahr eine Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen. Diese wurde nötig nachdem die eidgenössischen Räte bereits 2011 den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Familienzulagen auf Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft ausgeweitet hatten. Die Vorlage ist nicht umstritten und wird mit 114 zu 0 Stimmen angenommen (Botschaft zur Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen vom 7.2.; Protokoll des Grossen Rates Nr. 5 vom 29.8.).
URI: Mit 75,6% Ja-Stimmenanteil heissen die Urnerinnen und Urner das revidierte Gesetz über die Familienzulagen gut (Beteiligung: 35,3%). Die Revision wurde aufgrund des geänderten Familienzulagengesetzes durch den Bund nötig (www.ur.ch).
VALAIS: Conformément à la législation fédérale, le Grand Conseil a accepté à l’unanimité de soumettre les indépendants au régime des allocations familiales. Les indépendants devront payer une cotisation pouvant atteindre 4,5% de leur revenu au maximum (LN, 14.9.).
ZÜRICH: 1) Der Kantonsrat beschliesst mit 167 zu 0 Stimmen eine Änderung des Gesetzes über Jugendheime und Pflegekinderfürsorge. Fehlverhalten wird neu unabhängig vom Einweisungsgrund gleich sanktioniert (NZZ, 28.8.). – 2) Familien mit Kindern werden ab 2013 steuerlich entlastet. Der Kantonsrat heisst in zweiter Lesung mehrere Änderungen am Steuergesetz definitiv gut: Der Kinderabzug wird von CHF 7 400 auf 9 000 erhöht; ebenso wird der Abzug für die Kosten der Kinderbetreuung durch Dritte von CHF 6 500 auf 10 000 erhöht. (NZZ, 18.9.).