Année politique Suisse 2012 : Eléments du système politique / Droits, ordre public et juridique / Strafrecht
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Gewalt bei Sportanlässen
Die beiden Räte wollen durch eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes die Gewalt an Sportanlässen eindämmen. Sie überwiesen deshalb eine Motion der Sicherheitskommission des Nationalrates, welche den Bundesrats beauftragt, das Personenbeföderungsgesetz dahingehend zu ändern, dass Personen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vom Transport ausgeschlossen werden können [64].
Dieser Auftrag bringt für den Bundesrat aber nichts neues, denn er hatte im Berichtjahr bereits einen Entwurf zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes in die Vernehmlassung gegeben. Der Entwurf sieht vor, dass ein Unternehmen Fans die Beförderung zu einer Sportveranstaltung mit fahrplanmässigen Kursen verweigern kann, wenn ihnen frühzeitig Alternativen angeboten werden. Zudem sollen die Sportklubs für sämtliche, durch ihre Fans verursachten Schäden bei der Benützung von nicht fahrplanmässigen Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs haften [65].
Hingegen lehnte der Nationalrat eine Motion seiner Sicherheitspolitischen Kommission ab, welche forderte, dass betroffene Kantone Schnellgerichte zur Beurteilung von Fällen des Hooliganismus einführen [66].
Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) verabschiedete am 2. Februar das verschärfte Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, kurz Hooligan-Konkordat. Dieses sieht neu u.a. eine Verlängerung des Rayonverbots von einem auf ein bis drei Jahre und verschärfte Meldeauflagen vor. Personenkontrollen sollen von der Polizei und nur bei konkretem Verdacht durchgeführt werden könne. Privaten Sicherheitsfirmen kann das Abtasten nach verbotenen Gegenständen über den Kleidern erlaubt werden. Neu ist zudem, dass die Behörden eine Bewilligungspflicht für Eishockey- und Fussballspiele der Männer der obersten Liga einführen können. Diese Bewilligung kann mit Auflagen an die privaten Veranstalter, etwa betreffend die Anreise der auswärtigen Fans, verbunden werden. Eine Koordinationsgruppe verabschiedete am 16.11.2012 ein Muster einer Rahmenbewilligung, um eine einheitliche Umsetzung der Bewilligungspflicht zu erreichen. Einige Punkte dieser Rahmenbewilligung gaben Anlass zur Diskussion. So etwa, dass bei Hochrisikospielen im und um das Stadion ein Alkoholverbot gelten und durch elektronische Zutrittskontrollen ein Abgleich der ID mit der Hooligan-Datenbank Hoogan gemacht werden sollen. Am Ende des Berichtjahres hatten bereits die Kantone St. Gallen, Aargau, Zug, Neuenburg, Appenzell Innerroden, Uri, Zürich und Luzern das Konkordat ratifiziert und in Appenzell Innerroden und St. Gallen ist es bereits in Kraft getreten [67].
Das revidierte Hooligan-Konkordat war der Anlass für den Bundesrat, die Verordnung über die Datenbank Hoogan ebenfalls zu überarbeiten. So werden neu auch Personen in der Datenbank erfasst, die im Vorfeld oder im Nachgang einer Sportveranstaltung eine Straftat begangen haben. Zu den Straftaten gehören nun auch Tätlichkeiten wie Ohrfeigen, Fusstritte und Faustschläge und andere Strafbestände wie Gefährdung durch Sprengstoff und Giftgase [68].
 
[64] Mo. 12.3017: AB NR, 2012, S. 1610 ff.; AB SR, 2012, S. 1227.
[65] BBl, 2012, S. 6007; Baz, 16.6.12.
[66] Mo. 12.3018: AB NR, 2012, S. 1610 ff.
[67] NZZ, 3.2. und 8., 21.11.12.
[68] NZZ, 15.12.12.