Année politique Suisse 2013 : Infrastructure, aménagement, environnement / Transports et communications
Strassenverkehr
Eine Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) des Nationalrates forderte Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen. Während E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 Stundenkilometern und einer Tretunterstützung bis maximal 25 Stundenkilometern bereits den Fahrrädern gleichgestellt sind, fehlt für gleich schnelle, aber technisch den Motorrädern zugehörige Fahrzeuge eine entsprechende Regelung. Elektrisch betriebene Kleinmotorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 Stundenkilometern und einer Tretunterstützung bis maximal 25 Stundenkilometern sowie mit einer Höchstbreite von 1 Meter und einer Motorenleistung von maximal 2 Kilowatt sollen neu den Leichtmotorfahrrädern gleichgestellt und von der periodischen Nachprüfungspflicht für Motorfahrzeuge ausgenommen werden. Der Nationalrat folgte dem Antrag von Bundesrat und Kommission und nahm die Motion am 4. März an. Der Ständerat überwies die Motion am 13. Juni des Berichtjahres
[12].
Eine Motion Hess (bdp, BE) forderte vom Bundesrat Massnahmen zur leichteren
Ab- und Auflastung von Nutzfahrzeugen und Anhängern. Bisher kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Nutzfahrzeugs oder eines Anhängers auf Gesuch des Halters höchstens einmal jährlich verändert werden. Dies sei ineffizient und komme dem Grundsatz der Besteuerung des effektiven Gewichts mit der LSVA nur ungenügend nach, argumentierte der Motionär. Der Bundesrat zeigte sich bereit, einen entsprechenden Bericht auszuarbeiten. Der Nationalrat überwies die Motion im September
[13].
Im September erliess der Bundesrat seine Botschaft zur
Änderung des Strassentransportunternehmens- und Verkehrsstrafrechts. Die Regierung will das Strassentransportunternehmens- und das Verkehrsstrafrecht mit wenigen Änderungen dahingehend anpassen, dass für europäische und schweizerische Transportunternehmen Rechtsgleichheit gilt und alle Unternehmen am gemeinsamen Markt teilnehmen können. Seit Inkrafttreten des Landverkehrsabkommens hat die EU einzelne Bestimmungen überarbeitet und diese Änderungen des EU-Rechts sollen nun für Schweizerisches Recht übernommen werden. Im Wesentlichen geht es um die Lizenzpflicht: Neu müssen Transportunternehmen für Güterfahrzeuge ab einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen eine Lizenz beantragen (bisher 6 Tonnen). Zur Bearbeitung von Zulassungsbewilligungen und Verstössen soll ein elektronisches Register geschaffen werden. Weiter werden Strafbestimmungen angepasst: Strassentransporteure, die ohne Bewilligung tätig sind, sollen neu mit CHF 100 000 gebüsst werden können (bisher CHF 10 000). Zudem wird die Rechtsgrundlage zur Einführung eines Registers von Reisenden ohne gültige Fahrausweise geschaffen. Das Geschäft wurde im Berichtjahr vom Parlament nicht mehr behandelt
[14].
Eine Motion der FDP.Die Liberalen-Fraktion verlangte, das Strassenverkehrsgesetz so zu ändern, dass
Weiterbildungskurse nur mehr für jene Neulenker obligatorisch seien, welche in der Probezeit eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen hätten. Begründet wurde die Motion mit den übermässig hohen Kosten, welche Neulenker zu tragen hätten. Die Sicherheit sei bereits durch die Einführung des Probezeit-Verfahrens gestiegen und werde durch die obligatorischen Weiterbildungskurse für alle nicht weiter erhöht. In der Debatte vom 26. September wies Bundesrätin Leuthard darauf hin, dass eine Studie der BfU keinen Effekt der obligatorischen Weiterbildungskurse auf die Sicherheit hätte zeigen können. Sie beantragte trotzdem die Ablehnung der Motion, da bereits eine Arbeitsgruppe daran sei, die Weiterbildungskurse zu evaluieren, diese Ergebnisse aber noch nicht vorlägen. Der Nationalrat folgte ihrem Antrag nicht und nahm die Motion mit 109 zu 75 Stimmen an. Für die Motion stimmten FDP und GLP sowie Mehrheiten von SVP und CVP, geschlossen dagegen stimmten Grüne und SP zusammen mit einer knappen Mehrheit der BDP
[15].
[12] Mo. 12.3979:
AB NR, 2013, S. 18;
AB SR, 2013, S. 543.
[13] Mo. 13.3572:
AB NR, 2013, S. 1745.
[14] BR 13.072:
BBI 2013 7185.
[15] Mo. 12.3421:
AB NR, 2013, S. 1732.
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