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Damit sich ein amerikanischer Konzern mit einer Pharmafabrik, welche rund 1'200 Arbeitsplätze bringen soll, allenfalls in Galmiz (FR) ansiedeln kann, bewilligte der Freiburger Staatsrat die Umzonung von 550'000 m2 Landwirtschaftsland in eine Industriezone. In seiner Antwort auf eine Frage Teuscher (gp, BE) (04.5236) erklärte der Bundesrat, der „Fall Galmiz“ verletze das Raumplanungsrecht nicht. Die Kompetenz, über derartige Einzonungen zu entscheiden, liege bei der Gemeinde; die im Rahmen der Nutzungsplanung getroffenen Festlegungen bedürften der Genehmigung durch den Kanton. Bestünden Zweifel an der Bundesrechtskonformität der getroffenen planerischen Festlegungen, könnten Anwohner, zum Teil Nachbargemeinden und in bestimmten Fällen Umweltverbände dagegen gerichtlich vorgehen. Selbst wenn der Bund zur Auffassung käme, dass Bundesrecht verletzt würde, wäre er nach geltendem Recht nicht zur Anfechtung der Einzonung legitimiert. Es sei aber vorgesehen, diese Rechtslücke im Rahmen des Bundesgerichtsgesetzes, das sich in der parlamentarischen Beratung befinde, zu schliessen. Aufgrund der dargelegten Kompetenzordnung habe der Bund zurzeit nicht die Möglichkeit zu einer kantonsübergreifenden Koordination und könne sich daher auch nicht für einen anderen infrage kommenden Standort einsetzen. Dies wäre nur möglich, wenn der Bund die Kompetenz erhielte, bei Standortkonkurrenz aus gesamtschweizerischer Sicht übergeordnete Interessen einzubringen und den Kantonen gestützt darauf verbindliche Vorgaben zu machen. Ob es sinnvoll sei, dem Bund solche Kompetenzen zu erteilen, soll im Rahmen der im Legislaturprogramm 2003-2007 vorgesehenen Revision des Raumplanungsgesetzes geprüft werden.
Siehe auch die in den Räten noch nicht behandelte Mo. 04.3593 Marty Kälin (sp, ZH), Nachhaltige Bauzonen, und die Antwort des Bundesrates auf die Frage derselben Parlamentarierin (04.5267).

Pharmafabrik in Galmiz?

In mehreren Kantonen, namentlich Bern, Freiburg, Obwalden und Thurgau, legten die Regierungen Gesetzesanträge zur Vereinfachung der Bewilligungsverfahren vor. Als erster Kanton versuchte der Aargau, die Baubewilligungsfristen rechtlich festzuschreiben. In dem vom Aargauer Regierungsrat vorgelegten „Fristen-Dekret“ sind Grenzen von insgesamt höchstens acht Monaten für die Bewilligung von Baugesuchen und allfällige Einsprachen vorgesehen. Das Dekret ist Ausfluss des am 6. Juni in der kantonalen Volksabstimmung angenommenen neuen Baugesetzes. Das Aargauer «Fristendekret» wurde am 17.5.1994 vom Grossen Rat abgelehnt.

Gesetzesanträge zur Vereinfachung der Bewilligungsverfahren in den Kantonen