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Le Conseil des Etats s'est penché sur le projet de la CIP-CE faisant suite aux initiatives cantonales (14.316 et 14.307) visant l'autonomie cantonale en matière de procédure électorale. Le débat sur l'entrée en matière a suscité de nombreuses discussions. Le résultat de la procédure de consultation a été à maintes reprises mobilisé pour soutenir la divergence de positions entre les cantons. La question de la garantie des droits fondamentaux inscrits dans la Constitution aux articles 8 et 34 a également été soulevée. Une comparaison avec la procédure électorale du Conseil national a également été faite, pour dénoncer l'ingérence du Tribunal fédéral dans l'organisation et les procédures électorales cantonales. L'entrée en matière a été finalement décidée par 26 voix contre 14.
Le débat s'est poursuivi lors de la discussion par article. L'alinéa 1bis ajouté à l'article 39 Cst sur proposition de la majorité de la commission est approuvé par 24 voix contre 16. Au vote d'ensemble, le projet de la CIP-CE est alors adopté par 26 voix contre 15. Les représentantes et représentants des cantons de Vaud, de Neuchâtel, du Jura, de Bâle-Ville et de Bâle-Campagne ont voté selon la position de leur canton lors de la procédure de consultation, à savoir contre une modification constitutionnelle ou en faveur de la proposition de la minorité. Robert Cramer (verts, GE) et Paul Rechsteiner (ps, SG) ont statué, comme leur canton, en faveur de la proposition de la minorité. Daniel Jositsch (ps, ZH) a défendu la position du canton de Zurich en faveur de la proposition de la minorité, a contrario de Ruedi Noser (plr, ZH). Finalement, Pascale Bruderer Wyss (ps, AG), Hans Stöckli (ps, BE) et Roberto Zanetti (ps, SO) n'ont pas représenté l'avis de leur canton, en votant contre le projet de la commission. Sous l'angle partisan, sept des huit parlementaires contre le projet, sont socialistes. Ces derniers ont supporté l'avis de leur parti. C'est au tour du Conseil national de se prononcer sur le projet.

Wahlverfahren Kantonalwahlen
Dossier: Kantonale Parlamentswahlen 2014

In einem Bundesgerichtsurteil zur Kostenbeteiligung der Eltern an Skilagern und Schulexkursionen vom Dezember 2017 hiess das BGer die Beschwerde gegen Änderungen des Volksschulgesetzes im Kanton Thurgau gut. Dort hatten der Grosse Rat und der Regierungsrat 2015 beschlossen, dass unter anderem für obligatorische Exkursionen und Lager Beiträge der Eltern erhoben werden können. Diese Beschlüsse müssen laut Bundesgericht nun aufgehoben werden, da die Eltern für obligatorische Lager und Exkursionen nur das bezahlen sollen, was sie zu Hause einsparen. Also beispielsweise Beiträge für die Mahlzeiten, die das Kind im Skilager einnimmt. Laut Bundesgericht liegen diese Beiträge zwischen 10 und 16 Franken pro Tag und damit deutlich tiefer als das, was in vielen Kantonen für ein Skilager veranschlagt würde. Damit soll der kostenlose Grundschulunterricht weiterhin gewährleistet sein.
Einige Medien sahen durch dieses BGer-Urteil die Durchführung der Skilager, die pro Kind und Woche mehrere Hundert Schweizerfranken kosten könnten, in genereller Gefahr. Sie wiesen aber auch darauf hin, dass es beispielsweise im Kanton St. Gallen bereits jetzt so sei, dass es oft ein alternatives Angebot zum (freiwilligen) Skilager gäbe, dies sei aber Sache der einzelnen Schulen. Zudem könnten Familien, die sich das Skilager nicht leisten könnten, ihre Kinder aber trotzdem hinschicken möchten, um eine finanzielle Unterstützung bitten. Nicht nur der Kanton Thurgau, auch viele andere Kantone und ihre Gemeinden müssten nun aber über die Bücher und analysieren, wie sie alternative Finanzierungsquellen für Lager und Exkursionen finden könnten. Denn die Medien waren sich einig, dass die Skilager ein wichtiges soziales Ereignis für die Kinder darstellten und weitergeführt werden sollten.

Bundesgerichtsurteil zu Skilager und Schulexkursionen
Dossier: Kosten von obligatorischen Schulsportlagern

In der Frage nach dem Kopftuchverbot im Schulunterricht für das muslimische Mädchen aus St. Margrethen (SG) wollte die Schulgemeinde den Entscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 nicht hinnehmen und entschied sich, vor Bundesgericht zu rekurrieren. Die Richter der II. öffentlichen Abteilung lehnten die Beschwerde aber mit vier zu einer Stimme ab. Die von der Schulgemeinde aufgezeigte Argumentation sei nicht überzeugend genug gewesen; in diesem konkreten Fall könne man weder den Religionsfrieden noch die Gleichberechtigung der Geschlechter oder die Schuldisziplin als Grundlage für das Verbot anbringen.
Die sankt-gallische SVP zeigte sich empört über den Richterspruch und verstand das Urteil als einen Rückschlag für die Integrationsbestrebungen in der Volksschule. Das islamische Kopftuch sei als ein Indiz für die fundamentalistische Auslegung der Religion zu betrachten. In diesem Sinne könnten ebendiese Kreise das vorliegende Urteil als einen Freifahrtschein für Forderungen auslegen. Die Föderation islamischer Dachorganisationen Schweiz (FIDS) hingegen zeigte sich äusserst erleichtert über das Urteil und nahm den Entscheid als unterstützende Grundlage für den Dialog zwischen den Religionsgemeinschaften an. Der Grundtenor war aber im Wesentlichen der Gleiche: Das Bundesgerichtsurteil sei als richtungsweisend zu verstehen, denn es stelle sich nun die Frage, wie noch offene, aber bereits vor dem Entscheid eingereichte Vorstösse – wie beispielsweise in der Nachbargemeinde Au-Heerbrugg – umgesetzt werden sollten.
In der Zwischenzeit hatte sich auch die Walliser SVP des Themas angenommen. Anfangs des Jahres lancierte sie eine Initiative, welche ein Verbot von jeglicher Kopfbedeckung im Schulzimmer forderte, wobei sie aber keinen Hehl daraus machte, dass das Verbot primär auf das Kopftuch ausgerichtet sei. Jean-Luc Addor (VS, svp), Co-Präsident des Initiativkomitees, wies zwar darauf hin, dass das Kopftuch im Wallis noch keine weiträumige Verbreitung gefunden habe, das Credo in dieser Angelegenheit aber laute: Lieber vorbeugen als bekämpfen! Im März 2015 reichte zudem die Walliser CVP beim kantonalen Parlament eine Motion ein mit dem Titel "Kopfbedeckungsverbot an der Schule: für eine pragmatische Lösung". Diese solle insbesondere für die jeweiligen Schulleitungen eine Rechtsgrundlage für das Ergreifen entsprechender Massnahmen – bis hin zum Verbot – schaffen. Die Motion wurde mit 90 zu 18 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen und zur Stellungnahme dem Regierungsrat überwiesen.
Um ein Gegengewicht zur SVP-Initiative zu bilden, formierten sich im April einige muslimische Bürgerinnen und Bürger zur Gruppierung V.I.V.E (pour Valaisan-ne-s contre l'Interdiction du Voile à l'Ecole). Während mehrerer Monate bereitete die Gruppe ein Manifest vor, welches schliesslich am 20. November (Tag der Kinderrechte) im Internet freigeschaltet und all jenen zur Unterschrift freigestellt wurde, welche sich für den Zugang zur Bildung für alle und gegen eine weitläufige Verbreitung der Islamophobie einsetzen wollten.

Kopftuchverbot im Schulunterricht

Die zweite und verschärfte Auflage des Hooligan-Konkordats von 2012 muss leicht revidiert werden. Dies beschloss das Bundesgericht, indem es im Januar 2014 eine Beschwerde des Basler Grossrats Tobit Schäfer (sp, BS) teilweise guthiess. So verstiessen die Mindestdauer des Rayonverbots von einem Jahr und die automatische Verdoppelung der Meldeauflage bei unentschuldbarer Verletzung der Meldepflicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Sicherheitsdirektoren (KKJPD) nahm den Entscheid gelassen hin. Während die Erhöhung der Meldeauflage sowieso nur wenige Fälle pro Jahr beträfe, käme die Herabsetzung der Mindestdauer des Rayonverbots gar einer Verschärfung des Konkordats gleich, da dann auch bei geringfügigeren Vergehen Rayonverbote verhängt werden könnten. Die übrigen Bestimmungen sah das Bundesgericht als grundrechtskonform an. Eine Woche nach dem Entscheid beschloss der Baselbieter Landrat, dem Konkordat nicht beizutreten. Eine Volksinitiative in beiden Basel ist wahrscheinlich. Im April heizten Ausschreitungen beim Cupfinal in Bern sowie nach dem Spiel des GC gegen den FCB in Basel die Diskussion über den Umgang mit gewaltbereiten Fans weiter an. Insbesondere eine Haftpflicht für Schäden an Fanzügen wurde gefordert.

Hooligan-Konkordats

Der Ständerat befasste sich als Erstrat in der Wintersession mit dem Geschäft. Da die vorberatende Kommission mit dem Antrag, dass der Bundesrat die neuen Richter wählen soll, überhaupt nicht einverstanden war, hatte sie einen Alternativvorschlag in Form eines eigenständigen Gesetzes ausgearbeitet. Wahlbehörde für die neuen Gerichte sollte gleich wie beim Bundesgericht die Vereinigte Bundesversammlung sein. Um ihr die Arbeit zu erleichtern, sollte jedoch eine von der Bundesversammlung gewählte Justizkommission, welche sich aus hoch qualifizierten Fachleuten zusammensetzt, geschaffen werden. Diese hätte zuhanden der parlamentarischen Richterwahlkommission die Ausschreibungen für vakante Stellen durchzuführen, die Bewerbungsdossiers zu studieren und Wahlvorschläge zu machen. Zudem würde sie das Parlament bei der Oberaufsicht über die Bundesgerichte unterstützen. Der Bundesrat war mit diesem Vorschlag einverstanden, da eine Wahlvorbereitung durch eine ausserparlamentarische Expertenkommission Gewähr für eine sorgfältige Kandidatenauswahl biete. Bekämpft wurde der Antrag jedoch von Carlo Schmid (cvp, AI), der in seinem Rückweisungsantrag vorschlug, auf diese Justizkommission zu verzichten. Unbestritten sei zwar, dass die Bundesversammlung Wahl- und Aufsichtsorgan auch für die neuen Gerichte sein soll. Um eine sorgfältige Auswahl der Richter durch die Bundesversammlung zu gewährleisten, sollte aber gemäss Schmid nicht eine Fachkommission gebildet, sondern die parlamentarische Richterwahlkommission mit einem ständigen Sekretariat versehen werden. Seine Kritik an der Schaffung einer Justizkommission begründete Schmid vor allem damit, dass dieses Gremium, wegen seiner fachlich prominenten Zusammensetzung und seiner hohen Legitimation infolge seiner Wahl durch die Bundesversammlung, in der Praxis nicht Hilfsorgan, sondern eine mächtige eigenständige Institution sein würde. Schmids Kritik konnte sich mit 22:18 Stimmen durchsetzen, und die vorberatende Kommission wurde beauftragt, eine Vorlage zur Stärkung der Richterwahlkommission auszuarbeiten. Bei der Beratung der Schaffung des Bundesstrafgerichts hielt sich der Ständerat weitgehend an die Regierungsanträge (mit Ausnahme der oben dargestellten Frage des Wahl- und Oberaufsichtsorgans). Die Beratungen zum Bundesverwaltungsgericht wurden noch nicht aufgenommen.

Im Herbst lieferte der Bundesrat in einer Zusatzbotschaft auch noch seinen Standortentscheid für die neuen Gerichte mit ihren rund 70 resp. 260 Arbeitsplätzen nach. Er beantragte, das Bundesstrafgericht in Aarau und das Bundesverwaltungsgericht in Freiburg anzusiedeln. Für Aarau sprach wegen der erforderlichen häufigen Kontakte zur Bundsanwaltschaft in Bern die zentrale Verkehrslage; für Freiburg die Tatsache, dass ein Teil des Personals der bisher in Bern und Lausanne angesiedelten Rekurskommissionen übernommen wird und zudem die Rekrutierung der gut 50 französischsprachigen Juristen und Juristinnen hier einfacher sein wird als an einem Standort in der Deutschschweiz. Ursprünglich waren 21 mögliche Standorte in acht Kantonen (AG, BE, BL, FR, LU, SG, SO und TG) evaluiert worden. In die engere Auswahl gelangten dann die Städte Aarau, Freiburg, Olten, St. Gallen und Solothurn (Zur Nichtberücksichtigung des Kantons Solothurn siehe auch die Antwort auf eine Frage Rudolf Steiner (fdp, SO) (01.5139)). Die von Tessiner Parlamentariern verlangte Ansiedelung eines der beiden Gerichte im Tessin erachtete der Bundesrat als nicht sachgemäss, da zu viele Kriterien nicht erfüllt seien. Negativ seien vor allem die zu periphere Lage sowohl für die meisten Prozessbeteiligten als auch für die Personalrekrutierung sowie die grosse Distanz zu juristischen Universitätsfakultäten. Insbesondere das Argument der dezentralen Lage wurde auch gegen den von vielen Ostschweizer Politikern mit Nachdruck geforderten Standort St. Gallen vorgebracht. Der Ständerat hat sich in seinen Beratungen in der Wintersession noch nicht zur Standortfrage geäussert.

BRG Totalrevision der Bundesrechtspflege (01.023)

Der nun bereits seit Jahren andauernde Konflikt zwischen den Kantonen St. Gallen und Zürich über die Rückgabe der 1712 im Zweiten Villmergerkrieg von Zürich erbeuteten Kulturgüter der Abtei St. Gallen ging in eine weitere Runde. Nach anfänglichem Einlenken widersetzte sich der Kanton Zürich der Errichtung einer gemeinsamen Kulturgüterstiftung, da die Eigentumsfrage nicht habe geklärt werden können. Gewappnet mit einem rechtshistorischen sowie einem staats- und völkerrechtlichen Gutachten beschloss die St. Galler Regierung daraufhin, beim Bundesgericht staatsrechtliche Klage gegen den Kanton Zürich einzureichen. Sie betonte, es gehe ihr nicht um eine Prestigefrage, sondern darum, eine einst zusammenhängende Sammlung wieder zu komplettieren; schliesslich sei die St. Galler Stiftsbibliothek gerade wegen ihrer Vollständigkeit als UNESCO-Weltkulturerbe bezeichnet worden. Museumsfachleute erachteten diesen Händel als Präzedenzfall und verwiesen darauf, dass der Entwurf für ein Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer ein Rückforderungsrecht von maximal 30 Jahren vorsieht.

Der langjährige Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich

Après que l'initiative populaire visant à interdire le transport de substances radioactives sur le territoire de Bâle-campagne eut été déclarée irrecevable par le parlement bâlois en 1994, puis par le tribunal administratif cantonal en mars de l'année sous revue, les initiants ont déclaré leur intention de porter leur cause devant le Tribunal fédéral. A cet égard, il est à relever que la Haute cour n'a pas reconnu le droit aux habitants de la commune de Muttenz (BL) de s'opposer au transport par rail de déchets nucléaires sur le territoire de leur commune. Les juges de Lausanne ont en effet refusé d'assimiler les riverains de voie de communication à ceux d'installations fixes (centrales nucléaires, par exemple) auxquels un droit de recours est reconnu en raison des nuisances et dangers particuliers qu'ils subissent par rapport au reste de la population.

Initiatives cantonales bâloises visant à interdire le transit de camions et de trains transportant des matières radioactives

Der Berner Grosse Rat hatte zum zweiten Mal zu der Forderung nach einem Vermummungsverbot für Demonstranten Stellung zu nehmen. Nachdem er noch 1991 eine Motion knapp abgelehnt hatte, stimmte er nun einer aus Kreisen der SVP, der FDP, der SD und der EDU stammenden Volksinitiative im Verhältnis 93:81 zu. Die Regierung hatte sich, wie schon beim erstenmal, dagegen ausgesprochen, da ein Vermummungsverbot unverhältnismässig und zudem nicht durchsetzbar sei. In Zürich, wo das Volk im Vorjahr einer Initiative der Freiheitspartei (FP) zugestimmt hatte, ergaben sich Schwierigkeiten bei der konkreten Ausgestaltung. Der Kantonsrat wies einen ersten Vorschlag zur Überarbeitung an die Regierung zurück. Durchsetzen konnte sich schliesslich das vom Bundesgericht abgesegnete Basler Modell, das bestraft, wer sich bei bewilligungspflichtigen Manifestationen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht.

Vermummungsverbot bei Demonstrationen, Kt. Bern
Dossier: Kantonale Vermummungsverbote bei Demonstrationen

Mit Basel-Stadt musste erstmals ein Kanton für die Einwirkungen eines Fixerraumes auf die Umgebung gradstehen und den Geschädigten Schadenersatz zahlen. Die Anwohner eines zwischen 1991 und 1993 betriebenen Gassenzimmers erreichten vor Bundesgericht, dass ihnen ein Teil der von ihnen ergriffenen Abwehr- und Schutzmassnahmen von der öffentlichen Hand rückerstattet werden musste.

Kantonale oder städtische Massnahmen gegen Drogensucht oder zugunsten Drogenabhängiger (1993)

Nachdem seine restriktive Regelung der Fortpflanzungsmedizin 1989 vom Bundesgericht abgelehnt worden war, stimmte das St. Galler Kantonsparlament – wenn auch widerwillig – einer liberaleren Lösung zu. Die In-vitro-Fertilisation sowie die Befruchtung mit dem Samen Dritter sollen erlaubt sein, allerdings nur bei Ehepaaren. Gegen die heterologe Insemination wurde noch eine zusätzliche Barriere eingebaut: Über den Samenspender soll eine Akte angelegt werden, in welche die Eltern und das künstlich gezeugte Kind Einblick nehmen können. Weiterhin verboten bleiben im Kanton St. Gallen die künstliche Befruchtung von Eizellen zu anderen Zwecken als zur Fortpflanzung, Massnahmen zur Beeinflussung des Geschlechts oder anderer Eigenschaften des Kindes, die Leihmutterschaft und die Aufzucht befruchteter Eizellen ausserhalb des Mutterleibes. Die St. Galler Regelung wird nur solange in Kraft bleiben, bis der Bund ein entsprechendes Gesetz verabschiedet hat.

Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie: Entwicklung in einzelnen Kantonen (1988–1993)
Dossier: Entwicklungen in der Fortpflanzungs- und Gentechnologie beim Menschen in den Neunzigerjahren

En cassant un jugement de la justice saint-galloise qui n'avait pas voulu condamner à la prison un réfractaire à la taxe militaire, le Tribunal fédéral a maintenu la ligne qu'il défendait jusque là; selon lui, le principe de l'égalité de traitement empêche d'atténuer la peine d'un objecteur, la taxe militaire ayant pour but d'exiger un sacrifice financier compensatoire pour ceux qui n'effectuent pas, pour une raison ou pour une autre, leur service militaire.

Decision du tribunal fédéral quant à un réfractaire à la taxe militaire