In zwei Grundsatzurteilen verschärfte das Bundesverwaltungsgericht 2017 seine Praxis gegenüber Asylbewerbenden aus Eritrea. Zum einen urteilte es im Januar 2017, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea an sich keinen ausreichenden Asylgrund mehr darstelle. Im August kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Rückkehrenden nach Eritrea keine menschenrechtswidrige Situation mehr drohe, sofern sie ihre Dienstpflicht im Heimatland bereits erfüllt haben oder ihre Situation mit Eritrea geregelt haben. Letzteres ist der Fall, wenn sie über einen sogenannten Diasporastatus verfügen, Eritrea eine Zwei-Prozent-Einkommenssteuer entrichten und dem Land einen signierten Reuebrief haben zukommen lassen. Konkret prüfte das Bundesverwaltungsgericht einen Fall einer 29-jährigen eritreischen Frau, die angab, sie sei nach einem Urlaub nicht in den Dienst zurückgekehrt. Da die Frau nicht beweisen konnte, dass sie tatsächlich desertiert war, ging das Gericht von einer ordentlichen Entlassung aus und erachtete eine Rückkehr als zumutbar.
Sowohl die Schweizerische Flüchtlingshilfe als auch die Schweizer Sektion von Amnesty International kritisierten das Urteil und belegten ihre Position mit Dokumentationen über die anhaltenden schweren Menschenrechtsverletzungen in Eritrea. Ferner sei zu hinterfragen, ob es zulässig sei, den asylsuchenden Personen die Beweislast zu übertragen, so dass diese zur Verhinderung einer Rückführung glaubhaft nachweisen müssen, dass sie aus dem Dienst desertiert sind.

Grundsatzurteil zu Rückführungen nach Eritrea