Gemäss dem revidierten Sanktionenrecht, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, kann die elektronische Fussfessel zum Vollzug von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu einem Jahr sowie als Vollzugsstufe zwischen stationärem Strafvollzug und bedingter Entlassung angewandt werden. Aufgrund sehr guter Erfahrungen mit dieser Vollzugsform regte der Kanton Basel-Landschaft mittels Standesinitiative eine Ausweitung des Electronic Monitoring an, sodass die elektronische Fussfessel sowohl für kürzere (ab fünf Tagen) als auch für längere Freiheitsstrafen (bis zu drei Jahren) eingesetzt werden kann. Die vorberatende RK-SR teilte das Anliegen grundsätzlich, bedauerte jedoch den „unglücklichen Zeitpunkt, zu dem sie über die Initiative zu beschliessen hat.“ Es sei „unseriös und der Glaubwürdigkeit des Parlamentes abträglich“, eine Bestimmung zu revidieren, die noch nicht einmal in Kraft getreten ist. Stattdessen reichte die Kommission ein Postulat (Po. 16.3632) ein, das vom Bundesrat eine Evaluation der Praxiserfahrungen mit Electronic Monitoring während der ersten drei Jahre nach Inkraftsetzung des revidierten Sanktionenrechts verlangt. Der Ständerat folgte in der Wintersession 2016 dem einstimmigen Antrag seiner Kommission und gab der Initiative keine Folge, nahm jedoch das Postulat an.
Kt.Iv. BL: Ausweitung des Electronic Monitoring (elektronische Fussfessel)