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Nachdem die RK-SR die Vorprüfung der fünf Standesinitiativen (Kt.Iv. BE 08.316; Kt.Iv. SG 09.313; Kt.Iv. TI 09.314; Kt.Iv. FR 09.332; Kt.Iv. ZG 10.302) wieder aufgenommen hatte, nachdem sie zuvor zehn Jahre lang sistiert gewesen waren, kam sie zum Schluss, dass die Forderungen der fünf Standesinitiativen für einen stärkeren Schutz von Jugendlichen vor gewaltvollen Videospielen im Entwurf des Bundesrates zum neuen Bundesgesetz zum Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiel einbezogen würden und dass beide Kammern im Rahmen der Debatte über das Gesetz ihre Anliegen einbringen können. Da damit keine weiteren Massnahmen nötig seien, beantragten die RK-SR sowie die RK-NR, den kantonalen Begehren keine Folge zu geben. Die beiden Räte folgten diesen Anträgen diskussionslos und stillschweigend.

Verbot von gewaltvollen Videospielen (Kt.Iv. BE 08.316; Kt.Iv. SG 09.313; Kt.Iv. TI 09.314; Kt.Iv. FR 09.332; Kt.Iv. ZG 10.302)

Bereits kurz vor dem Abstimmungssonntag im November 2020 zur Konzernverantwortungsinitiative reichten die Jungfreisinnigen in fünf Kantonen (AG, BE, SG, TG, ZH) eine Stimmrechtsbeschwerde gegen die Landeskirchen und deren aktive Beteiligung am Abstimmungskampf zu Gunsten der Initiative ein. Als die Kantonsregierungen nicht darauf eintraten, da diese Frage auf nationaler Ebene geregelt werde, richtete die Jungpartei ihre Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beschuldigte die Kirchen, gegen Artikel 34 der Bundesverfassung – welcher Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit vorschreibt – verstossen zu haben, und verlangten, dass sich die Religionsgemeinschaften in zukünftigen Abstimmungskämpfen neutral verhalten müssten. In einer Stellungnahme an das Bundesgericht, welche in den Medien teilweise veröffentlicht wurde, teilte die Bundeskanzlei (BK) die Vorwürfe der Jungpartei und stellte fest, dass das Engagement der katholischen und reformierten Landeskirchen im Zuge des Abstimmungskampfes zur KVI «zumindest grenzwertig» gewesen sei, insbesondere da Gegenargumente keinen Eingang in ihre Argumentation gefunden hätten. Die Kirche sei eine öffentlich-rechtlich anerkannte Körperschaft, welche einen staatlichen Auftrag wahrnehme. Dafür erhalte sie gewisse Privilegien, wie etwa das Recht, Steuern erheben zu dürfen, was sie dazu verpflichte, sich an Grundrechte wie die Gewährung der Abstimmungsfreiheit zu halten. Inwiefern die Kirchen im Rahmen ihrer Werbung für die KVI gegen diese Vorgaben verstossen hätten, sei zu klären.

Im März 2021 schrieb das Bundesgericht die fünf Stimmrechtsbeschwerden der Jungfreisinnigen als gegenstandslos ab. Das aktuelle Interesse, welches nötig sei, um ein solches Leiturteil zu fällen, sei nicht gegeben, da die Initiative am Ständemehr gescheitert sei. Das Bundesgericht stimmte jedoch zu, dass ein Interesse bestehen könnte, in diesem Feld Klarheit zu schaffen – jedoch sei dies nur möglich, wenn sich die kirchlichen Interventionen im Abstimmungskampf auf das Ergebnis auswirken würden. Während die Jungfreisinnigen das Urteil bedauerten und weiterhin auf ihrer Forderung nach Neutralität der Kirchen bestanden, begrüsste das Komitee «Kirche für Konzernverantwortung», dem über 700 Kirchgemeinden und Pfarreien angehörten, das Ergebnis. Es sei selbstverständlich, dass sich die Kirche in einer Demokratie zu politischen Fragen äussere und an öffentlichen Debatten teilnehme. Gleichzeitig seien sich die Kirchen auch bewusst, dass eine Aufarbeitung angezeigt sei – eine solche versprachen in der Folge Daniel Kosch, Generalsekretär der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz (RKZ), sowie Rita Famos, die neue Präsidentin der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (EKS).

Kirchenposition zur KVI

In der Sommersession 2008 reichten die Kantone Bern, Freiburg, St. Gallen, Tessin und Zug Standesinitiativen ein, welche alle im Kern dasselbe forderten: einen stärkeren Jugendschutz vor gewaltvollen Videospielen. Die Forderungen reichten von einem gezielten schweizweiten Schutz von Jugendlichen und Kindern vor solchen Spielen, mit einer einheitlichen Alterskennzeichnung und einem Verkaufsverbot von nicht altersgerechten Computer- und Videospielen als Mindestforderung (Kt.Iv. ZG 10.302), über ein generelles Herstellungs- und Verkaufsverbot (Kt.Iv. BE 08.316, Kt.Iv. TI 09.314, Kt.Iv. FR 09.332), bis hin zu einem Herstellungs- und Verkaufsverbot mit zusätzlichem Ausbau des Jugendschutzes (Kt.Iv. SG 09.313). Im Sommer 2010 hiessen die beiden Räte zwei Motionen gut, die ebenfalls ein Verkaufsverbot (Mo. 07.3870), oder gar ein Herstellungs- und Verkaufsverbot (Mo. 09.3422) verfolgten. Da es keinen Sinn ergebe, dass sich das Parlament parallel über dieselbe Gesetzesvorlage beuge wie der Bundesrat, die RK-SR den dringenden Handlungsbedarf in diesem Bereich jedoch anerkenne, entschied sie in der Frühlingssession 2011 einstimmig, den Gesetzesentwurf des Bundesrates abzuwarten und die Beratung der Standesinitiativen damit für mehr als ein Jahr auszusetzen. Die RK-NR folgte ihrer Schwesterkommission und Stände- und Nationalrat nahmen den Antrag auf Sistierung in der Herbst- und Wintersession 2011 stillschweigend und diskussionslos an.

Verbot von gewaltvollen Videospielen (Kt.Iv. BE 08.316; Kt.Iv. SG 09.313; Kt.Iv. TI 09.314; Kt.Iv. FR 09.332; Kt.Iv. ZG 10.302)

Der Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich konnte definitiv beigelegt werden. Unter Vermittlung des Bundes wurde eine einvernehmliche Lösung für den auf das Jahr 1712 zurückgehenden Streit gefunden. In der Ende März unterzeichnete Vereinbarung anerkennt St. Gallen das Eigentum Zürichs an den Kulturgütern, die seit dem 2. Villmerger Krieg im zürcherischen Besitz sind und heute in zürcherischen Institutionen und im Schweizerischen Landesmuseums in Zürich ausgestellt sind. Zürich akzeptiert seinerseits die Identitätsrelevanz dieser Kulturgüter für den Kanton St. Gallen und überlässt ihm deshalb im Rahmen einer unentgeltlichen Leihe 35 wertvolle Handschriften, die der Stiftung der Zürcher Zentralbibliothek gehören. Dieses Leihverhältnis gilt auf unbestimmte Zeit. Zudem lässt Zürich auf eigene Kosten eine originalgetreue Replik des 1712 beschlagnahmten Erd- und Himmelsglobus anfertigen und schenkt diese St. Gallen. Schliesslich erhielt St. Gallen das Original des Globus für eine Ausstellung von maximal vier Monaten ausgeliehen.

Der langjährige Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich

Im Streit zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen um Kulturgüter, die im Zweiten Villmergerkrieg 1712 von Berner und Zürcher Truppen aus der Stiftsbibliothek St. Gallen nach Zürich gebracht worden sind, wurde ein erster Schritt hin auf eine gütliche Einigung getan. Unter Federführung des EDI vereinbarten die beteiligten Parteien ein Verfahren zur Beilegung der Auseinandersetzung. Konkrete Lösungen sollen bis Ende 2005 vorliegen. Es ist das erste Mal, dass der Bund bei einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Kantonen als Vermittler tätig ist; er übernimmt allerdings keine Entscheids- oder Schiedsfunktion.

Der langjährige Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich

Der seit Jahren andauernde Streit zwischen den Kantonen St. Gallen und Zürich um die 1712 in den Villmergerkriegen von den Zürcher Truppen aus der Stiftsbibliothek St. Gallen entfernten Handschriften und astronomischen Geräte, die heute in der Zürcher Zentralbibliothek aufbewahrt werden, trat in eine neue Phase. Im November fand in Bern die erste Mediationssitzung unter Leitung des Bundesrates statt. Ermöglicht wird diese erste Vermittlung des Bundes in einer Streitsache zwischen Kantonen durch Art. 44 Abs. 3 der neuen Bundesverfassung.

Der langjährige Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich

Der seit Jahren dauernde Kulturgüterstreit zwischen den Kantonen St. Gallen und Zürich um die Rückgabe der im zweiten Villmergerkrieg (1712) von Zürich erbeuteten Kunstgegenstände soll Sache des Bundesrates werden. Nachdem er eine Klage vor Bundesgericht erwogen hatte, teilte der Kanton St. Gallen im September mit, er habe in Bern um Vermittlung ersucht. Die Kantonsregierung erklärte ihren vorläufigen Verzicht auf eine Klage mit der «freundeidgenössischen Verpflichtung, nach einer gütlichen Einigung zu suchen», eine Haltung, die der Kanton Zürich begrüsste. Aufgrund einer Bestimmung der neuen Bundesverfassung (Art. 44 Abs. 3) erklärte sich der Bundesrat bereit, die beantragte Vermittlerrolle zu übernehmen.

Der langjährige Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich

Eine ähnliche Kontroverse, der Kulturgüterstreit zwischen Glarus und St. Gallen um die Werdenberger Akten konnte beigelegt werden. Die aufgearbeiteten Dokumente aus der Glarner Herrschaftszeit in den St. Galler Regionen Werdenberg und Wartau (1517-1798) bleiben in Glarus. Den St. Gallern werden aber Originaldokumente für Ausstellungen zur Verfügung gestellt.

Kulturgüterstreit zwischen Glarus und St. Gallen

Der nun bereits seit Jahren andauernde Konflikt zwischen den Kantonen St. Gallen und Zürich über die Rückgabe der 1712 im Zweiten Villmergerkrieg von Zürich erbeuteten Kulturgüter der Abtei St. Gallen ging in eine weitere Runde. Nach anfänglichem Einlenken widersetzte sich der Kanton Zürich der Errichtung einer gemeinsamen Kulturgüterstiftung, da die Eigentumsfrage nicht habe geklärt werden können. Gewappnet mit einem rechtshistorischen sowie einem staats- und völkerrechtlichen Gutachten beschloss die St. Galler Regierung daraufhin, beim Bundesgericht staatsrechtliche Klage gegen den Kanton Zürich einzureichen. Sie betonte, es gehe ihr nicht um eine Prestigefrage, sondern darum, eine einst zusammenhängende Sammlung wieder zu komplettieren; schliesslich sei die St. Galler Stiftsbibliothek gerade wegen ihrer Vollständigkeit als UNESCO-Weltkulturerbe bezeichnet worden. Museumsfachleute erachteten diesen Händel als Präzedenzfall und verwiesen darauf, dass der Entwurf für ein Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer ein Rückforderungsrecht von maximal 30 Jahren vorsieht.

Der langjährige Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich

Der seit mehreren Jahren andauernde Streit zwischen den Kantonen St. Gallen und Zürich über die Rückgabe der im Zweiten Villmergerkrieg 1712 von Zürich erbeuteten Kulturgüter konnte noch immer nicht beigelegt werden. Zürich stimmte zwar der Schaffung einer interkantonalen Stiftung grundsätzlich zu, konnte aber die in diesen Handel involvierten Institutionen (Zentralbibliothek, Landesmuseum, Staatsarchiv) nicht dazu bewegen, in absehbarer Zeit die bei ihnen eingelagerten Kulturgüter herauszurücken. St. Gallen war nicht mehr bereit, Zürich unbeschränkt Zeit zu gewähren und drohte ultimativ, die Angelegenheit vor Bundesgericht zu ziehen.

Der langjährige Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich

Was vor zwei Jahren als kulturhistorisches Geplänkel anfing, eskalierte in der Zwischenzeit zu einem ausgewachsenen Rechtshändel: der Kanton St. Gallen bekundete seine Bereitschaft, notfalls bis vor Bundesgericht zu gehen, um die ihm im Zweiten Villmergerkrieg von 1712 von den Berner und Zürcher Truppen entwendeten Bibliotheksschätze zurück zu erhalten. Während Bern das Raubgut bereits 1719 wieder nach St. Gallen überführt hat, lagern gewisse Objekte nach wie vor in Zürich, so etwa ein einmaliger Erd- und Himmelsglobus, der um 1570 angefertigt wurde, und der heute als Zürcher Leihgabe im Landesmuseum in Zürich ausgestellt ist.

Der langjährige Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich

Kontroversen um geraubte Kunstgegenstände fanden aber nicht nur zwischen der Schweiz und dem Ausland statt, sondern auch unter Schweizer Kantonen. Vor allem der Kanton St. Gallen, ehemaliges Untertanengebiet der Eidgenossen, verlangte lautstark die Rückgabe von Kulturgütern, welche ihm zwischen dem 16. und dem 18. Jahrhundert entwendet worden waren. Der Zürcher Regierungsrat als Hauptakteur in dieser Angelegenheit weigerte sich, auf diese Rückforderungen einzutreten, worauf St. Gallen rechtliche Schritte erwog.

Der langjährige Kulturgüterstreit zwischen St. Gallen und Zürich

Als erste evangelisch-reformierte Kantonalkirche will jene von St. Gallen die homosexuelle Lebenspartnerschaft vorbehaltlos anerkennen und kirchlich segnen. In einem Bericht, der von interessierten Kreisen als einzigartig für eine Amtskirche in der Schweiz und im gesamten deutschsprachigen Raum bezeichnet wurde, kamen die Kirchenvertreter zur Überzeugung, dass kein theologischer Grund dagegen spricht, Menschen, die ernsthaft zusammenleben wollen, in einer gottesdienstlichen Feier zu segnen. Homosexuelle Mitmenschen seien zu ermutigen, sich zu ihrer Homosexualität zu bekennen und eine möglichst ganzheitliche und stabile Partnerbeziehung anzustreben. Eine Kommission wurde beauftragt, entsprechende Änderungen der Kirchenordnung vorzubereiten.

Kantonalkirche St. Gallen homosexuelle Lebensparnerschaft vorbehaltlos anerkennen