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Ende März 2021 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zu den Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung im Rahmen des nationalen Sportanlagenkonzepts 5 (NASAK 5). Diese gründet auf dem Bericht eines Postulats Hêche (sp, JU; Po. 16.4085). Der Botschaft ist zu entnehmen, dass sich zwar die Finanzhilfe aufbauend auf den Vorläuferkonzepten NASAK 1–4 als effektives Sportförderungsmittel erwiesen habe, dass aber nach wie vor quantitative und qualitative Schwachstellen existierten. Mit den NASAK-Verpflichtungskrediten 2022–2027 soll nun die kontinuierliche Weiterführung des Programms gewährleistet werden; dabei werde neben einer Modernisierung der bestehenden NASAK-Infrastrukturen auch die Einrichtung neuer Sportanlagen beabsichtigt. Der Bund unterstütze letzteres Vorhaben in den verschiedenen Landesregionen. So seien Beiträge an drei grössere Neubauten in den Kantonen St. Gallen und Tessin vorgesehen. Durch den Um- und Neubau von Sportstätten – die für Ausbildung, Training oder Wettkampf konzipiert seien – sollen die notwendigen infrastrukturellen Voraussetzungen für die Entwicklung des Schweizer Spitzensports geschaffen werden. Zu den Sportarten, deren Projekte in Genuss von Bundesbeiträge kämen, gehörten verschiedene Ballsportarten wie auch der Wasser-, Eis-, Schwimm- und Schneesport. Damit Finanzhilfen gesprochen würden, müssten die gesetzlichen Subventionsvoraussetzungen wie zum Beispiel die Einhaltung der Ethik-Charta des Sports erfüllt werden. Insgesamt werde im Zusammenhang mit den NASAK-Finanzhilfen ein Investitionsvolumen von CHF 900 Mio. erwartet. Von der «bedürfnisgerechte[n] Weiterführung des NASAK» verspreche man sich die fortbestehende Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz als Gastgeberin von Sportveranstaltungen internationaler Natur.
Der Bundesrat verzichtete auf ein Vernehmlassungsverfahren, da das Programm für den Bund nicht mit wesentlichen politischen, finanziellen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen oder kulturellen Auswirkungen verbunden sei und die Kantone frei über eine allfällige finanzielle Unterstützung und deren Umfang entscheiden könnten.

Sportanlagen von nationaler Bedeutung. Finanzhilfen (NASAK 5) (BRG 21.030)

In einem Bundesgerichtsurteil zur Kostenbeteiligung der Eltern an Skilagern und Schulexkursionen vom Dezember 2017 hiess das BGer die Beschwerde gegen Änderungen des Volksschulgesetzes im Kanton Thurgau gut. Dort hatten der Grosse Rat und der Regierungsrat 2015 beschlossen, dass unter anderem für obligatorische Exkursionen und Lager Beiträge der Eltern erhoben werden können. Diese Beschlüsse müssen laut Bundesgericht nun aufgehoben werden, da die Eltern für obligatorische Lager und Exkursionen nur das bezahlen sollen, was sie zu Hause einsparen. Also beispielsweise Beiträge für die Mahlzeiten, die das Kind im Skilager einnimmt. Laut Bundesgericht liegen diese Beiträge zwischen 10 und 16 Franken pro Tag und damit deutlich tiefer als das, was in vielen Kantonen für ein Skilager veranschlagt würde. Damit soll der kostenlose Grundschulunterricht weiterhin gewährleistet sein.
Einige Medien sahen durch dieses BGer-Urteil die Durchführung der Skilager, die pro Kind und Woche mehrere Hundert Schweizerfranken kosten könnten, in genereller Gefahr. Sie wiesen aber auch darauf hin, dass es beispielsweise im Kanton St. Gallen bereits jetzt so sei, dass es oft ein alternatives Angebot zum (freiwilligen) Skilager gäbe, dies sei aber Sache der einzelnen Schulen. Zudem könnten Familien, die sich das Skilager nicht leisten könnten, ihre Kinder aber trotzdem hinschicken möchten, um eine finanzielle Unterstützung bitten. Nicht nur der Kanton Thurgau, auch viele andere Kantone und ihre Gemeinden müssten nun aber über die Bücher und analysieren, wie sie alternative Finanzierungsquellen für Lager und Exkursionen finden könnten. Denn die Medien waren sich einig, dass die Skilager ein wichtiges soziales Ereignis für die Kinder darstellten und weitergeführt werden sollten.

Bundesgerichtsurteil zu Skilager und Schulexkursionen
Dossier: Kosten von obligatorischen Schulsportlagern