Da die Ausgaben für die Ergänzungsleistungen und die Zahl ihrer Bezüger stark zugenommen haben (um 40 respektive 20 Prozent zwischen 2007 und 2013), die Kantone hier aber nur wenig Regelungsspielraum haben, sollten die entsprechenden Fehlanreize im System gemäss einer Standesinitiative des Kantons Nidwalden mittels einer Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV auf Bundesebene behoben werden. Dafür sah der Kanton Nidwalden fünf Möglichkeiten vor, nämlich eine Anrechnung von BVG-Vorsorgekapital, das nicht zur Altersvorsorge verwendet worden war; eine Verschärfung der Regeln für die Anrechnung eines Vermögensverzichts durch Schenkung oder Erbvorbezug; eine Beschränkung der Ergänzungsleistungen auf das früher erlangte Erwerbseinkommen oder auf ein Referenzeinkommen; eine Ausblendung von objektiven und subjektiven Faktoren bei Restarbeitsfähigkeit; die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für Teilinvalide und Ehepartner; sowie die Entkoppelung der individuellen Prämienverbilligung von den Ergänzungsleistungen.

In ihrer Sitzung vom März 2017 beantragte die SGK-SR nach Anhörung einer Vertretung des Kantons Nidwalden, der Standesinitiative keine Folge zu geben und ihre Forderungen stattdessen im Rahmen der Reform der Ergänzungsleistungen zu behandeln, welche die meisten Forderungen der Reform beinhalte. Entsprechend verzichtete auch der Nidwaldner Ständerat Hans Wicki (fdp, NW) bei der Behandlung in der kleinen Kammer darauf, einen Antrag auf Folge geben zu stellen, worauf der Ständerat die Standesinitiative stillschweigend ablehnte.

Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV