Das im Jahr 2000 im Kanton Genf erlassene Verbot jeglicher von öffentlichem Grund aus sichtbarer Plakatwerbung für Tabak und mehr als 15-prozentige Alkoholika verstösst weder gegen übergeordnetes Bundesrecht noch gegen Bestimmungen in der Bundesverfassung. Dies ging aus einem Urteil des Bundesgerichtes hervor, in dem eine aus Kreisen der Werbe-, Tabak- und Alkoholwirtschaft stammende staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen wurde. (Zur Lockerung des Alkoholwerbeverbots bei den privaten TV-Sendern siehe hier).
Plakatwerbung für Tabak und mehr als 15-prozentige Alkoholika- Schlagworte
- Datum
- 6. Juli 2002
- Prozesstyp
- Gerichtsverfahren
- Akteure
- Quellen
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- TG, 20.4.02; NZZ, 6.7.02.
von Marianne Benteli
Aktualisiert am 26.04.2016
Aktualisiert am 26.04.2016