Der Bundesrat legte seine Botschaft für die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung vor. Dieses Prinzip wurde in der Schweiz zuerst vom Kanton Bern (1993) und später auch von Genf, Jura und Solothurn eingeführt, international ist es weit verbreitet (u.a. in Schweden, Frankreich, Grossbritannien, USA). Damit soll der bisher geltende Grundsatz aufgehoben werden, dass amtliche Dokumente geheim sind, und nur unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren) oder nach dem freien Ermessen der Behörden für Dritte zugänglich sind. Neu wird ein durchsetzbares Recht auf den Zugang zu amtlichen Akten postuliert. Dieses kann allerdings zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen eingeschränkt werden, wobei diese Ausnahmen im Gesetz abschliessend aufgezählt werden. Dazu gehört etwa der Fall, dass durch eine Veröffentlichung die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde beeinträchtigt würde, oder dadurch die innere oder äussere Sicherheit des Schweiz gefährdet wäre. Überwiegende private Interessen, welche einen Zugang zu Akten verhindern, liegen vor, wenn die Privatsphäre erheblich beeinträchtigt oder ein Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis verraten würde. Der Geltungsbereich wurde im Vergleich zur Vernehmlassungsversion eingeschränkt. Nicht zur zentralen Bundesverwaltung gehörende Organisationen, welche öffentliche Funktionen erfüllen, sind nur dann betroffen, wenn sie die Kompetenz haben, Verfügungen zu erlassen (z.B. Nationalfonds, Pro Helvetia, SBB, Post), wobei sich das Öffentlichkeitsprinzip auf Akten im Zusammenhang mit dieser speziellen Kompetenz beschränkt. Der Gesetzesentwurf sieht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten ein einfaches und rasches Verfahren vor. In Streitfällen soll zuerst eine Schlichtungsstelle angerufen werden können und, beim Scheitern dieser Schlichtung, ein ordentliches Verfahren mit einem gerichtlich anfechtbaren Beschluss der Amtsstelle zur Verfügung stehen.

Öffentlichkeitsgesetz (BRG 03.013)
Dossier: Öffentlichkeitsprinzip in der Bundesverwaltung