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Anfang November 2015 stellte der Bundesrat sein neues Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) vor, das zum einen das Ziel verfolgte, die Rechte der Anleger zu stärken, zum anderen zu einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes beitragen sollte. In der Vernehmlassung war der Bundesrat für seine Vorschläge zum Teil scharf kritisiert worden, wobei insbesondere die Umkehrung der Beweislast und die Einführung von Sammelklagen Widerstand hervorgerufen hatten. Dass die Regierung diese Anregungen durchaus ernst nahm, kam im präsentierten Gesetz deutlich zum Ausdruck. Es verzichtete auf die Einführung der Beweislastumkehr genauso wie auf die Schaffung eines Schiedsgerichts oder eines Prozesskostenfonds, mit welchen Anlegern eine Klage gegen die Vermögensberatungsunternehmung hätte erleichtert werden sollen. Auch das Instrument der Sammelklage fand nicht Eingang ins Fidleg, sollte aber im Zusammenhang mit einer 2013 überwiesenen Motion, die die Schaffung kollektiver Rechtsinstrumente begünstigen will, weiterverfolgt werden.
Ein Kernpunkt für einen verbesserten Kundenschutz im Fidleg stellen erhöhte Transparenzanforderungen an die Vermögensberater dar. Die Kosten, Chancen und Risiken eines jeden Finanzinstruments müssten demnach in einem Prospekt, dem „Basisinformationsblatt“ (BIB), dargelegt werden. Weiter hätte der Finanzberater gemäss Bundesratsvorlage zu prüfen, ob dem Kunden die Risiken eines Finanzinstruments bewusst sind. Allerdings dürfte einem Kunden auch bei negativem Befund dieser Prüfung das betreffende Finanzinstrument verkauft werden. Zudem sollen Banken dazu verpflichtet werden, eine Dokumentation der Kundenentscheide zu erstellen und diese auf Antrag des Kunden herauszugeben. Zu guter Letzt sollen Anlegerkläger von der Pflicht entbunden werden, bei einer Klage gegen Finanzdienstleister einen Kostenvorschuss zu leisten und einer Bank soll durch das Gericht auch dann ein Teil der Prozesskosten auferlegt werden können, wenn sie als Sieger aus einem Prozess hervorgegangen ist.
Das Finanzinfrastrukturgesetz (FINIG), ein separater Erlass zum Fidleg, soll die Aufsicht über unabhängige Vermögensberater regeln. Eine neu zu schaffende Behörde, die Aufsichtsorganisation, soll diese Aufsichtsfunktion übernehmen und damit ein Selbstregulierungssystem, wie es bis anhin gegolten hatte, ersetzen.
Ob die in Fidleg und Finig getroffenen Bestimmungen der Europäischen Union genügend weitreichend sind, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar. Damit herrschte weiterhin Unsicherheit darüber, ob Schweizer Anbieter Zugang zum europäischen Markt erhielten, ohne eine Filiale in einem EU-Land betreiben zu müssen.

Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg) (BRG 15.073)

Die Entwicklung auf dem Geld- und Kapitalmarkt verlief in ruhigen Bahnen. Die meisten Zinssätze befanden sich zu Jahresende auf oder geringfügig über dem Vorjahresniveau. Aber auch im Jahresverlauf hielten sich die Schwankungen in engen Grenzen. Die ausgeprägtesten Fluktuationen fanden auf dem Geldmarkt statt. Die Rate für Dreimonatsdepots auf dem Eurofrankenmarkt stieg relativ kontinuierlich von 3.6 Prozent im Frühjahr auf 5.1 Prozent im November und ermässigte sich dann wieder auf 4.7 Prozent zu Jahresende. Im Mittel lag dieser Satz um rund 1 Prozent über dem Vorjahreswert. Die offiziellen Leitzinsen der Nationalbank, der Lombard- und der Diskontsatz, blieben das ganze Jahr unverändert auf 5.5 Prozent resp. 4 Prozent stehen.

Die Zinsen auf dem Kapitalmarkt erhöhten sich noch geringfügiger und glichen sich deshalb an diejenigen des Geldmarktes an. Die durchschnittliche Rendite für Bundesanleihen steigerte sich von 4.53 Prozent auf 4.77 Prozent. Die Zinsen für Spareinlagen und für Hypotheken blieben im Jahresverlauf konstant, wogegen bei den Kassenobligationen eine leichte Aufwärtstendenz konstatiert wurde. Die Aufforderung des Schweizerischen Mieterverbandes und der Stiftung für Konsumentenschutz an die Banken, angesichts ihrer hohen Gewinne eine Reduktion der Hypothekarsätze vorzunehmen, blieb ohne Folgen. Mehr zu reden gab hingegen der Antrag des Bundesrates, in das Gesetz über die Preisüberwachung auf Märkten mit Kartellen oder marktmächtigen Unternehmen auch die Zinsen einzubeziehen. Den Banken wurde in diesem Zusammenhang verschiedentlich empfohlen, ihre lokalen Zinskonvenien sowie kartellartige Abmachungen fallen zu lassen und somit dem Geltungsbereich der Preiskontrolle zu entgehen. Einen ersten Schritt in diese Richtung tat die Nationalbank, indem sie, die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen der Banken über beabsichtigte Zinsveränderungen auf Kassenobligationen bloss noch zur Kenntnis nahm und die Konkurrenzbanken darüber nicht mehr orientierte.

Geld- und Kapitalmarkt 1984.