In einem von der Urheberrechtsgesellschaft Pro Litteris angestrengten Pilotprozess entschied das Bundesgericht, dass jeder Betreiber eines Photokopiergeräts, das unter einen urheberrechtlichen Pauschaltarif fällt, auch dann eine Gebühr bezahlen muss, wenn er gar keine urheberrechtlich geschützten Werke kopiert. Im konkreten Fall ging es um die Weigerung eines Treuhandbüros, die für einen Betrieb mit einem Angestellten vorgesehene Urheberrechtsgebühr von CHF 30 pro Jahr zu bezahlen. Die Lausanner Richter befanden, es lasse sich mit vertretbarem Aufwand gar nicht erfassen, ob und wie oft der Betreiber eines Photokopierers geschützte Werke vervielfältige, weshalb eine auf Tarife gestützte schematische Festlegung der Vergütungsansprüche rechtens sei.

Um ihre Rechte (gerade auch im Hinblick auf die Entwicklungen des Internet) besser wahrnehmen zu können und Administrativkosten zu senken, schlossen sich die vier Verwertungsgesellschaften der Schweiz (Pro Litteris, Suisa, Suissimage und Société Suisse des Auteurs SSA) unter dem Namen «Swiss Multimedia Copyright Clearing Center» zu einer Zweckgemeinschaft zusammen.

Brennpunkt Fotokopien und Urheberecht