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Im Mai 2020 präsentierte der Bundesrat seine Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, mit dem er die rechtliche Grundlage für die Weiterentwicklung der Digitalisierung von Verfahren schaffen wollte. Damit sollen das Ziel der ESTV, zukünftig alle Daten elektronisch zu erhalten und zu verschicken, sowie die Motion Schmid (fdp, GR; Mo. 17.3371) erfüllt werden. Die Vorlage sah daher vor, die vollständig elektronische Einreichung der Steuererklärung zu ermöglichen, die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicherzustellen sowie eine elektronische Bestätigung der Daten anstelle einer Unterzeichnung zu realisieren. Geplant war diese Änderung für Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern, für den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie für die Wehrpflichtersatzabgabe – auch weiterhin sollte jedoch eine analoge Eingabe der Steuererklärung möglich bleiben. Bei Steuern, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen, sowie beim internationalen Informationsaustausch sollten die Betroffenen hingegen zu einem elektronischen Verfahren verpflichtet werden können. Bereits heute sei eine elektronische Einreichung der Steuererklärung in den meisten Kantonen möglich, dem stehe nur die Unterzeichnungspflicht entgegen, erklärte der Bundesrat. Zukünftig solle dieses Verfahren medienbruchfrei möglich sein.
Darüber hinaus enthielt die Vorlage zwei weitere Änderungen, die zwar gemäss Bundesrat nicht direkt mit dem eigentlichen Anliegen der Vorlage zu tun hatten, aber der Verhältnismässigkeit wegen nicht in einer eigenen Vorlage behandelt würden. So sollten die Versicherungen der ESTV neu die Ausrichtung von Kapitalleistungen und Renten der zweiten Säule melden. Zudem sollten die Durchführungsbestimmungen in Art. 72 STHG, welche die Frist zur Anpassung des kantonalen Rechts an das STHG beinhalteten, vereinheitlicht und vereinfacht werden. Dabei sollte auch die Bestimmung zur Verwendung einheitlicher Formulare für die Steuererklärungen aufgehoben werden, da sie aufgrund von Eigenheiten der Kantone nie vollständig umgesetzt werden konnte.

Von Juni bis Oktober 2019 hatte die Vernehmlassung zum neuen Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich stattgefunden. 25 Kantone (ausser NE), 7 Parteien (BDP, CVP, FDP, GLP, SVP, SP, Piratenpartei) und 17 Verbände und Organisationen, darunter der SSV, Economiesuisse, SGV, SGB, FDK oder TreuhandSuisse, hatten sich daran beteiligt. Sie alle stimmten der Vorlage grundsätzlich zu, stellten aber teilweise noch weitergehende Forderungen. Die Kantone, die FDK und die SSK forderten, die Bestimmung über einheitliche Formulare, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, aufzuheben, während Economiesuisse, BDO, EXPERTsuisse und swissICT diese Pflicht beibehalten wollten. Drei Parteien (CVP, FDP, SVP) und sechs Organisationen (economiesuisse, EITSwiss, SGV, SSV, Städtische Steuerkonferenz, TreuhandSwiss) wollten dem Bundesrat nicht die Möglichkeit geben, den Steuerzahlenden bei Steuern in seiner Zuständigkeit elektronische Verfahren vorzuschreiben. In der Folge nahm der Bundesrat eine Änderung vor: So vereinheitlichte er die Übernahmefrist für Änderungen im STHG. Hingegen beliess er es bei der geplanten Streichung der Bestimmung über die einheitlichen Formulare.

Elektronische Verfahren im Steuerbereich (BRG 20.051)

Damit die Absicht des Bundesrats, E-Voting in den ordentlichen Betrieb zu überführen, umgesetzt werden konnte, musste das Bundesgesetz über die politischen Rechte angepasst werden. Die Teilrevision wurde Ende 2018 in die Vernehmlassung gegeben und soll auch «Gelegenheit für eine politische Debatte auf eidgenössischer Ebene zum Thema E-Voting» bieten, so der Bericht weiter.
Eine Gruppe aus wissenschaftlichen Expertinnen und Experten sei zum Schluss gelangt, dass der elektronische Kanal sicher und vertrauenswürdig angeboten werden könne, so die Einleitung des erläuternden Berichts dazu. Die Revision sah vor, dass die individuelle digitale Stimmabgabe neu mittels eines durch den Bund zertifizierten elektronischen Systems erfolgen können solle. Angestrebt wird dabei eine barrierefreie Stimmabgabe. Geregelt werden in dem Gesetz auch die Anforderungen an dieses System selber: Dessen Quellcode muss offengelegt werden und transparent sein, damit er verifizierbar ist, aber trotzdem das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt; der Bund zertifiziert das System und die Kantone müssen laufend Risikoeinschätzungen durchführen. In einem im Vergleich zum aktuellen Versuchsbetrieb einfacheren Verfahren soll der Bund die Bewilligung erteilen, wenn ein Kanton E-Voting einführen will – die Kantone blieben jedoch frei, E-Voting einzuführen oder nicht. Jene Kantone, die E-Voting als ordentlichen Stimmkanal einführten, könnten Anmeldungen von Stimmbürgerinnen und Stimmbürger vorsehen, die an einer digitalen Stimmabgabe interessiert sind, und diesen dann die notwendigen Unterlagen zustellen – idealerweise ebenfalls elektronisch.

Mitte Juni 2019 lagen die Antworten der Vernehmlassung vor – in der Tat war die Vorlage zuvor ziemlich heftig debattiert worden. In den Medien war bereits Anfang Mai berichtet worden, dass die Vorlage auf breite Kritik gestossen und insbesondere die Sicherheit als noch ungenügend beurteilt worden sei. Der Ergebnisbericht der Bundeskanzlei ging neben den Antworten auch auf die «Ereignisse während des Vernehmlassungsverfahrens» ein, welche die Antworten wohl mitentscheidend beeinflusst hatten: In einem Intrusionstest war gezeigt worden, dass das E-Voting-System der Post, das neben dem System des Kantons Genf angewendet wurde, gravierende Sicherheitsmängel aufwies.
Zwar sprach sich eine grosse Mehrheit der 52 von insgesamt 64 Stellungnehmenden ganz grundsätzlich für digitales Abstimmen und Wählen aus, weil E-Voting insbesondere auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern sowie Menschen mit Behinderungen zugute kommen kann. Die Vorlage selber fand aber nur eine knappe Unterstützung bei 37 Antwortenden. Darunter fanden sich 19 Kantone, die KdK, der Städteverband, der Gemeindeverband, Behindertenverbände, die Auslandschweizerorganisation und die Post, aber keine der 10 antwortenden Parteien. Immerhin E-Voting-freundlich zeigten sich unter diesen die BDP, die CVP, die EVP, die FDP, die GLP, die GP und die SP. Sie bemängelten aber, wie auch die Kantone Genf, St. Gallen, Solothurn und Wallis und etwa Economiesuisse unter den Organisationen, dass der Zeitpunkt einer Umsetzung in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen sehr schlecht gewählt sei. Es sei besser, den Versuchsbetrieb weiterzuführen. Angeregt wurde zudem, dass ein E-Voting-System in staatlicher Hand liegen müsse, etwa vom Kanton Genf, der GP, der SP und der EVP.
Die 12 Antworten, die sich nicht nur gegen die Vorlage, sondern ganz grundsätzlich gegen eine Einführung von E-Voting aussprachen, stammten von den Kantonen Nidwalden, Schwyz und Waadt, von der SVP, der AL Bern und der Piratenpartei sowie verschiedenen IT-Organisationen, etwa auch dem Komitee der Initiative «für ein E-Voting-Moratorium». Diese Stellungnehmenden zeigten sich sehr skeptisch dazu, dass E-Voting jemals die notwendige Sicherheit aufweisen könnte, mit der das zentrale Vertrauen in die direkte Demokratie nicht gefährdet werde. Darüber hinaus kritisierten sie, dass E-Voting-Systeme, also «hoheitliche Zuständigkeiten», von Dritten angeboten werden dürfen. Falls dies so bleibe, müsse mindestens die momentan fehlende Konkurrenzsituation von privaten Systemanbietenden geändert werden, weil Monopole zulasten der Sicherheit gingen. Es bestehe kein Handlungsbedarf, fand gar die SVP und der Nutzen sei in Anbetracht des hohen Sicherheitsrisikos viel zu gering. Es sei besser, die briefliche Stimmabgabe punktuell zu verbessern – etwa im Hinblick auf mögliche Erleichterungen für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, so die SVP.

Obwohl seit 2004 in insgesamt 15 Kantonen mehr als 300 Tests erfolgreich durchgeführt worden seien, sei der Bundesrat auch aufgrund der kritischen Antworten aus der Vernehmlassung und angesichts der «Entwicklungen der vergangenen Monate» zum Schluss gekommen, «auf die Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb zu verzichten», erklärte er in einer Medienmitteilung im darauffolgenden Juni 2019. Vielmehr habe er die Bundeskanzlei beauftragt, ein Konzept für eine Neuausrichtung des Versuchsbetriebs zu erstellen. Dieser «Marschhalt» wurde in den Medien virulent diskutiert, aber überwiegend begrüsst.

Bundesrat will flächendeckendes E-Voting
Dossier: Vote électronique

Nach einer im Vorjahr durchgeführten Vernehmlassung präsentierte die Landesregierung dem Parlament im Mai des aktuellen Jahres eine Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG). Der Bundesrat optierte gemäss Auftrag des Parlaments und in Erfüllung einer Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-NR) für eine generelle Abgabepflicht für Radio und Fernsehen, welche die in der Vergangenheit mehrfach in Kritik geratene, geräteabhängige Billag-Empfangsgebühr ablösen soll. Trotz Kritik von einigen gewichtigen Vernehmlassern hielt der Bundesrat somit an dem in seiner ursprünglichen Vorlage enthaltenen Vorschlag fest, kaum Möglichkeiten zur Abgabebefreiung vorzusehen. Für ein „Opting out“ für Personen mit bewusstem Verzicht auf Radio- und Fernsehkonsum hatten sich in der Vernehmlassung unter anderem die Piratenpartei, Economiesuisse und mit dem Aargau, Genf und Schwyz drei Kantone ausgesprochen. Die Mehrheit der Vernehmlasser, darunter alle Kantone mit Ausnahme des Kantons Zürich sowie unter anderem die WEKO, Billag und die stellungnehmenden Parteien ohne die SVP und die FDP, hatte sich jedoch im Grunde hinter einen Systemwechsel gestellt und den Entwurf begrüsst. Von der neuen Abgaberegelung ausgenommen werden sollen laut Vorlage des Bundesrats wie bisher Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) der AHV und IV, wobei eine neue Regelung die rückwirkende Befreiung ab Leistungsbezug einführen will. Ebenfalls neu sollen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter CHF 500'000 von der Abgabe befreit werden. Nach aktuellem Stand hätten aufgrund letzterer Bestimmung 70% der in der Schweiz angesiedelten Unternehmen keine Abgabe zu entrichten. Ob und inwiefern Unternehmen überhaupt abgabepflichtig sein sollen, wurde in der Vernehmlassung äusserst kontrovers diskutiert. Während der festgesetzte Grenzwert einigen Vernehmlassern zu hoch angesetzt war, fanden ihn andere zu tief und wieder andere schlugen neue Kriterien zur Bestimmung der Abgabepflicht vor. In seiner Botschaft zum Entwurf vertrat der Bundesrat nach wie vor den ursprünglich genannten Grenzwert, der jedoch in einem weiteren Schritt auf Verordnungsstufe festgelegt werden muss. Die Vorlage sieht weiter vor, für die Eintreibung der Abgaben natürlicher Personen eine nach Kriterien des öffentlichen Beschaffungsrechts ausgewählte private Erhebungsstelle zu beauftragen, welche die Haushaltsdaten von den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden bezieht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) soll die Abgabe der Unternehmen direkt im Rahmen der Mehrwertsteuererhebungen einziehen. Betreffend Letzterem präsentierte die Regierung in der Vernehmlassung zwei Varianten. Die Abgabeerhebung via ESTV wurde von der Mehrheit der Stellungnehmenden als effizienter und kostengünstiger eingestuft als ein alternativ möglicher Einzug über die private Erhebungsstelle, welche die Daten der Unternehmen über die ESTV bezogen hätte. Als Gründe für den Systemwechsel gibt der Bundesrat in erster Linie die technologische Entwicklung, welche den Empfang von Radio und Fernsehen auf neuen Geräten ermöglicht, sowie den durch das aktuelle System verursachten hohen administrativen Aufwand an. Aus finanzieller Perspektive soll die neue Regelung keine zusätzlichen Erträge generieren, was tendenziell zu einer tieferen Abgabe pro Haushalt führen würde, so die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft. Weiter präsentiert der Bundesrat in seinem Entwurf den Vorschlag einer Flexibilisierung der Gebührenanteile für private Radio- und Fernsehveranstalter zwischen 3 und 5%. Der bisherige, fixe Prozentsatz von 4% hatte beim Gebührensplitting zur Anhäufung von Überschüssen geführt, was mit einem variablen Gebührenanteil vermieden werden soll. Wegen entgegengesetzter Ansichten der Vernehmlasser beschloss der Bundesrat, bei seinem ursprünglichen Vorschlag zu bleiben. Die Vorlage, welche 2014 dem Parlament zur Behandlung vorgelegt wird, enthält darüber hinaus Bestimmungen zu Kompetenzregelungen, Konzessionsvoraussetzungen sowie weitere Regelungen für die privaten Radio- und Fernsehveranstalter.

Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 26. September 2014
Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)