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Mitte Mai 2018 nahm die SPK-SR mit 11 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung einen Gesetzesentwurf an, der die Kündigung von Staatsverträgen regelt. Zwar seien wichtige Verträge bis heute nie gekündigt worden, es gelte aber – insbesondere vor dem Hintergrund von Volksinitiativen, die in jüngerer Vergangenheit in ihrer Umsetzung die Kündigung völkerrechtlicher Verträge forderten – die Regeln «vor dem Spiel» und nicht erst «während des Spiels» zu klären. Die Kommission stellte sich gegen die Haltung des Bundesrates, dass dieser alleine zuständig sei für die Kündigung von internationalen Abkommen. Vielmehr sei die Kündigung gleich zu regeln wie der Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen: Die Bundesversammlung sei es, die Abschlüsse für wichtige, rechtsetzende Verträge genehmige, also müsse es auch das Parlament sein, das solche Verträge auflösen könne. Mitberücksichtigt werden müsste dabei auch das Referendumsrecht: Auch hier müsse das Prinzip des «actus contrarius», also ein Parallelismus der Zuständigkeiten, angewendet werden. Kündigungen von wichtigen Verträgen seien dem Referendum zu unterstellen.
Auf die Vernehmlassung des Gesetzesentwurfs gingen 36 Stellungnahmen ein. Zwei Drittel (die 15 Kantone BE, SZ, NW, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TI, NE; die fünf Parteien BDP, CVP, FDP, GLP, SP sowie der Städteverband, der Gewerbeverband, der Centre Patronal und die Gesellschaft für Aussenpolitik) sahen nicht nur Handlungsbedarf in der Frage zur Klärung der Zuständigkeit für die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, sondern beurteilten den Vorentwurf der SPK-SR auch positiv. Die Kantone Thurgau und Glarus sowie die SVP sprachen sich gegen den Vorschlag aus. Die restlichen Kantone (OW, ZH, LU, FR, VD, VS und GE) und Verbände (Gemeindeverband, economiesuisse) nahmen entweder keine Stellung oder enthielten sich, weil sie mitunter die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung nicht sahen (z.B. economiesuisse). Die Gegner der Vorlage befürchteten eine Verkomplizierung des Verfahrens und eine Relativierung der Kompetenzen der Regierung. Die SVP lehnte die Vorschläge ab, weil sie faktisch darauf hinausliefen, die direktdemokratische Mitbestimmung einzuschränken; zwar nicht beim Abschluss aber bei Neuaushandlung oder Kündigung von Staatsverträgen.

Kündigung von Staatsverträgen

Als Reaktion auf die Bundesgerichtsurteile vom Vorjahr, welche kommunale Urnenabstimmungen über Einbürgerungen als verfassungswidrig untersagt hatten, lancierte die SVP im Mai, wie damals angekündigt, eine Volksinitiative. Das Begehren verlangt, dass die Gemeinden absolut frei sind, die Entscheidungsinstanz und -prozedur festzulegen. Diese kommunalen Einbürgerungsentscheide sollen zudem nicht rekursfähig sein. Der Ständerat gab einer Standesinitiative des Kantons Schwyz Folge (parl. Iv. 03.317), welche das Gleiche wie die 2003 vom Ständerat angenommene parlamentarische Initiative Pfisterer (fdp, AG) verlangt: ein faires Verfahren in einem politischen Entscheid bei Wahrung der kantonalen Autonomie in der Organisation des Entscheids. Die mit der Umsetzung der Initiative Pfisterer befasste SPK des Ständerats verschickte gegen Jahresende einen von ihr ausgearbeiteten Entwurf an die Kantone zur Vernehmlassung. Sie hielt darin am Grundsatz fest, dass die Einbürgerung ein politischer Entscheid bleiben soll. Konkret beantragte sie, dass die Kantone Urnenabstimmungen zulassen können, unter der Bedingung, dass ein Nein begründet werden muss und der Einbürgerungsentscheid angefochten werden kann. Als technische Möglichkeit für die Feststellung der geforderten Begründung schlug sie die Verbindung des Abstimmungszettels mit einem Fragebogen zum Ankreuzen oder Aufschreiben der Ablehnungsgründe vor. Das Bundesgericht hatte sich bei seinem Verdikt von 2003 nur auf Urnenabstimmungen bezogen und nicht auf Gemeindeversammlungen mit offenem Handmehr. Die Beschwerde der SVP des Kantons Schwyz gegen die dort nach dem Verbot von Urnenabstimmungen erlassene neue Regelung gab den Richtern nun Gelegenheit, sich auch zu Entscheiden an Gemeindeversammlungen zu äussern. Diese sind gemäss Bundesgericht zulässig, wenn die Abstimmung nicht geheim ist und Ablehnungsanträge begründet werden müssen. Zumindest in der öffentlichen Urteilsberatung kam aber auch eine deutliche Skepsis der Richter gegen diese Art der Einbürgerung zum Vorschein. Dem Kanton Schwyz wurde empfohlen, zumindest in grösseren Gemeinden andere Gremien wie Parlamente, Exekutiven oder Kommissionen entscheiden zu lassen.

Parl. Iv. Pfisterer betreffend Einbürgerungen in den Gemeinden
Dossier: Einschränkung der Einbürgerungen auf Gemeindeebene (bis 2008)