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Die Bankiervereinigung erhielt 2019 einen neuen Chef: Per 1. Mai übernahm Jörg Gasser mit seiner Ernennung zum CEO die Leitung des Bankierverbands. Herbert Scheidt, Präsident des Verwaltungsrats, zeigte sich zufrieden über die Wahl. Vor seinem Amtsantritt war Gasser Staatssekretär für Internationale Finanzfragen gewesen, wodurch er sich auf dem Schweizer Finanzplatz «grossen Respekt» erarbeitet habe. Davor war er Generalsekretär beim EJPD sowie Vermittler in Krisengebieten beim IKRK gewesen, wie auch der entsprechenden Medienmitteilung des Verbands zu entnehmen war.
Der bisherige CEO des Branchenverbands, Claude-Alain Margelisch, sei schon 25 Jahre im Amt und habe schon länger den «Wunsch nach einem Wechsel» geäussert, erklärte Scheidt gegenüber dem Tages-Anzeiger. Nun liege Gassers Aufgabe als neuer Verbandschef darin, die Innovation der Branche voranzutreiben, denn der Finanzplatz sei mit der Digitalisierung und dem Ende des Bankgeheimnisses «in eine neue Ära eingetreten».

Jörg Gasser wird neuer Chef der Bankiervereinigung

Dans le cadre de la réglementation antiblanchiment d’argent (LBA), la Commission de l’économie et des redevances du Conseil national (CER-CN) a réagi à la décision d’abaissement du seuil d’identification des opérations de caisse décidée par la FINMA et l’Association Suisse des banquiers (ASB). Elle a déposé une motion pour que le seuil d’identification soit maintenu à 25’000 francs suisses, et non pas abaissé à 15'000 francs suisses, comme prévu par la FINMA. Les opérations de caisse concernent les transactions en liquide qui ne sont pas induites par une relation d’affaire durable.
Le Conseil fédéral s’est opposé à la motion. D’abord, il a souligné la part infime des transactions concernées par cette modification de législation (0,0012 pour cent). Puis, il a rappelé que cette modification avait été provoquée par une recommandation du Groupe d’action financière (GAFI). La Suisse est donc priée d’adapter sa législation pour une équivalence avec les législations européennes et américaines. Lors du vote en chambre, la motion a été adoptée par 124 voix contre 61. L’UDC, le PLR, le PDC et le PBD ont imposé leur volonté.

Transactions en argent liquide. Seuil d’identification des opérations de caisse (Mo. 18.4094)

Die Vernehmlassung zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG) und zur Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz umfasste neben diesem Hauptentwurf auch einen Entwurf für einen Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/680 sowie einen Entwurf für die Revision des Übereinkommens SEV 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten. Im Zentrum des Gesetzgebungsprojektes stehen die Verbesserung der Transparenz von Datenbearbeitungen, die Förderung der Selbstregulierung bei den Verantwortlichen in Form von Empfehlungen der guten Praxis sowie die Stärkung der Position und Unabhängigkeit des EDÖB. Im Einklang mit den europäischen Datenschutzbestimmungen soll darüber hinaus der Schutz von Daten juristischer Personen aufgehoben werden, um insbesondere den Datenaustausch mit dem Ausland zu erleichtern. Einige Anforderungen der EU-Richtlinie 2016/680 erfordern ausserdem Anpassungen im Strafgesetzbuch, in der Strafprozessordnung, im Rechtshilfegesetz und im Schengen-Informationsaustauschgesetz.
Unter den insgesamt 222 Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern befanden sich alle Kantone, acht politische Parteien (BDP, CVP, FDP, GLP, GP, SP, SVP, PP), drei eidgenössische Gerichte (Bundesgericht, Bundespatentgericht, Bundesverwaltungsgericht) sowie zahlreiche weitere Organisationen aus den betroffenen Kreisen. Während die Übernahme der EU-Richtlinie 2016/680 sowie der Anforderungen im SEV 108 unumstritten waren, wurde die Revision des DSG und weiterer Erlasse zum Datenschutz von der Mehrheit der Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser im Grundsatz ebenfalls begrüsst. Vielerseits gelobt wurde beispielsweise das Vorhaben, das schweizerische Datenschutzrecht so weit an die europäischen Vorgaben anzupassen, dass die Schweiz von der EU weiterhin als Drittstaat mit angemessenem Datenschutzniveau anerkannt wird. Vorbehalte bestanden jedoch gegenüber dem – insbesondere für KMU – grossen Verwaltungsaufwand sowie gegenüber dem «Swiss Finish»: Rund die Hälfte der Teilnehmenden bemängelte, dass der Entwurf unnötigerweise über die europäischen Anforderungen hinaus gehe. Demgegenüber ging er rund einem Fünftel der Teilnehmenden – hauptsächlich aus Konsumentenschutzkreisen – zu wenig weit. Auf harsche Kritik von verschiedensten Seiten stiess das vorgesehene Sanktionensystem. Laut Bericht wünschten sich «sehr viele Teilnehmer» dessen «vollständige Überarbeitung», darunter BDP, CVP, FDP, GP und SP, 18 Kantone sowie Economiesuisse, der Verein Unternehmens-Datenschutz, die FRC, Privatim und die Stiftung für Konsumentenschutz. Hauptsächlich wurde kritisiert, dass keine direkte Strafbarkeit für Unternehmen vorgesehen ist, sondern strafrechtliche Sanktionen, die in erster Linie auf natürliche Personen ausgerichtet sind. In diesem Zusammenhang herrschte die Befürchtung, es könnten einfache Angestellte ohne Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis verurteilt werden. Dies wiederum erschwere es den Unternehmen, qualifiziertes und motiviertes Personal – insbesondere Datenschutzverantwortliche – zu rekrutieren. Der häufigste Änderungsvorschlag zielte daher auf ein Modell mit Verwaltungssanktionen anstatt Strafverfahren, die direkt gegen die Unternehmen und nicht gegen Privatpersonen verhängt werden könnten. Verwaltungssanktionen, so die Hoffnung, hätten eine grössere Wirksamkeit als das bislang für die Strafbestimmungen im DSG nur selten angewandte Strafverfahren. Weitere umstrittene Punkte waren auch die Höhe der Bussen – welche einerseits als zu hoch und andererseits als zu niedrig kritisiert wurde – sowie der Katalog der strafbaren Verhaltensweisen, welcher ebenfalls wahlweise als unvollständig bzw. zu umfangreich bezeichnet wurde. Kritisiert wurden des Weiteren auch die mangelhafte Regulierungsfolgeabschätzung und die fehlenden Ausführungen zum Verhältnis zwischen dem Datenschutzrecht des Bundes und jenem auf kantonaler Ebene. Hierzu äusserten auch die Kantone Glarus, Solothurn und Zürich Bedenken, dass die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts zu kurz bemessen sei. Die SVP, die Kantone Schwyz und Waadt sowie einige betroffene Kreise – darunter der AGVS, Auto Schweiz, die FER, PharmaSuisse, Santésuisse sowie der VSV – lehnten den Vorentwurf in der vorliegenden Form ausdrücklich ab, befanden sich damit jedoch klar in der Minderheit aller Vernehmlassungsteilnehmenden.

Revision des Datenschutzgesetzes (BRG 17.059)
Dossier: 2. Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)

Im Frühling 2016 gab der Präsident der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg), Patrick Odier, bekannt, dass er am Bankiertag Mitte September als Präsident zurücktreten werde. Der Bankier der Genfer Privatbank "Lombard Odier" war dem Branchenverband der Schweizer Banken seit 2009 vorgestanden. Auf der Suche nach Odiers Nachfolger musste die dreiköpfige Findungskommission unter der Führung von SBVg-Vizepräsident und Verwaltungsratspräsident der Credit Suisse, Urs Rohner einige Absagen in Kauf nehmen, bevor sie in der Person von Herbert Scheidt, Verwaltungsratspräsident der Zürcher Privatbank Vontobel, fündig wurde. Am Bankiertag wurde Scheidt offiziell zum neuen Präsidenten der Bankiervereinigung gewählt. Mit Scheidt wurde erstmals seit Gründung des Verbands im Jahr 1912 kein Bankier einer Genfer oder Basler Privatbank Präsident der Schweizerischen Bankiervereinigung.

Bankiervereinigung 2016

Im Juni eröffnete der Bundesrat ein einmonatiges Vernehmlassungsverfahren über die Zusatzbotschaft zur Revision des Unfallversicherungsgesetzes. 2011 hatten die Räte die Botschaft zur UVG-Revision mit dem Auftrag an die Regierung zurückgewiesen, sich auf die strikt notwendigen Änderungen zu begrenzen. Diese umfassten im neuen Vorentwurf, an dessen Ausarbeitung die Sozialpartner beteiligt gewesen waren, nun technische Änderungen zu den Leistungen, zur Finanzierung und zur Organisation der Unfallversicherung sowie Neuregelungen betreffend der SUVA. Konkret umfasst der Entwurf unter anderem Massnahmen gegen eine potentielle Überversicherung nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters der Versicherten, eine Verschiebung der Regelung zur Unfallversicherung Arbeitsloser vom AVG ins UVG und die Einrichtung eines Ausgleichsfonds für Grossereignisse. Da gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan bereits ein Rückstand vorlag, wurde ein konferenzielles Verfahren durchgeführt, um den überarbeiteten Entwurf noch im Jahr 2014 dem Parlament unterbreiten zu können. Das Einreichen schriftlicher Stellungnahmen war ebenfalls möglich; beide Varianten wurden genutzt. Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer äusserte sich kritisch zu den gewählten Vernehmlassungsmodalitäten, insbesondere der kurzen Frist. Die Revisionsvorschläge selbst, getragen von den Sozialpartnern, der Suva und dem Schweizerischen Versicherungsverband, stiessen dagegen generell auf breite Zustimmung und es wurde betont, davon solle im Gesetzgebungsprozess möglichst nicht mehr abgewichen werden.

révision de l’assurance accident

Neben dem Entscheid betreffend Erhöhung des antizyklischen Kapitalpuffers (AZP, siehe oben) informierte die Schweizerische Nationalbank (SNB) im Januar 2014 über laufende Gespräche zwischen EFD, Finma, SNB und der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) betreffend den Entwicklungen am inländischen Hypothekarmarkt. Diese Gespräche betrafen nachfrageseitige Selbstregulierungsmassnahmen zur Abschwächung der Dynamik am inländischen Hypothekarmarkt. Im Sommer 2014 konnten die Diskussionen zu einem Abschluss gebracht werden. Die Verhandlungen zur Selbstregulierung der Bankbranche verliefen offensichtlich unter starkem Druck seitens der Behörden. So liess die SBVg im April 2014 beispielsweise verlauten, die Gespräche abgebrochen zu haben, weil die Finma „inakzeptable“ Forderungen gestellt hätte. Das Finanzdepartement (EFD) seinerseits drohte mit gesetzgeberischen Massnahmen, die der Bundesrat via Verordnung auch gegen den Willen der Branche durchsetzen könne. Mit der im Sommer erreichten Vereinbarung verpflichteten sich die Banken nach 2012 erneut zu einer verschärften Selbstregulierung im Hypothekar-Neugeschäft. Erstens sollte eine Hypothek neuerdings innerhalb von 15 (statt 20) Jahren linear auf 2/3 des Belehnungswerts reduziert werden. Zuvor war eine nicht-lineare Amortisation, also eine Rückzahlung in nicht gleich grossen Tranchen, ebenfalls möglich gewesen. Zweitens versicherten die Banken, Immobilien neu konsequent nach dem Niederstwertprinzip zu bewerten. Damit wurde sichergestellt, dass für die Bewertung einer Liegenschaft nur der niedrigere Wert von Kaufpreis und Marktwert massgeblich ist. Drittens wurde vorgesehen, künftig Zweiteinkommen bei der Berechnung der Tragbarkeit nur zu berücksichtigen, wenn eine Solidarhaftung mit dem Schuldner bestand. Der Bundesrat entschied an seiner Sitzung vom 2.7.14, „bis auf Weiteres“ von der Einführung zusätzlicher Massnahmen abzusehen. Er erachtete die Selbstregulierung des Branchenverbands als geeignet, die Risiken auf dem Hypothekar- und Immobilienmarkt zu reduzieren, hielt sich jedoch offen, bei sich verschärfenden Ungleichgewichten über weitere Massnahmen zu befinden.

Aktivierung eines antizyklischen Kapitalpuffers

Am 22.1.14 entschied der Bundesrat auf Antrag der Schweizerischen Nationalbank (SNB), den antizyklischen Kapitalpuffer (AZP) von 1% auf 2% zu erhöhen. Die SNB erhoffte sich dadurch eine Abschwächung der Dynamik auf dem inländischen Hypothekenmarkt. Obwohl das Wachstum der Hypothekarkredite 2013 tiefer ausgefallen sei als in den Vorjahren, habe das Risiko einer Korrektur weiter zugenommen, begründete die Nationalbank ihren Antrag. Die Erhöhung des Kapitalpuffers werde dazu beitragen, die Dynamik auf dem Hypothekenmarkt abzuschwächen und die Widerstandskraft der Banken zu stärken, so die Währungshüter weiter. Die Schweizerische Bankiervereinigung zeigte sich enttäuscht über die Erhöhung des AZP. Die SNB hätte einer in Erarbeitung stehenden Selbstregulierung (siehe unten) vorgegriffen, monierte der Branchenverband. Die Banken wurden mit der neuen Regelung dazu angehalten, ab dem 30.6.14 zusätzliches Kapital in Höhe von 2% ihrer direkt oder indirekt grundpfandgesicherten risikogewichteten Positionen (mit Wohnliegenschaften im Inland als Pfand) zu halten. Gegen Jahresende beurteilte die SNB die Ungleichgewichte im Immobilien- und Hypothekarmarkt als nach wie vor hoch.

Aktivierung eines antizyklischen Kapitalpuffers

Nach neunjähriger Amtszeit trat Urs Roth als Präsident der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) zurück. Zu seinem Nachfolger wurde der Walliser Claude-Alain Margelisch gekürt. In ihrem Strategiepapier zum Finanzplatz Schweiz hob die SBVg dessen Bedeutung hervor. Der Finanzplatz, der für 12% des BIP verantwortlich sei und 195 000 Arbeitsplätze biete, sei durch die Aufweichung des Bankgeheimnisses gefährdet. Bilaterale Steuerabkommen seien deshalb der richtige Weg.

Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg)

Zu Jahresbeginn gab der Bundesrat den Vorentwurf für eine Verschärfung des Geldwäschereigesetzes in die Vernehmlassung. Es geht bei der Revision vor allem darum, die von einer internationalen Arbeitsgruppe (FATF/GAFI) erlassenen Empfehlungen umzusetzen. Vorgesehen ist insbesondere die Erweiterung des Geldwäschereibegriffs auf Geschäfte mit Erlösen von Produktpiraterie, Menschenschmuggel sowie aus Insidergeschäften an der Börse. Weitere Berufe ausserhalb des Finanzsektors (z.B. Kunst- und Edelmetallhändler) sollen zudem dem Geldwäschereigesetz und seinen Kontrollmechanismen (Identifikation der Kunden etc.) unterstellt werden. Die Reaktionen fielen bei den bürgerlichen Parteien und der Bankiervereinigung, die vor einer Überregulierung warnten, sehr negativ aus. Bundesrat Merz gab daraufhin bekannt, dass das Projekt einstweilen auf Eis gelegt und später gründlich überarbeitet werde.

Verschärfung des Geldwäschereigesetzes (BRG 07.064)
Dossier: Geldwäschereigesetz

Ende Jahr präsentierte der Bundesrat seine Botschaft für eine Neue Finanzordnung; sie entsprach dem im Vorjahr in die Vernehmlassung gegebenen Entwurf. Die Vorlage beinhaltet insbesondere die Aufhebung der Befristung der direkten Bundessteuer und der Mehrwertsteuer sowie die Streichung des Sondersatzes von 3,6% im Tourismusbereich. Letzterer sei eine strukturpolitisch motivierte Finanzhilfe, die nicht in das Steuersystem gehöre. Da der Sondersatz umstritten ist – in ihrer Stellungnahme hatten sich die Hotellerie und die Tourismuskantone für seine Beibehaltung ausgesprochen –, soll separat darüber abgestimmt werden. Nach der Ablehnung der Energielenkungsabgabe verzichtete der Bundesrat auf eine Steuerreform mit ökologischen Anreizen. In der Vernehmlassung hatten sich vor allem economiesuisse und die Bankiervereinigung, aber auch der Strassenverkehrsverband gegen die definitive Verankerung der direkten Bundessteuer ausgesprochen. Der Schweizerische Treuhändlerverband und die SVP plädierten gar für die Abschaffung der direkten Bundessteuer.

Neue Finanzordnung 2004 (BRG 02.078)

Während der Vorberatung durch die ständerätliche Kommission wurde von der Bankiervereinigung und der Bankenkommission angeregt, dass im Rahmen dieser Revision auch die Kantonalbanken der Aufsicht durch die Bankenkommission zu unterstellen seien. In einer kurzen Vernehmlassung sprachen sich nur die SP, die GPS und der LdU für eine obligatorische Unterstellung aus; die bürgerlichen Parteien und die Mehrheit der Kantonalbanken waren aus föderalistischen Gründen dagegen. Das EFD schlug schliesslich eine fakultative Unterstellung vor und beantragte zudem die Aufnahme der von der Bankenkommission gewünschten Bestimmung, dass auch die Kantonalbanken die Revision durch eine externe Stelle durchführen lassen müssen.

Swisslex: Revision des Bankengesetzes (BRG 93.122)
Dossier: Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex)

Die 1984 unter den Banken privatrechtlich vereinbarte Konvention Nr. 18 über die Auszahlung von Spar- und Gehaltskontoguthaben im Falle der Zwangsliquidation einer Bank garantiert an sich die rasche Auszahlung von bis zu CHF 30'000 an die einzelnen Gläubiger. Die Schliessung der Spar- und Leihkasse Thun deckte allerdings gewisse Mängel dieser Regelung auf. Zum einen gelangt sie nur nach der Eröffnung von Konkurs- und Stundungsverfahren, nicht aber bei einer blossen Bankenstundung oder — wie in Thun — bei der Schalterschliessung infolge des Bewilligungsentzugs durch die Bankenkommission zur Anwendung. Zum anderen können Kunden mit Kontokorrentkonten (v.a. Gewerbetreibende) davon nicht profitieren, was zur Blockierung von Zahlungen an Angestellte und Lieferanten führen kann. In der Fragestunde des Nationalrats darauf angesprochen, zeigte sich Bundesrat Stich gegenüber der Einführung einer ausgebauten obligatorischen Einlegerversicherung — was namentlich vom EBK-Präsidenten Bodenmann angeregt wurde — skeptisch. Gerade der Zusammenbruch der amerikanischen Sparkassen hätte gemäss Stich die kontraproduktiven Auswirkungen solcher Rückversicherungen, welche die Banken und die Einleger zu allzu risikoreichem Verhalten verleiten würden, aufgedeckt. Stich kündigte an, dass das EFD mit der Bankiervereinigung Gespräche über eine Verbesserung der Privatkonvention Nr. 18 aufnehmen werde.

Privatkonvention Nr. 18

Bereits im Vorjahr hatte die Bankenkommission den Banken empfohlen, das sogenannte Formular B der Sorgfaltspflichtvereinbarung nicht mehr zu akzeptieren. Ihre Absicht, dieses nun auch förmlich zu verbieten, stiess kaum mehr auf Widerstand. Nachdem sich in der Vernehmlassung der Schweizerische Anwaltsverband und die Bankiervereinigung damit einverstanden erklärt hatten, setzte die EBK das Verbot auf den 1. Juli in Kraft. Damit müssen auch Personen, welche Notare und Treuhänder mit der Vermögensverwaltung beauftragen, der Bank ihre Identität preisgeben. Ausnahmen sind nur noch bei einigen genau definierten Geschäften gestattet, welche durch das spezifische Berufsgeheimnis der Anwälte geschützt sind (v.a. Vermögenshinterlegungen bei Erbteilungen).

Formular B der Sorgfaltspflichtvereinbarung