Die 1984 unter den Banken privatrechtlich vereinbarte Konvention Nr. 18 über die Auszahlung von Spar- und Gehaltskontoguthaben im Falle der Zwangsliquidation einer Bank garantiert an sich die rasche Auszahlung von bis zu CHF 30'000 an die einzelnen Gläubiger. Die Schliessung der Spar- und Leihkasse Thun deckte allerdings gewisse Mängel dieser Regelung auf. Zum einen gelangt sie nur nach der Eröffnung von Konkurs- und Stundungsverfahren, nicht aber bei einer blossen Bankenstundung oder — wie in Thun — bei der Schalterschliessung infolge des Bewilligungsentzugs durch die Bankenkommission zur Anwendung. Zum anderen können Kunden mit Kontokorrentkonten (v.a. Gewerbetreibende) davon nicht profitieren, was zur Blockierung von Zahlungen an Angestellte und Lieferanten führen kann. In der Fragestunde des Nationalrats darauf angesprochen, zeigte sich Bundesrat Stich gegenüber der Einführung einer ausgebauten obligatorischen Einlegerversicherung — was namentlich vom EBK-Präsidenten Bodenmann angeregt wurde — skeptisch. Gerade der Zusammenbruch der amerikanischen Sparkassen hätte gemäss Stich die kontraproduktiven Auswirkungen solcher Rückversicherungen, welche die Banken und die Einleger zu allzu risikoreichem Verhalten verleiten würden, aufgedeckt. Stich kündigte an, dass das EFD mit der Bankiervereinigung Gespräche über eine Verbesserung der Privatkonvention Nr. 18 aufnehmen werde.

Privatkonvention Nr. 18