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Suite aux licenciements des grévistes de l’hôpital de La Providence à Neuchâtel (cf. section « Grèves »), le syndicat suisse des services publics (SSP) a saisi l’Organisation internationale du travail (OIT). La Suisse a ratifié les conventions de l’OIT sur la liberté syndicale et la protection du droit syndical, mais n’a pas encore entériné de loi conforme au droit international. Cette plainte s’ajoute à celle que l’Union syndicale suisse (USS) avait déposée en 2003 et réactivée en 2012. Par ce biais, les milieux syndicaux entendent augmenter la pression sur les autorités fédérales afin qu’elles mettent en place une législation qui protège davantage les personnes de confiance, les militant(e)s syndicaux et autres membres de commissions d’entreprise contre les licenciements. Pour rappel, le Conseil fédéral avait chargé en 2012, dans l’optique de relancer un projet de loi sur un durcissement en matière de licenciements abusifs, le Département fédéral de justice et police (DFJP) de rédiger, en collaboration avec le Département fédéral de l’économie, de la formation et de la recherche (DEFR), une étude approfondie à ce sujet.

le syndicat suisse des services publics (SSP) a saisi l’Organisation internationale du travail (OIT)

Eine Studie des Genfer Arbeitsinspektorats, die im Auftrag der Gewerkschaft GBI gesamtschweizerisch ergänzt wurde, zeigte, dass Menschen mit harter körperlicher Arbeit häufiger invalid werden und frühzeitig sterben. Während Wissenschafter, Architekten, Ingenieure und Techniker die besten Aussichten haben, bis 65 Jahre arbeitsfähig zu bleiben, erreichen nur gerade 57% der Bauarbeiter diese Altersgrenze unbeschadet. Kaum besser ergeht es den ungelernten Arbeitnehmern in industriellen Betrieben. Die GBI forderte deshalb einen verstärkten Gesundheitsschutz für diese Berufsgruppen, kürzere Tages- und Wochenarbeitszeiten sowie die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung nach 40 Berufsjahren.

harter körperlicher Arbeit häufiger invalid werden und frühzeitig sterben Bauarbeiter

Erstmals befasste sich das Bundesgericht mit dem seit 1994 in Kraft befindlichen Mitwirkungsgesetz. Sein Urteil stützte die Klage der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) gegen ein grosses Berner Bauunternehmen, welches 1995 gleichentags mit der Einreichung eines Nachlassstundungsgesuchs seinen 400 Mitarbeitern vorsorglich gekündigt hatte. Die Gewerkschaft wurde erst am nächsten Tag informiert, und ihr wurde lediglich eine Frist von 24 Stunden zur Stellungnahme eingeräumt. Das Mitwirkungsgesetz bestimmt, die Arbeitnehmervertreter müssten vorgängig von Massenentlassungen konsultiert werden. Zumindest sei ihnen das Recht einzuräumen, Vorschläge zu unterbreiten, wie Kündigungen vermieden oder beschränkt und deren Folgen gemildert werden könnten. Allerdings nennt das Gesetz keinen zeitlichen Rahmen für das Konsultationsverfahren. Die Firma begründete ihr kurzfristiges Vorgehen mit dem Druck der Banken, weshalb keine andere Wahl bestanden habe als die unmittelbare Eröffnung einer Nachlassstundung. Die Gewerkschaft verschloss sich dieser Argumentation nicht, verlangte aber aus grundsätzlichen Erwägungen vom Berner Obergericht die Feststellung, die Mitwirkungsrechte seien in diesem konkreten Fall verletzt worden. Den ablehnenden Entscheid zog sie weiter, in der Hoffnung, das Bundesgericht werde das bezüglich des Konsultationsverfahrens wenig differenzierte Gesetz interpretieren und durch richterlichen Entscheid präzisieren. Mit dem Urteil aus Lausanne, welches die Verletzung des Mitwirkungsgesetzes ausdrücklich festhielt und der Gewerkschaft eine Entschädigung von 10 000 Fr. zusprach, wurde der gewünschte Präzedenzfall geschaffen.

Bundesgericht Mitwirkungsgesetz

Mit einem Gerichtsurteil möchte die GBI erreichen, dass die Bedingungen, unter denen Arbeitnehmervertreter bei Massenentlassungen in die Entscheidfindung einzubeziehen sind, präzisiert werden. Konkret ging es um die Liquidation eines Berner Bauunternehmens, bei welcher den Gewerkschaften nur gerade 24 Stunden eingeräumt worden waren, um sich zur Entlassung von rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu äussern. Die GBI erachtete diese Frist als Farce und reichte vor dem Appellationshof des Kantons Bern Klage ein, um so einen Musterprozess in bezug auf die Anwendung der Mitwirkungsrechte auszulösen. Das Berner Obergericht wies die Klage vollumfänglich ab. Es anerkannte, dass die Frist sehr kurz angesetzt worden sei, hielt dem Verwaltungsrat aber zugute, dass dieser aus zeitlichen Gründen gar keine andere Wahl gehabt habe.

Massenentlassungen