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Ende September 2021 durfte die «Ehe für alle» schliesslich den von ihren Befürwortenden bereits lang ersehnten Erfolg in der Volksabstimmung feiern, womit auch die Schweiz als beinahe letztes Land Westeuropas ihren gleichgeschlechtlichen Paaren das Recht zur Eheschliessung zugestand. Bei einer Stimmbeteiligung von 52.6 Prozent befürworteten deutliche 64.1 Prozent der Stimmenden die Möglichkeit der zivilen Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Besonders erfreut zeigten sich die Befürwortenden auch darüber, dass sich die Stimmbevölkerung in allen 26 Kantonen mehrheitlich für die Vorlage ausgesprochen hatte. «Eine Abstimmung wird zum Triumph für die gleichgeschlechtliche Liebe», titelte etwa die NZZ und wertete die Zustimmung der Kantone als Bestätigung dafür, dass die Vorlage auch dann erfolgreich gewesen wäre, wenn sie mittels Verfassungsänderung umgesetzt worden wäre, wie dies die Gegnerschaft mehrfach verlangt hatte. Nicht zuletzt zeige die Volksabstimmung auch einen spürbaren Wertewandel in den ländlichen Gebieten, denn bei der 2005 erfolgten Volksabstimmung über die eingetragene Partnerschaft hätten sich einige ländlich geprägte Kantone noch mehrheitlich gegen mehr Rechte für gleichgeschlechtliche Paare ausgesprochen, so die NZZ weiter.
Gleichwohl variierte die Zustimmung zwischen den Kantonen auch bei dieser Abstimmung beträchtlich und zwar von einem relativ knappen Ja im Kanton Appenzell Innerrhoden (50.8%) bis zu einem überaus klaren Ja im Kanton Basel-Stadt (74%). Der Deutschschweizer Stadtkanton blieb jedoch eine Ausnahme; in allen anderen Kantonen betrugen die ablehnenden Stimmen jeweils mindestens 30 Prozent.

Das klare Ja wurde von verschiedensten Akteuren auch als Zeichen interpretiert, dass es Zeit sei, weitere Debatten in diesem Bereich anzustossen oder zu intensivieren. Andrea Caroni (fdp, AR) etwa meinte, nun müsse man auch an diejenigen Personen denken, die sich gegen eine Heirat entscheiden, aber trotzdem rechtlich absichern möchten, was ein Pacte civil de solidarité (Pacs) ermöglichen würde. Laura Zimmermann, Co-Präsidentin der Operation Libero, sah die Zeit gekommen, um über die Öffnung der Fortpflanzungsmedizin für unverheiratete Paare oder für alleinstehende Frauen zu diskutieren. Die Frage, ob nun auch die Leihmutterschaft bald eingeführt werde, wie Gegnerinnen und Gegner der «Ehe für alle» befürchteten, verneinte Bundesrätin Karin Keller-Sutter nach der Abstimmung gegenüber der Aargauer Zeitung deutlich. Zum einen könnte eine solche Forderung klar nur durch eine Verfassungsänderung erfüllt werden und zum anderen würden sich hier auch «schwierige ethische Fragen» stellen. Etwa bestehe die Gefahr, dass Leihmütter ausgebeutet werden könnten. Dass auch der vor der Abstimmung lauter gewordene Unmut gegen Konversionstherapien in den Medien die Politik in Zukunft stärker beschäftigen könnte, zeigten drei parlamentarische Initiativen zu diesem Thema, die um den Abstimmungstermin herum im Parlament eingereicht wurden (Pa.Iv. 21.483; Pa.Iv. 21.496; Pa.Iv. 21.497).


Abstimmung vom 26. September 2021

Beteiligung: 52.6%
Ja: 1'828'642 Stimmen (35.9%)
Nein: 1'024'307 Stimmen (64.1%)

Parolen:
-Ja: FDP (1*), GLP, GPS, Mitte (2*), SP; Amnesty International, Evangelisch-reformierte Kirche, diverse LGBTQ+-Organisationen, Pro Familia, Pro Juventute, Schweizerischer Katholischer Frauenbund, SGB
-Nein: EDU, EVP, SVP (3*), Schweizer Bischofskonferenz, Freikirchen.ch
* in Klammern Anzahl abweichender Kantonalsektionen

Le mariage pour tous (Pa.Iv. 13.468)

Wenige Jahre nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts im Jahr 2017 fällte das Bundesgericht wegweisende Urteile, die Praxisänderungen bei den Unterhaltszahlungen nach einer Trennung oder Scheidung einläuteten, wie das Bundesgericht in einer Medienmitteilung vom März 2021 kommunizierte. Insgesamt führten diese Urteile weiter weg vom Bild der Ehe als Versorgungsinstitution, wie die Privatrechtsprofessorin Andrea Büchler gegenüber der AZ erklärte, und stärker hin zu einem Modell, das auf finanzielle Eigenverantwortung setzt. Von dem während der Dauer der Ehe nicht erwerbstätigen Ehepartner – in den allermeisten Fällen somit vom weiblichen Ehepartner – wird mit diesen Urteilen eine verstärkte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erwartet, während der erwerbstätige Ehepartner den ehemaligen Ehegatten nicht mehr langfristig durch Unterhaltszahlungen unterstützen muss.

Konkret vereinheitlichte das Bundesgericht in drei Urteilen die Berechnungsgrundlage der verschiedenen Arten von Unterhaltszahlungen. In einem zweistufigen Verfahren soll zuerst das Gesamteinkommen beider Elternteile eruiert werden, danach werden die finanziellen Bedürfnisse aller Betroffenen festgelegt, wobei bei knappen Mitteln die minderjährigen Kinder an erster Stelle kommen. In zwei weiteren Urteilen brachte die höchste richterliche Instanz in der Schweiz die 45er-Regel zu Fall. Diese generell geltende Regel hatte es als nicht zumutbar erachtet, einen Ehegatten, der oder die bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes das 45. Altersjahr bereits erreicht hatte und während der Ehe nicht berufstätig gewesen war, wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Gemäss neuer Rechtsprechung wird die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit jedoch auch nach Erreichen dieses Alters grundsätzlich als zumutbar erachtet, sofern etwa keine kleinen Kinder im Haushalt sind, die betreut werden müssen. Nicht zuletzt veränderte das Bundesgericht in einem weiteren Urteil den Begriff der «lebensprägenden Ehe»: Während die bisherige Rechtsprechung davon ausging, dass eine lebensprägende Ehe nach einer Dauer von zehn Jahren oder – unabhängig von der Dauer – im Falle gemeinsamer Kinder vorliegt, soll gemäss modernisierter Rechtsprechung eine Ehe nur dann als lebensprägend gelten, wenn ein Partner zugunsten der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit im Gegensatz zum anderen Partner und nicht zuletzt auch zugunsten von dessen Karriere dauerhaft aufgegeben hat und es für erstere Person keine Möglichkeit mehr gibt, die frühere berufliche Stellung wieder einzunehmen. Jedoch seien auch bei Vorliegen einer lebensprägenden Ehe die Alimente in Zukunft in Dauer und Umfang zu beschränken, so das Bundesgericht.

Die Bundesgerichtsurteile blieben in den Medien nicht ohne Widerhall. Politikerinnen und Politiker unterschiedlicher Couleur sowie Frauenrechtsorganisationen erachteten die Urteile hin zu einem gleichberechtigten Familienrecht im Grunde als richtig, da sie Frauen zu einer selbständigeren Lebensführung anregen würden. Ziemlich breit war man sich hingegen auch einig, dass gleichzeitig auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die verstärkte Teilhabe der Frauen am Arbeitsmarkt verbessert werden müssten, damit Scheidungen nicht auf dem Buckel der Frauen ausgetragen würden. Primär Faktoren wie die Einführung der Individualbesteuerung, eine vergünstigte familienexterne Kinderbetreuung sowie eine gemeinsame bezahlte Elternzeit würden hier helfen, betonten Vertreterinnen der Frauenrechtsorganisation Alliance F. Auch in der NZZ sah man die Urteile des Bundesgerichts als Aufruf an die Politik, die Rahmenbedingungen für die Erwerbsbeteiligung der Frauen zu verbessern. «Richter überholen Politiker», lautete denn auch ein Meinungsbeitrag in der Aargauer Zeitung.
Indes kamen auch kritischere Stimmen zu Wort, die befürchteten, dass Frauen zukünftig durch die neue Rechtsprechung auch Tätigkeiten ausserhalb ihres Ausbildungsbereichs und unter ihrem Ausbildungsniveau annehmen müssten. So berichtete der Tages-Anzeiger in diesem Zusammenhang etwa von einer geschiedenen gelernten Informatikerin, die aufgrund der Kinderbetreuung während 20 Jahren nicht gearbeitet hatte. Das kantonale Gericht in Solothurn hatte den Einwand der Frau, dass ein beruflicher Wiedereinstieg in ihrem konkreten Fall sehr schwierig sei, nicht gelten lassen und sie auf den in der Pflegebranche bestehenden Bedarf und dortige «niederschwellige Einstiegsangebote» verwiesen. Das Bundesgericht hatte die Beschwerde der Frau in der Folge und mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz abgewiesen. Eine Rechtsanwältin kritisierte in einem Gastkommentar in der NZZ darüber hinaus den Umstand, dass für Frauen und Familien derart weitreichende Entscheide vom Bundesgericht in rein männlicher Besetzung gefällt worden waren. Zudem habe das Gremium relevante wissenschaftliche Erkenntnisse ignoriert: Ein vom SNF finanziertes Forschungsprojekt habe gezeigt, dass geschiedene Frauen unter dem neuen Scheidungsrecht – die Scheidungsrechtsrevision aus dem Jahr 2000 hatte Auswirkungen auf die Unterhaltsbeiträge – finanziell schlechter dastehen würden als Frauen, die vor der Revision geschieden worden waren; Erstere hätten die Einbussen im Unterhalt nicht mit eigenem Einkommen kompensieren können. Nicht zuletzt beflügelten die Urteile auch mediale Diskussionen um die Entschädigung unbezahlter Haushalts- und Betreuungsarbeit. Economiefeministe, die Plattform für feministische Ökonomie, kritisierte gegenüber der WOZ, dass auch nach der Scheidung ein Grossteil der unbezahlten Betreuungsarbeit bei den Frauen verbleibe und deren Ressourcen für eine bezahlte Erwerbstätigkeit demnach geringer seien. Zudem verdanke die Schweiz ihren hohen Lebensstandard dem Umstand, dass sie diese Betreuungsarbeit nicht entschädige.

Am wenigsten Auswirkungen hat die geänderte Rechtsprechung auf Beziehungen, in denen sich beide Partner Erwerbsarbeit, Haushalt und Kinderbetreuung teilen – ein Modell, das in der Schweiz nach wie vor lediglich in einer Minderheit der Fälle gelebt wird. Gemäss aktuellen Zahlen des BFS lebten 2021 nur 8.5 Prozent aller Familien mit Kindern im Alter zwischen 0 und 12 Jahren ein Modell, in dem beide Elternteile Teilzeit erwerbstätig sind. In gut sechs von zehn Familien mit Kindern in diesem Alter ging nach wie vor der Mann einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, während die Frau entweder gar nicht (14.8%) oder Teilzeit (49.5%) erwerbstätig war. Der umgekehrte Fall einer Vollzeit tätigen Partnerin und eines nicht oder Teilzeit erwerbstätigen Partners traf auf 2.4 Prozent aller Familien mit mindestens einem Kind unter 13 Jahren zu.

BG-Entscheid: Geschiedene Frauen sollen arbeiten

L'association «Le congé paternité maintenant!» a lancé le 17 mai 2016 l'initiative populaire pour un congé paternité raisonnable. Le texte réclame un congé paternité d'une durée de vingt jours, à prendre de manière flexible, sur une année. L'association est composée de quatre organisations faîtières: travail.Suisse, männer.ch, Alliance F et Pro Familia Schweiz, qui regroupent environ 160 associations. Les initiants mettent en avant le retard de la Suisse en comparaison internationale face au congé paternité.
Les signatures nécessaires ont été récoltées avant la fin du délai, si bien que l'initiative a été déposée à la chancellerie le 4 juillet 2017.
Dans son message du premier juin de l'année suivante, le Conseil fédéral appelle le Parlement à rejeter l'objet. Selon le gouvernement, le coût d'un tel congé, à savoir environ 420 millions de francs par an, ce qui équivaut à un taux de cotisation APG de 0.11%, est trop lourd. Le Conseil fédéral estime qu'il est plus sage de laisser aux employeurs et partenaires sociaux la responsabilité d'introduire un éventuel congé paternité.

Initiative populaire pour un congé paternité raisonnable (18.052)
Dossier: Parlamentarische Vorstösse zu Vaterschafts- oder Elternurlaub

Après que les deux chambres ont rejeté en 2013 l’initiative populaire “Financer l’avortement est une affaire privée”, c’est au tour du peuple de se prononcer sur le texte, lancé en 2011 par des membres de l’UDC, du PDC et du PEV. L’initiative demande que le catalogue des prestations de l’assurance obligatoire ne contienne plus le remboursement des interruptions de grossesse ni des réductions embryonnaires, sauf dans quelques cas jugés “acceptables”. Le texte ne définit pas ces exceptions. Néanmoins, il cite les risques pour la santé de la mère ou encore nomme les agressions sexuelles à titre d’exemples. Partant du principe que “la grossesse n’est pas une maladie”, le comité d’initiative estime que les interruptions de grossesse n’ont pas leur place au sein des prestations de l’assurance-maladie. L’un des arguments principaux est celui de la liberté de conscience, qui permettrait que ceux qui s’opposent au principe de l’interruption de la grossesse ne soient pas amenés à la cofinancer par leurs primes d’assurance-maladie. Le soulagement budgétaire des assurances-maladie est également un argument phare du comité de l’initiative. Celui-ci insiste aussi sur le fait que l’initiative ne vise pas directement l’avortement en tant que tel, puisque celui-ci pourra toujours être financé par des complémentaires privées ou par l’assurance obligatoire en cas de risque important pour la santé de la mère, ou suite à un viol. L’association “Non à toute attaque du régime du délai” s’est opposée à l’initiative, mettant en avant l'argument de la réfutation d'une part importante des acquis du régime du délai, voté en 2002. De plus, selon eux, l’initiative remet en cause le principe de solidarité de l’assurance de base. Le comité souligne également les conséquences que l’initiative aurait pour la société, à savoir la suppression du droit à l’auto-détermination en matière de santé sexuelle, une stigmatisation des femmes accompagnée d’une déresponsabilisation financière des hommes ainsi qu’une pénalisation des femmes socialement et financièrement défavorisées. En outre, le comité reproche aux initiants de vouloir, par le biais de cette initiative, stigmatiser et remettre en question l’avortement même.
LE PEV et la plupart des sections de l'UDC ont soutenu l'initiative. Dans les rangs de l'union du centre, les sections des cantons de Vaud et du Jura se sont opposé à l'initiative, et Fribourg, Genève ainsi que les Grisons ont prôné la liberté de vote. Bien que certains des initiants provenaient de ses rangs, le PDC n’a pas confirmé son soutien à l’initiative, arguant que le problème de l’avortement ne devrait pas être abordé sous son aspect financier. La campagne, lancée début décembre 2013, a été marquée par des affiches roses, sur lesquelles se détachaient noir sur jaune des slogans dénonçant le cofinancement forcé des opposants à l’avortement induit par le système actuel. A l'inverse, les affiches des opposants à l’initiative dénonçaient une attaque envers le régime des délais, le caractère non solidaire de l’initiative, ainsi qu’un retour en arrière par rapport aux acquis de 2002. Dans ce sens, plusieurs associations de défense des droits de la femme se sont mobilisées, organisant notamment des manifestations en Suisse romande. L’analyse des annonces APS a montré que relativement peu d’encarts à ce sujet avaient été publiés dans la presse. Dans l’ensemble de la presse nationale, les initiants ont publié 21 annonces, contre 16 pour les opposants . Ceci peut s’expliquer par l’autre objet soumis au vote ce dimanche 9 février, l’initiative dite «contre l’immigration de masse». A titre de comparaison, celle-ci avait généré en tout plus de 1500 annonces dans la presse.
Face aux urnes, l’initiative n’a pas su convaincre. Le canton d'Appenzell Rhodes-Intérieures est le seul à avoir accepté l'objet, et ce avec le petit score de 50.9%. Le refus a été spécialement marqué en Suisse romande, avec des scores de 89,1% et 86,2% dans les cantons de Vaud et Genève. Selon l’analyse VOX, l’initiative a trouvé sa majorité chez trois groupes de votants: les sympathisants UDC, les votants situés à l’extrême droite du spectre politique et les personnes se rendant fréquemment à l’église. Le rejet de l’initiative est selon l’analyse VOX en grande partie dûe à la satisfaction des votants pour le système actuel. Le motif principal chez les partisans de l’initiative était le caractère privé de l’avortement, suivi par une opposition morale à cette pratique. Chez les opposants, les motifs étaient de l’ordre de la protection des femmes et de la composante solidaire du régime actuel de l’assurance-maladie obligatoire.


Votation du 9 février 2014

Participation: 55.5%
Oui: 873’603 (30.2%)/ cantons: ½
Non: 2’019’033 (69.8%)/ cantons: 20 5/2

Mots d’ordre:
– Oui: PEV, UDC (2),
– Non: PBD, PCS, PDC, PS, pvl, PLR, PES, UDC: JU et VD, Fédération des médecins suisses FMH, Santé sexuelle Suisse, Association suisse pour les droits de la femme (ADF).

Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache

Die Kommission des Nationalrats konnte 1988 ihre anfangs des Jahres aufgenommenen Beratungen über die Revision der Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie nicht abschliessen. In den besonders umstrittenen Fragen Schutzalter, Pornographie und Vergewaltigung sind noch keine Entscheide gefällt worden. In der Zwischenzeit setzten verschiedene Frauenorganisationen ihre Kampagne gegen die 1987 vom Ständerat verabschiedete Fassung fort. Ihre Kritik richtet sich dabei insbesondere gegen die Beibehaltung der Straffreiheit für die Vergewaltigung in der Ehe. Eine Delegiertenversammlung der OFRA protestierte aber auch gegen die mit der Unterscheidung zwischen erlaubter weicher und verbotener harter Pornographie angestrebte Liberalisierung im Bereich der Darstellung von sexuellen Handlungen. Ihrer Meinung nach hat die Unantastbarkeit der Würde und Integrität der Frauen im Zentrum der Sexualstrafrechtsreform zu stehen.

Revision des Sexualstrafrechts (BRG 85.047)
Dossier: Revision Sexualstrafrecht - Sexuelle Integrität und Vergewaltigung in der Ehe

Die Ständekammer behandelte als Erstrat die Revision der Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie. Sie stimmte der vom Bundesrat vorgeschlagenen Strafbarkeit der Herstellung, Einfuhr und Verbreitung von Darstellungen grausamer Handlungen und sogenannt harter Pornografie zu. Ein Antrag der Kommissionsmehrheit, das Zeigen derartiger Erzeugnisse zumindest im engen Bekanntenkreis nicht zu ahnden, blieb ohne Erfolg. Wesentlich mehr zu reden gab die Ansetzung der Schutzaltersgrenze, das heisst des Alters, von dem an Jugendliche geschlechtliche Handlungen mit anderen Personen ausüben dürfen. Gegen eine Senkung der zur Zeit auf 16 Jahre fixierten Grenze wurde ins Feld geführt, dass die Jugendlichen heute zwar die geschlechtliche Reife früher erlangen, dass aber in der Regel die geistige Reife zum selbständigen Entscheid in Sexualfragen noch nicht vorhanden sei. Für die Befürworter einer Senkung ging es primär darum, den veränderten Verhältnissen in der Gesellschaft Rechnung zu tragen. Der Liberale Aubert (NE) wies in seinem befürwortenden Votum darauf hin, dass sich das Schutzalter 16 auf keine Tradition berufen könne, habe es doch zu Beginn des 20. Jahrhunderts in fast allen Kantonen zwischen 12 und 15 Jahren gelegen. Der Antrag des Bundesrates, die Altersgrenze auf 16 Jahren zu belassen, wurde mit 20:15 Stimmen gutgeheissen. Die Eidg. Jugendkommission hatte in diesem Zusammenhang gefordert, dass der Zweck des Schutzalters nicht eine Kriminalisierung der Jugendlichen sein dürfe, sondern dazu dienen soll, Kinder vor der sexuellen Verführung durch Erwachsene zu schützen. Der Ständerat nahm diese Argumentation auf und beschloss, dass bei Jugendlichen bis zum 20. Altersjahr von der Strafverfolgung abgesehen werden kann.

Fast noch mehr beachtet als die Schutzaltersproblematik wurde der Entscheid des Ständerats zur Frage, ob die Vergewaltigung in der Ehe weiterhin straffrei bleiben soll. Bereits der Vorschlag der Regierung, gegen den Rat der Expertenkommission an dieser Bestimmung festzuhalten, hatte zu heftigen Protesten von Frauenorganisationen geführt. Die meisten Gegner einer Änderung führten Schwierigkeiten bei der Beweisermittlung ins Feld. In einigen dieser Voten klang aber auch an, dass es hier nicht allein um eine ermittlungstechnische Frage geht, sondern grundsätzlich das Verhältnis zwischen Mann und Frau angesprochen ist. Für die weiblichen Abgeordneten war dieser grundsätzliche Charakter der Auseinandersetzung klar: unabhängig von ihrer Parteizugehörigkeit setzten sie sich ausnahmslos für die Strafbarkeit ein. Die Straffreiheit bedeute nichts anderes, erklärte Ständerätin Bührer (sp, SH), als dass das geltende Recht dem Mann mit dem Trauschein zugleich die sexuelle Verfügungsgewalt über seine Ehefrau zubillige. Obwohl einige Männer eingestanden, im Verlauf der Debatte ihre Meinung geändert zu haben, lehnte der Rat den Vorschlag, die Vergewaltigung in der Ehe auf Antrag zu bestrafen, mit 22:9 Stimmen deutlich ab. Immerhin stimmte die Ständekammer der Kompromissformel von Josi Meier (cvp, LU) zu, die Vergewaltigung in getrennten Ehen als strafbar zu erklären. Die Privilegierung von Männern, welche ihre Ehefrau vergewaltigen, findet in der öffentlichen Meinung im Gegensatz zum Ständerat wenig Verständnis. Eine Umfrage ergab, dass 62% für und nur 20% gegen die Strafbarkeit plädieren. Dabei zeigten sich kaum Einstellungsunterschiede zwischen Frauen und Männern, hingegen liess sich ein Gesinnungswandel feststellen, hat sich doch die Gruppe der Befürworter einer Straflosigkeit innerhalb von zwei Jahren nahezu halbiert.

Revision des Sexualstrafrechts (BRG 85.047)
Dossier: Revision Sexualstrafrecht - Sexuelle Integrität und Vergewaltigung in der Ehe

Die breit angelegte Neugestaltung des Strafrechts wurde planmässig fortgesetzt. Von den rund 400 Artikeln des Strafgesetzbuchs befinden sich zur Zeit mehr als die Hälfte in Revision. Die vorberatende Kommission des Ständerats nahm die Verhandlungen über die Reform der Bestimmungen betreffend strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie auf. Die neue Norm über Gewaltdarstellungen fand grundsätzlich Zustimmung, die Kommission wünschte jedoch eine genauere Definition der strafbaren Tatbestände. In der Frage des Schutzalters entschied sie sich für eine Altersgrenze von 15 Jahren und gelangte somit zu einem Kompromiss zwischen den Vorschlägen der Expertenkommission Schultz (14 Jahre) und des Bundesrats (16 Jahre).
Diverse Frauenorganisationen (u.a. der Schweiz. Verband für Frauenrechte) protestierten zudem gegen die vom Bundesrat vorgeschlagene Straffreiheit für Vergewaltigung in der Ehe.

Revision des Sexualstrafrechts (BRG 85.047)
Dossier: Revision Sexualstrafrecht - Sexuelle Integrität und Vergewaltigung in der Ehe

Bei den Reformen für das Bürgerrecht begrüssten in einer Vernehmlassung die meisten Befragten eine Gesamtrevision. Sie wünschten also die Teilfrage des Bürgerrechtes von Kindern schweizerischer Mütter nicht separat und vorweg zu behandeln. Ein Projekt, welches diesem Wunsche Rechnung trug, beschäftigte 1982 verschiedene Gremien: Der Bundesrat präsentierte im Frühjahr eine neue Fassung von Art. 44 BV, die eine Grundlage bieten sollte für die gesetzliche Regelung verschiedener Problemkreise, darunter vor allem der Gleichstellung von Mann und Frau. Bis jetzt muss ein Ausländer das ordentliche Einbürgerungsverfahren durchlaufen, selbst wenn seine Ehefrau Schweizerin ist. Eine Ausländerin dagegen wird durch die Vermählung mit einem Schweizer automatisch und sofort Schweizerbürgerin. Die Landesregierung möchte nun Ausländerinnen, die einen Schweizer heiraten, das Schweizer Bürgerrecht erst nach einer Wartefrist gewähren und die Stellung des mit einer Schweizerin verheirateten Ausländers verbessern, so dass Mann und Frau gleich behandelt werden. Bisher bestanden in dieser Hinsicht gewisse Einschränkungen bei Ehen einer Schweizerin mit einem Ausländer, je nach der Abstammung der Frau und nach dem Wohnort der Eltern bei der Geburt des Kindes. Schliesslich möchte der Bundesrat die Einbürgerung für junge, in der Schweiz aufgewachsene Ausländer vereinfachen, ebenso für Flüchtlinge und Staatenlose.

Der Ständerat behandelte diese Vorschläge während der Sommersession und stimmte ihnen materiell zu, während der Nationalrat nicht mehr im Berichtsjahr darüber entschied. Seine Kommission beantragte noch 1982 mit Stichentscheid des Präsidenten, aus taktischen Gründen die erleichterte Einbürgerung der jungen Ausländergeneration vorzubehalten, sie also Flüchtlingen und Staatenlosen nicht zu gewähren. Der Ständerat seinerseits hatte bereits im Sommer eine Anregung des Verbandes schweizerischer Frauenvereine aufgenommen und beschlossen, den Bürger über zwei separate Vorlagen entscheiden zu lassen (Bürgerrecht in der Familie und erleichterte Einbürgerung), obwohl die Einheit der Materie gegeben wäre, handelt es sich doch um mehrere Abschnitte desselben Verfassungsartikels. Gewarnt durch das unerwartete Nein des Souveräns vom 6. Juni zum Ausländergesetz, hofft das Parlament auf diese Weise, sein Projekt mit weniger Schaden durch die Klippen des obligatorischen Referendums zu steuern.

Reform des Bürgerrechts: Familien und zweite Ausländergeneration (Verfassungsänderung)
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992