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Trotz dieses klaren Votums der grossen Kammer beharrte der Ständerat in dritter Lesung mit 22 zu 15 Stimmen noch immer auf seinem Standpunkt. Nun fand es der Nationalrat gar nicht mehr nötig, die leidige Angelegenheit noch einmal zu diskutieren. Ohne Wortmeldung und Abstimmung hielt er an seinem Entschluss fest. In der Einigungskonferenz setzte sich die Version des Nationalrates durch. Damit fand eine jahrelange Streitigkeit ein Ende und der Bundesfeiertag wurde definitiv den Sonntagen gleichgestellt und als arbeitsrechtlich bezahlter Feiertag anerkannt.

Arbeitsfreier Nationalfeiertag in der revidierten Bundesverfassung (BRG 96.091)
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 2/2: BRG 96.091 (1996 bis 2000)

Nach Meinung von Deutschschweizer Unternehmen können nur zwei Arbeitszeitmodelle mithelfen, die Erwerbslosigkeit zu verringern, nämlich die flexible Teilzeitarbeit sowie die vorzeitige oder gleitende Pensionierung. Negativ beurteilt wurde eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit. Dies ging aus einer Umfrage hervor, welche im Auftrag des BWA durchgeführt wurde. Die Studie zeigte, dass 70% der Unternehmen bereits flexible Arbeitszeitmodelle einsetzen, allerdings nahezu ausschliesslich die klassischen (gleitende Arbeitszeit und fix definierte Teilzeitarbeit). Zudem gelten diese neueren Arbeitszeitregelungen nur selten für alle Beschäftigten eines Unternehmens. Rund ein Viertel der befragten Unternehmen gab an, Arbeitszeitmodelle mit einem längeren Bezugszeitraum eingeführt zu haben. Darunter fallen Formen wie die flexible oder gleitende Pensionierung, sowie Jahresarbeitszeitmodelle.

Erwerbslosigkeit verringern Teilzeitarbeit gleitende Pensionierung
Dossier: Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit 1990-2000

Diese Haltung vertraten auch Büttiker (fdp, SO) und Bundesrat Koller bei der 2. Lesung im Ständerat. Sie meinten, dass es eleganter gewesen wäre, die Frage der Entlöhnung des 1. August in einem formellen Gesetz zu regeln, doch müssten nun angesichts der nicht enden wollenden diesbezüglichen Diskussionen die Missverständnisse definitiv ausgeräumt werden. Die beiden fanden aber kein Gehör in der kleinen Kammer, die mit 23 zu 15 Stimmen Festhalten beschloss. Diese Hartnäckigkeit rief daraufhin im Nationalrat den Widerstand selbst vieler bürgerlicher Politiker auf den Plan. Mit dem deutlichen Mehr von 107 zu 37 Stimmen wurde die arbeitsrechtliche Bezahlung des 1. August erneut auf Verfassungsbene bekräftigt.

Arbeitsfreier Nationalfeiertag in der revidierten Bundesverfassung (BRG 96.091)
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 2/2: BRG 96.091 (1996 bis 2000)

Die sozialpartnerschaftlich ausgehandelte Flexibilisierung der Arbeitszeit nimmt ständig zu. Sie gilt bereits in dem bis ins Jahr 2000 geltenden Gesamtarbeitsvertrag im Bauhauptgewerbe, wo für eine Vollzeitbeschäftigung von jährlich 2125 Arbeitsstunden ausgegangen wird; im Winter gilt eine Minimalarbeitszeit von 37,5 Wochenstunden, in der bauintensiven Sommerzeit eine von 45 Wochenstunden. In der Metall- und Maschinenindustrie sowie im Gastgewerbe wird sie durch die im Berichtsjahr abgeschlossenen neuen Gesamtarbeitsverträge etabliert.

Arbeitszeiten
Dossier: Diverse Statistiken zum Arbeitsmarkt 1990-2000

Dies sah auch der Ständerat so, der als Erstrat dem bundesrätlichen Vorschlag oppositionslos folgte. Ganz anders verhielt sich der Nationalrat. Einem Minderheitsantrag quer durch die bürgerlichen Parteien, welcher dem Bundesrat zustimmen wollte, stand ein Mehrheitsantrag der Kommission gegenüber, der den Bundesfeiertag eindeutig als den Sonntagen gleichgestellt und arbeitsrechtlich bezahlt bezeichnen wollte. Nachdem ein noch weitergehender persönlicher Antrag Rennwald (sp, JU), der auch den 1. Mai zum bezahlten Feiertag erheben wollte, mit 86 zu 71 Stimmen gescheitert war, obsiegte der Antrag der Mehrheit mit 97 zu 62 Stimmen. Tenor der Argumentation war, das Volk habe 1993 mit seiner Zustimmung zur 1. August-Initiative der Schweizer Demokraten klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich darunter einen den Sonntagen gleichgestellten und damit bezahlten Feiertag vorstelle.

Arbeitsfreier Nationalfeiertag in der revidierten Bundesverfassung (BRG 96.091)
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 2/2: BRG 96.091 (1996 bis 2000)

Die in den letzten Jahren entbrannte Diskussion um die arbeitsrechtliche Stellung des 1. August wollte der Bundesrat in seinem Vorschlag zur revidierten Bundesverfassung insofern umschiffen, als er in Art. 110 Abs. 3 lediglich sagen wollte, der Bundesfeiertag sei arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt. Damit wäre die heikle Frage der Lohnzahlungspflicht auf ein künftiges Bundesgesetz verschoben worden. Eine Übergangsbestimmung sollte den Bundesrat ermächtigen, die Einzelheiten bis zur Inkraftsetzung der entsprechenden Bundesgesetzgebung zu regeln.

Arbeitsfreier Nationalfeiertag in der revidierten Bundesverfassung (BRG 96.091)
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 2/2: BRG 96.091 (1996 bis 2000)

Mit Unterstützung der SP lancierte der Schweizerische Gewerkschaftsbund im Sommer eine Volksinitiative “für eine kürzere und flexible Erwerbsarbeitszeit”, welche innert sieben Jahren die sukzessive Senkung der maximalen Jahresarbeitszeit auf 1872 Stunden verlangt. Dies würde der 36-Stunden-Woche entsprechen, doch wurde der Verkürzung der Jahresarbeitszeit der Vorzug vor der Reduktion der Wochenarbeitszeit gegeben. Jährlich könnten bis zu 100 Überstunden geleistet werden. Die wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit dürfte 48 Stunden nicht übersteigen. Bei Einkommen bis 7200 Fr. pro Monat soll der Lohn trotz kürzerer Arbeitszeit beibehalten werden. Von seiner Initiative verspricht sich der SGB einen Beitrag zur Lösung des Problems der Arbeitslosigkeit, da mit einer generellen Senkung der Arbeitszeit neue Stellen geschaffen werden könnten. Dieser Auffassung widersprach eine Studie der Kommission für Konjunkturfragen. Sie befand, Absprachen unter den Sozialpartnern zur Reduktion der Arbeitszeit in einzelnen Betrieben oder Branchen seien durchaus sinnvoll; eine vom Staat verordnete generelle Verkürzung hingegen könne die Beschäftigung in konjunkturell schlechten Zeiten hemmen und die Wachstumschancen während des Aufschwungs vermindern.

„Arbeitszeitinitiative“

Für eine Besserstellung der Teilzeitarbeitenden im Bereich der Sozialversicherungen sprach sich der Nationalrat aus. Mit 92 zu 66 Stimmen nahm er eine parlamentarische Initiative Zapfl (cvp, ZH) an, welche den Koordinationsabzug im Rahmen der beruflichen Vorsorge proportional zum Beschäftigungsgrad senken will. Damit sollen auch jene Teilzeitbeschäftigten, die pro Jahr weniger als 23 880 Fr. (Ansatz 1998) verdienen, ihren Anspruch auf die Aufnahme in die betrieblichen Pensionskassen geltend machen können. Mit 86 zu 72 hiess der Rat zudem eine parlamentarische Initiative Roth (sp, GE) gut, die verlangt, dass Arbeitnehmende, die wöchentlich weniger als 12 Stunden arbeiten, auch bei Nichtbetriebsunfällen obligatorisch für Taggelder und Renten versichert sind.

Besserstellung von Teilzeitarbeitenden in der Unfallversicherung und in der beruflichen Vorsorge (Pa.Iv. 97.414)
Dossier: Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle BVG

Seit 1991 finden auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt, der im zweiten Quartal 1997 3,766 Mio erwerbstätige Personen umfasste, beträchtliche Strukturverschiebungen statt. Besonders auffällig ist der Rückgang der Vollzeitbeschäftigung zugunsten der Teilzeitarbeit. Gemäss den neuesten Ergebnissen der SAKE hat sich der Teilzeitanteil zwischen 1991 und 1997 von 25,3% auf 28,3% erhöht. Während bei den Männern der Abbau von Vollzeitstellen zwischen 1991 und 1997 nur unwesentlich durch eine Zunahme der Teilzeiterwerbstätigkeit abgefedert wurde, konnte bei den Frauen die Abnahme der Vollzeiterwerbstätigen (-52 000) durch die Zunahme der Teilzeiterwerbstätigen (+ 95 000) mehr als kompensiert werden. Eine Erklärung für die Zunahme teilzeiterwerbstätiger Frauen liefert die Analyse der Erwerbsneigung der Frauen nach Zivilstand. Erhöht hat sich insbesondere die Erwerbsbeteiligung der verheirateten Frauen (1991: 51,9%; 1997: 53,8%), welche situationsbedingt sehr oft nur teilzeiterwerbstätig sein können. Auffallend ist vor allem die Zunahme des Anteils der Familien mit Kindern, bei denen Mutter und Vater erwerbstätig sind. Waren 1991 nur in 40,7% der Paarhaushalte mit Kindern unter 15 Jahren beide Partner erwerbstätig, lag der entsprechende Anteil 1997 bei 54,7%.

Rückgang der Vollzeitbeschäftigung zugunsten der Teilzeitarbeit

Der SMUV bot den Arbeitgebern der Metall- und Maschinenindustrie für den neu auszuhandelnden Gesamtarbeitsvertrag einen Tausch an: Flexiblerer Einsatz der Arbeitskräfte gegen eine Verkürzung der Arbeitszeit um 10% ohne Lohnabbau. Er präsentierte dazu ein Jahres-Arbeitszeit-Modell. Nationalrat und Volkswirtschafter Strahm (sp, BE) bezeichnete eine Arbeitszeitverkürzung bei gleichbleibendem Lohn als wirtschaftlich durchaus tragbar. Das neue Modell verbessere die Arbeits- und Kapitalproduktivität, da flexiblere Arbeitszeiten eine längere Nutzung der Maschinen ermöglichten. Dies bringe enorme Gewinne, weil die Kapitalkosten pro Arbeitsstunde und Stück gesenkt würden. Der Vorschlag sei in sich selber finanziert und eine enorme Chance für die Flexibilisierung der Arbeitszeiten in der Industrie. Die Arbeitgeberseite lehnte generelle Arbeitszeitverkürzungen kategorisch ab und bezweifelte den vom SMUV vorgerechneten Produktivitätsgewinn. Das neue Modell würde die Arbeit verteuern und viele Mitgliederfirmen schwer in ihrer Konkurrenzfähigkeit treffen. Erste Gespräche zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaft fanden im Dezember statt.

Metall- und Maschinenindustrie Jahres-Arbeitszeit-Modell

Wer Teilzeit leistet, soll in der Unfallversicherung und in der beruflichen Vorsorge nicht länger benachteiligt werden. Die Nationalratskommission für soziale Sicherheit und Gesundheit unterstützte zwei parlamentarische Initiativen mit diesem Ziel. Eine Initiative Roth Bernasconi (sp, GE ) verlangte, dass auch Teilzeitarbeitende, die weniger als 12 Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber arbeiten, der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung unterstellt werden (Pa. Iv. 97.411). Mit ihrer Initiative wollte Zapfl (cvp, ZH) erreichen, dass der Koordinationsabzug in der beruflichen Vorsorge dem Beschäftigungsgrad angepasst wird. Heute ist erst der Jahreslohn, der 23 880 Fr. übersteigt, dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt. Das führt beispielsweise dazu, dass Teilzeitarbeitende, welche mehrere Stellen innehaben, nicht oder nur ungenügend versichert sind, und dass Ehepartner, welche die Rollenteilung praktizieren, viel tiefere Altersrenten erhalten als traditionelle Familien, in denen der Mann vollzeitbeschäftigt ist.

Besserstellung von Teilzeitarbeitenden in der Unfallversicherung und in der beruflichen Vorsorge (Pa.Iv. 97.414)
Dossier: Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle BVG

Die Gewerkschaft Unia, die neue Dienstleistungsgewerkschaft des SGB, erklärte, sie wolle vermehrt gegen die Arbeit auf Abruf vorgehen und mittelfristig ein generelles Verbot dieses prekären Anstellungsverhältnisses anstreben. Gemäss den Schätzungen der Unia arbeitet rund ein Drittel aller Angestellten von Warenhäusern und Grossverteilern auf Abruf. Diese müssen dem Betrieb jederzeit zur Verfügung stehen, ohne jeglichen Anspruch auf eine fixe Anzahl Arbeitsstunden oder ein gesichertes Einkommen zu haben. Als ersten Betrieb nahm die Unia den Grossverteiler Denner ins Visier, der im Frühjahr Hunderte von Verkäuferinnen und Magaziner vor die Wahl stellte, entweder einen neuen Arbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf oder die Kündigung zu akzeptieren.

Arbeit auf Abruf

Der Nationalrat überwies ein Postulat Rennwald (sp, JU), welches den Bundesrat einlädt, einen Bericht über die Entwicklung atypischer Beschäftigungsformen (befristete Arbeit, Personalverleih, Arbeit auf Abruf, Nachtarbeit usw.), ihre wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Folgen vorzulegen sowie Vorschläge zu machen, wie den schlimmsten Auswirkungen vorgebeugt und begegnet werden kann.

Entwicklung atypischer Beschäftigungsformen

Mit einer Motion wollte die Grüne Fraktion den Bundesrat beauftragen, bei der Schaffung von Teilzeit- und Job-Sharing-Stellen in der Bundesverwaltung mit gutem Beispiel voranzugehen und besonders bei den höheren Lohnklassen vor jeder Ausschreibung die Möglichkeiten dieser Arbeitsformen zu prüfen. Der Bundesrat unterstrich bereits unternommene Anstrengungen in diesem Bereich, verwies aber auch darauf, dass insbesondere bei Stellenvakanzen Aufgabenbeschriebe zwecks Aufteilung in Teilzeitstellen überprüft werden können. Da die Bundesverwaltung in den letzten Jahren eine sehr tiefe Fluktuationsrate aufgewiesen habe, sei die durchaus erwünschte Entwicklung hin zu mehr Teilzeitstellen etwas ins Stocken geraten. Auf seinen Antrag wurde die Motion als Postulat überwiesen.

Teilzeit- und Job-Sharing-Stellen in der Bundesverwaltung

Eine McKinsey-Studie, welche in Zusammenarbeit mit Swissair und ABB sowie einer Privatbank entstand, sagte voraus, dass im kommenden Jahrhundert jeder zweite Schweizer Arbeitsplatz eine Teilzeitstelle sein wird. Gemäss der Untersuchung weist die Schweiz nach den Niederlanden heute den zweithöchsten Anteil an Teilzeitstellen auf. Dieser Anteil müsse weiter vergrössert werden, weil sowohl die Angestellten als auch die Unternehmen und der Staat davon profitieren könnten. Die von McKinsey begleiteten Pilotprojekte in ausgewählten Bereichen der drei Firmen umfassten rund 400 Arbeitsplätze. Von ihnen erwiesen sich 85 bis 90 Prozent als für individuelle Arbeitszeiten geeignet. Auf der anderen Seite bekundeten 30 bis 40%aller befragter Mitarbeiter ihr Interesse für ein neues Arbeitszeitmodell.

Teilzeitarbeit
Dossier: Diverse Statistiken zum Arbeitsmarkt 1990-2000

Der Bundesrat stellte - zumindest vorderhand - den Volkswillen über den Entscheid der Legislative und verlängerte seine 1994 erlassene Verordnung über den arbeitsfreien 1. August auf unbestimmte Zeit. Damit gilt bis auf weiteres die Lohnfortzahlungspflicht, gegen welche die Arbeitgeber im Parlament erfolgreich Sturm gelaufen waren. Im Vorjahr war deshalb ein eigenständiges Bundesfeiertagsgesetz vorab am Widerstand der bürgerlichen Mehrheit des Nationalrates gescheitert.

In der Folge der angenommenen parlamentarischen Initiative Ruf arbeitete die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates einen Gesetzesentwurf aus, der gesamtschweizerisch für den 1

Während die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit seit der Mitte der 80er Jahre regelmässig um 0,1 bis 0,2 Stunden pro Jahr zurückging, verharrt sie seit 1993 konstant bei 41,9 Stunden. Nach den Schätzungen des BIGA wurde im Berichtsjahr lediglich im Baugewerbe und im Dienstleistungsbereich ein leichter Rückgang der Wochenarbeitszeit registriert.

Während die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit seit der Mitte der 80er Jahre regelmässig um 0,1 bis 0,2 Stunden pro Jahr zurückging, verharrt sie seit 1993 konstant bei 41,9 Stunden

Im Nationalrat setzte sich dann eine arbeitgeberfreundliche Linie durch, welche für den Bundesfeiertag keine Sonderregelung wünschte, sondern diesen den allgemeinen Sonn- und Feiertagen gleichsetzen wollte, wodurch die automatische Lohnfortzahlungspflicht entfällt. Vergeblich erinnerte Bundesrat Delamuraz an den Wortlaut der vom Souverän gutgeheissenen Volksinitiative, wonach der Nationalfeiertag grundsätzlich für alle Bürgerinnen und Bürger gelten und Näheres in einem speziellen Bundesgesetz geregelt werden soll. Falls dem Parlament der Grundsatz von Treu und Glauben noch etwas gelte, so dürfe es hier vom erteilten Verfassungsauftrag nicht abweichen. Gegen den Widerstand der Fraktionen von SP, LdU/EVP und SD/Lega wurde die Vorlage ganz knapp, mit 75:71 Stimmen an den Bundesrat zurückgewiesen mit der Auflage, den 1. August in die bestehenden Bundesgesetze einzubauen und damit die Frage der Lohnfortzahlung den sozialpartnerschaftlichen Verhandlungen zu überlassen.

Nationalrat keine Sonderregelung

Als Erstrat stimmte die kleine Kammer dem Bundesfeiertagsgesetz zu, das im wesentlichen die vom Bundesrat auf den 1. Juli 1994 in Kraft gesetzte Übergangsverordnung übernimmt und damit auch die Lohnzahlungspflicht festschreibt. Obgleich dies im Vorfeld der Beratungen von Unternehmerseite heftig bestritten worden war, passierte die Vorlage dennoch deutlich mit 15:5 Stimmen.

In der Folge der angenommenen parlamentarischen Initiative Ruf arbeitete die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates einen Gesetzesentwurf aus, der gesamtschweizerisch für den 1

Der Nationalrat bestand aber auch in seiner neuen Besetzung darauf, den arbeitsfreien 1. August den anderen Sonn- und Feiertagen gleichzusetzen und kein spezielles "Bundesfeiertagsgesetz" zu schaffen. Damit bleibt die Regelung der Lohnfortzahlung den Sozialpartnern überlassen. Die Kommissionsminderheit aus FDP, SVP und FP, welche für Rückweisung an den Bundesrat plädierte, machte geltend, die Wirtschaft brauche Deregulierung und nicht neue Gesetzesvorschriften; der Einbezug des Bundesfeiertags in die bisherigen Bestimmungen über die allgemeinen Sonn- und Feiertage trage dem Verfassungsauftrag genügend Rechnung. Vergeblich appellierte Bundesrat Delamuraz noch einmal daran, dass das Schweizervolk in der Volksabstimmung von 1993 klar seinen Willen bekundet habe, den 1. August zu einem ganz speziellen Feiertag zu machen. Die Beschäftigten in der Landwirtschaft und in den privaten Haushaltungen seien zudem weder in der geltenden Gesetzgebung erfasst noch gesamtarbeitsvertraglich geschützt, weshalb die Rückweisung an den Bundesrat zu einer Ungleichbehandlung der Arbeitnehmenden führe. Die grosse Kammer schlug die Warnung Delamuraz', es sei nicht klug, die neue Legislatur mit einer Missachtung des Volkswillens zu beginnen, in den Wind und lehnte ein eigenständiges Bundesfeiertagsgesetz mit 89 zu 79 Stimmen definitiv ab.

In der Folge der angenommenen parlamentarischen Initiative Ruf arbeitete die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates einen Gesetzesentwurf aus, der gesamtschweizerisch für den 1

In der Differenzbereinigung wollte die Mehrheit der vorberatenden Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Ständerates dem Antrag des Nationalrates folgen. Eine Minderheit Maissen (cvp, GR), zu der auch WAK-Präsidentin Rosmarie Simmen (cvp, SO) gehörte, beantragte hingegen, am ursprünglichen Beschluss festzuhalten. Sie argumentierte weniger mit sozialpolitischen Überlegungen als vielmehr mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Behörden gegenüber dem Stimmbürger. Parlament und Bundesrat seien im Vorfeld der Abstimmung ganz klare Verpflichtungen eingegangen; würden diese jetzt hier zurückgenommen, so werde ein weiterer Schritt in Richtung Entfremdung von Volk und "classe politique" getan. Die kleine Kammer folgte, unterstützt von Bundesrat Delamuraz, diesen staatspolitischen Überlegungen und beschloss mit 18:14 Stimmen Festhalten am ursprünglichen Beschluss.

In der Folge der angenommenen parlamentarischen Initiative Ruf arbeitete die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates einen Gesetzesentwurf aus, der gesamtschweizerisch für den 1

Laut einer Untersuchung des Institutes der deutschen Wirtschaft (IW) arbeiteten 1994 die Amerikaner mit einer Jahressollarbeitszeit von 1896 Stunden am längsten. Auch Portugal (1882), Japan (1880) und die Schweiz (1838) wiesen relativ hohe Arbeitszeiten auf. Während Länder wie Frankreich (1755), Grossbritannien (1752) und Italien (1744) sich im Mittelfeld befinden, liegen Dänemark (1687) und die alten Bundesländer Deutschlands (1620) am Schluss der internationalen Rangliste. Die tariflich vorgegebene Arbeitszeit stimmt jedoch häufig nicht mit der effektiv geleisteten überein. In der Schweiz etwa lag 1994 die tarifliche Wochenarbeitszeit eines Arbeiters in der Industrie bei 40,5 Stunden, die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit betrug aber 41,4 Stunden. In fast allen Industriestaaten ist die tarifliche Arbeitszeit in den vergangenen fünf Jahren weiter verkürzt worden. So sank zwischen 1989 und 1994 in Portugal die Jahressollarbeitszeit in der Industrie um 134 Stunden, in Irland um 62 Stunden, in Japan und Westdeutschland um je 48 Stunden und in der Schweiz um 36 Stunden.

Arbeitszeiten
Dossier: Diverse Statistiken zum Arbeitsmarkt 1990-2000

Im Gerangel um die Frage, ob der im Vorjahr von Volk und Ständen angenommene arbeitsfreie Nationalfeiertag der Lohnzahlungspflicht unterstellt werden soll, wollte sich die Landesregierung vorerst entgegen der von Bundesrat Cotti in der parlamentarischen Debatte gemachten Zusage nicht festlegen, sondern dies den Verhandlungen unter den Sozialpartnern überlassen. Arbeitgeber und Gewerbeverband wandten sich deutlich gegen eine Lohnzahlung, die nach Schätzung des BIGA knapp ein halbes Prozent der gesamten Lohnsumme ausmachen dürfte. Der SGB erachtete die zögerliche Haltung des Bundesrates hingegen als Verstoss gegen Treu und Glauben. Es sei unannehmbar, dass sich der Bundesrat nun auf diese Weise aus der Verantwortung zu schleichen suche, denn wenn die Stimmberechtigten gewusst hätten, dass die Lohnfortzahlung nicht gesichert sei, wäre der Ja-Stimmen-Anteil in der Volksabstimmung wohl nicht so hoch gewesen. Aufgrund der heftigen Reaktionen in der Bevölkerung bestimmte der Bundesrat den 1. August des Berichtsjahres in einer Übergangsverordnung zum bezahlten Feiertag. Trotz der heftigen Opposition der Wirtschaftsverbände hielt er auch in dem im Herbst vorgelegten Bundesfeiertagsgesetz an der Lohnfortzahlungspflicht fest.

In der Folge der angenommenen parlamentarischen Initiative Ruf arbeitete die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates einen Gesetzesentwurf aus, der gesamtschweizerisch für den 1

Der 1. August wird ab 1994 den arbeitsfreien Feiertagen gleichgestellt. Ende Jahr gab der Bundesrat die entsprechende Verordnung in die Vernehmlassung, nachdem das Volk im September in der Abstimmung über die Initiative der SD (" 1. August-Initiative") einen neuen Bundesfeierartikel in die Verfassung angenommen hatte. Das Problem der Lohnzahlungspflicht soll erst im Gesetz geregelt werden.

Verordnung in die Vernehmlassung

Als Erstrat genehmigte die kleine Kammer einstimmig eine Revision des Arbeitszeitgesetzes, mit welchem die Arbeitszeiten in den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs geregelt werden. Analog zu den bereits geltenden Bestimmungen bei SBB und PTT hatte der Bundesrat beantragt, die Bandbreite der zu Zeitzuschlägen führenden Arbeitszeit auf die Stunden zwischen 20 Uhr und sechs Uhr morgens (bisher Mitternacht bis 4 Uhr) auszudehnen und die Ausgestaltung der Zeitzuschläge in seine Kompetenz zu legen. Der Ständerat stimmte der Vorlage grundsätzlich zu, wollte jedoch die Ausrichtung von Zeitzuschlägen erst ab 22 Uhr zulassen. Gegen den ausdrücklichen Willen des Bundesrates, der auf internationale Vereinbarungen und ein entsprechendes Postulat des Nationalrates verwies, beschloss der Rat zudem, die Mitspracherechte der Arbeitnehmer einzuschränken.

Nachtarbeit in den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs (BRG 91.048)
Dossier: Revision des Arbeitsgesetz (ArG)