Suche zurücksetzen
Themenübergreifendes Suchen:

Inhalte

  • Rechtsordnung
  • Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
  • Zivilrecht

Akteure

  • Markwalder, Christa (fdp/plr, BE) NR/CN

Prozesse

2 Resultate
Als PDF speichern Weitere Informationen zur Suche finden Sie hier

In der Herbstsession 2018 verlängerte der Nationalrat auf Antrag seiner Rechtskommission die Behandlungsfrist für die parlamentarische Initiative Markwalder (fdp, BE) zum Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen um zwei Jahre. Die Kommission hatte ihren Antrag damit begründet, dass das Anliegen der Initiative weiterhin berechtigt sei, man aber der bevorstehenden Revision der Zivilprozessordnung nicht mit einer solchen punktuellen Änderung vorgreifen solle.

Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen (Pa.Iv. 15.409)
Dossier: Revision der Zivilprozessordnung (2018–)

Der Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen soll durch die Verankerung eines Zeugnis- und Editionsverweigerungsrechts in der Zivilprozessordnung gestärkt werden. Die RK-NR gab einer entsprechenden parlamentarischen Inititative Markwalder (fdp, BE) im Herbst 2015 Folge; ihre Schwesterkommission stimmte diesem Entscheid jedoch nicht zu. Sie erachtete die parlamentarische Initiative als das falsche Instrument für das Anliegen und stimmte stattdessen einem Kommissionspostulat (Po. 16.3263) zu, demzufolge der Bundesrat zuerst mögliche Lösungen aufzeigen soll. Das Postulat wurde im Sommer 2016 vom Ständerat überwiesen. Betreffend die parlamentarische Initiative hielt der Nationalrat auf Antrag seiner Kommission am Folge Geben fest, da von einem neuen Bericht in dieser Frage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Im Oktober 2016 schloss sich die RK-SR dem an und gab der Initiative Folge. Mit dieser Anpassung der ZPO soll vor allem ein Wettbewerbsnachteil für schweizerische Unternehmen ausgeräumt werden. So konnten Schweizer Unternehmen bisher beispielsweise von US-amerikanischen Gerichten dazu verpflichtet werden, die Korrespondenz ihrer Unternehmensjuristen offenzulegen, während dies bei Unternehmen aus Staaten, die eine solche Regelung kennen, nicht möglich ist.

Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen (Pa.Iv. 15.409)
Dossier: Revision der Zivilprozessordnung (2018–)