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Während die Revision des Handelsregisterrechts bisher in den allermeisten Punkten von Einigkeit geprägt war, lieferten sich die eidgenössischen Räte im Frühjahr 2017 einen veritablen Schlagabtausch um die letzte Differenz. Die Streitfrage war, ab welchem Umsatz ein Einzelunternehmen der Eintragungspflicht ins Handelsregister unterliegen soll. Der Nationalrat hatte diese Schwelle im Dezember 2016 von CHF 100'000 auf CHF 500'000 erhöht, um den Wert an die geltenden Bestimmungen im Rechnungslegungsrecht anzugleichen. Weder die ständerätliche Rechtskommission noch der Rat konnten diesen Schritt jedoch nachvollziehen und beschlossen einstimmig, an der 100'000-Franken-Hürde festzuhalten, wie sie auch heute geltendes Recht ist. Bei einer Erhöhung auf CHF 500'000 fielen viele Einzelunternehmen aus der Eintragungspflicht, was den Gläubigerschutz enorm verschlechtere, da nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen nicht der Konkursbetreibung, sondern nur der Betreibung auf Pfändung unterliegen. Doch auch der Nationalrat zeigte sich stur und sprach sich mit 99 zu 93 Stimmen bei einer Enthaltung erneut für die Erhöhung auf CHF 500'000 aus. Davon unbeeindruckt hielt die Kantonskammer weiterhin einstimmig an ihrem Beschluss fest. So war es schliesslich der Nationalrat, der in seiner dritten Beratung einlenkte, um nicht das gesamte Revisionsprojekt zu gefährden. Die Erhöhung des Schwellenwerts stelle einen beträchtlichen Eingriff in das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht dar und müsse nicht um jeden Preis an dieser Stelle getätigt werden. Auf Antrag seiner Kommissionsmehrheit stimmte er der Vorlage mit 110 zu 59 Stimmen aus SVP und FDP bei 3 Enthaltungen zu. An der Schlussabstimmung schien das Gezanke schon wieder vergessen, hiessen doch beide Kammern das Gesetz einstimmig gut. Die Frage nach der Umsatzschwelle ist damit jedoch noch nicht vom Tisch: Die RK-NR verabschiedete ein Postulat (Po. 17.3115), das den Bundesrat beauftragt zu evaluieren, ob eine Erhöhung des Schwellenwerts aufgrund der Inflation angezeigt wäre.

Revision des Handelsregisterrechts (BRG 15.034)

Mit der diskussionslosen Annahme einer Motion Fiala (fdp, ZH) sprach sich der Nationalrat im März 2017 dafür aus, dass der Bundesrat die Kriterien der Beaufsichtigung bei kirchlichen und religiösen Stiftungen künftig klar zu präzisieren habe. Zudem soll die bestehende Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister durchgesetzt und bei Nichteinhaltung sollen Sanktionen erlassen werden. Gemäss dem privatrechtlichen Konzept der Einheitsstiftung sind kirchliche und religiöse Stiftungen bei nicht vorhandenen Sonderregelungen dem gleichen Recht unterstellt wie nicht-kirchliche Stiftungen. In der Praxis werde dieser Unterstellung jedoch oft nicht nachgelebt, weshalb mit der Motion gewährleistet werden soll, dass die Religionsgemeinschaften das staatliche Stiftungsrecht beachten.

Mo. Fiala: Mehr Transparenz und Präzisierung der Kriterien bei der Beaufsichtigung von religiösen Gemeinschaften und Sanktionen bei Nichteinhaltung der bestehenden Eintragungspflicht ins Handelsregister

Mit der Überweisung eines Postulats Nantermod (fdp, VS) beauftragte der Nationalrat den Bundesrat im Frühling 2017, Möglichkeiten für Anpassungen des Zivilgesetzbuches aufzuzeigen, damit Kinder aus Patchworkfamilien bei der gesetzlichen Erbfolge nicht mehr benachteiligt werden. Der Bundesrat stimmte dem Postulanten in seiner Stellungnahme zu, dass die Auswirkungen der gesetzlichen Erbfolge für Kinder aus Patchworkfamilien «bisweilen als ungerecht empfunden» würden. Er erklärte sich bereit, die Ergebnisse der durch das Postulat angestossenen Untersuchung in die laufende Revision des Erbrechts zu integrieren. Bekämpft von Advokat und Notar Franz Ruppen (svp, VS), der das Postulat unklar und unnötig fand, war der Ausgang der Abstimmung – trotz des bundesrätlichen Antrags auf Annahme – eine knappe Angelegenheit: 89 Nationalrätinnen und Nationalräte befürworteten den Vorstoss und 83 – vorwiegend aus den konservativ-bürgerlichen Fraktionen der CVP und SVP – lehnten ihn ab, während sich 8 Abgeordnete der Stimme enthielten.

Patchworkfamilien. Lösungen für eine zeitgemässe Regelung der gesetzlichen Erbfolge? (Po. 16.3416)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

Im März 2015 hatte der Nationalrat die Frist für die parlamentarische Initiative Joder (svp, BE) zur Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen bis zur Wintersession 2015 verlängert. Die RK-NR hatte darauf im November 2015 einen Erlassentwurf und im darauffolgenden Frühjahr den erläuternden Bericht dazu verabschiedet und dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt. Da die vom Initiant angestrebte Eintragung von Erwachsenenschutzmassnahmen im Betreibungsregister in der Vernehmlassung harsch kritisiert worden war, setzten sowohl der Bundesrat als auch die Kommissionsmehrheit schliesslich auf eine andere Lösung: Auskünfte über Erwachsenenschutzmassnahmen sollen weiterhin ausschliesslich durch die zuständige Erwachsenenschutzbehörde und nach Glaubhaftmachung eines entsprechenden Interesses an Dritte erteilt werden, allerdings soll der Bundesrat mittels Verordnung das Verfahren für solche Auskünfte vereinheitlichen und vereinfachen. Dadurch sollen im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag einerseits ein besserer Schutz dieser hochsensiblen Personendaten gewährleistet und andererseits das Risiko falscher oder nicht mehr aktueller Daten minimiert werden. Die Kommissionsminderheit beantragte, an der anfangs vorgesehenen Zuständigkeit des Betreibungsamtes festzuhalten.
Der Nationalrat sprach sich in der Herbstsession 2016 mit klarer Mehrheit für die Version der Kommissionsmehrheit aus und der Ständerat stimmte in der darauffolgenden Wintersession einstimmig zu. In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage von beiden Räten einstimmig angenommen.

Pa.Iv. Joder: Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen

Die im Rahmen der Revision des Zivilgesetzbuches vom 15. Juni 2012 getroffenen Massnahmen zur Verhinderung von Zwangsheiraten und zum besseren Schutz der Opfer sollen auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Mit der Überweisung eines entsprechenden Postulats Arslan (basta, BS) gab der Nationalrat beim Bundesrat diese Gesetzesevaluation in Auftrag. In seinem Bericht soll der Bundesrat ausarbeiten, inwiefern sich die Situation der Opfer seither verbessert hat, und allenfalls auch Massnahmen zur besseren Zielerfüllung vorschlagen. Der Bundesrat hatte die geforderte Evaluation in seiner Stellungnahme als sinnvoll bezeichnet und den Vorstoss zur Annahme beantragt.

Evaluation der Revision des Zivilgesetzbuches vom 15. Juni 2012 (Zwangsheiraten; Po. 16.3897)

Aufgrund der positiven Erfahrung mit dem in der Zivilprozessordnung festgelegten Schlichtungsverfahren forderte der Kanton Bern in einer Standesinitiative, den Kantonen solle die Möglichkeit gegeben werden, das Erfolgsmodell Schlichtungsverhandlung auszubauen, so dass die Schlichtungsbehörden auch in Streitfällen mit höherem Streitwert als bisher vorgesehen einen Entscheid fällen können. Der Ständerat gab der Initiative keine Folge mit der Begründung, man wolle nur grosse und dringliche Probleme betreffend die Zivilprozessordnung angehen, bevor die laufende Praxistauglichkeits-Evaluation abgeschlossen ist.

Erfolgsmodell Schlichtungsverhandlung ausbauen (Kt.Iv. 16.302)
Dossier: Revision der Zivilprozessordnung (2018–)

Der Nationalrat befasste sich in der Wintersession 2016 als Zweitrat mit der Revision des Handelsregisterrechts. Wie bereits im Erstrat stiess die Vorlage auch in der grossen Kammer in weiten Teilen auf unbestrittene Zustimmung. Zwei inhaltliche Aspekte waren Gegenstand der Diskussion im Nationalrat: Erstens wollte die Mehrheit der RK-NR die Umsatzschwelle, ab welcher ein Unternehmen zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet ist, von den bisherigen CHF 100'000 auf CHF 500'000 erhöhen. Sie begründete ihr Ansinnen damit, dass für die Eintragungspflicht ins Handelsregister die gleiche Schwelle wie für die Anwendung der allgemeinen rechnungslegungsrechtlichen Bestimmungen gelten solle, welche aktuell bei CHF 500'000 festgesetzt ist. Die Minderheit, welche sich für das Beibehalten des geltenden Schwellenwerts aussprach, argumentierte mit der Verschlechterung des Gläubigerschutzes und der Transparenz im freien Wettbewerb gegen eine solche Erhöhung. Mit 100 zu 85 Stimmen konnte sich die bürgerliche Mehrheit durchsetzen und den Schwellenwert anheben. Als zweiter Streitpunkt beschäftigte sich der Nationalrat mit dem Rechtsinstitut der Gemeinderschaft, das eine Kommissionsminderheit dem Vorschlag des Bundesrates folgend abschaffen wollte. Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit sollte es jedoch nicht allein aufgrund seiner seltenen Verwendung abgeschafft werden. Hier bildete eine Allianz aus Abgeordneten der Grünen, SP, CVP und SVP eine Mehrheit von 126 gegen 56 Stimmen, womit sich der Nationalrat in diesem Punkt dem Ständerat anschloss und das Institut der Gemeinderschaft vorerst bestehen bleibt. Mit der verbleibenden Differenz betreffend die Umsatzschwelle gab die Volkskammer die Vorlage einstimmig an den Ständerat zurück.

Revision des Handelsregisterrechts (BRG 15.034)

Als Zweitrat befasste sich der Ständerat in der Wintersession 2016 mit der Modernisierung des Zivilstandsregisters und des Grundbuches. Wie schon im Erstrat waren die Bestimmungen über das Zivilstandsregister unumstritten. Auch der Ständerat sprach sich oppositionslos dafür aus, den Betrieb und die Weiterentwicklung des informatisierten Personenstandsregisters (Infostar) in die Verantwortung des Bundes zu übergeben. Im Gegensatz zur grossen Kammer, die alle Bestimmungen betreffend das Grundbuch aus der bundesrätlichen Vorlage gestrichen, in eine neue, separate Vorlage überführt und diese dann an den Bundesrat zurückgewiesen hatte, behandelte der Ständerat auch den Teil betreffend das Grundbuch. Als erster Aspekt stand hier die vom Bundesrat vorgesehene Verwendung der AHV-Versichertennummer als Personenidentifikator zur Debatte. Nach Rücksprache mit der Verwaltung entschied sich die RK-SR dazu, einen sektoriellen Personenidentifikator nach Vorbild des Handelsregisters vorzuschlagen – dies sowohl aus datenschutzbezogenen als auch aus praktischen Gründen: Die AHV-Nummer müsste von der ZAS geliefert werden, was zu Verzögerungen bei der Eintragung im Grundbuch und damit auch bei der Anwendung von gesetzlichen Normen führen würde. Der zweite Streitpunkt betraf den Betrieb einer privatrechtlichen Auskunfts- und Dienstleistungsplattform für das Grundbuch. Die RK-SR war der Ansicht, die Erbringung dieser reinen Informatikdienstleistung durch einen privaten Anbieter ändere nichts daran, dass die Führung des Grundbuchs eine originäre Aufgabe der Kantone sei, zumal keinerlei Daten von Privaten geführt oder bearbeitet, sondern nur den berechtigten Personen mittels einer elektronischen Schnittstelle zur Verfügung gestellt würden. Das bereits von 13 Kantonen verwendete und einwandfrei funktionierende System „Terravis“ solle nicht grundlos zwangsverstaatlicht werden. Der Ständerat trat auf die bundesrätliche Vorlage im Gesamten ein und folgte in allen Punkten seiner Kommission. Auf den zweiten Entwurf, den der Nationalrat geschaffen hatte, um die Bestimmungen betreffend das Grundbuch separat zu behandeln, trat die kleine Kammer nicht ein.

ZGB: Beurkundung des Personenstands und Grundbuch (BRG 14.034)

Der Runde Tisch Asbest präsentierte im Dezember 2016 Eckwerte zur finanziellen und psychologischen Unterstützung von Asbestopfern. Die Vertreter von Asbestgeschädigten, von ehemals Asbest produzierenden und verarbeitenden Unternehmen sowie von Gewerkschaften und der Wirtschaft haben sich auf den Grundsatz geeinigt, dass alle Personen, die ab 2006 an einem asbestbedingten bösartigen Tumor im Bauch- und Brustfellbereich (Mesotheliom) erkrankt sind, Unterstützung erhalten können. Die finanzielle Unterstützung soll dabei so ausgestaltet werden, dass Betroffene ohne Ansprüche aus der obligatorischen Unfallversicherung in gleicher Weise unterstützt werden wie anspruchsberechtige Personen. Zur Finanzierung der Unterstützungsleistungen soll ein Fonds eingerichtet werden, der von einer privatrechtlichen Stiftung betreut und von Sponsoren geäufnet wird. Paritätische Berufskommissionen, die Asbest verarbeitende Branche, die Versicherungsbranche sowie Bahnunternehmungen haben bereits freiwillige Fondsbeiträge in der Höhe von rund 30 Millionen Franken zugesichert. Neben der finanziellen Unterstützung soll auch ein kostenloser «Care-Service» zur psychologischen Betreuung von Betroffenen eingerichtet werden. Bedingung für den Erhalt von Unterstützungsleistungen aus dem Fonds ist es, keine zivilrechtlichen Forderungen geltend zu machen bzw. bereits hängige Klagen auf aussergerichtlichem Wege zu erledigen.

Runder Tisch Asbest
Dossier: Revision des Verjährungsrechts 2013–2018

Der Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen soll durch die Verankerung eines Zeugnis- und Editionsverweigerungsrechts in der Zivilprozessordnung gestärkt werden. Die RK-NR gab einer entsprechenden parlamentarischen Inititative Markwalder (fdp, BE) im Herbst 2015 Folge; ihre Schwesterkommission stimmte diesem Entscheid jedoch nicht zu. Sie erachtete die parlamentarische Initiative als das falsche Instrument für das Anliegen und stimmte stattdessen einem Kommissionspostulat (Po. 16.3263) zu, demzufolge der Bundesrat zuerst mögliche Lösungen aufzeigen soll. Das Postulat wurde im Sommer 2016 vom Ständerat überwiesen. Betreffend die parlamentarische Initiative hielt der Nationalrat auf Antrag seiner Kommission am Folge Geben fest, da von einem neuen Bericht in dieser Frage keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Im Oktober 2016 schloss sich die RK-SR dem an und gab der Initiative Folge. Mit dieser Anpassung der ZPO soll vor allem ein Wettbewerbsnachteil für schweizerische Unternehmen ausgeräumt werden. So konnten Schweizer Unternehmen bisher beispielsweise von US-amerikanischen Gerichten dazu verpflichtet werden, die Korrespondenz ihrer Unternehmensjuristen offenzulegen, während dies bei Unternehmen aus Staaten, die eine solche Regelung kennen, nicht möglich ist.

Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen (Pa.Iv. 15.409)
Dossier: Revision der Zivilprozessordnung (2018–)

In einer Motion forderte Peter Schilliger (fdp, LU), dass das Verursacherprinzip bei den Inkassokosten ausdrücklich im OR verankert wird. Die Inkassokosten sollen vollumfänglich von jener Partei getragen werden, die diese Kosten verursacht; damit sind nach Auffassung des Motionärs neben den Verzugszinsen als Entschädigung für den entgangenen Kapitalzins auch die Kosten für die Realisierung der Forderung, also die Aufwendungen des Inkassounternehmens, gemeint. Es könne nicht sein, dass die Wirtschaft die Inkassokosten selber trage und durch die Preise auf die Konsumenten überwälze. Der Bundesrat beantragte die Motion zur Ablehnung, weil damit ein Automatismus eingebaut werde, der nicht berücksichtige, dass den Schuldner in manchen Fällen kein Verschulden am Verzug treffe. Ausserdem arbeite der Bundesrat in Erfüllung eines Postulats Comte (fdp, NE) zur Zeit an einer Untersuchung der Praktiken von Inkassounternehmen, deren Ergebnissen nicht vorgegriffen werden solle. Nichtsdestotrotz nahm der Nationalrat die Motion in der Herbstsession 2016 mit 104 zu 78 Stimmen bei drei Enthaltungen an.

Mo. Schilliger: Verursacherprinzip auch bei den Inkassokosten

Das Handelsregisterrecht als Teil des Obligationenrechts soll revidiert werden, um einerseits die Qualität und Aktualität der im Register geführten Personendaten und andererseits die Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit und Übersichtlichkeit des Registers zu verbessern. Darüber hinaus sollen Vereinfachungen bei formellen Vorschriften die Unternehmen entlasten. Der Bundesrat hatte im April 2015 eine entsprechende Botschaft zum Gesetzgebungsprojekt verabschiedet, mit welchem sich der Ständerat in der Herbstsession 2016 als Erstrat befasste. So unbestritten wie das Eintreten waren auch die meisten Vorschläge des Bundesrates und die samt und sonders einstimmigen Anträge der RK-SR. Die Kantonskammer nahm alle Anträge ihrer Kommission stillschweigend an, wodurch die Vorlage jedoch keine grundlegenden Änderungen erfuhr. Während die meisten Ergänzungen darauf zielten, die bestehende Praxis ausdrücklich im Gesetz zu verankern, brachte der Ständerat eine inhaltliche Änderung an: Er lehnte es ab, wie vom Bundesrat vorgeschlagen das Institut der Gemeinderschaft aus dem ZGB zu streichen, da dieses Vorhaben aus Gründen der Einheit der Materie nicht in die Revision des Handelsregisterrechts passe. Der Bundesrat hatte diese Art der Erbengemeinschaft mit aufgeschobener Teilung des Erbes als nicht mehr zeitgemäss erachtet. Einstimmig verabschiedete die kleine Kammer die nur leicht veränderte Vorlage zu Handen des Nationalrats.

Revision des Handelsregisterrechts (BRG 15.034)

Gemäss geltendem Recht behält grundsätzlich jeder Ehegatte bei der Heirat seinen Namen, ausser das Brautpaar wählt einen der Ledignamen als den gemeinsamen Familiennamen. In jedem Fall jedoch behält jeder Ehegatte sein bisheriges Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Nationalrat Thomas de Courten (svp, BL) beurteilte diesen Zustand als unbefriedigend und forderte im Sinne der Transparenz und der einfachen Führung der Zivilstandsregister, das Bürgerrecht soll dem Namen folgen. Der entsprechenden parlamentarischen Initiative wurde im April 2016 von der RK-NR Folge gegeben, jedoch stimmte im August desselben Jahres die RK-SR dem Beschluss ihrer Schwesterkommission nicht zu.

Bürgerrecht folgt dem Namen (Pa.Iv. 15.428)
Dossier: Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Namensrecht

Mit der 2012 eingereichten Standesinitiative „Prostitution ist nicht sittenwidrig“ forderte der Kanton Bern den Bund auf, Verträge zur Erbringung einer sexuellen Handlung gegen Entgelt durch eine entsprechende Gesetzesbestimmung als rechtsgültig zu erklären. Dadurch soll sowohl der Rechtsschutz der betroffenen Personen gestärkt als auch ein Beitrag zur Bekämpfung des Menschenhandels geleistet werden. Die Rechtskommissionen beider Räte hatten der Initiative 2013 Folge gegeben. Im September 2015 verlängerte der Ständerat auf Antrag seiner Kommission die Frist für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs bis zur Wintersession 2017. Die Kommission wollte ihre Arbeit am Erlassentwurf nicht fortsetzen, bevor sie vom Bericht des Bundesrates über die Problematik von Prostitution und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (in Erfüllung diverser Postulate) Kenntnis haben werde.

Im Januar 2016 befasste sich die RK-SR erneut mit dem Berner Anliegen und beantragte ihrem Rat, die Standesinitiative abzuschreiben. In der Argumentation stützte sie sich auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 9. Juli 2013, in welchem das Gericht entschied, die Sittenwidrigkeit gemäss Artikel 20 OR könne bei der Forderung einer Prostituierten gegenüber ihrem Freier heute nicht mehr bejaht werden. Die Kommission sah darin die Bestätigung, dass das Anliegen der Standesinitiative in der heutigen Rechtsprechung umgesetzt werde und eine gesetzliche Festschreibung deshalb nicht notwendig sei. Ausserdem könnten durch die gesetzliche Normierung des Konstruktes „Prostitution“ neue Lücken und Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Vertragsauslegung entstehen, womit der effektive Nutzen für die Prostituierten in Frage gestellt würde. Der Ständerat und später auch der Nationalrat folgten dieser Argumentation und schrieben die Standesinitiative ab.

Prostitution ist nicht sittenwidrig (Kt.Iv. 12.317)
Dossier: Parlamentarische Vorstösse zu Prostitution und Menschenhandel 2012–2015

Die parlamentarische Initiative Lüscher (fdp, GE), mit welcher Anpassungen am Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vorgenommen werden sollten, wurde in der Sommersession 2016 vom Nationalrat abgeschrieben. Im EJPD sind derzeit Arbeiten zur Umsetzung der Kommissionsmotion 12.3012, die eine umfassendere Revision desselben Gesetzes fordert, im Gang. Damit wird auch das Anliegen der parlamentarischen Initiative erfüllt werden.

Anpassungen am Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
Dossier: IPRG-Revision: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Verschuldete Personen sollen weniger stark unter Druck gesetzt werden, indem die effektiv überwiesenen monatlichen Beträge für die Ratenzahlung von Steuern in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen werden, so die Forderung einer parlamentarischen Initiative Golay (mcg, GE). Der Initiant knüpfte damit an eine 2013 abgelehnte parlamentarische Initiative Poggia (mcg, GE) (Pa.Iv. 12.405) an, welche das gleiche Ziel verfolgt hatte. Doch auch drei Jahre später stiess das Anliegen im Nationalrat mehrheitlich auf taube Ohren. Die grosse Kammer folgte dem Antrag ihrer Kommissionsmehrheit und gab der Initiative keine Folge, da man Forderungen des Gemeinwesens nicht gegenüber Forderungen anderer Gläubiger bevorzugen wolle.

Pa.Iv. Golay: Verschuldete Personen nicht noch stärker unter Druck setzen
Dossier: Steuern in die Berechnung des Existenzminimums miteinbeziehen

Im Juni 2010 hatte der Bundesrat dem Parlament einen Bericht vorgelegt, mit dem er die Abschreibung einer Kommissionsmotion der RK-NR (Mo. 07.3281) beantragt, welche rechtsberatend oder forensisch tätige Angestellte von Unternehmen in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten mit freiberuflichen Anwälten gleichstellen wollte. Die Motion war in den Jahren 2007 und 2008 von beiden Räten angenommen worden, worauf der Bundesrat einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt hatte. Das neue Unternehmensjuristengesetz war jedoch bei den Vernehmlassungsteilnehmern auf grossmehrheitliche Ablehnung gestossen, weshalb der Bundesrat auf eine Botschaft zuhanden des Parlaments verzichtete und die Abschreibung der Motion beantragte.

Die Räte sistierten die Behandlung des Berichtes vorerst, um den Entwurf für ein Souveränitätsschutzgesetz abzuwarten. Nachdem der Bundesrat Anfang 2015 bekanntgegeben hatte, dass er keinen Entwurf für ein Souveräntitätsschutzgesetz ausarbeiten werde, nahm der Nationalrat in der Wintersession 2015 vom Bericht Kenntnis und schrieb die Kommissionsmotion ab. Der Ständerat tat es ihm in der Sommersession 2016 gleich.

Gleichzeitig nahm der Ständerat jedoch ein Postulat seiner Rechtskommission (Po. 16.3263) über den Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen an. Der Bundesrat soll in einem Bericht darlegen, wie dieser Berufsgeheimnisschutz in den USA ausgestaltet ist, welche Problematik sich daraus für internationale Firmen in der Schweiz ergibt und wie diese Probleme beispielsweise im Rahmen der ohnehin anstehenden Revisionen der Strafprozessordung und der Zivilprozessordnung gelöst werden könnten.

Pflichten und Rechte von rechtsberatend oder forensisch tätigen Angestellten

In der Sommersession 2016 befasste sich der Nationalrat mit Änderungen des ZGB in Bezug auf das Grundbuch. Mit seiner Vorlage wollte der Bundesrat den Kantonen die Möglichkeit geben, für bestimmte Informatikdienstleistungen im Bereich des Grundbuchs private Firmen beizuziehen. Ausserdem soll im Grundbuch die AHV-Versichertennummer als Personenidentifikator verwendet werden dürfen. Die grosse Mehrheit der vorberatenden Kommission war der Ansicht, dass die Grundbuchführung eine zwingende Verwaltungsaufgabe darstelle und es deshalb ausgeschlossen sei, solche Aufgaben an Private zu übertragen. Zur Verwendung der AHV-Versichertennummer äusserte sie Bedenken wegen des Datenschutzes. Ein sektorieller Personenidentifikator sei der AHV-Nummer vorzuziehen, um erstens nicht den gläsernen Bürger zu forcieren und zweitens die Sicherheit der Daten zu erhöhen. Die Ratsmehrheit schloss sich mit 124 zu 24 Stimmen bei 9 Enthaltungen der Kommission an und wies das Geschäft an den Bundesrat zurück.

ZGB: Beurkundung des Personenstands und Grundbuch (BRG 14.034)

Gleichzeitig mit der Veröffentlichung seines Entwurfs zum Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 empfahl der Bundesrat ein Postulat Schneider Schüttel (sp, FR) zur Abschreibung. Das Postulat hatte den Bundesrat beauftragt, zu prüfen, inwiefern Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen bei der Suche nach ihren Guthaben auf Sparheften unterstützt werden können. Der Gesetzesentwurf – als indirekter Gegenvorschlag zur Wiedergutmachungsinitiative – erfülle laut dem Bundesrat das Anliegen des Postulats, da er vorsehe, dass insbesondere die kantonalen Archive auf Ersuchen hin abklären, ob in ihren Aktenbeständen Informationen über allfällige Sparguthaben von Betroffenen enthalten sind. Bei allfälligen Hinweisen auf ebensolche Sparguthaben sollen die betroffenen Personen oder ihre Rechtsnachfolger die erforderlichen Abklärungen unentgeltlich vornehmen können. Der Nationalrat schrieb das Postulat daher im Juni 2016 ab.

Auffinden der Sparhefte von Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Po. 15.3202)
Dossier: Wiedergutmachung für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen

Im Sommer 2016 schrieb der Nationalrat das Postulat Feri (sp, AG) ab, da der Bundesrat das Anliegen des Vorstosses mit der Veröffentlichung seines Berichts zu Prostitution und Menschenhandel im Juni 2015 erfüllt hatte.

Bericht über die Situation der Sexarbeiterinnen und -arbeiter in der Schweiz (Po. 13.4033)
Dossier: Parlamentarische Vorstösse zu Prostitution und Menschenhandel 2012–2015

In den Bereichen Zivilstandswesen und Grundbuch sollen Änderungen am ZGB vorgenommen werden, so die Absicht des Bundesrates in seiner Botschaft vom 16. April 2014. Die RK-NR beschloss im Februar 2016 jedoch, die Vorlage entlang der Themenbereiche in zwei Vorlagen zu unterteilen und diese getrennt zu behandeln. In der Aprilsession 2016 beriet der Nationalrat folglich nur den Teil, der das Zivilstandswesen betrifft. Hierbei standen der Betrieb und die Weiterentwicklung des elektronischen Personenstandsregisters «Infostar» im Zentrum. Das Register, für welches bisher der Bund und die Kantone zuständig waren, soll künftig als reines Bundesregister geführt werden. Der Bund soll mit der Verantwortung für die Koordination auch die Kosten für das Register übernehmen, die bisher von den Kantonen getragen wurden. Die Kantone werden dem Bund im Gegenzug für die Benutzung der zivilstandesamtlichen Funktionen von Infostar eine Gebühr entrichten. Da Infostar primär ein Arbeitsinstrument für Zivilstandesbeamte in den Kantonen und Gemeinden darstellt, wird die enge Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen auch weiterhin gewährleistet. CVP-Fraktionssprecher Karl Vogler (csp, OW) zufolge ist die Neuerung ein «weiterer wichtiger und richtiger Schritt in Richtung E-Government-Verbund zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden.» Der Nationalrat verschob die Bestimmungen über das Grundbuch in eine zweite Vorlage und hiess die Neuregelung zum Zivilstandsregister einstimmig gut.

ZGB: Beurkundung des Personenstands und Grundbuch (BRG 14.034)

Der bundesrätliche Entwurf zum totalrevidierten Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) stiess Ende Februar 2016 im Ständerat auf einhellige Zustimmung. Der Nationalrat hatte die Gesetzesrevision schon im vergangenen Dezember gutgeheissen. Die sehr technische Vorlage, welche die Herausgabe elektronischer Zertifikate und die Anforderungen an die Hersteller derselben regelt, konnte somit noch in der Frühjahrssession 2016 verabschiedet werden. In der Schlussabstimmung stimmte der Nationalrat mit 127 zu 68 Stimmen für die Revision – die SVP-Fraktion stellte sich geschlossen dagegen. Der Ständerat nahm die Vorlage mit 42 zu 3 Stimmen an, wobei die Gegenstimmen ebenfalls aus der SVP-Fraktion kamen. Diese hatte ihre Meinung über die Notwendigkeit der neuen Regelungen offenbar nicht geändert.

ZertES-Totalrevision (BRG 14.015)

In seinem Bericht zur Modernisierung des Familienrechts (in Erfüllung des Postulats 12.3607) war der Bundesrat zum Schluss gekommen, das geltende Familienrecht widerspiegle die gesellschaftlichen Realitäten nicht mehr ausreichend. Teil davon sei auch das 1912 in Kraft getretene Erbrecht, das seither nur punktuelle Anpassungen erfahren hat und dessen starre Vorschriften den vielfältigen Lebensformen heutzutage nicht mehr gerecht würden. Aus diesem Grund schickte der Bundesrat Anfang März 2016 eine Revision des Erbrechts in die Vernehmlassung. Ein zentraler Punkt der Revision ist die Senkung der Pflichtteilsquote. Der gesetzliche Erbteil für Kinder und Ehepartner – der Anteil am Nachlass, der ihnen ohne Testament zukommen würde – bleibt bei jeweils der Hälfte des Erbes; Kindern soll neu aber nur noch die Hälfte anstatt bisher drei Viertel dieses gesetzlichen Erbteils pflichtmässig zukommen, Ehepartnern nur noch ein Viertel anstatt die Hälfte. Für Eltern entfällt der Pflichtteil vollständig. Durch die Verkleinerung der gesetzlichen Pflichtteile kann die Erblasserin oder der Erblasser über einen grösseren Teil des Vermögens frei verfügen. Einerseits kann dadurch ein einziger Nachkomme einen grösseren Teil des Nachlasses erhalten, was insbesondere die Unternehmensnachfolge erleichtern und eine Zersplitterung der Unternehmen verhindern soll. Andererseits können auch Personen, denen kein gesetzlicher Erbanspruch zukommt, beispielsweise faktische Lebenspartner oder Stiefkinder, in grösserem Umfang begünstigt werden. Eine weitere Verbesserung der Situation für unverheiratete Partnerinnen und Partner soll die Einführung des sogenannten Unterhaltsvermächtnisses bringen. Ein überlebender faktischer Lebenspartner, der erhebliche Leistungen im Interesse der verstorbenen Person – zum Beispiel Pflege oder auch finanzielle Hilfe – erbracht hat, soll für diesen Unterhalt einen Teil der Erbschaft verlangen können. Sofern sie auf finanzielle Unterstützung der verstorbenen Person angewiesen waren, soll dieselbe Regelung auch für Stiefkinder und Kinder im Haushalt der verstorbenen Person gelten. Weitere Ziele der Vorlage sind die Eindämmung der Erbschleicherei und die Stärkung der Informationsrechte der Erben. Ausserdem soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass Ersparnisse der beruflichen und privaten Vorsorge nicht zur Erbmasse gehören, ausbezahlte Beträge einer Lebensversicherung hingegen schon. Zu guter Letzt soll bei unmittelbarer Todesgefahr neu ein Nottestament per Video festgehalten werden können, wofür auch keine Zeugen notwendig sind.

Revision des Erbrechts (BRG 18.069)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

Im Hinblick auf die Arbeiten am Runden Tisch Asbest beschloss die RK-NR im Februar 2016 einstimmig, die Revision des Verjährungsrechts bis Ende August 2016 zu sistieren. Dadurch sollen Erkenntnisse und Resultate des Runden Tisches in die weiteren Beratungen zum Verjährungsrecht einfliessen können.

Revision des Verjährungsrechts (BRG 13.100)
Dossier: Revision des Verjährungsrechts 2013–2018

Das Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) wird totalrevidiert. Der Bundesrat erhält damit die Kompetenz, neben der bestehenden qualifizierten elektronischen Signatur, welche auch weiterhin natürlichen Personen vorbehalten ist, zwei weitere Anwendungen von elektronischen Zertifikaten zu regeln. Einerseits ist dies die geregelte elektronische Signatur, an die reduzierte Anforderungen gestellt werden. Andererseits wird das geregelte elektronische Siegel eingeführt, das auch juristischen Personen und Behörden zugänglich sein soll. Die beiden neuen Zertifikate sind nicht mit der elektronischen Unterschrift zu verwechseln und ersetzen diese nicht. Sie dienen ausschliesslich dazu, den Herkunftsnachweis sowie die Integrität einer Mitteilung zu gewährleisten und entfalten keinerlei direkte Rechtswirkung. An den Grundprinzipien des bestehenden Gesetzes wird nichts geändert: Es regelt weiterhin die Herausgabe der Zertifikate sowie die Anforderungen an die Zertifikatehersteller. Auch soll die schweizerische Gesetzgebung weiterhin mit der entsprechenden europäischen Richtlinie kompatibel bleiben.
Der Nationalrat brachte in der Wintersession 2015 als Erstrat keine Änderungen am Entwurf des Bundesrats an und stimmte der Vorlage mit 119 zu 61 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Dagegen stellte sich lediglich die SVP-Fraktion, welche keinen Handlungsbedarf sah.

ZertES-Totalrevision (BRG 14.015)