Weil die bestehenden Regelungen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Verordnungsrecht problematische Lücken und Unklarheiten – beispielsweise in Bezug auf die Zugriffsrechte – aufweisen, erachtete es der Bundesrat als sinnvoll, anstelle einer umfassenden Revision der einschlägigen Bestimmungen ein neues, eigenständiges Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA zu schaffen. Hier werden nun in einem Erlass die Verantwortlichkeiten für die Daten, die Aufbewahrungsfristen, die Einsichts- und Zugriffsrechte sowie die Weitergabe der Daten geregelt und die Schnittstellen mit anderen Systemen geklärt. Das neue Strafregistergesetz verfolgt drei Ziele: Es soll erstens mehr Sicherheit für die Öffentlichkeit schaffen, zweitens die Datenqualität erhöhen und die Datenbearbeitung effizienter machen sowie drittens den Datenschutz verbessern. Für eine verbesserte Sicherheit werden die Zugriffsrechte von Behörden auf die Daten erweitert. So kann neu beispielsweise die Polizei Daten direkt abfragen und muss nicht mehr den Weg über die Staatsanwaltschaft nehmen. Zudem wird das absolute Verwertungsverbot von entfernten Eintragungen aufgehoben, was den Strafverfolgungsbehörden in gewissen Situationen eine bessere Rekonstruktion der Vorgeschichte ermöglichen soll. Durch die Personenidentifikation mittels AHV-Versichtertennummer sowie durch die bessere Nutzung von Schnittstellen zu anderen Datenbanken sollen die Datenqualität und die Effizienz gesteigert werden. Der Datenschutz soll schliesslich durch die Einführung von vier verschiedenen Strafregisterauszügen verbessert werden. So erhalten die Behörden nur jene Informationen, welche sie für den angestrebten Zweck wirklich brauchen. Ausserdem wird das Auskunftsrecht dahingehend ausgedehnt, dass eine Person nicht nur erfahren kann, welche Daten über sie gespeichert sind, sondern auch, ob eine Behörde in den letzten zwei Jahren Daten über sie abgefragt hat.
Die grösste Neuerung im Entwurf des Bundesrates liegt jedoch im Vorhaben, parallel zum Strafregister für natürliche Personen auch ein Strafregister für Unternehmen zu schaffen. Dies ist denn auch der Punkt, der bei der Behandlung des Geschäfts im Ständerat Anlass zu Diskussionen gab. Der Bundesrat begründete sein Vorhaben damit, dass auch bei Strafprozessen gegen Unternehmen die Vorgeschichte relevant sei und eine Wiederholungstat angemessen bestraft werden müsse. Für Unternehmen ohne Eintrag im Strafregister entstehe überdies ein Nutzen im Nachweis eines guten Unternehmensleumundes. Die Mehrheit der ständerätlichen Rechtskommission war jedoch anderer Ansicht und ortete keinen Handlungsbedarf in diesem Bereich. Sie beurteilte die Kosten als unverhältnismässig und stellte die Wirksamkeit eines solchen Registers in Frage. Da Unternehmen viel wandelbarer seien als natürliche Personen, könnten sie den Zweck des Strafregisters durch Umstrukturierungen leicht unterlaufen. Der Ständerat folgte den Anträgen der Kommissionsmehrheit und sprach sich mit 28 zu 13 Stimmen bei 2 Enthaltungen gegen die Schaffung eines Strafregisters für Unternehmen aus. Abgesehen von einigen Ergänzungen, welche die Kommission infolge des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot am 1. Januar 2015 anbrachte, nahm der Ständerat keine weiteren Änderungen am Entwurf des Bundesrates vor und verabschiedete seine Version einstimmig zuhanden des Nationalrats.
Dossier: DNA-Profile
Dossier: Revision des Strafregisterrechts 2009–2016