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Die vom Ständerat vorgenommene Aufhebung der Bestimmung des Fernmeldegesetzes, wonach kommerzielle Telefongespräche ohne ausdrückliche Genehmigung des Gesprächspartners nicht mehr aufgezeichnet werden dürfen (parlamentarische Initiative Frick, cvp, SZ), vermochte sich erst in der zweiten Runde der Differenzbereinigung im Nationalrat durchzusetzen. Voraussetzung dazu war gewesen, dass die kleine Kammer die genehmigungsfreien Aufzeichnungen im Geschäftsverkehr auf Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliches einschränkte.

Telefongespräche im Geschäftsverkehr dürfen aufgezeichnet werden (Pa.Iv. 97.462)
Dossier: Revision des Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehr (2003)

Die vom Ständerat aufgrund einer parlamentarischen Initiative Frick (cvp, SZ) vorgenommene Aufhebung der Bestimmung des Fernmeldegesetzes, wonach kommerzielle Telefongespräche ohne ausdrückliche Genehmigung des Gesprächspartners nicht mehr aufgezeichnet werden dürfen, ging dem Nationalrat zu weit. Die Bedingung, dass die Gesprächsteilnehmer hinreichend über die Aufzeichnung ihres laufenden Gesprächs informiert sind, reichte ihm für eine Aufhebung des Verbots nicht. Er verlangte, dass dazu eine explizite Information vor dem Gespräch stattfinden müsse. Den Beschluss des Ständerats, dass im Geschäftsverkehr eine Information über die Aufzeichnung zu Beweiszwecken (z.B. bei Hotelreservationen) nicht erforderlich sei, strich er. Der Ständerat entschied sich in der Folge für eine Kompromisslösung. Die Information über eine Aufzeichnung sollte vor dem Gespräch zwar nicht explizit deklariert werden müssen, aber doch «klar erkennbar» sein. Im Geschäftsverkehr (z.B. bei einem Börsenauftrag eines Kontoinhabers an seine Bank) könnte dazu auch eine entsprechende Erklärung in den «allgemeinen Geschäftsbedingungen» ausreichen.

Telefongespräche im Geschäftsverkehr dürfen aufgezeichnet werden (Pa.Iv. 97.462)
Dossier: Revision des Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehr (2003)

Bei der Revision des Fernmeldegesetzes hatte das Parlament 1998 beschlossen, dass Telefongespräche ohne ausdrückliche Genehmigung des Gesprächspartners nicht mehr aufgezeichnet werden dürfen (Ausnahme Hilfs-, Sicherheits- und Rettungsdienste). Die Rechtskommission des Ständerats präsentierte nun ihre Vorschläge zur Umsetzung einer 1998 überwiesenen parlamentarischen Initiative Frick (cvp, SZ), welche die Wiederzulassung der genehmigungsfreien Aufzeichnung im Geschäftsverkehr (z.B. bei Aufträgen an Banken oder bei Hotelreservationen) forderte. Sie beantragte, diese zuzulassen, wenn sie allein dazu dient, geschäftliche Abmachungen zu dokumentieren, oder wenn darüber vor dem Gespräch informiert wird. Die kleine Kammer hiess diese Lösung ohne Gegenstimme gut.

Telefongespräche im Geschäftsverkehr dürfen aufgezeichnet werden (Pa.Iv. 97.462)
Dossier: Revision des Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehr (2003)

Parallel zu der im Vorjahr beschlossenen Revision des Fernmeldegesetzes waren auch die strafrechtlichen Bestimmungen über die Aufzeichnung von Telefongesprächen revidiert worden. Gemäss der auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretenen neuen Regelung dürfen diese ohne ausdrückliche Genehmigung des Gesprächspartners nur noch für Not-, Hilfe- und Sicherheitsdienste aufgezeichnet werden. Damit wurde die bisherige Praxis der automatischen Aufzeichnung von Gesprächen durch Journalisten oder im Geschäftsleben illegal. Mit einer parlamentarischen Initiative verlangte nun Ständerat Frick (cvp, SZ), diese Neuerung wieder rückgängig zu machen und die Aufzeichnung vorbehaltlos zu erlauben, wenn sie zur Vermeidung von Missverständnissen eingesetzt wird (z.B. bei Interviews durch Medienschaffende oder bei geschäftlichen Absprachen). Auf Antrag der vorberatenden Kommission beschloss der Rat, dieser Initiative Folge zu geben.

Telefongespräche im Geschäftsverkehr dürfen aufgezeichnet werden (Pa.Iv. 97.462)
Dossier: Revision des Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehr (2003)