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Die 1984 vom Parlament gutgeheissene erste Etappe der Reform des Bürgerrechts wurde auf den 1. Juli 1985 in Kraft gesetzt. Von den neuen Bestimmungen sind Kinder betroffen, deren schweizerische Mutter mit einem Ausländer verheiratet ist.

Erste Etappe der Bürgerrechtsrevision: Kinder mit einem schweizerischen Elternteil
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Nach der 1983 erfolgten Verfassungsrevision wurde nun die Reform des Bürgerrechts auf Gesetzesstufe vorangetrieben. In einem ersten Schritt beantragte der Bundesrat die Neuregelung des Bürgerrechts für Kinder aus Familien mit einem schweizerischen Elternteil, während die Anpassung der Vorschriften bezüglich der Übertragung der Staatsbürgerschaft auf den Ehepartner in einer späteren Phase zu erwarten ist. Gemäss der Botschaft soll die Bestimmung, wonach die Kinder schweizerischer Mütter und ausländischer Väter in der Regel nur dann das Schweizer Bürgerrecht erhalten, wenn die Eltern im Inland Wohnsitz haben, gestrichen werden. Davon soll lediglich abgewichen werden, wenn die Mutter ihr schweizerisches Bürgerrecht durch eine vorangegangene Ehe mit einem Schweizer erworben hat. In diesen Fällen sollen aber die Kinder immerhin dann vom erleichterten Einbürgerungsverfahren profitieren können, wenn sie genügend starke Bindungen zur Schweiz aufweisen. Um zu verhindern, dass das Bürgerrecht der Form halber von im Ausland geborenen Doppelbürgern ohne engere Bindungen an die Schweiz beibehalten wird, müssen diese ihren Bürgerrechtsanspruch bis zu einer bestimmten Altersgrenze (22. Lebensjahr) bestätigen. Abgesehen von einem chancenlosen Rückweisungsantrag von Nationalrat Ruf (na, BE) fand die Vorlage in beiden Kammern breite Unterstützung und konnte noch vor Jahresende verabschiedet werden.

Erste Etappe der Bürgerrechtsrevision: Kinder mit einem schweizerischen Elternteil
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Bis zur Volksabstimmung vom 4. Dezember reflektierten Parteistellungnahmen und Medienargumente im grossen ganzen die mehrheitlich positive Einstellung der Räte zu den beiden Vorlagen. Die Presse engagierte sich mit eingehenden Artikeln, verschwieg aber auch nicht, dass im Volk beträchtlicher Unmut angesichts der Häufung von Asylgesuchen bestand, welcher sich wohl auf die Abstimmung auswirken würde. Der Volksentscheid ergab eine deutliche Annahme der Bürgerrechtsregelung für die Familie. Dagegen lehnte der Souverän die erleichterte Einbürgerung von jungen, in der Schweiz aufgewachsenen Ausländern, von Flüchtlingen und von Staatenlosen mit 55% Neinstimmen ab; 18 ablehnende Ständestimmen standen 5 befürwortenden gegenüber. Insgesamt bot die Diskussion der Vorlagen Gelegenheit, einige wesentliche Gesichtspunkte zu erörtern, z.B. die Eigenheiten des schweizerischen Bürgerrechts, das ambivalente Verhältnis der Schweizer zur «zweiten Ausländergeneration» und die Tatsache, dass es private Organisationen sind, welche die Hauptlast der Eingliederung von Ausländern und Flüchtlingen tragen. Andere Themen traten dagegen stark zurück: so die unterschwellige Furcht vieler Arbeitnehmer vor dem Anwachsen der Flüchtlingszahlen in einer Zeit ungesicherter Beschäftigung, die Frage, was für Einstellungen zur Gastheimat die jungen Ausländer eigentlich hegen oder auch die zu erwartende Verknappung der Armeebestände, die man durch die Einbürgerung der zweiten Ausländergeneration hätte mildern können.

Reform des Bürgerrechts: Familien und zweite Ausländergeneration (Verfassungsänderung)
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Die Reform des Bürgerrechts (Art. 44, 44 bis, 45 und 54 BV) wurde nun auch vom Nationalrat behandelt. Dieser schloss sich im Februar dem Vorschlag des Ständerates an, dass dem Stimmbürger — nicht zuletzt aus taktischen Gründen — zwei separate Vorlagen zu präsentieren seien: Übertragung des Bürgerrechts in der Familie einerseits, erleichterte Einbürgerung für die «zweite Ausländergeneration» anderseits; seiner Kommission folgend, lehnte er eine entsprechende Bevorzugung der Flüchtlinge und der Staatenlosen ab. Die Differenz zwischen den Kammern wurde in der Junisession dadurch bereinigt, dass man für die Einbürgerungserleichterung der beiden umstrittenen Bewerbergruppen den Vorbehalt formulierte: «... sofern sie sich in die schweizerischen Verhältnisse eingelebt haben». Damit versuchte man der in der Bevölkerung manifesten Flüchtlingsfeindlichkeit zu begegnen.

Reform des Bürgerrechts: Familien und zweite Ausländergeneration (Verfassungsänderung)
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Bei den Reformen für das Bürgerrecht begrüssten in einer Vernehmlassung die meisten Befragten eine Gesamtrevision. Sie wünschten also die Teilfrage des Bürgerrechtes von Kindern schweizerischer Mütter nicht separat und vorweg zu behandeln. Ein Projekt, welches diesem Wunsche Rechnung trug, beschäftigte 1982 verschiedene Gremien: Der Bundesrat präsentierte im Frühjahr eine neue Fassung von Art. 44 BV, die eine Grundlage bieten sollte für die gesetzliche Regelung verschiedener Problemkreise, darunter vor allem der Gleichstellung von Mann und Frau. Bis jetzt muss ein Ausländer das ordentliche Einbürgerungsverfahren durchlaufen, selbst wenn seine Ehefrau Schweizerin ist. Eine Ausländerin dagegen wird durch die Vermählung mit einem Schweizer automatisch und sofort Schweizerbürgerin. Die Landesregierung möchte nun Ausländerinnen, die einen Schweizer heiraten, das Schweizer Bürgerrecht erst nach einer Wartefrist gewähren und die Stellung des mit einer Schweizerin verheirateten Ausländers verbessern, so dass Mann und Frau gleich behandelt werden. Bisher bestanden in dieser Hinsicht gewisse Einschränkungen bei Ehen einer Schweizerin mit einem Ausländer, je nach der Abstammung der Frau und nach dem Wohnort der Eltern bei der Geburt des Kindes. Schliesslich möchte der Bundesrat die Einbürgerung für junge, in der Schweiz aufgewachsene Ausländer vereinfachen, ebenso für Flüchtlinge und Staatenlose.

Der Ständerat behandelte diese Vorschläge während der Sommersession und stimmte ihnen materiell zu, während der Nationalrat nicht mehr im Berichtsjahr darüber entschied. Seine Kommission beantragte noch 1982 mit Stichentscheid des Präsidenten, aus taktischen Gründen die erleichterte Einbürgerung der jungen Ausländergeneration vorzubehalten, sie also Flüchtlingen und Staatenlosen nicht zu gewähren. Der Ständerat seinerseits hatte bereits im Sommer eine Anregung des Verbandes schweizerischer Frauenvereine aufgenommen und beschlossen, den Bürger über zwei separate Vorlagen entscheiden zu lassen (Bürgerrecht in der Familie und erleichterte Einbürgerung), obwohl die Einheit der Materie gegeben wäre, handelt es sich doch um mehrere Abschnitte desselben Verfassungsartikels. Gewarnt durch das unerwartete Nein des Souveräns vom 6. Juni zum Ausländergesetz, hofft das Parlament auf diese Weise, sein Projekt mit weniger Schaden durch die Klippen des obligatorischen Referendums zu steuern.

Reform des Bürgerrechts: Familien und zweite Ausländergeneration (Verfassungsänderung)
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Die Bemühungen um eine Reform auf dem Gebiet des Bürgerrechts haben sich in Verfahrensstreitigkeiten verwickelt, hinter denen freilich Prioritätsprobleme stehen. Das EJPD, das sich schon seit langem mit der Materie befasst, strebt eine möglichst breite Neuordnung an; sie soll sowohl die Einbürgerung von Flüchtlingen, Staatenlosen und in der Schweiz aufgewachsenen Kindern von Einwanderern erleichtern wie auch jede Ungleichheit der Geschlechter bei der Zuerkennung des Bürgerrechts an Ehegatten oder Nachkommen von Schweizern beseitigen. Dazu bedarf es einer neuen verfassungsrechtlichen Grundlage. Seit 1979 ist nun der Verwaltung in der Bürgerrechtsfrage eine parlamentarische Konkurrenz erwachsen, die auf eine raschere Verwirklichung von Teillösungen hinzielt. Ein solches Vorgehen empfiehlt sich am ehesten für Neuerungen, die keine Verfassungsänderung erfordern. Darüber aber, was nach dem geltenden Verfassungsrecht zulässig ist und was nicht, gibt es keine einheitliche Doktrin. Schon 1979 wurde die Meinung vertreten, aufgrund einzelner Bestimmungen der Bundesverfassung könne den Kindern einer Schweizerin unter allen Umständen das Bürgerrecht gewährt werden. Seit der Annahme des Verfassungsgrundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau wird nun, namentlich von der Linken, überhaupt jede rechtliche Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts als verfassungswidrig und ihre Beseitigung als geboten betrachtet.

Bei der Behandlung von mehreren parlamentarischen Initiativen im Nationalrat stiessen die verschiedenen Auffassungen aufeinander. Der Rat folgte dem bereits 1980 bekanntgegebenen Antrag seiner vorberatenden Kommission, vorerst in Art. 44, Abs. 3 BV der Bundesgesetzgebung freie Hand zu geben, wie sie die Bürgerrechtsfrage für Kinder aus einer Ehe mit nur einem schweizerischen Partner regeln will. Der Bundesrat wandte sich vergeblich dagegen, dass man nur einen Teil der Bürgerrechtsreform Volk und Ständen zum Entscheid vorlege und damit eine umfänglichere Neuordnung gefährde. Mit dem Hinweis auf das ungewisse Schicksal einer solchen gab die Volkskammer dem kleineren Schritt den Vorzug; ein sozialdemokratischer Vorschlag, die Neuerung durch eine blosse Gesetzesrevision einzuführen, erschien dagegen zu kühn.

Der Nationalrat erfüllte und erweiterte das Anliegen der Initiative Weber (fdp, UR; Pa.Iv. 79.223) und setzte die Behandlung der Initiative Christinat (sp, GE; Pa.Iv. 79.230) für eine blosse Gesetzesrevision aus; den Inhalt der Initiative Pagani (cvp, TI; Pa.Iv. 79.226) für die selbständige Einbürgerung eines einzelnen ausländischen Ehegatten überwies er als Motion.

Parlamentarische Vorstösse für die Gleichstellung der Geschlechter im Bürgerrecht
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Die Bestrebungen, bei der Vermittlung des Bürgerrechts in national gemischten Ehen die Frau dem Manne gleichzustellen, wurden weiter verfolgt. Die Kommission des Nationalrats, die sich mit den parlamentarischen Initiativen Weber (fdp, UR; Pa.Iv. 79.223) und Christinat (sp, GE; Pa.Iv. 79.230) zu befassen hatte, gelangte trotz anderslautenden Expertisen zum Schluss, dass es einer Verfassungsrevision bedürfe, um Kindern einer Schweizerin unter allen Umständen das Schweizerbürgerrecht zukommen zu lassen. Sie beantragte nun dem Parlament eine Änderung von Art. 44, Abs. 3 BV, welche eine entsprechende Regelung der Gesetzgebung zuweisen würde; diese hätte auch dafür zu sorgen, dass die Zahl der Doppelbürger nicht übermässig anstiege. Weitere Erleichterungen für den Erwerb des Bürgerrechts, wie sie bereits Mitte der 70er Jahre ins Auge gefasst worden sind, gedenkt der Bundesrat im Jahre 1981 dem Parlament zu unterbreiten. Die erwähnte Nationalratskommission empfahl, die von ihr vorgeschlagene Teilrevision gesondert zu behandeln, um ihre Chancen zu erhöhen.

Parlamentarische Vorstösse für die Gleichstellung der Geschlechter im Bürgerrecht
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Die Bedingungen für den Erwerb des Bürgerrechts blieben ein juristischer wie auch ein politischer Streitgegenstand, wobei die Forderung nach Gleichberechtigung der Frau im Vordergrund stand. Dass wohl Väter, nicht aber Mütter ihre schweizerische Nationalität ohne Einschränkung auf ihre Kinder übertragen können, wurde weiterhin als stossend empfunden (Motion Christinat/sp, GE; Mo. 78.517); ausserdem verbreitete sich die Auffassung, dass eine zeitgemässere Regelung mit Sinn und Wortlaut von Art. 44 BV gar nicht unvereinbar wäre (Parlamentarische Initiativen Christinat (Pa.Iv. 79.230) und Weber/fdp, UR; Pa.Iv. 79.223)). Dazu kam, dass das Bundesgericht im Juni die bisherige Praxis der Behörden desavouierte, indem es auch eine Frau als Schweizer Bürgerin «von Abstammung» anerkannte, die das Bürgerrecht erst durch Einbezug in die Einbürgerung ihrer Eltern oder aber durch erleichterte Einbürgerung als Tochter einer Schweizerin erhalten hat (Anfrage Blunschy/cvp, SZ sowie Motion Miville/sp, BS; Mo. 79.546). Ein Argument lautet, Absatz 2 von Art. 44 BV überlasse es ganz allgemein der Gesetzgebung, die Bedingungen für die Erteilung des Bürgerrechts festzusetzen und könne durch den spezielleren Inhalt von Abs. 3 nicht eingeschränkt werden. Nach einer anderen Interpretation gehört die Frage des Bürgerrechts eines Kindes zum Zivilrecht, das nach Art. 64. Abs. 2 BV Bundessache ist.
Der von verschiedenen Seiten bestürmte Bundesrat begnügte sich einstweilen damit, die Ende 1978 abgelaufene Einbürgerungsaktion für Kinder aus national gemischten Ehen noch einmal wiederholen zu lassen, um denjenigen, die erst aufgrund der neuen Interpretation des Bundesgerichts für eine Naturalisierung in Betracht fielen, gleiches Recht zu gewähren (BRG 79.069). Die Räte folgten ihm dabei und lehnten Anträge für eine gründlichere Revision des Bürgerrechtsgesetzes noch ab, wobei sie vor allem die Frage der Verfassungsmässigkeit aufwarfen.
Ein weiterer Vorstoss (Motion Christinat; Mo. 79.425) nahm schliesslich die Forderung wieder auf, dass eine Schweizerin bei der Heirat mit einem Schweizer aus einem anderen Kanton ihr bisheriges Bürgerrecht behalten könne. Eine Parlamentarische Initiative Pagani/cvp, TI; Pa.Iv. 79.226) verlangte eine vom Ehemann unabhängige Einbürgerung der Ehefrau.

Parlamentarische Vorstösse für die Gleichstellung der Geschlechter im Bürgerrecht
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992

Die Neufassung des Kindesrechts im Zivilgesetzbuch, die auf Neujahr 1978 in Kraft getreten ist, hat auch zu einer Revision der Bedingungen für den Erwerb des Bürgerrechts geführt. Im Bestreben, die Zurücksetzung der Frau abzubauen, hatte man die Voraussetzungen erweitert, unter denen ein Kind aus national gemischter Ehe die schweizerische Staatsbürgerschaft von der Mutter erhält. War dies bisher nur erfolgt, wenn der Vater gar keine Staatsbürgerschaft vererben konnte, so griff man nunmehr auf eine seit 1928 in der Bundesverfassung stehende, aber nie ausgeschöpfte Bestimmung (Art. 44, Abs. 3) zurück, welche ermöglicht, dass Kinder ausländischer Eltern Schweizerbürger werden, wenn die Mutter es von Abstammung schon war und die Eltern zur Zeit der Geburt in der Schweiz Wohnsitz haben. Allerdings beschränkte man einen solchen Bürgerrechtserwerb auf die Fälle, da die Mutter Schweizerin geblieben ist und somit eigentlich gar nicht von «ausländischen Eltern» gesprochen werden kann. Zugleich aber gab man der Neuerung rückwirkende Kraft: während zwölf Monaten konnten Personen bis zum Alter von 22 Jahren, für die bei ihrer Geburt entsprechende Voraussetzungen bestanden hatten, ihre Einbürgerung beantragen.

Neufassung des Kindesrechts (2. Etappe der Familienrechtsrevision; BRG 12003)
Dossier: Revision des Bürgerrechts 1982–1992