Im Februar 2014 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zum neuen Nachrichtendienstgesetz zuhanden des Parlaments. Diese Vorlage sollte in Ablösung der bisherigen Zweiteilung in das Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) und das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) eine gesamteinheitliche, formalgesetzliche Grundlage für den zivilen Nachrichtendienst der Schweiz (Nachrichtendienst des Bundes, NDB) schaffen. In Reaktion auf die in der Vernehmlassung geäusserte Kritik verzichtete der Bundesrat auf die Erstellung einer separaten Verfassungsgrundlage für den Nachrichtendienst, erweiterte die kantonalen Aufsichtsrechte zur Vermeidung von Aufsichtslücken und präzisierte die Zusammenarbeit mit den Kantonen. An der Kabelaufklärung wurde jedoch festgehalten. Um einer erneuten Fichen-Affäre vorzubeugen, sah der Entwurf eine Abkehr von der Unterscheidung zwischen Bedrohungen aus dem Ausland und dem Inland vor. Vielmehr sollte die Grenze künftig zwischen gewalttätigem Extremismus mit Bezug zur Schweiz und den übrigen Bedrohungsfeldern – wie Terrorismus – und damit verbundenen Aufgaben gezogen werden. Betreffend die jährlich durch den Bundesrat festgelegten gewalt-extremistischen Gruppierungen sollten sodann sowohl die Datenbeschaffung als auch die Datenhaltung strengeren Auflagen bezüglich Grundrechtseingriffen unterliegen und genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen gar nicht erst zur Anwendung kommen.
Nur in den Bereichen Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, Proliferation und Angriffe auf kritische Infrastrukturen oder zur Wahrung weiterer wesentlicher Landesinteressen sollte das bestehende Instrumentarium durch besondere Beschaffungsmittel wie die ausgebaute Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und den Einsatz von technischen Überwachungsgeräten im privaten Bereich ergänzt werden. So sollte der Nachrichtendienst u.a. die Erlaubnis erhalten, in Computer einzudringen. Diese Massnahmen sollten aber nur mit Zustimmung des Bundesverwaltungsgerichts und des Chefs des VBS zur Anwendung kommen.
Der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) äusserte sich in seinem 21. Tätigkeitsbericht kritisch zum Gesetzesentwurf, da dieser eine Erweiterung der Zugriffsmöglichkeiten durch den Nachrichtendienst vorsehe. Nachdem die Sicherheitskommission des Nationalrates die Beratung der Gesetzesvorlage zuerst vertagt hatte, um die Antwort des Bundesrates auf die Fragen der Geschäftsprüfungsdelegation abzuwarten, sprach sie sich im August deutlich für das neue Nachrichtendienstgesetz aus. Sie brachte hingegen auch einige Ergänzungen an. Zum einen sollte der Bundesrat Organisationen und Gruppierungen verbieten können, ohne auf Notrecht zurückzugreifen. Zum anderen sollte die Rolle des EDÖB gestärkt werden. Während die Exzesse der NSA und die Affäre Giroud zuerst die Gegner des neuen Nachrichtendienstgesetzes begünstigten, kamen die Berichte über einen mutmasslichen Anschlag einer Zelle des Islamischen Staates (IS) in der Schweiz den Befürwortern entgegen.
Dossier: Staatliche Überwachung
Dossier: Vorstösse und Massnahmen zur Bekämpfung islamistischer Radikalisierungstendenzen