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Im Frühling 2019 verlängerte der Nationalrat die Frist für die Ausarbeitung einer Vorlage zu den beiden Tessiner Standesinitiativen (Kt.Iv. 15.320 und Kt.Iv. 15.321) bezüglich der systematischen Vorlage des Strafregisterauszugs bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch EU-Bürgerinnen und -Bürger um zwei Jahre. Er folgte damit stillschweigend dem Antrag seiner SPK, die zunächst den Bericht zu ihrem Postulat abwarten wollte, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

Systematische Vorlage des Strafregisterauszugs bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch EU-Bürgerinnen und -Bürger (Kt.Iv. 15.320 und 15.321)
Dossier: Strafregisterauszug für Aufenthaltsbewilligung bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern / Beitritt zu ECRIS

Als sich die SPK-NR im Frühling 2017 mit der Frage beschäftigte, wie die beiden Tessiner Standesinitiativen zur systematischen Einholung eines Strafregisterauszuges bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch EU-Bürgerinnen und -Bürger umgesetzt werden könnten, kam sie zum Schluss, dass für eine direkte Umsetzung das Ausländergesetz entsprechend geändert werden müsste. Diese Änderung stünde jedoch in klarem Widerspruch zum FZA und brächte Rechtsunsicherheit mit sich, da das Bundesgericht in einem Beschwerdefall wohl den Vorrang des FZA feststellen müsste. Ausserdem würden dadurch die Beziehungen zur EU belastet. Aus diesen Gründen zog die Kommission die Möglichkeit in Betracht, das Anliegen der Standesinitiativen durch den Beitritt der Schweiz zum Informationsaustauschsystem über Strafverfolgungen der EU (ECRIS) zu erfüllen. Zu diesem Zweck wolle sie den Bundesrat mittels Postulat beauftragen, die Aufnahme von entsprechenden Verhandlungen zu prüfen, gab die Kommission in einer Medienmitteilung bekannt. Bis zum Abschluss dieser Prüfung wurde die Umsetzung der Standesinitiativen sistiert.

Systematische Vorlage des Strafregisterauszugs bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch EU-Bürgerinnen und -Bürger (Kt.Iv. 15.320 und 15.321)
Dossier: Strafregisterauszug für Aufenthaltsbewilligung bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern / Beitritt zu ECRIS

Mitte Januar 2017 war auch die SPK-NR mit 13 zu 11 Stimmen mehrheitlich der Ansicht, die Vergabe von Aufenthaltsbewilligungen ohne vorgängige Überprüfung des Strafregisters der antragsstellenden Person stelle eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz dar. Sie gab damit den beiden Tessiner Standesinitiativen Folge, die es ermöglichen wollen, systematisch Strafregisterauszüge von allen zuziehenden EU-Bürgerinnen und -Bürgern einzuholen. Während die Minderheit zu bedenken gab, eine solche systematische Überprüfung werde vom FZA ausgeschlossen und belastete dadurch die Beziehungen zu Italien und zur EU, argumentierte die Mehrheit, das FZA könne und dürfe die Schweiz nicht an der Wahrung ihrer öffentlichen Sicherheit hindern.

Systematische Vorlage des Strafregisterauszugs bei der Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen durch EU-Bürgerinnen und -Bürger (Kt.Iv. 15.320 und 15.321)
Dossier: Strafregisterauszug für Aufenthaltsbewilligung bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern / Beitritt zu ECRIS

Ebenfalls die Verjährung zum Gegenstand hatte eine Revision des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Nachdem 2001 die Verjährungsordnung im Strafrecht neu geregelt worden war, mussten nun auch die Bestimmungen im Nebenstrafrecht angepasst werden. Der Ständerat hatte in der Sommersession nur einige formale Änderungen vorgenommen und das Geschäft einstimmig an den Nationalrat überwiesen.

Verjährungsfristen

Der Bundesrat verabschiedete im März 2012 eine Botschaft zu einem Bundesgesetz über Anpassungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Die Revision hat zum Ziel, die 2001 im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches vorgenommenen Anpassungen bezüglich der Verjährungsfristen nun auch in diesen beiden Gesetzen nachzuführen, d.h. die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung zu verlängern. Zugleich soll ein Artikel im StHG aufgehoben werden, der besagt, dass das Bundesgericht nicht befugt sei, bei Gutheissen einer Beschwerde in der Sache auch selber zu entscheiden. Der Artikel widerspricht dem 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetz (BGG) und seine Aufhebung war bereits vom Bundesgericht gefordert worden.

Verjährungsfristen

Die bereits genehmigten Doppelbesteuerungsabkommen sollen mit einer Auslegungsklausel ergänzt werden, die es erlaubt, dass Amtshilfe auch geleistet werden kann, wenn der Name der verdächtigen Person nicht genannt wird. Das Parlament ermächtigte das EFD, die Klausel mit den betreffenden Staaten in geeigneter Form bilateral zu vereinbaren. Im Regelfall würden aber Steuerpflichtige und Banken auch künftig durch Namen und Adresse identifiziert.

Doppelbesteuerungsabkommen

Nach dem im Vorjahr positiv verlaufenen Vernehmlassungsverfahren präsentierte der Bundesrat seine Botschaft für ein Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte. Der Gesetzesentwurf schlägt vor, dass Anwälte, die sich mit einem Patent über die Erfüllung der fachlichen Anforderungen ausweisen, sich im Kanton ihrer Geschäftsadresse in ein Anwaltsregister eintragen lassen können. Dieser Registereintrag erlaubt ihnen, in sämtlichen Kantonen ohne weitere Bewilligungen Parteien vor Gericht zu vertreten. Das neue Gesetz legt die Anforderungen für den Erwerb eines Anwaltpatentes fest: Abschluss eines mindestens dreijährigen Rechtsstudiums (mit einem Lizentiatsabschluss oder einer gleichwertigen Prüfung an einer schweizerischen oder einer EU-Universität) sowie ein in der Schweiz absolviertes einjähriges Praktikum mit einem Abschlussexamen. Als Begleitmassnahme regelt das Gesetz zudem die bisher kantonal gestalteten Vorschriften über die Berufsausübung von Anwälten. Im Hinblick auf das Abkommen mit der EU über die Freizügigkeit im Personenverkehr bestimmt das Gesetz auch die Modalitäten für die freie Berufsausübung von Anwälten im europäischen Raum.

Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
Dossier: Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (2002)

Als zumindest stossend wird in weiten Teilen der Öffentlichkeit die Tatsache empfunden, dass in der Schweiz – wie in den meisten anderen Industriestaaten auch – die für den Geschäftserfolg als notwendig ausgewiesenen Bestechungszahlungen als Geschäftsaufwand steuerlich abziehbar sind. In Ausführung einer 1995 vom Nationalrat überwiesenen parlamentarischen Initiative Carobbio (sp, TI) beantragte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) eine teilweise Änderung dieser Steuerpraxis. Bestechungszahlungen an Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind (und zwar sowohl im In- als auch im Ausland), sollen in Zukunft nicht mehr abzugsfähig sein. Dabei reicht es aus, wenn der Steuerbeamte eine Bestechung erkennt; eine rechtsgültige Verurteilung durch die Strafbehörden ist nicht erforderlich. Die WAK ging damit über die Anträge einer von ihr eingesetzten Expertengruppe hinaus. Diese hatte vorgeschlagen, Steuerabzüge nur bei Vorliegen eines rechtsgültigen Urteils eines schweizerischen Gerichtes nicht mehr zuzulassen (was Unkostenabzüge bei der Bestechung ausländischer Beamter weiterhin erlaubt hätte). Der Bundesrat war mit den Vorschlägen der nationalrätlichen WAK, die auch einer OECD-Empfehlung aus dem Jahre 1996 entsprechen, einverstanden.

Abschaffung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bestechungszahlungen (Pa.Iv. 93.440)
Dossier: Änderung des StG betreffend Korruption von Beamten