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Stillschweigend schrieb der Nationalrat in der Sommersession 2022 das Postulat Arslan (basta, BS) für eine Prüfung von wirksameren Massnahmen zum Opferschutz in Hochrisikofällen bei häuslicher Gewalt ab. Er folgte damit der Empfehlung des Bundesrates im Rahmen dessen Berichts über Motionen und Postulate der eidgenössischen Räte im Jahr 2021. Die Regierung hatte das Postulat mit dem Bericht «Prüfung wirksamerer Massnahmen zum Opferschutz in Hochrisikofällen bei häuslicher Gewalt» als erfüllt erachtet.

Prüfung wirksamerer Massnahmen zum Opferschutz in Hochrisikofällen bei häuslicher Gewalt (Po. 19.4369)
Dossier: Gewalt gegen Frauen* / häusliche Gewalt (ab Ratifikation Istanbul-Konvention)

In Erfüllung des Postulats Arslan (basta, BS) veröffentlichte der Bundesrat im Winter 2021 den Bericht «Prüfung wirksamerer Massnahmen zum Opferschutz in Hochrisikofällen bei häuslicher Gewalt», welcher vom EJPD in Zusammenarbeit mit dem Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Bern erarbeitet wurde. Der Bericht stellte basierend auf der Studie der Universität Bern fest, dass die Schweiz im Vergleich zum Ausland über wenig Erfahrung im Bereich der elektronischen Überwachung im Kontext der häuslichen Gewalt verfüge. Erkenntnisse aus Spanien würden beispielsweise zeigen, dass diese zu einem wirksameren Schutz beitragen könne, sofern sie mit einem Tracker oder Notfallknopf kombiniert werde, welche die Opfer auf freiwilliger Basis erhielten. Die Schweiz müsse in diesem Bereich das Wissen vertiefen sowie Erfahrungen sammeln und der Bundesrat schlage daher in einer ersten Phase ein Pilotprojekt auf kantonaler Ebene vor. Dafür sei dank der entsprechenden Bestimmungen im Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen keine Gesetzesänderung auf Bundesebene nötig. Die Überprüfung allfälliger zusätzlicher rechtlicher Grundlagen obliege den Kantonen. Abschliessend empfahl ihnen der Bundesrat, die Feststellungen aus dem vorliegenden Bericht und der externen Studie für künftige Abwägungen miteinzubeziehen. Zusätzlich beauftragte er das EJPD, die laufenden Arbeiten in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu verfolgen und bis Ende 2023 Bericht über die Fortschritte zu erstatten.

Prüfung wirksamerer Massnahmen zum Opferschutz in Hochrisikofällen bei häuslicher Gewalt (Po. 19.4369)
Dossier: Gewalt gegen Frauen* / häusliche Gewalt (ab Ratifikation Istanbul-Konvention)

Diskussionslos überwies der Nationalrat in der Frühjahrssession 2021 ein Postulat Feri (sp, AG) für eine Evaluation des Bundesgesetzes über Kindesentführungen. Der Bundesrat soll in einem Bericht beleuchten, wie die Bundesbehörden internationale Kindesentführungsfälle im Zusammenhang mit dem Haager Kindesentführungsübereinkommen bearbeiten. Dabei soll untersucht werden, ob sie alle Möglichkeiten ausschöpfen, um die Interessen der entführten Kinder wahrzunehmen.

Evaluation des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführungen (Po. 20.4448)

Im Oktober 2017 legte der Bundesrat dem Parlament seinen Bericht «Bedrohungsmanagement, insbesondere bei häuslicher Gewalt» vor, mit dessen Ausarbeitung er vom Nationalrat durch die Annahme eines Postulates Feri (sp, AG) beauftragt worden war. Im Bericht hielt der Bundesrat fest, dass sich die Koordination zwischen den Kantonen auf polizeilicher Ebene bewährt habe und forderte die Kantone auf, ihre Zusammenarbeit und den Datenaustausch im Bereich der häuslichen Gewalt zu verstärken. Weiter empfahl er, die Ausbildung von Fachpersonen zum Risikomanagement vermehrt interkantonal zu organisieren und bot dazu Ausbildungshilfe an. Vorgaben zur Ausgestaltung des Bedrohungsmanagements seitens des Bundes seien dagegen zurzeit nicht angezeigt. Der Nationalrat schrieb das Postulat im Sommer 2018 als erfüllt ab.

Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt. Überblick über die rechtliche Situation und Schaffen eines nationalen Verständnisses (Po. 14.4204)
Dossier: Verbesserung des Schutzes für Stalking-Opfer

In der Wintersession 2017 nahmen die beiden Räte die Differenzbereinigung bei der Änderung des ZGB zur Ausweitung der Meldepflichten und Melderechte im Kindesschutz in Angriff. Der Nationalrat trat nach einer emotional geführten Debatte mit 102 zu 92 Stimmen bei 2 Enthaltungen auf die Vorlage ein. Als Erstrat hatte er im April 2016 Eintreten noch verweigert. Ausschlaggebend für das nun gegenteilige Ergebnis war, dass sich diesmal die FDP-Fraktion nicht geschlossen gegen Eintreten stellte. Sechs freisinnige Abweichler genügten, damit der Nationalrat entschied, sich der Vorlage anzunehmen. Bei der Detailberatung traten FDP und SVP dann wieder geschlossen auf und erwirkten zusammen eine Verschärfung der Bedingungen für das Melderecht und die Meldepflicht. Diese sollen nun erst bei «konkreten Hinweisen» auf Kindsmisshandlung zur Geltung kommen. Die grosse Kammer setzte sich damit über den Willen des Bundesrates, seiner Rechtskommission und des Ständerats hinweg.
Der Ständerat hielt daraufhin jedoch an seiner ursprünglichen Formulierung fest, wonach das Melderecht schon greifen soll, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität des Kindes «gefährdet erscheint».
Weil anschliessend keiner der beiden Räte einlenkte, kam es zu einer Einigungskonferenz. Diese fand einen Kompromiss, indem sie für die Melderechte die niederschwelligere Formulierung des Ständerates und für die Meldepflichten die höhere Hürde des Nationalrates vorschlug. In den Schlussabstimmungen stimmten der Nationalrat mit 126 zu 64 und der Ständerat mit 43 zu 0 Stimmen schliesslich für die Vorlage.

Kindesschutz: Meldepflicht und Melderecht (BRG 15.033)
Dossier: Verstärkter Kindesschutz (Melderechte und Meldepflichten)

Die Kriminalstatistik verzeichnete 2016 einen erneuten Rückgang der Straftaten gegen das StGB (-4.1%). Insbesondere bei den Einbrüchen war wie bereits auch 2015 erneut eine Abnahme zu beobachten (-11.0%). Auch bei anderen Formen von Diebstahl stellte das BFS rückläufige Tendenzen fest (-9%; ohne Fahrzeuge). Eine «generell[e] Hochkonjunktur» hatten 2016 hingegen die Straftatbestände Verleumdung (+16.5%) sowie Beschimpfung und üble Nachrede (+4.0%), wie das St. Galler Tagblatt schrieb. Zugenommen hatten 2016 auch Gewaltstraftaten (+3.6%), was laut der Solothurner Zeitung insbesondere auf die Zunahme von Vergewaltigungen (+11%) und versuchten Tötungsdelikten (+33%) zurückzuführen war. Bei insgesamt 45 vollendeten Tötungsdelikten, welche im Gegensatz zu den versuchten Tötungsdelikten im Vergleich zum Vorjahr abgenommen (2015: 54; -21.0%) hatten, starben 19 Personen durch häusliche Gewalt – 18 davon waren weiblichen Geschlechts. Anders formuliert starb 2016 in der Schweiz alle drei Wochen eine Frau durch häusliche Gewalt, berichtete das BFS den Medien. Wie der Kriminologe Olivier Guéniat im Gespräch mit Le Matin Dimanche einschätzte, sei dies aufgrund der hohen Dunkelziffer im Bereich der häuslichen Gewalt wohl nur «die Spitze des Eisbergs».
Nachdem Widerhandlungen gegen das BetmG im Vorjahr zugenommen hatten, waren sie 2016 insgesamt wieder leicht rückläufig (-3.3%). Dies zeigte sich sowohl bei den markanten Rückgängen im Schmuggel (-52.2%) und beim Anbau und der Herstellung (-42.7%) als auch schwächer beim Besitz von Betäubungsmitteln (-1.8%). Während der Handel im Vergleich zum Vorjahr konstant geblieben war, nahm der Konsum von Betäubungsmitteln, welcher knapp die Hälfte der Straftaten gegen das BetmG ausmachte, um knapp 2 Prozent zu.
Auch bei den Straftaten gegen das AuG war 2016 ein leichter Rückgang (-0.7%) zu beobachten. Dieser manifestierte sich vorwiegend bei der illegalen Einreise mit unrechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz (-5.2%) und bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit (-1.6%). Konstant blieben die Zahlen hingegen bei der Erleichterung einer illegalen Einreise, beim unrechtmässigen Aufenthalt und bei der Irreführung der Rechtspflege. Eine Zunahme war 2016 bei der Missachtung der Ein-/Ausgrenzung (+48.4%) und bei der Verletzung der An- und Abmeldepflicht (+18.4%) zu verzeichnen.
Obwohl die Straftaten gegen das StGB insgesamt rückläufig waren, nahm die Zahl der wegen einer Widerhandlung gegen das StGB beschuldigten Personen um 1.5 Prozent zu. Bei Betrachtung der Altersverteilung der Beschuldigten fällt auf, dass sowohl die Zahl der beschuldigten Minderjährigen (-1.4%) als auch die Zahl der beschuldigten jungen Erwachsenen (-0.3%; 18-bis 24-Jährige) erneut rückläufig waren und seit 2009 einen Tiefststand erreichten. Bei den übrigen Erwachsenen war ein Zuwachs um 2.4 Prozent zu beobachten. Ebenfalls zugenommen hatte 2016 – erstmals in drei Jahren – die Zahl der beschuldigten Personen aus dem Asylbereich (+34.3%).

Kriminalstatistik 2016
Dossier: Polizeiliche Kriminalstatistik

Nachdem der Nationalrat im April 2016 nicht auf die Revision des ZGB zum Ausbau des Kindesschutzes eingetreten war, war es in der Herbstsession desselben Jahres am Ständerat, sich als Zweitrat der Vorlage anzunehmen. Die kleine Kammer zeigte sich dabei wesentlich offener gegenüber der Vorlage. Ihre Rechtskommission hatte die Vorlage einstimmig (bei einer Enthaltung) angenommen. Bei der Debatte im Plenum argumentierten die Gegner der Vorlage, angeführt von Hannes Germann (svp, SH) vergeblich, eine Revision des zuletzt 2013 angepassten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sei grundsätzlich unnötig und darüber hinaus werde der vorliegende Entwurf beim «subjektiven Thema Kindeswohl» zu Denunziantentum führen. Die Befürworter wiesen darauf hin, dass die vorgeschlagene Erweiterung der Meldepflicht und des Melderechts nicht heisse, dass eine Behörde bei jeder zusätzlichen Meldung einschreite. Die rechtlichen Grundlagen für ein Einschreiten der Behörden sowie die Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, blieben dieselben. Das Ziel der Vorlage sei einzig, dass die Behörden überhaupt einmal die Möglichkeit hätten, hinzuschauen. So könne man etwas gegen die hohe Dunkelziffer beim Kindesmissbrauch unternehmen. Der Ständerat stimmte schlussendlich mit 33 zu 6 Stimmen für Eintreten. In der Detailberatung fügte die Ständekammer auf Wunsch ihrer Rechtskommission noch eine Ausnahme hinzu, wonach die zuständige Behörde im Fall von Anwälten und Anwältinnen keine Anträge auf Entbindung vom Berufsgeheimnis stellen kann. Mit 33 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen schickte sie die Vorlage anschliessend zurück an den Nationalrat. Anders als im Nationalrat stimmten bei der Gesamtabstimmung weder die FDP noch die SVP geschlossen gegen die Vorlage.

Kindesschutz: Meldepflicht und Melderecht (BRG 15.033)
Dossier: Verstärkter Kindesschutz (Melderechte und Meldepflichten)

Auf Antrag seiner Rechtskommission trat der Nationalrat in der Aprilsession 2016 nicht auf die ZGB-Revision zum Kindesschutz ein. Das Hauptargument war, dass der bestehende Schutz ausreiche und die Reform mehr Unsicherheit als Rechtssicherheit bringe. Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger haben heute schon ein Melderecht, wenn an einem Kind eine strafbare Handlung vollzogen wurde. Die vorgesehene Loslösung von der bereits erfolgten strafbaren Handlung und neue Anknüpfung an den Begriff der Kindeswohlgefährdung biete einen zu grossen Ermessensspielraum und öffne unbegründeten und irrtümlichen Gefährdungsmeldungen Tür und Tor. Die Mitte-Links-Minderheit argumentierte erfolglos, es brauche eine für alle Kantone einheitliche Regelung und die Ausdehnung der Meldepflicht auf Fachpersonen stelle dabei eine sinnvolle und zweckmässige Lösung dar. Auf einen ausgedehnten Schlagabtausch im Rat folgte eine knappe Abstimmung: Die geschlossene Stimmkraft der SVP- und der FDP-Fraktion reichte aus, um das Mitte-Links-Lager zu überstimmen. Nichteintreten wurde mit 96 zu 88 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen.

Kindesschutz: Meldepflicht und Melderecht (BRG 15.033)
Dossier: Verstärkter Kindesschutz (Melderechte und Meldepflichten)

Die Kantone sollen gesetzlich dazu verpflichtet werden, ein ausreichendes Angebot an Einrichtungen bereitzustellen, wo Frauen, Männer und Kinder vorübergehend Schutz vor Gewalt aus dem nahen sozialen Umfeld finden. Dies forderte eine parlamentarische Initiative Fehr (sp, ZH) mit der Begründung, dass in jüngster Zeit viele Schutzsuchende mangels Platz abgewiesen oder mangels geeigneter Einrichtungen in Spitälern untergebracht werden mussten. Nachdem das Anliegen im Sommer 2014 in der RK-NR auf Zuspruch gestossen war, darauf von der RK-SR jedoch abgelehnt wurde, beriet der Nationalrat im Dezember 2015 die Initiative. Entgegen der Empfehlung seiner Kommissionsmehrheit gab er dem Vorstoss keine Folge. Für die Umsetzung des Opferhilfegesetzes seien die Kantone zuständig, womit sich der Bund hier nicht einmischen müsse.

Pa.Iv. Fehr: Schutz vor Gewalt aus dem nahen sozialen Umfeld

Nationalrätin Yvonne Feri (sp, AG) reichte im Juni 2013 ein Postulat ein, das den Bundesrat beauftragte, einen Grundlagenbericht zum Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt in der Schweiz zu verfassen, mit besonderem Fokus auf den rechtlichen Aspekt des für ein koordiniertes Vorgehen notwendigen Datenaustauschs. Der Bundesrat empfahl das Postulat zu Annahme.
In der Herbstsession 2013 wurde fälschlicherweise die Annahme des Postulats festgehalten, obwohl Andrea Geissbühler (svp, BE) es bekämpft hatte. In der Sondersession vom Mai 2015 debattierte der Nationalrat deshalb über das Postulat. Geissbühler argumentierte dabei, der geforderte Bericht sei unnötig, da die Kantone in dieser Sache zuständig und sich des Problems sehr wohl bewusst seien. Laut Bundesrätin Simonetta Sommaruga könne der Bericht hingegen bundesrechtliche Hindernisse beim Datenaustausch der Kantone in diesem Bereich beleuchten, was den Kantonen helfen würde, ein Bedrohungsmanagement aufzubauen und Eskalationen bei häuslicher Gewalt zu verhindern. Der Nationalrat nahm das Postulat schliesslich mit 133 zu 52 Stimmen an. Als einzige Fraktion stimmte diejenige der SVP geschlossen dagegen.

Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt. Überblick über die rechtliche Situation und Schaffen eines nationalen Verständnisses (Po. 14.4204)
Dossier: Verbesserung des Schutzes für Stalking-Opfer

In Umsetzung einer Motion Aubert (sp, VD) aus dem Jahr 2008 erstellte der Bundesrat einen Entwurf, um durch Anpassungen am ZGB den Kindesschutz zu verbessern. Nach Kenntnisnahme der Vernehmlassungsergebnisse verabschiedete er am 15. April 2015 die entsprechende Botschaft zuhanden des Parlaments. Eine Gefährdung des Kindeswohls der Kindesschutzbehörde melden müssen nach geltendem Recht nur Personen mit amtlicher Tätigkeit wie beispielsweise Behördenmitglieder oder Lehrpersonen. Diese Meldepflicht soll nun auch auf Fachpersonen aus den Bereichen Betreuung, Bildung, Religion und Sport ausgeweitet werden, die beruflich in besonderer und regelmässiger Beziehung zum Kind stehen, sofern sie dem Kind nicht im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit helfen können. Von der Meldepflicht ausgenommen bleiben hingegen Personen, die nur im Freizeitbereich tätig sind, wie etwa ehrenamtliche Sporttrainerinnen und Sporttrainer. Der Kreis der Meldepflichtigen beschränkt sich somit auf Fachpersonen, welchen es zugetraut werden kann, Kindeswohlgefährdungen einzuschätzen. Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, sollen ein Melderecht erhalten.

Kindesschutz: Meldepflicht und Melderecht (BRG 15.033)
Dossier: Verstärkter Kindesschutz (Melderechte und Meldepflichten)

In Erfüllung der als Prüfauftrag überwiesenen Motion Heim (sp, SO) veröffentlichte der Bundesrat im Januar 2015 einen Bericht zur Eindämmung der häuslichen Gewalt. Darin wurden verschiedene Massnahmen geprüft, welche den Schutz für Opfer von Gewalt verbessern sollen. Nach aktueller Gesetzgebung können Opfer einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten sowie von Drohung oder Nötigung die Sistierung und Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Wenn dies freiwillig geschieht, müssen die Behörden dem Antrag stattgeben. Opfer häuslicher Gewalt falle es schwer, den beschuldigten Partner oder die beschuldigte Partnerin strafrechtlich verfolgen und verurteilen zu lassen. Diese Vermutung wird durch die hohe Einstellungsquote von Strafverfahren, welche je nach Kanton zwischen 53 und 92 Prozent variiert, gestützt. Um diese beunruhigenden Zahlen künftig senken zu können, solle der Strafverfolgungsbehörde ein grösserer Ermessensspielraum zugesprochen werden, so der Vorschlag des Bundesrats. Das Opfer würde zwar noch immer angehört, die Verantwortung über die Sistierung, Einstellung oder Weiterführung des Strafverfahrens läge jedoch künftig bei den Behörden. Ist die beschuldigte Person wegen eines Delikts der häuslichen Gewalt vorbestraft, soll eine Sistierung des Strafverfahrens in Zukunft zudem nicht mehr möglich sein.
Dazu seien einige Anpassungen im StGB nötig, welche zusammen mit der Umsetzung der Motion Keller-Sutter (fdp, SG; Mo. 12.4025) vorgenommen werden sollen. Weitere Massnahmen wie höhere Strafdrohungen bei bestimmten Gewaltdelikten oder eine Beschränkung des nächtlichen Alkoholverkaufes im Detailhandel seien zudem im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen bzw. der Revision des Alkoholgesetzes denkbar.
Motionärin und Nationalrätin Bea Heim hatte ursprünglich vorgeschlagen, dass eine Einstellung des Strafverfahrens nur dann möglich sein soll, wenn der Täter ein «Lernprogramm gegen Gewalt» besucht. Dadurch könne eine Deeskalation bewirkt werden und es bestehe die «Chance, dass die Familie in Frieden wieder zusammenfinden kann», argumentierte sie im Gespräch mit der NZZ. Auf eine solche Pflicht verzichtete der Bundesrat in seinem Vorschlag mit dem Argument, dass viele Gewalttäter trotz Besuch eines solchen Trainings rückfällig würden.

Eindämmung der häuslichen Gewalt (Mo. 09.3059)
Dossier: Verbesserung des Schutzes für Stalking-Opfer

Der Ständerat hatte 2009 die vom Nationalrat angenommene Motion Heim (sp, SO) in einen Prüfungsantrag umgewandelt. Die Motion hatte eine Verschärfung der Gesetzesbestimmungen gegen häusliche Gewalt und insbesondere die unwiderrufliche Wiederaufnahme der Strafuntersuchung bei einem Rückfall des Täters verlangt. Der Nationalrat war mit der Überweisung als Prüfungsauftrag einverstanden.

Eindämmung der häuslichen Gewalt (Mo. 09.3059)
Dossier: Verbesserung des Schutzes für Stalking-Opfer

Mit der Überweisung einer Motion Heim (sp, SO) sprach sich der Nationalrat für eine Verschärfung der Gesetzesbestimmungen gegen häusliche Gewalt aus. Der Motionstext verlangt insbesondere, dass eine auf Wunsch der Betroffenen eingestellte Strafuntersuchung unwiderruflich wieder aufgenommen wird, wenn die Tatperson rückfällig geworden ist. Eine Motion Geissbühler (svp, BE) (Mo. 09.3169), die Bestimmung zu streichen, wonach ein Opfer eine Sistierung des Verfahrens beantragen kann, und häusliche Gewalt eindeutig entweder zum Antrags- oder zum Offizialdelikt zu erklären, scheiterte im Nationalrat äusserst knapp.

Eindämmung der häuslichen Gewalt (Mo. 09.3059)
Dossier: Verbesserung des Schutzes für Stalking-Opfer

Die vom Nationalrat im Vorjahr beschlossenen zivilrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Gewalt in der Familie und in eheähnlichen Partnerschaften fanden auch im Ständerat Zustimmung. Er lehnte es aus föderalistischen Gründen aber ab, den Kantonen vorzuschreiben, dass sie Beratungsstellen einrichten müssen. Der Nationalrat übernahm in der Differenzbereinigung diese Streichung.

Zivilrechtliche Bekämpfung von Gewalt in der Familie und in eheähnlichen Partnerschaften
Dossier: Zivil- und Strafrichtliche Bekämpfung von Gewalt in der Familie 1996 - 2006

In der Differenzbereinigung befasste sich der Ständerat in der Märzsession mit der Revision der Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität. Er stimmte dem Nationalrat in Bezug auf die Straffreiheit von Handlungen zu, die sich zwischen Kindern von weniger als 14 Jahren abspielen. Hingegen lehnte er den Beschluss der Volkskammer ab, auch dann von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn bei Beteiligung von 14-16 jährigen der Altersunterschied nicht mehr als vier Jahre beträgt. Immerhin soll bereits der Untersuchungsrichter unter bestimmten Umständen — konkret bei echten Liebesbeziehungen — auf eine Strafverfolgung verzichten können.

In der Frage der strafrechtlichen Verfolgung der Vergewaltigung in der Ehe hatte im Ständerat seit der Erstberatung 1987 ein grundlegender Meinungswandel stattgefunden. Umstritten war nicht mehr das Prinzip der Bestrafung, sondern lediglich noch die Ausgestaltung als Offizial- oder Antragsdelikt. Mit 21 zu 5 Stimmen schloss sich der Rat der Volkskammer an und beschloss, Vergewaltigung in der Ehe nur auf Antrag strafrechtlich zu verfolgen. Auch bei allen übrigen Differenzen schloss er sich dem Nationalrat an.

Revision des Sexualstrafrechts (BRG 85.047)
Dossier: Revision Sexualstrafrecht - Sexuelle Integrität und Vergewaltigung in der Ehe

Die Ständekammer behandelte als Erstrat die Revision der Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie. Sie stimmte der vom Bundesrat vorgeschlagenen Strafbarkeit der Herstellung, Einfuhr und Verbreitung von Darstellungen grausamer Handlungen und sogenannt harter Pornografie zu. Ein Antrag der Kommissionsmehrheit, das Zeigen derartiger Erzeugnisse zumindest im engen Bekanntenkreis nicht zu ahnden, blieb ohne Erfolg. Wesentlich mehr zu reden gab die Ansetzung der Schutzaltersgrenze, das heisst des Alters, von dem an Jugendliche geschlechtliche Handlungen mit anderen Personen ausüben dürfen. Gegen eine Senkung der zur Zeit auf 16 Jahre fixierten Grenze wurde ins Feld geführt, dass die Jugendlichen heute zwar die geschlechtliche Reife früher erlangen, dass aber in der Regel die geistige Reife zum selbständigen Entscheid in Sexualfragen noch nicht vorhanden sei. Für die Befürworter einer Senkung ging es primär darum, den veränderten Verhältnissen in der Gesellschaft Rechnung zu tragen. Der Liberale Aubert (NE) wies in seinem befürwortenden Votum darauf hin, dass sich das Schutzalter 16 auf keine Tradition berufen könne, habe es doch zu Beginn des 20. Jahrhunderts in fast allen Kantonen zwischen 12 und 15 Jahren gelegen. Der Antrag des Bundesrates, die Altersgrenze auf 16 Jahren zu belassen, wurde mit 20:15 Stimmen gutgeheissen. Die Eidg. Jugendkommission hatte in diesem Zusammenhang gefordert, dass der Zweck des Schutzalters nicht eine Kriminalisierung der Jugendlichen sein dürfe, sondern dazu dienen soll, Kinder vor der sexuellen Verführung durch Erwachsene zu schützen. Der Ständerat nahm diese Argumentation auf und beschloss, dass bei Jugendlichen bis zum 20. Altersjahr von der Strafverfolgung abgesehen werden kann.

Fast noch mehr beachtet als die Schutzaltersproblematik wurde der Entscheid des Ständerats zur Frage, ob die Vergewaltigung in der Ehe weiterhin straffrei bleiben soll. Bereits der Vorschlag der Regierung, gegen den Rat der Expertenkommission an dieser Bestimmung festzuhalten, hatte zu heftigen Protesten von Frauenorganisationen geführt. Die meisten Gegner einer Änderung führten Schwierigkeiten bei der Beweisermittlung ins Feld. In einigen dieser Voten klang aber auch an, dass es hier nicht allein um eine ermittlungstechnische Frage geht, sondern grundsätzlich das Verhältnis zwischen Mann und Frau angesprochen ist. Für die weiblichen Abgeordneten war dieser grundsätzliche Charakter der Auseinandersetzung klar: unabhängig von ihrer Parteizugehörigkeit setzten sie sich ausnahmslos für die Strafbarkeit ein. Die Straffreiheit bedeute nichts anderes, erklärte Ständerätin Bührer (sp, SH), als dass das geltende Recht dem Mann mit dem Trauschein zugleich die sexuelle Verfügungsgewalt über seine Ehefrau zubillige. Obwohl einige Männer eingestanden, im Verlauf der Debatte ihre Meinung geändert zu haben, lehnte der Rat den Vorschlag, die Vergewaltigung in der Ehe auf Antrag zu bestrafen, mit 22:9 Stimmen deutlich ab. Immerhin stimmte die Ständekammer der Kompromissformel von Josi Meier (cvp, LU) zu, die Vergewaltigung in getrennten Ehen als strafbar zu erklären. Die Privilegierung von Männern, welche ihre Ehefrau vergewaltigen, findet in der öffentlichen Meinung im Gegensatz zum Ständerat wenig Verständnis. Eine Umfrage ergab, dass 62% für und nur 20% gegen die Strafbarkeit plädieren. Dabei zeigten sich kaum Einstellungsunterschiede zwischen Frauen und Männern, hingegen liess sich ein Gesinnungswandel feststellen, hat sich doch die Gruppe der Befürworter einer Straflosigkeit innerhalb von zwei Jahren nahezu halbiert.

Revision des Sexualstrafrechts (BRG 85.047)
Dossier: Revision Sexualstrafrecht - Sexuelle Integrität und Vergewaltigung in der Ehe

Die breit angelegte Neugestaltung des Strafrechts wurde planmässig fortgesetzt. Von den rund 400 Artikeln des Strafgesetzbuchs befinden sich zur Zeit mehr als die Hälfte in Revision. Die vorberatende Kommission des Ständerats nahm die Verhandlungen über die Reform der Bestimmungen betreffend strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie auf. Die neue Norm über Gewaltdarstellungen fand grundsätzlich Zustimmung, die Kommission wünschte jedoch eine genauere Definition der strafbaren Tatbestände. In der Frage des Schutzalters entschied sie sich für eine Altersgrenze von 15 Jahren und gelangte somit zu einem Kompromiss zwischen den Vorschlägen der Expertenkommission Schultz (14 Jahre) und des Bundesrats (16 Jahre).
Diverse Frauenorganisationen (u.a. der Schweiz. Verband für Frauenrechte) protestierten zudem gegen die vom Bundesrat vorgeschlagene Straffreiheit für Vergewaltigung in der Ehe.

Revision des Sexualstrafrechts (BRG 85.047)
Dossier: Revision Sexualstrafrecht - Sexuelle Integrität und Vergewaltigung in der Ehe

Als zweite Etappe bei der Reform des Strafrechts (und des Militärstrafrechts) legte der Bundesrat die Botschaft zur Revision der Bestimmungen über «Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen Sittlichkeit und gegen die Familie» vor. Um eine differenziertere Beurteilung zu ermöglichen, teilte er die Vorlage in zwei Gesetzesentwürfe auf. Der erste umfasst den Bereich des Schutzes von Leib, Leben und Familie, der zweite betrifft das politisch wesentlich umstrittenere Sexualstrafrecht (strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit).
Als nächste Etappe wird die Revision der Bestimmungen über die Vermögensdelikte an die Hand genommen. Im August ermächtigte der Bundesrat das EJPD, den von einer Expertenkommission ausgearbeiteten Vorentwurf in die Vernehmlassung zu geben.
Die diesjährige Jahresversammlung des schweiz. Juristenvereins vom 7/8. September war dem Thema der Wirtschaftskriminalität gewidmet.

Revision des Sexualstrafrechts (BRG 85.047)
Dossier: Revision Sexualstrafrecht - Sexuelle Integrität und Vergewaltigung in der Ehe