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Im November 2019 gab auch die RK-NR der parlamentarischen Initiative Hêche (sp, JU) zur Optimierung und besseren Koordinierung des Entschuldungsverfahrens für Privatpersonen Folge. Die ständerätliche Kommission kann somit mit der Ausarbeitung eines Erlasses beginnen.

Das Entschuldungsverfahren für Privatpersonen optimieren und besser koordinieren (Pa.Iv. 18.430)

Mit 7 zu 1 Stimme gab die RK-SR im Mai 2019 einer parlamentarischen Initiative Hêche (sp, JU) zur Optimierung und besseren Koordinierung des Entschuldungsverfahrens für Privatpersonen Folge. Die Initiative verlangt konkret, dass Schuldensanierungspläne gerichtlich bestätigt werden können. Der Initiant erhofft sich dadurch eine Zeit- und Geldersparnis sowohl auf Schuldner- als auch auf Gläubigerseite sowie verminderten Aufwand für die Gerichte.

Das Entschuldungsverfahren für Privatpersonen optimieren und besser koordinieren (Pa.Iv. 18.430)

Im März 2015 hatte der Nationalrat die Frist für die parlamentarische Initiative Joder (svp, BE) zur Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen bis zur Wintersession 2015 verlängert. Die RK-NR hatte darauf im November 2015 einen Erlassentwurf und im darauffolgenden Frühjahr den erläuternden Bericht dazu verabschiedet und dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt. Da die vom Initiant angestrebte Eintragung von Erwachsenenschutzmassnahmen im Betreibungsregister in der Vernehmlassung harsch kritisiert worden war, setzten sowohl der Bundesrat als auch die Kommissionsmehrheit schliesslich auf eine andere Lösung: Auskünfte über Erwachsenenschutzmassnahmen sollen weiterhin ausschliesslich durch die zuständige Erwachsenenschutzbehörde und nach Glaubhaftmachung eines entsprechenden Interesses an Dritte erteilt werden, allerdings soll der Bundesrat mittels Verordnung das Verfahren für solche Auskünfte vereinheitlichen und vereinfachen. Dadurch sollen im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag einerseits ein besserer Schutz dieser hochsensiblen Personendaten gewährleistet und andererseits das Risiko falscher oder nicht mehr aktueller Daten minimiert werden. Die Kommissionsminderheit beantragte, an der anfangs vorgesehenen Zuständigkeit des Betreibungsamtes festzuhalten.
Der Nationalrat sprach sich in der Herbstsession 2016 mit klarer Mehrheit für die Version der Kommissionsmehrheit aus und der Ständerat stimmte in der darauffolgenden Wintersession einstimmig zu. In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage von beiden Räten einstimmig angenommen.

Pa.Iv. Joder: Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen

Verschuldete Personen sollen weniger stark unter Druck gesetzt werden, indem die effektiv überwiesenen monatlichen Beträge für die Ratenzahlung von Steuern in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen werden, so die Forderung einer parlamentarischen Initiative Golay (mcg, GE). Der Initiant knüpfte damit an eine 2013 abgelehnte parlamentarische Initiative Poggia (mcg, GE) (Pa.Iv. 12.405) an, welche das gleiche Ziel verfolgt hatte. Doch auch drei Jahre später stiess das Anliegen im Nationalrat mehrheitlich auf taube Ohren. Die grosse Kammer folgte dem Antrag ihrer Kommissionsmehrheit und gab der Initiative keine Folge, da man Forderungen des Gemeinwesens nicht gegenüber Forderungen anderer Gläubiger bevorzugen wolle.

Pa.Iv. Golay: Verschuldete Personen nicht noch stärker unter Druck setzen
Dossier: Steuern in die Berechnung des Existenzminimums miteinbeziehen

Mit dem Inkrafttreten des Erwachsenenschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2013 wird neu der Entzug der Handlungsfähigkeit nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern publik gemacht. Ob eine Person handlungsfähig ist, hat insbesondere bei Vertragsschlüssen eine Bedeutung, da bevormundete Personen keine Verträge abschliessen können. Um auch in Zukunft die Rechtssicherheit wahren zu können, gaben beide Rechtskommissionen einer parlamentarischen Initiative Joder (svp, BE) Folge, welche fordert, dass das kantonale Betreibungsamt künftig über die Ergreifung oder Aufhebung einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechtes informiert wird und die Information im Betreibungsregister einträgt. So ist die Information auch Dritten bei der Einholung des Betreibungsregisterauszuges zugänglich.

Pa.Iv. Joder: Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen

Personen, die aufgrund ungerechtfertigter Zahlungsbefehle auf Aberkennung der Schuld klagen müssen, sollten künftig rasche Lösungen zur Löschung des Betreibungseintrags gewährleistet werden. Mittels parlamentarischer Initiative forderte FDP-Nationalrat Fabio Abate (TI) eine entsprechende Gesetzesanpassung im SchKG. In seiner Begründung argumentierte er, dass mutmassliche Schuldner, die eine Aberkennungsklage einreichen, mit äusserst hohen Gebühren belastet würden, während diese für mutmassliche Gläubiger erheblich geringer ausfalle. Dies eröffne ein Fenster für Missbrauch, was laut Abate in der Praxis tatsächlich häufig passiere. Neben den offensichtlichen Nachteilen, die Personen, die das «Nichtbestehen der Schuld feststellen lassen müssen», bei Geschäften wie einem Mietvertrag oder auf der Stellensuche erführen, könnten ihnen auch erhebliche finanzielle Nachteile auferlegt werden. Dies geschehe unabhängig davon, ob die Schuld überhaupt je bestanden habe oder bereits getilgt worden sei. Der Initiant schlug als Lösung vor, dass Forderungen während einer festzulegenden Frist gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Bei Vernachlässigung dessen würde die Betreibung künftig hinfällig und der Zahlungsbefehl aufgehoben und gelöscht. Die RK-NR beschloss im Oktober 2010 einstimmig, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Im Mai 2011 tat es ihr ihre Schwesterkommission gleich.

Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle (Pa.Iv. 09.530)

Der Ständerat nahm den Vorschlag des Nationalrats zur Teilrevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs diskussionslos an. Der Vorschlag geht auf eine parlamentarische Initiative Zanetti (sp, SO) aus dem Jahre 2003 zurück. Das Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs soll so geändert werden, dass die bei einem Konkurs ausstehenden Löhne nur noch bis zu einem Maximalbetrag (126'000 Franken Jahreslohn) gegenüber anderen Gläubigerforderungen privilegiert sein sollen. In der Schlussabstimmung nahm der Nationalrat die Vorlage mit 192 zu zwei Stimmen, der Ständerat entschied sich einstimmig dafür.

Parl. Iv. Zanetti zur Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen

Der Nationalrat hatte 2003 einer parlamentarischen Initiative Zanetti (sp, SO) Folge gegeben, die verlangte, dass bei einem Konkurs die ausstehenden Löhne nur noch bis zu einer bestimmten Maximalsumme gegenüber anderen Forderungen von Gläubigern privilegiert sein sollen. Die Kommission für Rechtsfragen legte nun eine entsprechende Teilrevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vor. Sie beantragte darin, dass Forderungen von Arbeitnehmern nur bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes (derzeit 126'000 Fr.) in der ersten Klasse privilegiert sein sollen. Über diesen Höchstbetrag hinausgehende Forderungen wären in der dritten Klasse einzuordnen. Der Bundesrat war damit grundsätzlich einverstanden. Er regte jedoch an, die aus einem Sozialplan entstehenden Ansprüche von Arbeitnehmern besser zu berücksichtigen. Der Nationalrat stimmte in der Wintersession dieser Revision zu und nahm das Anliegen des Bundesrates auf.

Parl. Iv. Zanetti zur Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen

Bei der Behandlung der parlamentarischen Initiative Cina (cvp, VS) zum Schutz gutgläubiger Käufer, welche Immobilien von konkursiten Verkäufern erworben haben, schloss sich der Ständerat dem Beschluss des Nationalrats (Verkürzung der Publikationsfrist einer Konkurseröffung auf zwei Tage) an.

Parl. Iv. Cina zum Schutz von gutgläubigen Erwerbern (SchKG)

Der Nationalrat machte sich an die Umsetzung einer parlamentarischen Initiative Cina (cvp, VS) zum Schutz gutgläubiger Käufer von Immobilien, welcher er im Jahre 2001 Folge gegeben hatte. Er ging dabei aber nicht soweit, wie dies Cina verlangt hatte, und nahm eine unmittelbar vor der Publikation eines Konkurses gemachte Anzahlung nicht vom Konkursbeschlag aus. Um das Risiko derartiger Anzahlungen zu vermindern, beschloss er immerhin, dass die Frist zwischen Konkurseröffung und deren Notierung im Grundbuch möglichst kurz (maximal zwei Tage) ausfallen muss.

Parl. Iv. Cina zum Schutz von gutgläubigen Erwerbern (SchKG)

Der Nationalrat gab einer parlamentarischen Initiative Cina (cvp, VS) Folge, welche einen besseren Schutz für einen gutgläubigen Käufer verlangt, der (z.B. im Liegenschaftshandel) Anzahlungen auf ein Gut geleistet hat, dessen bisheriger Besitzer aber noch vor der Übertragung in Konkurs geht. Hintergrund dieses Vorstosses war die neue Bestimmung des 1997 revidierten Schuldbetreibung- und Konkursgesetzes, dass eine Konkurseröffnung unverzüglich, d.h. noch vor ihrer Publikation Rechtskraft erhält. Wenig später überwies der Nationalrat auch noch eine Motion Baader (svp, BL) mit demselben Inhalt. Der Ständerat lehnte diese Motion mit dem Argument ab, dass es keinen Sinn mache, den Bundesrat mit einer Revision zu beauftragen, welche der Nationalrat mit seiner Zustimmung zur parlamentarischen Initiative Cina selbst in die Hand genommen habe.

Parl. Iv. Cina zum Schutz von gutgläubigen Erwerbern (SchKG)