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  • Bregy, Philipp-Matthias (cvp/pdc, VS) NR/CN
  • Tuena, Mauro (svp/udc, ZH) NR/CN
  • Molina, Fabian (sp/ps, ZH) NR/CN
  • Keller-Sutter, Karin (fdp, plr) BR EJPD / CF DFJP

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Völlig unbestritten war im Ständerat in der Wintersession 2020 die Ausdehnung der Zusammenarbeit gemäss IRSG auf internationale Strafinstitutionen. Die angestrebte Änderung von Artikel 1 des IRSG soll es der Schweiz künftig erlauben, Rechtshilfe nicht mehr nur an staatliche, sondern auch an internationale Institutionen zu leisten, und damit die Spezialgesetzgebungen für das Jugoslawien- (ICTY) und das Ruanda-Tribunal (ICTR) ersetzen. Bundesrätin Karin Keller-Sutter bezeichnete die Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen als «unerlässlich» für das Engagement gegen die Straflosigkeit, das die Schweiz auf der internationalen Ebene «sehr» unterstütze. Die Ständekammer nahm den Entwurf ohne jegliche Änderungsanträge einstimmig an. In der Schlussabstimmung stimmte der Ständerat dem Gesetz mit 38 zu 1 Stimme bei 3 Enthaltungen zu, wobei ihm vier Vertreter der SVP-Fraktion die Zustimmung verweigerten. Im Nationalrat stimmte die SVP-Fraktion geschlossen gegen die Vorlage, womit diese die Schlussabstimmung in der grossen Kammer mit 141 zu 54 Stimmen passierte.

Änderung von Art. 1 IRSG: Rechtshilfe an internationale Strafinstitutionen (BRG 19.063)

Die Stärkung des Schiedsplatzes Schweiz durch die Revision des zwölften Kapitels des IPRG über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit war im Frühjahr 2020 auch im Ständerat grundsätzlich unbestritten. Nach dem oppositionslosen Eintreten auf die Vorlage führte die kleine Kammer nur in zwei Punkten eine Diskussion über grössere inhaltliche Differenzen. Erstens beantragte eine Minderheit Mazzone (gp, GE) die Einfügung einer Korruptionsbekämpfungsklausel – ein Anliegen, mit dem die Grüne Fraktion bereits im Nationalrat gescheitert war –, derzufolge das Schiedsgericht bei Feststellen von Indizien für eine Bestechung von den Parteien ergänzende Beweise verlangen könnte. Die Ratsmehrheit folgte mit 31 zu 13 Stimmen jedoch der Kommissionsmehrheit, die, so Berichterstatter Beat Rieder (cvp, VS), das Schiedsgericht «nicht zum verlängerten Arm der Strafjustizbehörde» machen wollte. Auch der Bundesrat war einer solchen Klausel skeptisch gegenübergestanden, da sie laut Justizministerin Karin Keller-Sutter in Anbetracht der internationalen Sachverhalte wohl eher Rechtsunsicherheit schaffen und letztlich die funktionierende Praxis in Frage stellen würde. Zum Zweiten hatte der Nationalrat entschieden, dass im Beschwerdeverfahren gegen einen Schiedsspruch vor Bundesgericht Rechtsschriften auf Englisch eingereicht werden dürfen und dass das Bundesgericht auf Antrag und Kosten einer Partei auch eine beglaubigte englische Übersetzung seines Urteils anfertigen muss. Das Bundesgericht sei ohnehin schon überlastet und sicher «kein Übersetzungsdienst», quittierte Kommissionssprecher Rieder diesen Entscheid der grossen Kammer. Dem Nationalrat zu folgen war im Ständerat deswegen gar keine Option; es stand jedoch zur Debatte, ob allenfalls Eingaben in englischer Sprache zulässig sein sollten, was auch dem Vorschlag des Bundesrates entsprach. Mit 29 zu 14 Stimmen entschied sich die Kantonskammer gegen die Zulassung englischsprachiger Rechtsschriften am Bundesgericht, das diesen Schritt selbst als «verfassungsrechtlich bedenklich» eingestuft habe, so Rieder, der diese Position im Namen der Kommissionsmehrheit vertrat. Die anwesende Bundesrätin hatte vergeblich darauf hingewiesen, dass in anderen Ländern – «sogar in Frankreich!» – Verfahren vor staatlichen Gerichten sogar gänzlich in Englisch geführt werden könnten und diese Neuerung die Attraktivität des Schiedsplatzes Schweiz steigern würde. Mit dieser einzigen inhaltlichen Differenz überwies der Ständerat das Geschäft einstimmig zurück an den Nationalrat und hiess die Abschreibung der Motion 12.3012, die die Revision angestossen hatte, stillschweigend gut.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. 12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit (BRG 18.076)
Dossier: IPRG-Revision: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Um die Erfolgsgeschichte des Schiedsplatzes Schweiz, die hauptsächlich auf dem zwölften Kapitel des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) fusst, weiterzuführen, hatte der Bundesrat gestützt auf eine Motion (12.3012) der RK-NR eine Revision der Normen zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit angestossen. Wie Justizministerin Karin Keller-Sutter in der Wintersession 2019 dem Nationalratsplenum erläuterte, diene die Revision erstens zur Nachführung der Gerichtspraxis, zweitens zur weiteren Stärkung der Parteiautonomie und drittens zur Verbesserung der Anwenderfreundlichkeit des Gesetzes. Als wichtigste Neuerung sollen Eingaben an das Bundesgericht künftig auch in englischer Sprache möglich sein. Die vorberatende RK-NR hatte am Entwurf des Bundesrates fast nur marginale Änderungen vorgenommen. Die grösste Differenz zum bundesrätlichen Entwurf schuf sie, indem sie es den Parteien eines Schiedsverfahrens ermöglichen wollte, auf eigenen Antrag und eigene Kosten vom Bundesgericht eine beglaubigte englische Übersetzung des vollständig ausgefertigten Entscheids erstellen zu lassen. Die Grüne Fraktion konnte mit ihren drei Minderheitsanträgen für eine zusätzliche Korruptionsbekämpfungsklausel sowie für die Ausweitung der Revisionsgründe bei nachträglich erkannten Unklarheiten ausserhalb ihrer eigenen und der SP-Reihen nicht überzeugen. Der Nationalrat folgte somit dem Ansatz des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit, am bewährten Gesetz so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig zu ändern. Einstimmig (bei 2 Enthaltungen) nahm die grosse Kammer das revidierte zwölfte Kapitel des IPRG an und schrieb die Motion 12.3012 ab.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht. 12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit (BRG 18.076)
Dossier: IPRG-Revision: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit