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Mit einer Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut zur Rechtsvergleichung (SIR) beabsichtigte der Bundesrat, die Organisation des SIR an die Grundsätze der Corporate Governance anzupassen. Hauptziel der Revision war die Verkleinerung und gleichzeitige Verstärkung des grossen und unbeweglichen Institutsrates, damit er in Zukunft ähnlich dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft agieren und eine strategische Führungsfunktion wahrnehmen kann. Um eine flexible und effiziente Institutsleitung sicherzustellen, wird die Institutsleitung mit dem Institutsrat (9 Mitglieder) und der Direktion (3 Mitglieder) nur noch zwei schlanke Organe umfassen. Zur wissenschaftlichen Unterstützung kann die Direktion zusätzlich einen wissenschaftlichen Beirat einsetzen, dem jedoch eine rein beratende Funktion zukommt. Ausserdem werden im Gesetz die gesetzlichen Aufgaben klar von den gewerblichen Leistungen des Instituts getrennt und seine Unabhängigkeit in der wissenschaftlichen Tätigkeit ausdrücklich verankert. Neu wird es dem SIR erlaubt, Drittmittel – beispielsweise aus Forschungsprogrammen – zu seiner Finanzierung zu verwenden und die Vergütung für das Erstellen von Gutachten nach privatwirtschaftlichen Kriterien selbst festzulegen. Bisher unterstand das Institut in dieser Angelegenheit der Gebührenverordnung des Bundes. Der Bundesrat seinerseits soll jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele für das SIR festlegen. Der Aufgabenbereich des Instituts bleibt durch die Gesetzesrevision unangetastet. Im Parlament war das Geschäft unbestritten; der Ständerat hiess den Entwurf des Bundesrates im Sommer 2018 einstimmig gut und der Nationalrat stimmte im Herbst desselben Jahres ebenfalls einstimmig zu. Beide Räte verabschiedeten das Gesetz in der Schlussabstimmung am Ende der Herbstsession einstimmig.

Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung. Bundesgesetz. Totalrevision

Die Grüne Fraktion forderte mit einer im Juni 2017 eingereichten parlamentarischen Initiative die Einsetzung einer PUK für die Aufklärung der Spionageaffäre um Daniel M. Die PUK sollte die Rollen von mutmasslich in den Fall involvierten Akteuren und Institutionen (Nachrichtendienst, Bundesrat, Bundeskriminalpolizei/Fedpol, Bundesanwaltschaft, GPDel) gründlich durchleuchten. Im Mai 2017 hatte die GPDel angekündigt, den Fall «Daniel M.» im Rahmen einer Inspektion vertiefter zu untersuchen. Die Grüne Fraktion war jedoch der Meinung, die GPDel könne eine Aufklärung der Affäre nicht mehr glaubwürdig vornehmen, nachdem einzelne Mitglieder der GPDel sich öffentlich mit widersprüchlichen Angaben zur Affäre positioniert hätten und nachdem gemäss verschiedenen Medienquellen die GPDel den Einsatz von Daniel M. selber gutgeheissen habe. Stattdessen müsse die GPDel selbst kritisch untersucht werden, forderten die Initianten.
Das Büro des Nationalrates sprach im Rahmen der Prüfung der Initiative mit dem Präsidenten der GPDel, Ständerat Alex Kuprecht (svp, SZ). Dieser habe laut dem Büro glaubhaft aufzeigen können, dass die GPDel sowohl über den notwendigen Sachverstand als auch die Kompetenzen verfüge, um die Untersuchung zügig und seriös zu führen. Der im März 2018 veröffentlichte Bericht der GPDel bestätigte diesen Eindruck in den Augen des Büros und es empfahl deshalb die Ablehnung der parlamentarischen Initiative. Auch der Fraktionspräsident der Grünen, Balthasar Glättli (ZH), zeigte sich zufrieden ob der Arbeit der GPDel, die entgegen der Befürchtungen der Grünen sehr gute Arbeit geleistet habe. Die Grünen zogen ihre Initiative daraufhin im Sommer 2018 zurück.

Parlamentarische Untersuchungskommission im Fall Daniel M. (Pa.Iv. 17.464)

Das Parlament verabschiedete im Berichtsjahr das neue Archivierungsgesetz. Eintreten war auch im Nationalrat unbestritten. In der Detailberatung lehnten die Abgeordneten die vom Ständerat im Vorjahr beschlossene Ausnahmeregelung für die eidgenössischen Gerichte ab. Am längsten zu reden gab die verlängerte Sperrfrist für Dokumente mit identifizierbaren und schützenswerten Personendaten (50 statt 30 Jahre). Hier schloss sich der Rat dem Bundesrat an und lehnte die Gültigkeit dieser Bestimmung über den Tod hinaus ab. In der Differenzbereinigung hielt der Ständerat an seinem Beschluss fest, dass die eidgenössischen Gerichte dem Gesetz nicht unterstehen sollen, sondern bloss aufgefordert werden, sich eigene, an die neuen Bestimmungen angepasste Archivierungsregeln zu geben. Die grosse Kammer beharrte zuerst auf ihrem Standpunkt, gab dann aber nach. Bei der Frage, ob die Verlängerung der Sperrfrist von 30 auf 50 Jahre für Dokumente mit schützenswerten Personendaten auch nach dem Tod der betreffenden Person gelten soll, ergab die erste Runde der Differenzbereinigung ebenfalls ein Patt. Schliesslich setzte sich ein Kompromissvorschlag des Ständerats durch, welcher die verlängerte Frist drei Jahre nach dem Tod beendet. Gegen die von Regierung und Nationalrat befürwortete sofortige Beendigung der Sperrfrist wurde vom Ständerat eingewendet, dass es pietätlos wäre, wenn die Angehörigen unmittelbar nach dem Ableben der betreffenden Person mit der Publikation von sensiblen Informationen über diese konfrontiert würden.

Archivgesetz über die Archivierung von Dokumenten in der Bundesverwaltung (BRG 97.017)