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Die Differenzbereinigung beim ersten Teil der Erbrechtsrevision zur Erweiterung der Verfügungsfreiheit drehte sich um die Grundsatzfrage, wie bei einem vorliegenden Ehevertrag, der dem überlebenden Ehepartner mehr als die Hälfte des während der Ehe errungenen Vermögens zuspricht, die Pflichtteile für das Erbe der gemeinsamen Kinder berechnet werden. Konkret ging es darum, ob diese sogenannte überhälftige Vorschlagszuweisung zur Berechnung der Pflichtteile der gemeinsamen Kinder mitberücksichtigt wird oder nicht. Durch den Einbezug der überhälftigen Vorschlagszuweisung in die Berechnung fallen die Pflichtteile der Kinder höher aus, als wenn nur der Teil des Vermögens, der nicht durch den Ehevertrag dem überlebenden Ehepartner zugewiesen wird – im Falle der Maximalbegünstigung des Ehepartners also nur noch das Eigengut der verstorbenen Person – als Berechnungsgrundlage für die Pflichtteile dient.
Der bestehende Gesetzestext regelte diese Frage nicht eindeutig. Infolgedessen zeigte sich die juristische Lehre zwischen den zwei Auslegungen gespalten und es gab bislang auch keine wegweisenden Urteile, die den Streitpunkt geklärt hätten. Der Bundesrat hatte im Entwurf deshalb eine neue Regelung vorgeschlagen, um die Frage eindeutig zu klären und die Rechtsunsicherheit zu beenden. Der Nationalrat war als Zweitrat mit der Lösung des Bundesrates jedoch nicht einverstanden gewesen und hatte die einschlägigen Bestimmungen aus der Vorlage gestrichen.
Alles beim Alten zu belassen war für die RK-SR aber keine sinnvolle Lösung. Sie betrachtete es als Aufgabe des Gesetzgebers, eine Entscheidung für eine der beiden denkbaren Auslegungen zu fällen und nicht einfach zu warten, «bis eines Tages das Bundesgericht entscheidet», so Kommissionssprecher Andrea Caroni (fdp, AR) im Ratsplenum. Der Ständerat, der in der Wintersession 2020 die Differenzbereinigung begann, folgte stillschweigend seiner Kommission und beschloss, inhaltlich beim Bundesrat zu bleiben und die Streitfrage zugunsten der gemeinsamen Kinder zu entscheiden. Dies sei «inhaltlich naheliegender», erklärte Caroni, weil der überlebende Ehepartner im Falle einer zusätzlichen Begünstigung durch einen Ehevertrag ohnehin den «Löwenanteil» am Erbe erhalte, womit der Zusatzgewinn für ihn relativ gesehen kleiner wäre als für die Kinder.
So einig wie die ständerätliche, so zerstritten zeigte sich die nationalrätliche Rechtskommission in dieser Frage. Während die Kommissionsmehrheit beantragte, das Konzept des Bundesrates und des Ständerates zu übernehmen, wollte eine starke bürgerliche Minderheit an der Streichung der Bestimmungen festhalten und somit beim geltenden Recht bleiben. Ihrer Ansicht nach widerspreche die vorgeschlagene Lösung dem weit verbreiteten Rechtsempfinden und der überwiegenden Rechtspraxis in der Deutschschweiz; nur in der lateinischen Schweiz werde eher der Auslegung von Bundesrat und Ständerat gefolgt, die den Kindern höhere Anteile zurechnet, erklärte Minderheitsvertreterin Christa Markwalder (fdp, BE) im Nationalrat. Primäres Ziel müsse es gemäss der Minderheit sein, den Lebensstandard des überlebenden Ehepartners zu sichern, und nicht, die Pflichtteile der gemeinsamen Kinder zu schützen. Zudem wäre die Korrektur zum jetzigen Zeitpunkt übereilt, weil die Frage noch nicht in aller Tiefe diskutiert worden und auch nicht Teil des Vernehmlassungsentwurfs gewesen sei, führte Markwalder weiter aus. Im Unterschied zu ihrer Schwesterkommission war die RK-NR überdies mehrheitlich zum Schluss gekommen, dass es für die neue Regelung einer Übergangsbestimmung bedürfe, damit bestehende Erbverträge und Testamente, die in einem falschen Verständnis aufgesetzt worden waren, nicht nachträglich geändert werden müssten, um ihre Wirkung wie beabsichtigt zu entfalten. Sie schlug also vor, dass die neue Auslegung erst für Verträge gelten soll, die nach Inkrafttreten der Revision abgeschlossen werden. Gegen diese Lösung sprach sich jedoch neben einer Minderheit Flach (glp, AG) auch Justizministerin Karin Keller-Sutter aus, weil mit den klärenden Bestimmungen kein neues Recht geschaffen, sondern nur eine Rechtsunsicherheit beseitigt werde. Mit 106 zu 80 bzw. 109 zu 77 Stimmen folgte der Nationalrat in beiden Punkten seiner Kommissionsmehrheit, womit er sowohl die Klärung der Auslegungsdifferenz gemäss Bundesrat und Ständerat als auch die neu hervorgebrachten Übergangsbestimmungen ins Gesetz schrieb.
Die RK-SR war von der Übergangslösung so wenig begeistert, dass sie daraufhin inhaltlich in der Auslegungsfrage eine komplette Kehrtwende vollzog: Sie schlug ihrem Rat neu vor, die überhälftige Vorschlagszuweisung bei der Berechnung der Pflichtteile für die gemeinsamen Kinder nicht zu berücksichtigen. Das Wichtigste sei es, die Frage im Gesetz zu klären, und zwar mit einer einzigen Regel, die für alle Testamente gelte, erläuterte Kommissionssprecher Andrea Caroni. Unterschiedliche Regelungen für bestehende und zukünftige Verträge führten zu noch mehr Unklarheit als jetzt schon bestehe, weil ein Testament unter Umständen erst siebzig Jahre nach dem Aufsetzen – und damit vielleicht nach einigen weiteren Erbrechtsrevisionen – seine Wirkung entfalte. Um diese «siebzigjährigen Übergangsproblematiken» zu vermeiden, habe sich die Kommission inhaltlich also der vom Nationalrat favorisierten Auslegung angeschlossen, so Caroni. Obwohl der Bundesrat ursprünglich die andere Lösung vorgeschlagen hatte, sicherte auch Bundesrätin Keller-Sutter dem Kommissionsantrag ihre Unterstützung zu. Wichtig sei, dass Rechtssicherheit geschaffen werde; in welche inhaltliche Richtung der Meinungsstreit aufgehoben werde, erachtete sie als sekundär. Die Kantonskammer stimmte dem Antrag folglich stillschweigend zu.
Daraufhin zeigte sich RK-Sprecher Hans-Ueli Vogt (svp, ZH) im Nationalrat erfreut, stolz und etwas belustigt über die «Volte» des Ständerats: Der Beschluss des Nationalrats zur Einführung der Übergangsbestimmung habe sich insofern gelohnt, als es nur unter diesem Druck gelungen sei, «den Ständerat dazu zu bringen, dass er das 180-grädige Gegenteil von dem beschliesst, woran er zuvor während Monaten festgehalten hatte». Auf Antrag seiner einstimmigen Kommission schloss sich der Nationalrat stillschweigend dem nun vorliegenden Konzept an und bereinigte die Differenz.
In den Schlussabstimmungen lehnte schliesslich nur ein Grossteil der SVP-Fraktion, die anfänglich gar nicht auf die Vorlage hatte eintreten wollen, den Entwurf ab. So wurde er im Nationalrat mit 146 zu 46 Stimmen bei 3 Enthaltungen und im Ständerat mit 36 zu 5 Stimmen bei einer Enthaltung angenommen.

Revision des Erbrechts (BRG 18.069)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

Der Nationalrat debattierte in der Herbstsession 2020 als Zweitrat die Revision des ZGB zur einfacheren Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister. Eine Minderheit Nidegger (svp, GE) beantragte Nichteintreten, weil ihrer Ansicht nach die innerliche Überzeugung, nicht dem eingetragenen Geschlecht anzugehören, nicht als Grund für eine Änderung des Eintrags im Personenstandsregister genüge, da ein staatliches Register nur auf objektiven Kriterien basieren dürfe. Man könne ja auch nicht sein Geburtsdatum ändern lassen, wenn man sich nicht so alt fühle, wie man sei, argumentierte Nidegger und unkte, in der «Geschichte der Dekadenz des Westens» werde diese Änderung haften bleiben «wie Caligulas Ernennung seines Pferdes zum Konsul». Um die angepriesene Entbürokratisierung tatsächlich umzusetzen, sollte der Rat – «Gott bewahre» – dennoch auf das Gesetz eintreten, beantragte Nidegger, dass die Änderung des Geschlechts gleich wie die Änderung des Namens bei legitimen Gründen von der Kantonsregierung des Wohnsitzkantons bewilligt werden solle. Beide Anträge blieben in der grossen Kammer jedoch genauso erfolglos wie zwei Minderheitsanliegen aus der Grünen Fraktion zur Änderung des Begriffs «Geschlecht» bzw. «sexe» zu «Geschlechtsidentität» bzw. «identité de genre» sowie zur Zulassung auch schriftlich eingereichter und nicht nur persönlich und mündlich vorgebrachter Anträge. Ebenso deutlich lehnte die Volkskammer einen Minderheitsantrag Vogt (svp, ZH) ab, der die binäre Geschlechterordnung explizit festschreiben und so verhindern wollte, dass «die Tür hin zum dritten Geschlecht geöffnet wird». Einigermassen knapp – mit 100 zu 93 Stimmen bei 2 Enthaltungen – setzte sich die Kommissionsmehrheit gegen eine Minderheit Bregy (cvp, VS) in der Frage durch, ob Minderjährige die Zustimmung ihrer Eltern brauchen, um die Änderung des Geschlechts auf dem Zivilstandsamt zu erklären. Die Minderheit Bregy vertrat die Ansicht des Bundesrates, der auch der Ständerat zugestimmt hatte, dass dies nötig sei, um Minderjährige vor leichtfertigen Entscheidungen und dem Einfluss Dritter zu schützen. Dagegen entschied die Mehrheit, diese Entscheidung sei urteilsfähigen Jugendlichen selbstbestimmt zu ermöglichen. Mit 121 zu 61 Stimmen bei 13 Enthaltungen verabschiedete der Nationalrat die Vorlage zur Bereinigung der einen Differenz an den Ständerat.

Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister (BRG 19.081)

In der Herbstsession 2020 stand der erste Teil der Erbrechts-Revision, mit der in erster Linie die Verfügungsfreiheit von Erblassern und Erblasserinnen vergrössert werden sollte, auf der Tagesordnung des Nationalrats, der die Vorlage als Zweitrat behandelte. Einige Mitglieder der SVP-Fraktion beantragten Nichteintreten, weil sie es für falsch hielten, die Pflichtteile der Eltern und Kinder zugunsten des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin zu verringern. Diese Bevorzugung der horizontalen und temporären gegenüber der vertikalen und beständigen Beziehung stelle «die traditionellen Linien auf den Kopf», begründete Yves Nidegger (svp, GE) die Ablehnung der Vorlage. Ausserhalb der SVP-Fraktion fand der Antrag jedoch keine Unterstützung, sodass der Nationalrat mit 142 zu 48 Stimmen bei einer Enthaltung auf das Geschäft eintrat.
Inhaltlich hatte sich die grosse Kammer mit drei Minderheitsanträgen aus ihrer vorberatenden Rechtskommission zu befassen. Der erste betraf eine Bestimmung, die der Ständerat noch stillschweigend durchgewunken hatte, die in der RK-NR jedoch für heftige Diskussionen gesorgt hatte: Hat ein Ehepaar nichts anderes vereinbart, kommt grundsätzlich die Hälfte der Errungenschaft (d.h. des während der Ehe gebildeten Vermögens) der verstorbenen Person dem überlebenden Ehegatten zugute, während die andere Hälfte zusammen mit dem Eigengut (d.h. des vor der Ehe gebildeten Vermögens) in den Nachlass fällt und unter den Erben aufgeteilt wird. Mit einem Ehevertrag kann ein Ehepaar von dieser Regel abweichen und den überlebenden Ehegatten stärker oder sogar maximal begünstigen, indem ihm die gesamte Errungenschaft zugewiesen wird, sodass nur noch das Eigengut der verstorbenen Person in den Nachlass fällt. In der juristischen Lehre und Literatur sei nun seit längerem umstritten, erläuterte Bundesrätin Karin Keller-Sutter, ob eine solche Bevorzugung des Ehegatten für die Berechnung der Pflichtteile der gemeinsamen Kinder berücksichtigt werden muss oder nicht. Der Bundesrat hatte hier darum eine klärende Regelung vorgeschlagen, wonach der überhälftige Teil der Errungenschaft, der an den überlebenden Ehegatten geht, bei der Berechnung der Pflichtteilsmasse zu berücksichtigen wäre. Konkret müsste der Pflichtteil berechnet werden, bevor die zusätzliche Begünstigung gemäss Ehevertrag angewandt wird, sodass die Basis zur Berechnung der Pflichtteile damit grösser wäre, als wenn die ehevertragliche Bevorzugung nicht berücksichtigt wird. In der Kommission wurde kritisiert, dass in der Praxis eine andere Interpretation des geltenden Rechts vorherrsche und diese Berücksichtigung bei der Berechnung der Pflichtteile üblicherweise gerade nicht gemacht werde, sodass in der Folge zahlreiche bestehende Verfügungen an das neue Recht angepasst werden müssten, was zu noch mehr Rechtsunsicherheit führe. Die Justizministerin erklärte, der Bundesrat habe sich dabei auf die Analyse einer Expertengruppe aus juristischer Lehre und Praxis gestützt, die ein grosses Interesse an der Klärung der Rechtslage kundgetan habe. Eine Minderheit der Kommission wollte eine in der Formulierung verbesserte Version des bundesrätlichen Vorschlags übernehmen, währenddessen die Kommissionsmehrheit beantragte, beim geltenden Recht zu bleiben. Der Nationalrat folgte mit 106 zu 80 Stimmen bei einer Enthaltung dem Mehrheitsantrag. Da dieser Entscheid aber ohnehin zu einer Differenz mit dem Ständerat führte, könne der Bundesrat gemäss Karin Keller-Sutter auch damit gut leben; wichtig sei, dass sich der Ständerat noch einmal mit der Thematik befasse.
Mit einem zweiten Minderheitsantrag brachte Nationalrätin Min Li Marti (sp, ZH) die im Ständerat bereits gescheiterte Idee erneut ein, dass die erblassende Person den Pflichtteil weiter, d.h. bis auf die Hälfte des neu im Gesetz vorgeschriebenen Werts, verringern können sollte, um so den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin in grösserem Umfang zu begünstigen. Diese noch grössere Verfügungsfreiheit als vom Bundesrat vorgesehen ging jedoch auch dem Nationalrat zu weit; er lehnte den Minderheitsantrag mit 106 zu 81 Stimmen ab.
Bei der dritten Minderheit ging es um den vom Bundesrat neu ins Gesetz eingebrachten Unterstützungsanspruch für faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, der von der Kommissionsmehrheit wie vom Ständerat abgelehnt worden war und für dessen Beibehaltung die Minderheit Arslan (basta, BS) eintrat. Der Unterstützungsanspruch sei gedacht, um Notlagen zu verhindern, beispielsweise weil der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin die verstorbene Person gepflegt und darum kein Erwerbseinkommen hatte, und entspreche damit der Gerechtigkeit, so das Argument der Minderheit. Die Kommissionsmehrheit war dagegen der Ansicht, dass die Verringerung der Pflichtteile und die damit erweiterte Verfügungsfreiheit eine ausreichende Möglichkeit schaffe, den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin zu begünstigen, wie Kommissionssprecher Hans-Ueli Vogt (svp, ZH) ausführte. Eine knappe Mehrheit aus den geschlossenen Fraktionen der SVP und der Mitte sowie zwei Dritteln der FDP-Fraktion besiegelte schliesslich das Aus für diese Idee. Sie wurde von der Volkskammer mit 94 zu 90 Stimmen bei zwei Enthaltungen abgelehnt, womit die entsprechenden Artikel definitiv aus dem Gesetzesentwurf gestrichen sind.
In der Gesamtabstimmung nahm der Nationalrat die Vorlage mit 140 zu 48 Stimmen bei einer Enthaltung an, wobei alle Opposition aus der SVP-Fraktion kam. Stillschweigend schrieb er zudem die Motion Gutzwiller (fdp, ZH; Mo. 10.3524) für ein zeitgemässes Erbrecht und das Postulat Nantermod (fdp, VS; Po. 16.3416) betreffend eine gesetzliche Regelung der Erbfolge in Patchworkfamilien ab.

Revision des Erbrechts (BRG 18.069)
Dossier: Revision des Erbrechts (2016– )

Noch bevor sich der Ständerat als Zweitrat mit der parlamentarischen Initiative Vogt (svp, ZH) «Überregulierung stoppen! Gesetze befristen (Sunset-Klauseln)» beschäftigen konnte, fand deren Anliegen in einer anderen Vorlage Unterschlupf. Im Rahmen einer Sammelvorlage zur Änderung des Parlamentsrechts beschlossen die Räte, den Bundesrat zu verpflichten, in seinen an das Parlament gerichteten Botschaften zu Erlassentwürfen jeweils eine Befristung des Erlasses zu prüfen (Art. 141 Abs. 2 ParlG). Der Ständerat befand, die Initiative Vogt sei damit inhaltlich umgesetzt worden und entschied im Frühjahr 2018 stillschweigend, ihr keine Folge zu geben.

Überregulierung stoppen! Gesetze befristen (Sunset-Klauseln) (Pa.Iv. 16.437)
Dossier: «Überregulierung stoppen!»
Dossier: Effektivere Berücksichtigung von Regulierungskosten bei der Gesetzgebung

Zusammen mit einer zweiten (Pa.Iv. 16.436) der vier parlamentarischen Initiativen Vogt (svp, ZH) zur Überregulierung schrieb der Nationalrat die Initiative «Überregulierung stoppen! Die Internationalisierung des Rechts, die Übernahme von EU-Recht und den Hang zum Swiss Finish bremsen» in der Wintersession 2017 ab, da er das Anliegen in die Sammelvorlage zur Änderung des Parlamentsrechts aufgenommen hatte.

Überregulierung stoppen! Die Internationalisierung des Rechts, die Übernahme von EU-Recht und den Hang zum Swiss Finish bremsen (Pa.Iv. 16.440)
Dossier: «Überregulierung stoppen!»
Dossier: Parlamentarische Initiativen für verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts
Dossier: Effektivere Berücksichtigung von Regulierungskosten bei der Gesetzgebung

Zusammen mit einer zweiten (Pa.Iv. 16.440) der vier parlamentarischen Initiativen Vogt (svp, ZH), mit denen der Zürcher SVP-Vertreter die Überregulierung stoppen wollte, schrieb der Nationalrat die Initiative «Entscheidungsfreiheit und Handlungsspielraum für die Privaten und die Unternehmen bewahren» in der Wintersession 2017 ab, da er das Anliegen in die Sammelvorlage zur Änderung des Parlamentsrechts aufgenommen hatte.

Überregulierung stoppen! Entscheidungsfreiheit und Handlungsspielraum für die Privaten und die Unternehmen bewahren (Pa.Iv. 16.436)
Dossier: «Überregulierung stoppen!»
Dossier: Parlamentarische Initiativen für verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts
Dossier: Effektivere Berücksichtigung von Regulierungskosten bei der Gesetzgebung

Einmal in Kraft getretene Gesetze würden nicht mehr hinterfragt oder könnten aus politischen Gründen nicht mehr aufgehoben werden; diese Tatsache trägt laut Hans-Ueli Vogt (svp, ZH) nicht unwesentliche Mitschuld an der von ihm diagnostizierten Überregulierung in der Schweiz. Von den vier im Juni 2016 eingereichten parlamentarischen Initiativen, mit denen er die Überregulierung stoppen will, fordert die dritte, dass bei neuen Gesetzesvorlagen in Zukunft systematisch eine Befristung mittels sogenannter Sunset-Klauseln zu prüfen ist. Insbesondere wenn neue Regelungen staatliche Ausgaben, Steuern oder andere Abgaben, hohe Kosten der Rechtsbefolgung oder schwere Eingriffe in die Privatsphäre, die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie nach sich ziehen, soll eine Befristung in Betracht gezogen werden. Beim Ablaufen der Frist soll dann evaluiert werden, ob die Regulierung weiterhin nötig ist und was ihre Auswirkungen bei erweiterter Geltungsdauer sind. Während die SPK-NR der Initiative im Januar 2017 zustimmte, lehnte sie ihre Schwesterkommission im März mit 6 zu 5 Stimmen bei einer Enthaltung ab. Sie hob den zusätzlichen bürokratischen Aufwand hervor, welche eine Befristung von Gesetzen auch ohne sachlichen Grund mit sich brächte. Der Nationalrat schloss sich in der Herbstsession 2017 mit 97 zu 84 Stimmen bei 7 Enthaltungen seiner Kommissionsmehrheit an, die diese Chance auf eine regelmässige Evaluation der Zweckmässigkeit von Gesetzesvorschriften begrüsste.

Überregulierung stoppen! Gesetze befristen (Sunset-Klauseln) (Pa.Iv. 16.437)
Dossier: «Überregulierung stoppen!»
Dossier: Effektivere Berücksichtigung von Regulierungskosten bei der Gesetzgebung

Mit insgesamt vier Anfang Juni 2016 eingereichten parlamentarischen Initiativen wollte Nationalrat Hans-Ueli Vogt (svp, ZH) die «Überregulierung stoppen», welche er als eine Gefahr für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz sieht. Der Erste der vier im Titel verwandten Vorstösse zielte auf die Einführung der Regel «one in, one out» im schweizerischen Gesetzgebungsprozess. Für jedes neue Gesetz, das Pflichten, Lasten oder erhebliche Einschränkungen für Private und Unternehmen zur Folge hat, müsste nach der neuen Regel an anderer Stelle im Bundesrecht eine gleichwertige Entlastung realisiert werden. Falls keine solche Entlastung erfolgte, müsste das neue Gesetz mit qualifiziertem Mehr verabschiedet werden. Die Mehrheit der SPK-NR erachtete diese Regelung als nicht praktikabel, da der Gesetzgebungsprozess dadurch noch träger und komplizierter würde. Auch die Aufhebung einer Gesetzesbestimmung müsste die Vernehmlassung und den normalen parlamentarischem Prozess durchlaufen und die Einführung eines neuen Gesetzes könnte somit durch Diskussionen um die Kompensation jahrelang verzögert werden. Die Kommissionsminderheit wies indessen darauf hin, dass solche Regelungen im Ausland, beispielsweise in Deutschland und in Grossbritannien, erfolgreich erprobt worden seien und die offene Formulierung der Initiative auch Lösungsvorschläge zulasse, die den Gesetzgebungsprozess nicht im Übermass behinderten. In der Sommersession 2017 gab der Nationalrat der Initiative denkbar knapp mit 87 zu 85 Stimmen bei 9 Enthaltungen Folge.

Überregulierung stoppen! Für jedes neue Gesetz muss ein bestehendes aufgehoben werden («one in, one out»; Pa.Iv. 16.435)
Dossier: «Überregulierung stoppen!»
Dossier: Effektivere Berücksichtigung von Regulierungskosten bei der Gesetzgebung

Die Zweite der insgesamt vier parlamentarischen Initiativen Vogt (svp, ZH) mit dem gemeinsamen Titel «Überregulierung stoppen!» möchte den Bundesrat bei der Unterbreitung neuer Gesetzesvorlagen dazu verpflichten, auch «alternative Regelungen» vorzuschlagen. Der Initiant stellte sich hier beispielsweise dispositive statt zwingende Vorschriften, Regelungen mit Opting-in- oder Opting-out-Klauseln, Rahmenbedingungen zur Selbstregulierung sowie Zielvorgaben anstatt konkrete Verhaltenspflichten vor. Da das Regulierungsdickicht in der Schweiz Kosten für die Unternehmen verursache, Innovation verhindere und das Wachstum bremse, soll in der Gesetzgebung vermehrt auf Regelungsformen gesetzt werden, welche Entscheidungsfreiheit, Handlungsspielraum und Verantwortung für Private und Unternehmen bewahren. Die Staatspolitischen Kommissionen beider Räte erachteten eine solche systematische Prüfung alternativer Regelungsmöglichkeiten für sinnvoll und gaben der Initiative im Frühjahr 2017 Folge.

Überregulierung stoppen! Entscheidungsfreiheit und Handlungsspielraum für die Privaten und die Unternehmen bewahren (Pa.Iv. 16.436)
Dossier: «Überregulierung stoppen!»
Dossier: Parlamentarische Initiativen für verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts
Dossier: Effektivere Berücksichtigung von Regulierungskosten bei der Gesetzgebung

Als wichtigster Treiber der Überregulierung bezeichnete Hans-Ueli Vogt (svp, ZH) die Internationalisierung des Rechts und vor allem die Übernahme von Regulierungen der G20, der OECD oder der EU. So beabsichtigte die Vierte der vier parlamentarischen Initiativen mit dem gemeinsamen Titel «Überregulierung stoppen!», die Übernahme von internationalem Recht durch die Schweiz einzuschränken. Die Internationalisierung des Rechts, die Übernahme von EU-Recht und der Hang zum Swiss Finish sollen dadurch gebremst werden, dass die Umsetzungsvorschläge des Bundesrates erstens nicht über die Anforderungen der für die Schweiz verbindlichen internationalen Regelungen hinausgehen sollen und zweitens auf die Ziele des internationalen Rechts fokussieren, ohne dessen Regeln genau zu übernehmen. Bei einer freiwilligen Übernahme internationalen Rechts müsste der Bundesrat in Zukunft die Folgen einer Nichtübernahme sowie Alternativen zur Übernahme darlegen. Generell soll internationales Recht nur dann übernommen werden, wenn es der Exportwirtschaft zugute kommt. Im Übrigen soll das Schweizer Recht nicht mehr dynamisch an geänderte internationale Vorschriften angepasst werden, sondern nur, wenn eine solche Anpassung für die Schweiz von Vorteil ist. Die Staatspolitischen Kommissionen beider Räte stimmten dem Anliegen im Frühjahr 2017 zu.

Überregulierung stoppen! Die Internationalisierung des Rechts, die Übernahme von EU-Recht und den Hang zum Swiss Finish bremsen (Pa.Iv. 16.440)
Dossier: «Überregulierung stoppen!»
Dossier: Parlamentarische Initiativen für verschiedene Änderungen des Parlamentsrechts
Dossier: Effektivere Berücksichtigung von Regulierungskosten bei der Gesetzgebung

Die Wiedergutmachungsinitiative und der indirekte Gegenentwurf des Bundesrates in Form des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 waren in der Aprilsession 2016 Gegenstand der Beratung im Nationalrat. Der Bundesrat hatte dem Nationalrat drei Entwürfe vorgelegt: den Bundesbeschluss über die Volksinitiative, das Bundesgesetz als indirekten Gegenvorschlag und einen Bundesbeschluss über die Finanzierung der Solidaritätsbeiträge. Da im Fall der Volksinitiative Eintreten obligatorisch ist, drehte sich die Eintretensdebatte um die beiden letztgenannten Vorlagen. Die Mehrheit der RK-NR beantragte ihrem Rat Eintreten. Sie unterstütze die Ziele der Initiative, bevorzuge aber den indirekten Gegenvorschlag, da dieser rascher umgesetzt werden könne und schnelle Hilfe in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters und des Gesundheitszustands vieler Opfer sinnvoll sei. Eine Kommissionsminderheit stellte einen Nichteintretensantrag. Sie war der Meinung, der Staat dürfe nicht einfach so ohne rechtliche Grundlage Geld verteilen, da Grundlage und Schranke staatlichen Handelns eben das Recht sei. Die rechtlichen Ansprüche der Opfer seien bereits verjährt und auch die Verjährung sei eine „Errungenschaft des Rechtsstaates“, führte Claudio Zanetti (svp, ZH) aus. Im Rat sprach sich nur aus der SVP-Fraktion eine Mehrheit für Nichteintreten aus. Fraktionssprecher Hans-Ueli Vogt (svp, ZH) erklärte, er gehe davon aus, dass alle Vorfahren nach bestem Wissen und Gewissen das für sie Richtige getan hätten und man sie dafür nicht verurteilen dürfe, nur weil die heutige Gesellschaft andere Anschauungen entwickelt habe. Mit einer deutlichen Mehrheit von 142 zu 28 Stimmen bei 10 Enthaltungen trat die grosse Kammer schliesslich auf die beiden Vorlagen ein.

In der Detailberatung ergänzte der Nationalrat das Bundesgesetz um zwei Bestimmungen. Erstens beschränkte er die Solidaritätszahlungen auf höchstens 25'000 Franken pro Opfer. Zweitens sollen Forderungen, die ihren Rechtsgrund unmittelbar in einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme oder einer Fremdplatzierung haben und sich gegen die Opfer oder deren Angehörige richten, beispielsweise Heimkosten, mit Inkrafttreten des Gesetzes automatisch erlöschen. Die so abgeänderte Vorlage wurde mit 143 zu 26 Stimmen bei 13 Enthaltungen gutgeheissen. Matthias Aebischer (sp, BE) versprach, sich im Initiativkomitee für den Rückzug der Initiative stark zu machen, sollte der indirekte Gegenvorschlag im Parlament angenommen werden. Die beiden anderen Entwürfe wurden von der grossen Kammer diskussionslos angenommen. Damit schloss sich der Nationalrat dem Bundesrat an und empfahl die Initiative zur Ablehnung.

Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Volksinitiative und indirekter Gegenvorschlag; 15.082)
Dossier: Wiedergutmachung für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen