Der Bundesrat äusserte sich zum Vorschlag, wonach Ermittlungen einer PUK absoluten Vorrang vor anderen Untersuchungen haben sollen und letztere nur mit dem Einverständnis der PUK eröffnet werden dürfen. Er war grundsätzlich damit einverstanden, beantragte aber, dass dies nur für disziplinar- und administrativrechtliche, aus Gründen der Gewaltenteilung und des Föderalismus aber nicht für strafrechtliche Verfahren gelten soll. Der Nationalrat liess sich davon nicht überzeugen und übernahm die Anträge seiner Kommission. Er hielt zwar explizit fest, dass die Einsetzung einer PUK die Durchführung von zivil- und administrativrechtlichen Verfahren und strafrechtlichen Voruntersuchungen nicht verhindert. Aber, falls die Ermittlungen PUK-relevante Bereiche betreffen, ist deren Aufnahme von der Zustimmung der PUK abhängig. Laufende Verfahren müssen bis zum Abschluss der PUK-Arbeiten unterbrochen werden.
Pa. Iv, Vorrang der parlamentarischen Untersuchung- Schlagworte
- Datum
- 1. März 1995
- Prozesstyp
- Parlamentarische Initiative
- Geschäftsnr.
- 90.266
- Quellen
-
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- Amtl. Bull. NR, 1995, S. 1238 ff.
- BBl, 1995, II, S. 1358 ff. Vgl. SPJ 1994, S. 40 f.
von Hans Hirter
Aktualisiert am 20.07.2017
Aktualisiert am 20.07.2017