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Im Mai 2021 kündigte der Regierungsrat des Kantons Bern den Austritt aus dem Konkordat zur Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (IPH) an. Folgt der Grosse Rat dem Regierungsantrag, so wird der Kanton Bern ab 2036 seine Polizistinnen und Polizisten also wieder in Eigenregie ausbilden.
2004 hatten elf Kantone der Zentral- und Nordwestschweiz ihre Polizeiausbildung an der IPH im luzernischen Hitzkirch zusammengelegt. Mit dem Kanton Bern, der rund 100 der 250 jährlichen Absolventinnen und Absolventen stellt und einen Drittel des Budgets beisteuert, wird nun der grösste Partnerkanton voraussichtlich wegbrechen. Die Berner Kantonsregierung begründete den Schritt mit ausbleibenden Synergien, hohen Kosten und geringen Einflussmöglichkeiten bei der interkantonalen Schule. Von der Rückkehr zu einer kantonsinternen Lösung versprach sie sich eine bessere Abstimmung der Ausbildung auf kantonsspezifische Anforderungen und eine gesteigerte Attraktivität für Berner Aspirantinnen und Aspiranten dank grösserer geografischer Nähe zu ihrem Wohnort.
Die NZZ erachtete den Berner Austritt als überkantonal bedeutsam, weil die gemeinsame Polizeischule eine wichtige «Klammer» für zahlreiche Polizeikorps der Deutschschweiz bilde und «die Zusammenarbeit auch im täglichen Einsatz» erleichtere.

Austritt des Kantons Bern aus der interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

Der geplanten „Verfassungsgerichtsbarkeit“, welcher der Nationalrat im Februar des Berichtsjahres zugestimmt hatte und eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung schickte, stehen die Kantone positiv gegenüber. Im Rahmen der europapolitischen Standortbestimmung hatten sie sich bereits 2010 dafür eingesetzt, dass Bundesgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüft werden können. Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) verpasste es allerdings, innerhalb der Vernehmlassungsfrist eine Stellungnahme einzureichen (Ergebnisse zur Vernehmlassung vom 14.6.11.).

Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene (Pa.Iv. 05.445)
Dossier: Verfassungsgerichtsbarkeit

Das im Vorjahr eingereichte Kantonsreferendum gegen das Steuerentlastungsprogramm des Bundes war erfolgreich. Das Volk lehnte am 16. Mai das Steuerpaket deutlich ab, in keinem einzigen Kanton ergab sich eine Ja-Mehrheit. (Zum Abstimmungsresultat siehe hier.)

Steuerpaket 2001 (BRG 01.021)
Dossier: Steuerpaket 2001

Als Novum in der Geschichte des Bundesstaates machten zum ersten Mal Kantone Gebrauch von ihrem Recht, gegen einen Parlamentsbeschluss das Referendum einzureichen. Elf Kantone (notwendig für ein Kantonsreferendum wären acht gewesen) beantragten eine Volksabstimmung über das Steuerentlastungsprogramm, welches ihrer Meinung nach für die Kantone nicht verkraftbare Steuerausfälle bringen würde. Die Initiative dazu war von den Kantonsregierungen ausgegangen. Koordiniert durch die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hatten achtzehn Regierungen in den kantonalen Parlamenten entsprechende Vorlagen eingebracht.

Steuerpaket 2001 (BRG 01.021)
Dossier: Steuerpaket 2001

Nachdem in der neuen Bundesverfassung der Begriff Halbkantone nicht mehr vorkommt, verlangte der Kanton Basel-Land erneut die Abschaffung der in seinen Augen diskriminierenden Bestimmung, dass Basel-Land und Basel-Stadt bei Verfassungsabstimmungen und im Ständerat nur über je eine Standesstimme verfügen. Auf Empfehlung seiner SPK lehnte der Nationalrat eine Standesinitiative von Basel-Land und eine gleichlautende parlamentarische Initiative Janiak (sp, BL) (01.403) mit 68:55 Stimmen ab. Er übernahm damit die Ansicht der Kommissionsmehrheit, wonach es sich dabei vor allem um ein emotionales Problem handelt, da die Tatsache, dass Basel-Land nur über eine Standesstimme verfügt, nicht zu einer ernsthaften Benachteiligung führe. Diese Ungleichbehandlung der ehemaligen Halbkantone im Vergleich zu den anderen Kantonen sei insbesondere zur Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Sprachregionen in Kauf zu nehmen, da bei einer Aufwertung der beiden Basel konsequenterweise auch die beiden Appenzell und die beiden Unterwalden zusätzliche Standesstimmen erhalten müssten.

St.Iv. 01.304: Basel-Landschaft und Basel-Stadt sollen Vollkantone werden
Dossier: Basel als Vollkantone

Der Bundesrat beantragte dem Parlament einen Rahmenkredit von CHF 39 Mio. für den Zeitraum 2000-2006, um eine Beteiligung der Schweiz an der Initiative INTERREG III der Europäischen Union (EU) zu gewährleisten. Die von der Europäischen Kommission zum Zeitpunkt der Publikation der Botschaft noch nicht definitiv verabschiedete Initiative stellt eine Fortsetzung der 1999 auslaufenden INTERREG II dar. Die grenzüberscheitende Zusammenarbeit im regionalen Rahmen hat sich nach Ansicht des Bundesrates sowohl aus raumordnungs- als auch als integrationspolitischen Gründen derart gut bewährt, dass sich die Schweiz unbedingt weiterhin daran beteiligen sollte. Der Nationalrat stimmte dem Antrag bei einer Gegenstimme (Steinemann, fp, SG) zu; in der Schlussabstimmung sprachen sich auch noch einige Vertreter der Zürcher SVP dagegen aus. Im Ständerat erfolgte die Zustimmung einhellig.

BRG 99.016: INTERREG III in den Jahren 2000 bis 2006
Dossier: Regionalpolitik (INTERREG und NRP)

Beide Parlamentskammern hiessen das Zusatzprotokoll vom 9. November 1995 zum Europäischen Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ohne Gegenstimme gut.

BRG 97.059: Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Dossier: Europäisches Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden

Im Rahmen der Beratung der Totalrevision der Bundesverfassung beantragte Ständerätin Spoerry (fdp, ZH) zudem, beim Finanzausgleich nicht nur die besonderen Lasten der Berggebiete sondern auch diejenigen der städtischen Agglomerationen zu berücksichtigen. Dieser Vorschlag wurde von Abgeordneten aus den Berggebieten bekämpft und unterlag mit 19:13 Stimmen. Im Nationalrat scheiterte ein entsprechender Antrag Gysin (sp, BS) ebenfalls, nachdem Bundesrat Koller zugesichert hatte, dass ein Entwurf zu einer Neuordnung des Finanzausgleichs, der unter anderem auch auf dieses Anliegen eingeht, noch vor Jahresende in die Vernehmlassung gegeben werde. Gysin vertrat seine Forderung auch mit einer Motion. Der Entscheid über diesen Vorstoss musste verschoben werden, nachdem Schlüer (svp, ZH) seine Opposition dagegen angemeldet hatte.

Mo. 98.3516: Berücksichtigung der zentralen Leistungen der Städte im Finanzausgleich
Dossier: Politische Aufwertung der Stadtgebiete

Im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung kam es zu einer Aufwertung der Gemeinden und dabei insbesondere der städtischen Agglomerationen. Bei der Regelung des Verhältnisses zwischen Bund und Kantonen war die von den Kommissionen beider Räte eingebrachte Bestimmung, die den Bund verpflichtet, bei seiner Politik die Auswirkungen auf die Gemeinden im Auge zu behalten, unbestritten. Im Ständerat opponierte hingegen Uhlmann (svp, TG) dem Vorschlag, dass der Bund dabei namentlich die Interessen der Städte und der Agglomerationsgebiete sowie der Berggemeinden berücksichtigen solle, als Diskriminierung der anderen Gemeinden. Sein Streichungsantrag unterlag aber mit 31:8 Stimmen. Der Nationalrat beschloss in erster Lesung mit 86:63 Stimmen, lediglich die Städte und Agglomerationen aufzuführen, nicht aber die Berggebiete. Ein Streichungsantrag Schlüer (svp, ZH), der darin nur die Schaffung von neuen Subventionsansprüchen sah, wurde mit 95:51 Stimmen verworfen. In der Differenzbereinigung hielt der Ständerat an der Erwähnung auch der Berggebiete fest und konnte sich damit durchsetzen.
(Zu den Beschlüssen beider Ratskommissionen bezüglich einer Aufwertung der Stadt- und Bergregionen siehe hier.)

Föderalismus in der revidierten Bundesverfassung (BRG 96.091)
Dossier: Neues Verfahren bei Veränderungen von Kantonsgebieten
Dossier: Politische Aufwertung der Stadtgebiete
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 2/2: BRG 96.091 (1996 bis 2000)

Der im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung vom Bundesrat beantragte Verzicht auf obligatorische Volksabstimmungen über Gebietsveränderungen zwischen Kantonen passierte im Ständerat diskussionslos. Im Nationalrat kam es hingegen zu einer kleinen jurapolitischen Kontroverse. Rennwald (sp, JU) hatte verlangt, dass das Erfordernis der Zustimmung durch die beteiligten Kantone und die betroffene Region gestrichen wird, und die Bundesversammlung die Prozedur für Gebietsveränderungen im Einzelfall festlegt. Sein Ansinnen wurde mit 80:55 Stimmen abgelehnt. Keinen Erfolg hatte aber auch der Bernjurassier Schmied (svp), der mit der Forderung nach einem zustimmenden absoluten Mehr der Stimmberechtigten in der betroffenen Region die Hürden für einen Kantonswechsel erhöhen wollte. Mit dieser Verfassungsänderung konnte auch die 1996 gutgeheissene Standesinitiative des Kantons Jura (Kt.Iv. 95.306) abgeschrieben werden.

Föderalismus in der revidierten Bundesverfassung (BRG 96.091)
Dossier: Neues Verfahren bei Veränderungen von Kantonsgebieten
Dossier: Politische Aufwertung der Stadtgebiete
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 2/2: BRG 96.091 (1996 bis 2000)

Im Rahmen der Beratung der Totalrevision der Bundesverfassung (BRG: 96:091) beantragte Vallender (fdp, AR), dass kantonale Verträge mit dem Ausland nicht mehr der Genehmigungspflicht durch den Bund unterstellt sind. Dieser Vorschlag konnte sich im Nationalrat und anschliessend auch im Ständerat durchsetzen. In Zukunft müssen derartige Abkommen – welche den Interessen des Bundes sowie der anderen Kantone freilich nicht widersprechen dürfen – dem Bund nur noch zur Kenntnis gebracht werden.

Keine Genehmigungspflicht durch den Bund bei kantonalen Verträgen mit dem Ausland
Dossier: Kantonale Verträge mit dem Ausland

Von Nationalrat Rennwald (sp, JU) in einer Einfachen Anfrage (97.1065) um seine Meinung zu einer allfälligen Sezession der Stadt Moutier gefragt, antwortete der Bundesrat, dass dies eine interne Angelegenheit des Kantons Bern sei. Er habe aber den Regierungen der Kantone Bern und Jura mitgeteilt, dass er bereit sei, sie zu einem Gespräch in dieser Sache zu empfangen. In Bezug auf Rennwalds Gesuch, der Bundesrat solle die Sache selbst in die Hand nehmen und die rechtlichen Voraussetzungen für einen Kantonswechsel von Gemeinden schaffen, verwies er auf die laufenden Parlamentsdebatten. Da beide Ratskammern im Vorjahr einer 1995 vom Kanton Jura eingereichten Standesinitiative, welche eine eidgenössische Regelung verlangt hatte, Folge gegeben hatten, sei es nun an ihnen, einen entsprechenden Artikel in die neue Bundesverfassung aufzunehmen. Er selbst habe im Rahmen der Nachführung der Verfassung darauf verzichtet, um diese nicht mit materiellen Neuerungen zu belasten. Die Kommissionen beider Räte zur Totalrevision der Bundesverfassung (96.091) kamen dieser Aufforderung nach. Sie beschlossen, dass bei Gebietsveränderungen zwischen Kantonen in Zukunft nur noch die Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der beteiligten Kantone sowie die Genehmigung durch die Bundesversammlung in Form eines Bundesbeschlusses erforderlich ist. Eine obligatorische eidgenössische Volksabstimmung, wie dies noch im Fall von Vellerat vorgeschrieben war, müsste hingegen nicht mehr durchgeführt werden.

(Ip. 97.1065) Voraussetzungen für einen Kantonswechsel von Gemeinden schaffen
Dossier: Neues Verfahren bei Veränderungen von Kantonsgebieten

Im August legte der Bundesrat dem Parlament das Zusatzprotokoll vom 9. November 1995 zum Europäischen Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zur Genehmigung vor. Dieses Zusatzprotokoll des Europarates stellt eine Konkretisierung des Rahmenabkommens von 1980 dar, das in der Schweiz 1982 in Kraft getreten ist. Es soll namentlich mit einheitlichen Regeln die mit dem Rahmenabkommen geförderte Zusammenarbeit zwischen lokalen Behörden erleichtern. In der 1996 durchgeführten Vernehmlassung hatten allerdings nicht wenige Kantone Bedenken geäussert. Sie befürchteten, dass ihre Aktivitäten von diesem Protokoll nicht gefördert, sondern gehindert würden. Hintergrund für diese Kritik war, dass die bestehenden Kompetenzen der Kantone im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Verfassung (Art. 9 und 10 BV) und in der Praxis über das hinausgehen, was das Protokoll stipuliert. Sie verlangten deshalb, dass sich die im Protokoll vorgesehene Genehmigung von grenzüberschreitenden Abkommen durch die Landesregierung auf solche beschränken muss, welche für den Bund oder die nicht daran beteiligten Kantone von besonderer Bedeutung sind. Die Kantone verlangten insbesondere auch, dass das im Vorjahr abgeschlossene "Karlsruher Abkommen" für die grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit in der Rheinregion gegenüber dem Zusatzprotokoll Vorrang haben soll. Der Bundesrat sicherte dies zu und entgegnete den Bedenken der Kantone in Bezug auf eine Einschränkung ihrer Rechte, dass das Protokoll die innerstaatliche Kompetenzverteilung nicht antaste. Wichtig sei das Protokoll zudem, weil es sich nicht auf staatliche Abkommen beschränke, sondern auch einheitliche Regeln für die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsstellen oder - z.B. im Bereich des Regionalverkehrs - privatrechtlichen Organisationen setze.

BRG 97.059: Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Dossier: Europäisches Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden

Die Bundesversammlung behandelte die im Vorjahr vom Kanton Jura eingereichte Standesinitiative für ein neues Verfahren bei der Veränderung von Kantonsgebieten. Die Initiative will zwar weiterhin Volk und Stände über Kantonsneugründungen oder -zusammenlegungen entscheiden lassen. Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen, wie im Fall Vellerat, soll die Bundesversammlung hingegen mit einem nicht einmal dem fakultativen Referendum unterstellten Beschluss genehmigen können. Das Vorgehen bei solchen Gebietsveränderungen, also z.B. die Frage, wer an den lokalen bzw. regionalen Volksabstimmungen teilnehmen darf, soll zudem nicht mehr vom direkt betroffenen Kanton geregelt werden, sondern vom nationalen Parlament. Die Staatspolitischen Kommissionen der beiden Ratskammern beantragten, der Initiative Folge zu geben. Die Tatsache, dass die eidgenössische Volksabstimmung über Vellerat doch von vielen als überflüssig empfunden worden sei, habe einen Reformbedarf aufgezeigt. Die Zustimmung zur Initiative bedeute aber nicht eine vollständige Übereinstimmung mit deren Inhalt, sondern vor allem ein Zeichen für den Bundesrat, im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung die 1995 angekündigten Vorschläge zu präsentieren. Beide Räte folgten diesem Antrag ihrer Kommissionen. In dem gegen Jahresende vorgestellten Revisionsentwurf fehlte dann jedoch ein entsprechender Vorschlag, da der Bundesrat die materiellen Revisionen auf die Bereiche Volksrechte und Justiz beschränkte.

(St.Iv. 95.306 JU): Kantonsbildungen und Veränderungen von Kantonsgebieten
Dossier: Neues Verfahren bei Veränderungen von Kantonsgebieten

Die vier Staaten Deutschland, Frankreich, Luxemburg und Schweiz schlossen am 23. Januar einen "Karlsruher Abkommen" genannten Staatsvertrag ab, welcher die Zusammenarbeit zwischen kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Grenzregionen erleichtern soll. Das Vertragsgebiet umfasst Luxemburg, die französischen Regionen Lothringen und Elsass, die deutschen Bundesländer Saarland, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg sowie die Kantone Aargau, Basel-Land, Basel-Stadt, Jura und Solothurn. Als wichtigste Neuerung erhalten die Gemeinden dieser Regionen die Kompetenz, ohne vorherige Bewilligung durch übergeordnete Instanzen grenzüberschreitende Zusammenarbeitsverträge abzuschliessen und bereits bestehenden Zweckverbänden beizutreten.

Zusammenarbeit zwischen kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Grenzregionen

Als neben Graubünden letzter Grenzkanton hat sich das Tessin mit seinen Nachbarn (den drei italienischen Provinzen Como, Varese und Verbania) zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Das Ziel dieses "Regio insubrica" genannten Gremiums ist eine Verstärkung und eine bessere Koordination der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

"Regio insubrica": Arbeitsgemeinschaft des Kantons Tessin mit seinen italienischen Nachbarprovinzen
Dossier: Kantonale Verträge mit dem Ausland

In seinem Ende Juni in die Vernehmlassung gegebenen Entwurf für eine Totalrevision der Bundesverfassung (BRG 96.091) regte der Bundesrat an, Änderungen im Bestand der Kantone weiterhin von Volk und Ständen gutheissen zu lassen. Für Gebietsveränderungen wie im Fall Vellerat soll hingegen das Parlament zuständig sein, dessen Beschluss freilich dem fakultativen Referendum unterstehen würde. Voraussetzung für eine Genehmigung bliebe auf jeden Fall die Zustimmung der direkt betroffenen Bevölkerung und der beteiligten Kantone. Der Kanton Jura reichte eine ähnliche Standesinitiative (95.306) ein, möchte allerdings auf das fakultative Referendumsrecht verzichten.

Vernehmlassung und «Volksdiskussion» zur Reform der Bundesverfassung
Dossier: Totalrevision der Bundesverfassung 1/2: Vorgeschichte (1966 bis 1996)

Das Parlament stimmte der Beteiligung der Schweiz an INTERREG II, der Fortsetzung eines Gemeinschaftsprogramms der EU zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, zu. Der Beschluss war jedoch umstritten. Einzelne Ständeräte kritisierten nicht die Zusammenarbeit an sich, sondern die Absicht, den Kantonen für Organisation, Vorbereitung und Planung von regionalen Projekten Subventionen auszurichten (die Bundesbeiträge an die Realisierung der konkreten Projekte sind von der Vorlage nicht betroffen). Ein Rückweisungsantrag Schiesser (fdp, GL), mit dem Auftrag an den Bundesrat, lediglich eine Vorlage für die bundesstaatliche Finanzierung von flankierenden Massnahmen (Koordination, Kontaktvermittlung zur EU) auszuarbeiten, blieb mit 23:12 Stimmen in der Minderheit. In der Gesamtabstimmung sprach sich der Ständerat mit 23:4 Stimmen für das Projekt aus. Zugunsten des Beschlusses hatten sich in der Debatte vor allem die Vertreter der französischsprachigen Kantone eingesetzt. Auch wenn es sich bei den knapp CHF 5 Mio. pro Jahr für die 16 betroffenen Kantone um eine Bagatellsubvention handle, sei ihrer Meinung nach die Zustimmung wichtig, weil sie auch ein Zeichen gegenüber der EU für die Kooperationsbereitschaft der Schweiz darstelle.
Im Nationalrat gesellten sich zu den in der kleinen Kammer geäusserten föderalistischen und finanzpolitischen Bedenken auch noch europapolitische Einwände. Ein von Steffen (sd, ZH) eingebrachter Nichteintretensantrag scheiterte aber deutlich mit 130 zu 23 Stimmen. (Zu den Massnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstrukturen siehe hier.)

BRG 94.091: INTERREG II in den Jahren 1995-1999
Dossier: Regionalpolitik (INTERREG und NRP)

Als Zweitrat nahm auch der Ständerat von dem im Vorjahr vom Bundesrat vorgelegten Bericht über die grenzüberschreitende regionale Zusammenarbeit und die Mitwirkungsrechte der Kantone an der Aussenpolitik Kenntnis.

94.027: Bericht über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Mitwirkung der Kantone in der Aussenpolitik
Dossier: Mitwirkung der Kantone in der Aussenpolitik

Bereits 1977 hatten die Kantone Bern und Neuenburg mit Standesinitiativen die Schaffung verfassungsrechtlicher Vorschriften über Gebietsveränderungen verlangt. Das Parlament hatte 1980 dem Bundesrat zugestimmt, dass dieses Problem nicht dringlich sei. Es hatte die Regierung aber mit einer Motion, beauftragt, im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung entsprechende Vorschläge zu machen. Nach der Abstimmung über den Wechsel des bisher bernischen Laufentals zum Kanton Baselland nahm der Berner Nationalrat Bonny (fdp) diese Idee wieder auf. Angesichts der äusserst knappen Mehrheit der Befürworter eines Kantonswechsels (51,7%:48,3%) verlangte er in seiner Motion, dass in Zukunft ein qualifiziertes Mehr von 66,6% der direkt Betroffenen für einen Kantonswechsel erforderlich sein soll. Der Bundesrat ging auf diese Idee materiell nicht ein; er sah — wie auch der Nationalrat, der den Vorstoss in ein Postulat umwandelte — keine Notwendigkeit für ein rascheres Vorgehen und verwies auf die Arbeiten an der Totalrevision der Bundesverfassung.

verfassungsrechtlicher Vorschriften über Gebietsveränderungen

Die Entwicklung der interkantonalen Zusammenarbeit als Alternative zur Zentralisierung durch den Bund konnte weiterhin nur begrenzt Fortschritte verzeichnen. Wohl gelang den kantonalen Regierungen der Abschluss eines Schulkoordinationskonkordats, aber Widerstände in den Kantonsparlamenten und in der Bürgerschaft der Kantone liessen erkennen, wie schwierig es ist, auf dem Weg des kooperativen Föderalismus mehr als technische Probleme zu lösen. Als Rückschlag für die interkantonale Zusammenarbeit wurde von einzelnen Stimmen das Scheitern des Projekts einer Interkantonalen Mobilen Polizei (IMP) gewertet. Wenn so auf der einen Seite die Kompliziertheit des Entscheidungsprozesses deutlicher wurde, so fehlte es auf der andern nicht an Warnungen vor der Gefahr, dass das Konkordat die demokratische Kontrolle erschwere, da Parlament und Referendum von den Konkordatsorganen noch leichter überspielt werden könnten als von Regierung und Verwaltung. Die Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit begnügte sich deshalb nicht damit, den Konkordatsweg als Mittel des kooperativen Föderalismus zu empfehlen, sondern sie unternahm auch Studien über die Frage, ob die Schweiz in andere Gebietskörperschaften (Regionen, Grosskantone) gegliedert werden könnte und sollte. Einen Ausbau des Konkordatswesens durch Einschaltung des Bundes und eine Ermächtigung des Bundes zur Allgemeinverbindlicherklärung von Konkordaten empfahl Nationalrat Chevallaz (rad., VD) in einem parlamentarischen Vorstoss.

Allgemeinverbindlicherklärung von Konkordaten (Mo. 10780)
Dossier: Bestrebungen zur Neuverteilung der Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden in den 70er Jahren