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Das Parlament stimmte einer verbesserten rechtlichen Definition von Trusts zu. Widerstände oder Abänderungsanträge gab es keine. Der Bundesrat hatte die Reform im Rahmen der Genehmigung des „Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung“ vorgeschlagen.

Verbesserte rechtliche Definition von Trusts

Der Unternehmer Thomas Minder lancierte im Oktober eine Volksinitiative, welche den Aktionären von schweizerischen Aktiengesellschaften Mittel in die Hände geben will, um die oft als exorbitant empfundenen Managerlöhne und Verwaltungsratsentschädigungen zu reduzieren. Das „Abzockerinitiative“ genannte Begehren verlangt insbesondere, dass die jährliche Generalversammlung das Total der obgenannten Vergütungen festlegt. Dabei sollen die Banken kein Depotstimmrecht mehr ausüben dürfen, und die Pensionskassen müssten ihre Stimme transparent und im Interesse der Versicherten abgeben. Obwohl unter anderem die Boulevardzeitung Blick das Anliegen massiv propagierte, blieb die politische Unterstützung für den Unternehmer weitgehend aus. Einzig die EVP und die Luzerner FDP machten im Berichtsjahr ihren Support publik.

Abzocker-Initiative (BRG 08.080)
Dossier: Aktienrechtsrevision und die Abzocker-Initiative

Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ist im EDI angesiedelt. Eine ihrer Aufgaben besteht in der Beurteilung von Problemen, die entstehen können, wenn die Absicht eines Stiftungsgründers neu interpretiert werden muss. Im Nachgang zur Lösung eines derartigen Konflikts hatte die GPK des Ständerats mit einer Motion verlangt, dass diese Stiftungsaufsicht in ein anderes Departement umzusiedeln sei (z.B. ins EJPD). Da viele Stiftungen in den Bereichen Kultur, Bildung, Forschung und gemeinnützige Aufgaben verankert seien, könnten für das auf dem selben Feld tätige EDI Interessenkonflikte entstehen. Gegen den Antrag des Bundesrates, der sich unter anderem auf seine alleinige Kompetenz in Fragen der Verwaltungsorganisation berief, hiess die kleine Kammer den Vorstoss gut.

Stiftungsaufsicht des Bundes

Die ersten Reaktionen auf die Ende 2005 in die Vernehmlassung gegebene Teilrevision des Aktien- und des Rechnungslegungsrechts (rechtliche Bestimmungen für Aktiengesellschaften) fielen vorwiegend positiv aus. Insbesondere die Stärkung der Aktionärsrechte durch verbesserte Transparenz sowie Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten wurde begrüsst. Economiesuisse, die FDP und die CVP kritisierten jedoch den im Reformpaket enthaltenen Vorschlag, die stimmrechtlose Inhaberaktie abzuschaffen.

Aktienrechtsrevision
Dossier: Aktienrechtsrevision und die Abzocker-Initiative

Die Linke war 2004 im Nationalrat mit dem Antrag gescheitert, den börsenkotierten Unternehmen eine Frauenquote für den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung vorzuschreiben. Im Berichtsjahr lehnte der Nationalrat auch eine parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer (sp, BL) ab, welche diese Firmen verpflichten wollte, jährlich über die Verwirklichung des Geschlechtergleichstellungsprinzips in ihrem Unternehmen zu berichten.

Frauenquote für den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung

Das Parlament verabschiedete die Vorschläge des Bundesrats für eine Verbesserung der Aufsicht über Gesellschaften (Teilrevision des OR) sowie für ein neues Gesetz über die staatliche Zulassung und Beaufsichtigung von Revisoren. Gleichzeit befasste es sich auch mit den Ende 2001 vom Bundesrat vorgeschlagenen neuen OR-Bestimmungen über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Diese Zusammenlegung machte auch deshalb Sinn, weil der Bundesrat beantragt hatte, bei der Frage, ob eine ordentliche oder bloss eine eingeschränkte Revision einer Gesellschaft vorgeschrieben ist, nicht mehr nach der Rechtsform zu differenzieren (also eine AG strenger zu behandeln als eine GmbH), sondern nach der wirtschaftlichen Bedeutung, sprich der Grösse einer Unternehmung. Im erstbehandelnden Nationalrat war Eintreten unbestritten. In der Detailberatung setzte sich die bundesrätliche Version gegen die meisten Abänderungsanträge durch. So lehnte der Rat etwa einen Antrag der Linken ab, das Minimalkapital für die GmbH auf CHF 40'000 zu erhöhen. In den Gesamtabstimmungen nahm der Nationalrat sowohl die neuen Vorschriften über die GmbH als auch die Bestimmungen über die Revision und die Revisoren einstimmig an. Der Ständerat schloss sich weitgehend der grossen Kammer an. In der Differenzbereinigung war vor allem die Frage der Rotation des leitenden Revisors bei der ordentlichen Revision umstritten. Die grosse Kammer plädierte für eine Mandatsdauer von höchsten fünf, der Ständerat für sieben Jahre. Durchgesetzt hat sich schliesslich der Ständerat.

Revision GmbH- und Revisionsrecht (BRG 01.082)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Im Dezember gab der Bundesrat eine Teilrevision des Aktien- und des Rechnungslegungsrechts (rechtliche Bestimmungen für Aktiengesellschaften) in die Vernehmlassung. Vorgeschlagen werden darin insbesondere eine Stärkung der Aktionärsrechte durch verbesserte Transparenz sowie Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten. In Zukunft sollen zudem die Banken die Stimmrechte der bei ihnen deponierten Aktien nicht mehr ausüben können; zugelassen wäre nur noch eine speziell vom Aktionär beauftragte unabhängige Stellvertretung.

Aktienrechtsrevision
Dossier: Aktienrechtsrevision und die Abzocker-Initiative

Wie es sowohl die Bankiervereinigung als auch eine vom Parlament als Postulat überwiesene Motion Suter (fdp, BE) verlangten, legte der Bundesrat Vorschläge für eine verbesserte rechtliche Definition von Trusts vor. Die Reform soll im Rahmen der Genehmigung des „Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung“ geschehen. Erforderlich dazu sind aber auch Teilrevisionen des Zivilgesetzbuchs, des OR, des Aufsichts- und des Steuerrechts.

Verbesserte rechtliche Definition von Trusts

Das Parlament hiess auch die im Vorjahr vom Bundesrat beantragte Verbesserung der Information der Öffentlichkeit über die finanziellen Entschädigungen der Verwaltungsratsmitglieder und der leitenden Manager von privaten börsenkotierten Firmen ohne wichtige Änderungen gut. Demnach müssen diese Firmen die individuellen Bezüge (Honorar resp. Lohn und alle anderen Entschädigungen, Kredite, Beteiligungen, Optionen) jedes einzelnen Verwaltungsratsmitglieds und des leitenden Managers sowie für die Gesamtheit der Geschäftsleitung angeben. Offen gelegt werden müssen auch aussergewöhnliche Zahlungen an Personen, welche den Spitzenkadern nahe stehen oder an ehemalige Verwaltungsratsmitglieder. Im Nationalrat unterlag ein Antrag der Linken, dass nicht nur die Entschädigung für den meistverdienenden Manager, sondern für jedes Geschäftsleitungsmitglied individuell auszuweisen sei. Die bürgerliche Mehrheit, zu der sich nach ursprünglichem Zögern auch die SVP-Fraktion gesellte, argumentierte, dass erstens die durchschnittliche Entschädigung angegeben werden müsse und zweitens die Angabe von individuellen Beträgen die Abwerbung von Managern durch Konkurrenzfirmen erleichtern würde. In der Gesamtabstimmung wurden die neuen Vorschriften oppositionslos angenommen. Der Ständerat schloss sich weitgehend der Nationalratsfassung an, lockerte aber die Bestimmungen über die Offenlegung von Leistungen an frühere Unternehmensangehörige etwas auf. So beschloss er, dass die Entschädigung für Leistungen Ehemaliger (z.B. Gutachten) zu marktüblichen Konditionen nicht deklariert werden müssen. Der Nationalrat war damit in der Differenzbereinigung einverstanden. Nicht durchsetzen konnte sich hingegen der Beschluss des Ständerats, dass die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft in den Statuten festlegen kann, wie die Vergütungen für die Verwaltungsratsmitglieder zu bestimmen sind.
Der Nationalrat konnte damit zwei parlamentarische Initiativen von Chiffelle (sp, VD; 01.424) resp. der SVP-Fraktion (02.406) als erfüllt abschreiben

Transparenz betreffend Vergütung an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung

Nach dem Nationalrat hiess auch der Ständerat die Aufhebung der Bestimmung gut, dass bei der Gewährung von Bürgschaften die Zustimmung des Ehepartners dann nicht verlangt ist, wenn der Bürgschaftsnehmer als Mitglied einer im Handelsregister eingetragenen Firma handelt. In der kleinen Kammer war diese parlamentarische Initiative Chevrier (cvp, VS) allerdings sehr umstritten. Eine knappe Mehrheit der Rechtskommission beantragte, auf die Vorlage nicht einzutreten. Es diene zwar in einzelnen Fällen dem Schutz einer Familie, wenn auf jeden Fall die Unterschrift des Ehepartners verlangt werde; andererseits würde dadurch die Gründung von neuen Firmen behindert. So könnte etwa ein getrennt lebender Ehepartner die Unterschrift nur aus Rachegründen verweigern. Mit 16 zu 15 Stimmen beschloss der Ständerat Eintreten und hiess dann ebenfalls sehr knapp (21 zu 19 Stimmen) die Neuerung, welche auch die Schlussabstimmung passierte, gut.

Bürgschaften

Der Nationalrat forderte mit der Zustimmung zu einer Motion Bührer (fdp, SH) die Schaffung von rechtlichen Voraussetzungen für die Gesellschaftsform „Limited Partnership“ (so genannte Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen). Diese Rechtsform ist vor allem für die Anlage von Risikokapital sehr attraktiv, was in den letzten Jahren dazu geführt hatte, dass solche Gelder nicht in der Schweiz, sondern im Ausland angelegt wurden. Der Bundesrat war bereits vor der Überweisung der Motion aktiv geworden und hatte das Anliegen in die Revision des Anlagefondsgesetzes, welches er im Herbst dem Parlament vorlegte, aufgenommen.

Limited Partnership

Der Nationalrat hatte im Vorjahr einer parlamentarischen Initiative Abate (fdp, TI) Folge gegeben, welche verlangt, dass Personen, welche wegen Konkurs- oder Betreibungsdelikten strafrechtlich verurteilt worden sind, nicht in den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gewählt werden können. Auf Antrag ihrer Rechtskommission beschloss die grosse Kammer im Berichtsjahr, dieses Anliegen nicht mehr weiter zu verfolgen und die Initiative als erfüllt abzuschreiben. Der Grund dafür war, dass der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs vorsieht, dass ein Gericht einem Verurteilten, der sein Delikt im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit begangen hat, die Ausübung bestimmter beruflicher Aktivitäten (wie eben beispielsweise die Tätigkeit als Verwaltungsrat) für bis zu sechs Jahren verbieten kann.

Verantwortlichkeit von Verwaltungsräten

In Ausführung der im Vorjahr gutgeheissenen parlamentarischen Initiative Chevrier (cvp, VS) legte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats einen Antrag auf eine entsprechende Gesetzesänderung vor. Diese hebt die Bestimmung auf, dass bei der Gewährung von Bürgschaften die Zustimmung des Ehepartners dann nicht verlangt ist, wenn der Bürgschaftsnehmer als Mitglied einer im Handelsregister eingetragenen Firma handelt. Der Nationalrat hiess diese Neuerung gut.

Bürgschaften

Der Nationalrat stimmte der im Vorjahr vom Ständerat gutgeheissenen Revision des Stiftungsrechts ebenfalls zu. Wie bereits in der kleinen Kammer unterlag auch hier die Linke mit ihrem Anliegen, bei der steuerlichen Privilegierung weniger weit zu gehen.

Revision des Stiftungsrechts  

Als Zweitrat befasste sich der Ständerat mit den im Vorjahr vom Nationalrat als Motion überwiesenen Teilen eines Vorstosses Suter (fdp, BE) für die Einführung der Gesellschaftsform des Trusts in der Schweiz. Nachdem Bundesrat Blocher dargelegt hatte, dass die diesbezüglichen Vorarbeiten verwaltungsintern bereits weit fortgeschritten seien, einzelne Forderungen der Motion aber nicht in diesem Zusammenhang geregelt werden sollten (namentlich der Fideikommiss), wandelte der Ständerat den Vorstoss in ein Postulat um.

Verbesserte rechtliche Definition von Trusts

Der Bundesrat legte dem Parlament seinen Vorschlag für eine Verbesserung des Gesellschaftsaufsichtsrechts (Teilrevision des OR) sowie für ein neues Gesetz über die staatliche Zulassung und Beaufsichtigung von Revisoren vor. Er antwortete damit auch auf diverse, vom Parlament 2002 gutgeheissene Vorstösse. Mit der Teilrevision des Obligationenrechts soll insbesondere die Unabhängigkeit der Revisionsstellen von den zu kontrollierenden Unternehmen vergrössert und sichergestellt werden. Unabhängig von der Rechtsform sollen zudem in Zukunft für KMU weniger strenge Vorschriften gelten als für grosse Firmen. Der zuständige Branchenverband begrüsste diese Vorschläge des Bundesrats. Diese Reform wurde auch notwendig, um einen Ausschluss der schweizerischen Revisionsgesellschaften vom amerikanischen Markt zu verhindern, nachdem die USA ihre entsprechenden Vorschriften massiv verschärft hatten

Revision GmbH- und Revisionsrecht (BRG 01.082)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Die Ende 2003 eingeleitete Vernehmlassung zum Projekt einer Verbesserung der Information der Öffentlichkeit über die finanziellen Entschädigungen der leitenden Manager von privaten börsenkotierten Firmen ergab unterschiedliche Reaktionen. Die Vertreter der Wirtschaft hätten eine auf Selbstregulierung beruhende Lösung, wie sie mit dem Reglement der schweizerischen Börsen seit 2002 besteht, vorgezogen. Die Gewerkschaften, die SP und die SVP verlangten hingegen eine Verschärfung, indem nicht nur die individuellen Bezüge der Verwaltungsratsmitglieder, sondern auch diejenigen der geschäftsleitenden Manager zu publizieren wären. Der Bundesrat blieb grundsätzlich bei seinem Vorentwurf und legte im Sommer dem Parlament die Botschaft für eine entsprechende Teilrevision des Obligationenrechts vor. In Zukunft müssten demnach private börsenkotierte Firmen nicht nur, wie vom Börsenreglement verlangt, die Gesamtlohnsumme und das höchste Verdienst der Spitzenmanager und der Verwaltungsratsmitglieder angeben, sondern auch die individuellen Bezüge (Honorar resp. Lohn und alle anderen Entschädigungen) jedes einzelnen Verwaltungsratsmitglieds. Transparenz geschaffen werden soll auch über finanzielle Beteiligungen dieser Spitzenkader an ihrer Firma. Neu in den Entwurf aufgenommen wurde zudem eine Offenlegungsvorschrift für Zahlungen an Personen, welche den Spitzenkadern nahe stehen oder an ehemalige Verwaltungsratsmitglieder. Keinen Erfolg hatte hingegen eine von den Grünen und der SP unterstützte parlamentarische Initiative Teuscher (gp, BE; 03.412), welche forderte, dass bei börsenkotierten Gesellschaften im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung mindestens 40% der Sitze mit Frauen besetzt sein müssen.

Transparenz betreffend Vergütung an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung

Bei Fällen von ernsthaften Liquiditätsproblemen von Grossfirmen (wie etwa der Swissair) hatte sich gezeigt, dass die starre Anwendung des bestehenden Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes zusätzliche Probleme schafft, welche die Betriebsweiterführung gefährden können und manchmal, nicht zuletzt zum Zweck der Erhaltung von Arbeitsplätzen, ein staatliches Eingreifen zur Folge haben. Nationalrat und Ständerat gaben im Berichtsjahr parlamentarischen Initiativen Strahm (sp, BE) resp. Lombardi (cvp, TI; 03.446) Folge, welche für grosse Konzerne und andere börsenkotierte Firmen weniger rigide Vorschriften und mehr Schutz vor Gläubigern fordern. So könnte ihnen zum Beispiel wie in den USA erleichtert werden, neue Kredite aufzunehmen und Sanierungsmassnahmen einzuleiten, ohne vorher die zeitaufwändige Zustimmung sämtlicher Gläubiger einzuholen.

Verstärkter Schutz gegenüber Gläubigern für Grossfirmen

In Ausführung einer 2001 überwiesenen parlamentarischen Initiative Schiesser (fdp, GL) legte die WAK einen Entwurf für die Revision der Stiftungsrechts vor. Ziel der Revision ist einerseits, dieses Institut attraktiver zu machen, und andererseits, Missbräuche zu verhindern. Zur Attraktivitätssteigerung schlug die Kommission zwei Massnahmen vor: In Zukunft soll erstens eine Änderung des Stiftungszwecks möglich sein, wenn dies der Stifter bei der Gründung so vorgesehen hatte. Zweitens soll die steuerliche Abzugsfähigkeit von gespendeten Beiträgen für Stiftungen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck erhöht werden. Zur Verhinderung von Missbräuchen mit Stiftungsgeldern soll eine obligatorische Revision eingeführt werden. Der Ständerat stimmte diesen Vorschlägen zu. Dabei kämpften der Bundesrat, die SP-Abgeordneten und einige Kantonsvertreter vergeblich für eine weniger starke steuerliche Entlastung. Im Einverständnis mit dem Bundesrat überwies der Nationalrat Teile einer Motion Suter (fdp, BE; 03.3233) für eine Verbesserung der Rechtslage zugunsten von Trusts. Diese im angelsächsischen Raum verbreitete Rechtsform habe sich namentlich zur Erhaltung von grossen Familienvermögen in Erbfällen, und damit auch zur Verhinderung von Unternehmensauflösungen, als nützlich erwiesen.

Revision des Stiftungsrechts  

Die heftigen Diskussionen über Managerlöhne blieben nicht ohne gesetzgeberische Folgen. Das Parlament verabschiedete entsprechende Transparenzvorschriften für den staatsnahen Bereich. Im Herbst gab das EJPD einen Vorentwurf für eine OR-Änderung in die Vernehmlassung, welche auch bei privaten börsenkotierten Firmen für Transparenz sorgen soll. Neu müssten diese nicht nur, wie seit 2002 vom Reglement der schweizerischen Börsen verlangt, die Gesamtlohnsumme und das höchste Verdienst der Spitzenmanager und der Verwaltungsratsmitglieder angeben, sondern die individuellen Bezüge (Honorar resp. Lohn und alle anderen Entschädigungen) jedes Einzelnen. Der Nationalrat hatte bereits im Frühjahr einer parlamentarischen Initiative der SVP (02.406) mit gleicher Stossrichtung Folge gegeben.

Transparenz betreffend Vergütung an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung

Der Nationalrat stimmte dem im Jahr 2001 vom Ständerat gutgeheissenen neuen Gesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung von Gesellschaften (Fusionsgesetz) zu und hielt sich dabei weitgehend an die Vorgaben des Bundesrats und des Ständerats. Die Ratslinke hatte vergeblich versucht, Anliegen der Mitarbeiter von fusionierenden Firmen wie Informations- und Mitgestaltungsrechte, Sozialpläne bei Umstrukturierungen etc. in das Gesetz aufzunehmen. Die wenigen Differenzen zwischen den beiden Räten waren rasch bereinigt und das neue Gesetz wurde in der Herbstsession verabschiedet. Lange, aber schliesslich vergeblich bekämpft hatte die kleine Kammer den Beschluss des Nationalrats, die Handänderungssteuern, welche in einigen Kantonen erhoben werden, zu verbieten.

Fusionsgesetz (BRG 00.052)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Bei der Gewährung von Bürgschaften besteht die Pflicht, die Zustimmung des Ehepartners einzuholen. Ausgenommen davon sind Personen, welche als Mitglied einer im Handelsregister eingetragenen Firma handeln. Da die Gewährung von Bürgschaften ein grosses finanzielles Risiko für eine Familie darstellen kann, beantragte Nationalrat Chevrier (cvp, VS) die Aufhebung dieser Ausnahmereglung. Der Rat gab seiner parlamentarischen Initiative Folge.

Bürgschaften

Nachdem im Vorjahr der Ständerat eine Motion seiner GPK für eine Verschärfung der Bestimmungen des OR über die Rechnungslegung und Unternehmenskontrolle angenommen hatte, befasste sich der Nationalrat mit einer parlamentarischen Initiative Strahm (sp, BE) mit ähnlicher Stossrichtung. Mit seinen Forderungen nach einem Verbot der Revision und Unternehmensberatung durch die selbe Firma sowie einer regelmässigen Rotation der Revisionsfirma ging Strahm aber wesentlich weiter als die allgemein gehaltenen Vorschläge der GPK-Motion. Weil das EJPD die diesbezügliche Gesetzgebungsarbeit bereits aufgenommen hatte, beschloss der Rat, der Initiative keine Folge zu geben und lediglich mit einer Motion einer Minderheit seiner Rechtskommission (vertreten durch Randegger, fdp, BS) den Bundesrat zu einem raschen Vorgehen anzuhalten (02.3646). Der Ständerat überwies diese Motion ebenfalls.

Rechnungslegung und Unternehmenskontrolle

Der im Vorjahr eingereichten parlamentarischen Initiative der SVP-Fraktion, welche die Stellung der Kleinaktionäre gegenüber dem Verwaltungsrat dadurch stärken will, dass das Depotstimmrecht der Banken nur noch mit expliziter Genehmigung des Aktieninhabers ausgeübt werden darf, wurde vom Nationalrat diskussionslos Folge gegeben.

Parlamentarische Initiative zur Einschränkung des Depotstimmrechtes

Die Auseinandersetzung über neue Regeln für die Wahl, Aufgaben und Verantwortlichkeit von Verwaltungsräten wurde im Berichtsjahr fortgesetzt. Der Nationalrat gab einer parlamentarischen Initiative Abate (fdp, TI) Folge, welche verlangt, dass Personen, welche wegen Konkurs- oder Betreibungsdelikten strafrechtlich verurteilt worden sind, nicht in den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft gewählt werden können.

Verantwortlichkeit von Verwaltungsräten