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Das Inkrafttreten des revidierten Kartellgesetzes auf den 1. Juli vermochte die Auseinandersetzungen um die Wettbewerbspolitik nicht zum Verschwinden zu bringen. Der Bundesrat nahm in einer Botschaft Stellung zur sogenannten Konsumentenschutzinitiative des Grossdiscounters Denner AG. Er lehnt das darin geforderte Verbot von kartellistischen Praktiken und gesetzlichen Mindestpreisvorschriften für den Bereich des Handels mit Lebensmitteln und andern Konsumgütern aus verschiedenen Gründen ab. Zum einen ist es seiner Ansicht nach nicht zulässig, das anlässlich der Revision des Kartellgesetzes bekräftigte Prinzip der Missbrauchsbekämpfung in einem bestimmten Teilgebiet der Wirtschaft – und überdies eingeschränkt auf die Handelsstufe – zugunsten einer Verbotsregelung fallen zu lassen. Die Regierung erachtet den vorgeschlagenen partiellen Systemwechsel auch sachlich nicht für gerechtfertigt, da – von einigen Ausnahmen abgesehen – gerade im anvisierten Bereich der Wettbewerb gut funktioniere. Bei den Ausnahmen, welche sich zur Hauptsache auf den Handel mit Genussmitteln (Tabak, Bier und Spirituosen) beschränken, lassen sich ihrer Meinung nach gute struktur und gesundheitspolitische Gründe für die Beibehaltung von wettbewerbsbehindernden Absprachen geltend machen. Die von der Initiative angestrebten Ziele liegen nicht nur zum revidierten Kartellgesetz quer, sondern auch zum neuen Preisüberwachungsgesetz und zu dem vom Parlament in der Wintersession 1986 verabschiedeten Gesetz über den unlauteren Wettbewerb. Um allfälligen Auslegungskonflikten auszuweichen, hatten die Initianten die Schaffung einer partiellen Verfassungsgerichtsbarkeit vorgeschlagen, welche das Bundesgericht verpflichten würde, dem neuen Verfassungsartikel widersprechende Bestimmungen aufzuheben. Auch in diesem Punkt lehnt der Bundesrat das Volksbegehren als zu partikularistisch ab.

Konsumentenschutzinitiative des Grossdiscounters Denner AG
Dossier: Kartellgesetz

Mit der 1981 erfolgten Annahme der Volksinitiative für einen Verfassungsartikel über den Konsumentenschutz wurde der Bund zu Massnahmen in diesem Bereich verpflichtet. Als Ergänzung zu bereits bestehenden Bestimmungen legte die Landesregierung dem Parlament die Botschaft für ein Bundesgesetz zur Förderung der Konsumenteninformation und für ein weiteres zur Teilrevision des Obligationenrechts vor. Gegenüber den 1984 in die Vernehmlassung gegebenen Entwürfen ergaben sich einige Änderungen. Die Deklarationspflicht für Dienstleistungen soll nicht allgemein gelten, sondern nur für diejenigen, welche in einer entsprechenden Verordnung aufgeführt sind. Wenn eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Branchen- und Konsumentenverbänden über die Deklaration nicht zustandekommt, ist das Eingreifen des Bundes nicht – wie im Vorentwurf vorgesehen – zwingend, sondern bloss fakultativ. Keine Berücksichtigung fanden hingegen die Einwände des Gewerbeverbandes gegen die zweckgebundene finanzielle Unterstützung der Aufklärungstätigkeit der Konsumentenorganisationen. Der Kritik der Unternehmerorganisationen am siebentägigen Widerrufsrecht für ausserhalb von Geschäftslokalen abgeschlossene Kaufverträge wurde teilweise Rechnung getragen: Nicht der Ort des Vertragsabschlusses, sondern der Ort der Kundenansprache gilt als massgebend, und zudem sind Versicherungsverträge, die nach einem Jahr gekündigt werden können, davon nicht betroffen. Nationalrat Neukomm (sp, BE) reichte eine Motion für die Totalrevision des Haftpflichtrechts ein, wobei insbesondere die verschuldensunabhängige Produktehaftpflicht (Kausalhaftung) eingeführt werden soll

Vorlagen zur Verbesserung der Stellung der Konsumenten (BRG 86.030)

Der Bundesrat beabsichtigt, den seit 1981 in der Verfassung stehenden Artikel über den Konsumentenschutz mit neuen Gesetzesbestimmungen über die Konsumenteninformation und über das Vertragsrecht zu konkretisieren. Nachdem entsprechende Vorentwürfe in der Vernehmlassung vorwiegend positiv beurteilt worden waren, beauftragte die Landesregierung das EVD mit der Ausarbeitung einer Botschaft.

Vorlagen zur Verbesserung der Stellung der Konsumenten (BRG 86.030)

Das sich seit Jahren im Stadium der parlamentarischen Verhandlungen befindende neue Gesetz über das Konsum- und Kleinkreditwesen soll gemäss der Kommission des Nationalrats weiter entschärft werden. Die maximal zulässige Laufzeit will sie gegenüber dem Ständeratsbeschluss um ein weiteres Jahr auf 48 Monate (in wirtschaftlichen Notlagen gar 60 Monate) ausdehnen. Der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrats hatte auf 18 Monate gelautet, der Nationalrat hatte sich 1982 für zwei Jahre entschieden. Als zusätzlicher Streitpunkt kristallisierte sich die Frage der Unterstellung der Kreditkarten heraus. Nach Ansicht der Konsumentenorganisationen müssten zumindest jene Karten einbezogen werden, bei denen die Rechnungen nicht innert Monatsfrist vollständig zu begleichen sind. Bei einem Verzicht darauf würde die Gefahr bestehen, dass die für Abzahlungsgeschäfte vorgesehenen Bestimmungen (z.B. Minimalanzahlung, Rücktrittsmöglichkeit) mit diesen neuen Zahlungsmitteln umgangen würden.

Bundesgesetz über Konsum- und Kleinkredit (BRG 78.043)

Nachdem der Ständerat 1982 den Entwurf des Bundesrates für ein revidiertes Bundesgesetz über Kartelle und ähnliche Organisationen (KG) entschärft hatte, gelang es dem Nationalrat, in einigen wesentlichen Punkten wieder eine strengere Fassung durchzusetzen. Die Fronten verliefen allerdings ähnlich wie in der kleinen Kammer: Für die Regierungsvorlage setzten sich die Linke, der Landesring und ein Teil der Christlichdemokraten ein, während sich die Vertreter der FDP, der SVP und der Liberalen gegen die vorgesehenen griffigeren Bestimmungen zur Bekämpfung von Wettbewerbsbehinderungen wehrten. In den Geltungsbereich des KG fallen nun nicht nur, wie vom Ständerat ursprünglich beschlossen, vertragliche Abmachungen und Abreden, sondern auch Empfehlungen, wenn diese offenkundig dieselbe Wirkung zeigen. Auch beim Beurteilungsmassstab, an den sich die Kartellkommission bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen oder sozialen Schädlichkeit der Auswirkung von Kartellen zu halten hat, setzte der Nationalrat eine wettbewerbsfreundlichere Fassung durch. Wirksame Wettbewerbsverhinderung gilt demnach als schädlich, wenn sie nicht aus überwiegenden Gründen des Gesamtinteresses zu rechtfertigen ist. Auf Antrag der vorberatenden Kommission wurden die Komponenten der Saldomethode, welche bei der Ermittlung des Gesamtinteresses zur Anwendung gelangt, präzis definiert. In der Frage, wann Massnahmen gegen Aussenseiter zulässig seien, lehnte der Nationalrat hingegen mit knappem Mehr eine gegenüber dem Entwurf höhere Rechtfertigungsschwelle ab. Im weitern folgte der Nationalrat der kleinen Kammer bei der Streichung der Klagelegitimation für Konsumentenorganisationen, der Meldepflicht für Unternehmenszusammenschlüsse sowie – allerdings erst im Differenzbereinigungsverfahren – der Ausstattung der Kartellkommission mit einer Entflechtungskompentenz. Trotz zweimaliger Streichung durch den Ständerat setzte die Volkskammer hingegen die Beibehaltung spezieller Strafbestimmungen als Sanktionsinstrumente durch. In einem abschliessenden Kommentar beurteilte der Vorsteher des Sekretariats der Kartellkommission die diversen Neuerungen positiv. Die Verfechter einer ordnungspolitisch konsequenten Wirtschaftspolitik begrüssten zwar die vom Nationalrat durchgesetzten Verschärfungen, sie hätten jedoch eine deutlichere Betonung des Wettbewerbsgedankens vorgezogen.

Der BR sprach sich im weitern für die Ablehnung ohne Gegenvorschlag der 1984 von der Detailhandelskette Denner eingereichten Volksinitiative für ein Kartellverbot im Konsumgüterhandel aus und beauftragte das EVD mit der Ausarbeitung einer entsprechenden Botschaft.

Revision des Kartellrechts (BRG 81.031)
Dossier: Kartellgesetz

Auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik hatte das Parlament ein reichbefrachtetes Programm zu bewältigen. Sowohl das revidierte Kartellrecht als auch das neue Bundesgesetz über die Preisüberwachung konnten im Berichtsjahr zu Ende beraten werden. Zudem befasste sich die Volkskammer mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Neufassung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb.

Reichbefrachtetes Programm in der Wettbewerbspolitik

Spürbar geringer fiel demgegenüber der allgemeine Zufriedenheitsgrad nach der parlamentarischen Behandlung des Preisüberwachungsgesetzes für Waren und Leistungen marktmächtiger Unternehmen und Organisationen, namentlich von Kartellen, aus. Hauptstreitpunkt bei diesem Gesetz, das den 1982 vom Volk angenommenen Verfassungsartikel über die Preiskontrolle realisieren will, bildete die Frage, ob es auf den erwähnten Märkten sämtliche Preise für Güter und Dienstleistungen erfassen soll. Die Konfliktlinie im Parlament verlief ähnlich wie beim Kartellgesetz. Die Fraktionen der FDP, der SVP und der Liberalen sowie ein Teil der CVP plädierten für eine Nichtunterstellung der Zinsen auch in den Fällen, wo diese, wie etwa die Hypothekarzinsen, von regionalen Zinskonvenien festgelegt werden. Das ungehinderte Funktionieren dieser Abmachungen ist ihrer Meinung nach für die Existenz der kleinen Banken lebenswichtig. Zudem hielten sie dafür, dass die Entgelte für das Bereitstellen von Kapital (Zinsen) analog zu den Entschädigungen für den Einsatz von Arbeitskraft (Löhne) behandelt werden müssten. Der Bundesrat sprach sich im Sinne eines einheitlichen Wettbewerbsrechts gegen die Ausklammerung bestimmter Branchen aus; eine Gefährdung der Durchführung geldpolitisch begründeter Massnahmen der Nationalbank durch die Preisüberwachung hatte er in seinem Entwurf von vornherein ausgeschlossen. Unter Namensaufruf strichen der Nationalrat (90 : 79 Stimmen) und der Ständerat (25 : 7) die Kredite aus dem Kompentenzbereich des Preisüberwachers. Ebenfalls nicht zur Zufriedenheit der Initianten fielen die Entscheide in bezug auf die Überwachung von Preisen aus, die entweder von den Behörden festgelegt resp. genehmigt oder aber durch eine Verwaltungsinstanz kontrolliert werden. Gemäss Ratsbeschluss kommt dem Preisüberwacher im ersten Fall lediglich ein Empfehlungsrecht zu, im zweiten muss er nicht einmal – wie dies die Exekutive immerhin vorgeschlagen hatte – konsultiert werden. In persönlichen Erklärungen im Rat bezeichneten enttäuschte Vertreterinnen der Konsumenten, aber auch ein Sprecher der SP das Gesetz als nicht dem Verfassungsauftrag entsprechend. Erstere lehnten die Vorlage bei der Schlussabstimmung im Parlament ab, die SP und die äussere Linke enthielten sich der Stimme. Da im neuen Gesetz u.a. die Versicherungsprämien, die Spitaltaxen, die Verkehrstarife, die Hypothekarzinsen und die Preise für Landwirtschaftsprodukte der Verfügungsgewalt des Preisüberwachers entzogen sind, kann nach Ansicht der Kritiker davon kein namhafter Beitrag zur Tiefhaltung der Lebenskosten erwartet werden. Immerhin verzichteten die Opponenten in der Folge darauf, das Referendum zu ergreifen; die Fédération romande des consommatrices kündigte jedoch eine neue Volksinitiative an, in welcher unter anderem die Zinsen explizite Erwähnung finden sollen.

1. Preisüberwachungsinitiative, direkter Gegenvorschlag und Ausführungsgesetzgebung (BRG 77.226 und BRG 84.058)

Die Volkskammer befasste sich als Erstrat mit dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es geht dabei grundsätzlich um die Überarbeitung der in manchen Teilen veralteten Vorschriften aus dem Jahre 1943. Gleichzeitig wird aber von den kleinen Detailhändlern an diese Revision die Erwartung geknüpft, dass in die Vorlage wirksame Bestimmungen zu ihrem Schutz gegen die Konkurrenz der grossen Ladenketten eingebaut werden. Hauptstreitpunkt während der Beratungen war denn auch die Frage, in welchem Mass aus strukturpolitischen Motiven die Handels- und Gewerbefreiheit eingeschränkt werden darf. Insbesondere bürgerliche Politiker sahen sich dem Dilemma ausgesetzt, für einmal zugunsten der Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit durch den Staat plädieren zu müssen. Ein Nichteintretensantrag von W. Biel (ldu, ZH) wurde indessen deutlich (121 : 11) abgelehnt. Ein vom gewerblichen Detailhandel sehr hoch eingeschätztes Element zur Verbesserung seiner Position bilden die Bestimmungen über die Lockvogelpreise. Mit knappem Mehr beschloss der Rat auf Antrag der Minderheit der vorberatenden Kommission, dass der unerlaubte Tatbestand bereits dann erfüllt sei, wenn Waren in der Werbung systematisch unter dem Einstandspreis angeboten werden; eine Täuschung des Konsumenten über die Leistungsfähigkeit des Anbieters brauche damit nicht verbunden zu sein. Entgegen dem Antrag des Bundesrats lehnte die Volkskammer im weitem die teilweise Liberalisierung der Ausverkaufsordnung ab. Obwohl in der heutigen Praxis der Vollzug dieser Vorschriften sehr erschwert ist und sich der gewerbliche Detailhandel selbst oft nicht daran hält, soll die kantonale Bewilligungspflicht auch für befristete Verkaufsaktionen (sogenannte Sonderverkäufe) beibehalten werden. Die Vertreter der kleinen Detailhändler zeigten sich vom Ausgang der Verhandlungen sehr befriedigt. Anders lautete der Kommentar ihrer Konkurrenten. Migros und Coop kritisierten das UWG in der vom Nationalrat verabschiedeten Form als unerträgliche Einschränkung des freien Wettbewerbs und bezeichneten die Bestimmungen über die Lockvogelpreise als polizeiliche Mindestpreisvorschrift; der drittgrösste Lebensmitteldetailist, Denner, drohte gar mit dem Referendum.

Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BRG 83.038)
Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb

Gestützt auf den 1981 neu in die Verfassung aufgenommenen Artikel über den Konsumentenschutz gab der Bundesrat zwei Gesetzesentwürfe in die Vernehmlassung. Der eine betrifft den Ausbau der Konsumenteninformation und will die Voraussetzungen für eine einheitliche Deklaration von Waren und Dienstleistungen schaffen sowie den Konsumentenorganisation für ihre Aufklärungstätigkeit (Tests u.ä.) Bundesbeiträge ausrichten. Mit dem zweiten will die Regierung einige Bestimmungen auf dem Gebiet des Vertrags- und Wettbewerbsrechts zugunsten der Konsumenten abändern. So soll beispielsweise für ausserhalb von Geschäftslokalen abgeschlossene Kaufverträge ein während sieben Tagen geltendes Widerrufsrecht eingeführt werden. Von den angefragten Organisationen sprachen sich diejenigen der Konsumenten und der Arbeitnehmer durchwegs positiv aus. Gemischt fiel demgegenüber die Reaktion der Detaillisten und der Unternehmer aus. Während der Abschnitt über die Verbesserung der Konsumenteninformation nur Teilkritiken herausforderte – so etwa an der Unterstellung der Dienstleistungen unter die Deklarationspflicht – wurde gegen die vorgesehenen vertragsrechtlichen Neuerungen grundsätzliche Opposition angemeldet.

Vorlagen zur Verbesserung der Stellung der Konsumenten (BRG 86.030)

Der Gesetzesentwurf wurde sowohl von den Befürwortern als auch von den seinerzeitigen Gegnern der Volksinitiative als politisch gangbarer Kompromiss gewertet. Es wurde freilich ebenfalls darauf aufmerksam gemacht, dass sich in weiten Bevölkerungskreisen Enttäuschung verbreiten könnte, wenn diese konstatieren müssten, dass der von ihnen herbeigewünschte Preisüberwacher bei einer Vielzahl von Preiserhöhungen infolge der wettbewerbspolitischen Beschränkung seines Aktionsfeldes gar nicht eingreifen kann. Noch vor der Veröffentlichung der Botschaft hatten der SGB, der Schweizerische Mieterverband und die Stiftung für Konsumentenschutz in einer gemeinsamen Eingabe die Unterstellung der Kredite unter das Gesetz verlangt.

Die namhafteste Opposition kam von den Banken, die sich gegen den Einbezug der Kredite und damit der Zinsen wandten. Da in diesem Bereich oft in sogenannten Konvenien lokale Absprachen vorgenommen werden, könnten gewisse Zinsen (z.B. für Hypotheken) von der Kontrolle erfasst werden. Vorgesehen ist allerdings, dass die geldpolitisch motivierten Massnahmen der Nationalbank damit nicht unterlaufen werden dürfen. Die vorberatende Kommission des Nationalrates stimmte mit knapper Mehrheit für die Unterstellung der Kredite unter das Preisüberwachungsgesetz und nahm auch sonst am Entwurf keine bedeutenden Anderungen vor.

1. Preisüberwachungsinitiative, direkter Gegenvorschlag und Ausführungsgesetzgebung (BRG 77.226 und BRG 84.058)

Bei der Vorberatung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat sich die Nationalratskommission weitgehend der bundesrätlichen Vorlage angeschlossen. In bezug auf die Lockvogelpreise wurde allerdings präzisiert, dass solche Angebote nur dann unzulässig seien, wenn sie unter dem Einstandspreis liegen und der Kunde damit über die Leistungsfähigkeit des Anbieters getäuscht werden soll. Mit dieser Formulierung entfernte sich die Kommission noch weiter von den Erwartungen des gewerblichen Detailhandels, welcher sich vom Verbot der Lockvogelpreise ein wirksames Mittel im Konkurrenzkampf gegen Grossfirmen erhofft.

Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BRG 83.038)
Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb

Eine wesentlich härtere wettbewerbspolitische Gangart wird für gewisse Teilmärkte von der im Berichtsjahr eingereichten «Konsumentenschutz-Initiative» verlangt. Dieses im Alleingang vom Lebensmitteldiscountgeschäft Denner AG lancierte und innert Rekordzeit zustandegekommene Volksbegehren verlangt nichts weniger als ein Verbot sämtlicher kartellistischer Praktiken und gesetzlicher Mindestpreisvorschriften im Bereich des Handels mit Lebensmitteln und anderen Konsumgütern. Der Auslöser für diese Aktion war eingestandenermassen die Verärgerung von Denner über den Bundesgerichtsentscheid, die Preisbindung im Tabakwarenhandel als zulässig zu erklären. Dass sich die kleingewerblichen Detaillisten von dieser Initiative des mit wesentlich günstigeren Kostenstrukturen arbeitenden Discounters bedroht fühlen, liegt auf der Hand. Aber auch die Konsumentenorganisationen konnten sich bisher für diesen radikalen Vorstoss nicht erwärmen.

Konsumentenschutzinitiative des Grossdiscounters Denner AG
Dossier: Kartellgesetz

Da das bundesrätliche Projekt angesichts dieser starken Opposition nur geringe Verwirklichungschancen aufwies, erarbeitete das EVD auf Anregung der vorberatenden Ständeratskommission eine abgeschwächte zweite Vorlage. Das von Ständerat Muheim (cvp, UR) massgeblich initiierte Kompromisswerk reduziert die Rolle des Staates auf die eines Rückversicherers. Die Garantie wird nicht wie ursprünglich vorgesehen dem Unternehmer gewährt, sondern den privaten Risikokapitalgebern. Dabei hat der Unternehmer mindestens 20 Prozent der Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen und die rückversicherbaren Gelder (von Dritten zur Verfügung gestelltes Kapital resp. Bürgschaften) dürfen nicht mehr als die Hälfte der Projektkosten ausmachen. Im Gegensatz zum ersten Entwurf muss also eine bestehende oder zu gründende Firma auf jeden Fall aussenstehende Geldgeber finden, wenn ihr Vorhaben mittels staatlicher Leistungen gefördert werden soll. Damit entfällt auch die besonders kritisierte Projektbeurteilung und -begleitung durch die Verwaltung. Als ergänzende Massnahme ist ferner die steuerliche Begünstigung sowohl des Unternehmers (Wegfall der Stempelabgabe auf Emissionen) als auch der Risikokapitalgeber (Anrechnungsberechtigung von Verlusten) aufgenommen worden. Die Geltungsdauer des Beschlusses wurde auf zehn Jahre beschränkt und das Einlagekapital in die Rückversicherung – die im Prinzip langfristig selbsttragend sein soll – auf CHF 100 Mio begrenzt.

Innovationsrisikogarantie (BRG 83.048)
Dossier: Massnahmen zur Förderung der schweizerischen Wirtschaft in den 1980er Jahren

Das bedeutendste Ereignis auf der Ebene der Wettbewerbspolitik stellte die Veröffentlichung der Botschaft zu einem Preisüberwachungsgesetz für Märkte mit Kartellen und marktmächtigen Unternehmen dar. Es handelt sich dabei um die Ausführungsgesetzgebung zur 1982 vom Volk gegen den Willen der Regierung und des Parlamentes gutgeheissenen Initiative der Konsumentenschutzverbände. Der Geltungsbereich des neuen Gesetzes umfasst Preise für Waren, Dienstleistungen und Kredite auf Märkten mit Kartellen oder marktmächtigen Unternehmen auf der Anbieterseite. Besteht auf solchen Märkten allerdings trotzdem ein wirksamer Wettbewerb, so wird Preismissbrauch grundsätzlich ausgeschlossen. Als missbräuchlich befundene Preise im privaten Bereich können von der Kontrollbehörde mittels einer Verfügung korrigiert werden, bei sogenannt administrierten Preisen (z.B. Posttaxen oder Tarife öffentlicher Verkehrsunternehmungen) steht ihr hingegen bloss ein Empfehlungsrecht zu. In seiner Botschaft spricht sich der Bundesrat für ein eigenes Gesetz und gegen eine Integration in das Kartellgesetz aus. Mit der Überwachungsaufgabe soll eine in die Verwaltungshierarchie eingegliederte Einzelperson – mit zugehörigem Stab – betraut werden. Nachdem in diesen beiden Punkten den Wünschen der Initiantinnen Rechnung getragen wurde, berücksichtigt der Entwurf in anderen Bereichen auch anlässlich der Vernehmlassung von Arbeitgeberseite sowie von der Kartellkommission vorgebrachte Einwände. So bildet bei der Frage, wann ein Preismissbrauch vorliegt, das Kostenprinzip nur noch eine der verschiedenen zu berücksichtigenden Evaluationsmethoden. Aufgrund der Annahme, dass der Preisüberwacher ohnehin ausreichend mit Meldungen aus dem Publikum versorgt werden wird, verzichtet der Entwurf auf die beträchtlichen administrativen Aufwand verursachende Meldepflicht für Preiserhöhungen.

1. Preisüberwachungsinitiative, direkter Gegenvorschlag und Ausführungsgesetzgebung (BRG 77.226 und BRG 84.058)

Sehr harzig geht es mit der Erarbeitung eines neuen Gesetzes über das Konsum- und Kleinkreditwesen voran. Sechs Jahre nach der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs legte die Ständeratskommission ihrem Plenum einen Gegenentwurf vor. Dieser enthält gegenüber der 1982 vom Nationalrat verabschiedeten Fassung – und erst recht gegenüber dem ursprünglichen Projekt des Bundesrates – einige materielle Entschärfungen. Die wichtigste betrifft die Ausdehnung der höchstzulässigen Laufdauer von 24 auf 36 Monate. An einem Verbot der Kettenverschuldung (Aufnahme von Krediten zur Rückzahlung von früheren Darlehen) möchte hingegen die Kommission festhalten. Obwohl mit dieser auch stilistisch gestrafften Form die meisten Anliegen der Banken und des Gewerbes berücksichtigt waren, zeigte eine starke Minderheit der Standesvertreter gar keine Lust, überhaupt auf dieses Geschäft einzutreten. Sie begründeten ihre Haltung damit, dass sich dank der freiwilligen Regelungen der Banken das Problem entschärft habe. Nötig ist heute ihrer Meinung nach lediglich die Missbrauchsbekämpfung und nicht mehr allgemeine Vorschriften, die einen unverhältnismässigen Eingriff in die Vertragsfreiheit des Einzelnen darstellten. Trotz dieser Argumente entschied sich der Ständerat mit knappem Mehr für den Alternativvorschlag seiner Kommission.

Bundesgesetz über Konsum- und Kleinkredit (BRG 78.043)

Nachdem 1982 der Ständerat an der bundesrätlichen Vorlage für ein neues Kartellgesetz wesentliche Abstriche vorgenommen hatte, sprach sich nun die Kommission der Volkskammer mit allerdings zum Teil knappen Stimmenverhältnissen wieder für eine Verschärfung aus. So will sie Wettbewerbsbehinderungen nur dann tolerieren, wenn ihre Auswirkungen im Gesamtinteresse liegen und nicht bereits dann, wenn sie gegen dieses nicht verstossen. Für die Definition des Gesamtinteresses wurde zudem eine präzisere Formulierung gefunden. Im weitern sollen, wie dies im Regierungsentwurf vorgesehen war, nicht nur Abreden und schriftliche Abmachungen, sondern bereits Empfehlungen dem Gesetz unterliegen. Als letzte wichtige Differenz zum Ständerat will die Kommission schliesslich neben andern Wirtschaftsorganisationen auch den Konsumentenverbänden ein Klagerecht einräumen.

Revision des Kartellrechts (BRG 81.031)
Dossier: Kartellgesetz

Wie wir in unserem letzten Jahresbericht ausführlich dargestellt haben, war das Projekt einer Innovationsrisikogarantie für kleine und mittlere Unternehmen (IRG) bereits vor seiner Publikation sehr umstritten. Seine Befürworter im EVD, die namentlich bei der SP und den Gewerkschaften Unterstützung fanden, sahen darin ein geeignetes und auch im Ausland bewährtes Mittel, der privaten Wirtschaft den Anschluss an den rasanten Technologiewandel zu erleichtern. Infolge der hohen Investitionskosten bei technologisch hochwertigen Innovationen gelingt es ihrer Meinung nach kleinen Firmen mit geringem Eigenkapital oft nicht, ihre Produkte bis zur Marktreife zu entwickeln. Die Gegner – allen voran die Unternehmerverbände – erblickten demgegenüber in der Abdeckung des unternehmerischen Risikos durch den Staat eine systemwidrige Wettbewerbsverzerrung. Ein Vergleich mit der ähnlich konzipierten Exportrisikogarantie sei nicht statthaft, da es sich dort vorab um die Abdeckung von politischen Risiken handle. Zudem stellten sie in Abrede, dass in der Schweiz überhaupt ein echter Mangel an Risikokapital bestehe. Wolle der Staat etwas zugunsten der Bereitstellung von Kapital für risikoreiche Vorhaben unternehmen, so tue er besser daran, die Rahmenbedingungen insbesondere im fiskalischen Bereich zu verbessern. So sollte es beispielsweise den Aktiengesellschaften erlaubt werden, die ausgeschütteten Dividenden als Aufwand vom steuerbaren Gewinn abzuziehen. Damit und mit der Abschaffung der Stempelsteuer auf Emissionen könnte die Eigenfinanzierungskraft entscheidend erhöht werden. Die FDP reichte in beiden Parlamentskammern Motionen (Mo. 83.9236, Mo. 83.936) ein, in denen sie neben der Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen den Abbau administrativer Auflagen sowie ein vermehrte Ausrichtung der Bildung und Forschung auf die Bedürfnisse der Wirtschaft forderte. Nachdem BR Furgler in seinen ausführlichen Antworten dargelegt hatte, dass sich der Bund stets für die Gewährung optimaler Rahmenbedingungen für die Wirtschaft einsetze, wurden beide Vorstösse als Postulate überwiesen.

Innovationsrisikogarantie (BRG 83.048)
Dossier: Massnahmen zur Förderung der schweizerischen Wirtschaft in den 1980er Jahren

Während die Unternehmerverbände, die FDP und die SVP den Vorentwurf des Bundesrates weitgehend ablehnten, gaben Konsumentenorganisationen, Gewerkschaften und Sozialdemokraten ihrem Willen Ausdruck, in den parlamentarischen Gremien für die Einsetzung des Preisüberwachers zu kämpfen. Die wohl vehementeste Kritik an der Vernehmlassungsvorlage erfolgte von seiten des Vororts. Dieser wendet sich gegen die Abstützung auf den Kostenpreis bei der Missbrauchsdefinition; mit einem solchen Vorgehen werde faktisch eine Gewinnkontrolle eingeführt, was die Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft beeinträchtigen müsste. Stattdessen empfiehlt der Vorort, zur Beurteilung der Preise im Sinne einer Saldomethode mehrere Kriterien heranzuziehen. Die Melde- und Begründungspflicht für Preiserhöhungen übersteigt nach seiner Stellungnahme den Verfassungsauftrag und ist unverhältnismässig. Nach Ansicht des Gewerbeverbandes ist diese Pflicht gar wirtschaftsfeindlich. Wie der Vorort lehnt auch der Zentralverband der Arbeitgeber die Kostenmethode ab; Preise orientierten sich nicht an den Kosten, sondern am Markt. Demgegenüber kann es nach Meinung des SGB kein anderes Verfahren der Preisüberwachung geben als die Untersuchung der Kostenveränderungen und -bestandteile. Der SGB betonte zudem, dass die Wirkung der Kontrolle nicht durch die Ausnahme von bestimmten Sachgebieten und Wirtschaftszweigen vermindert werden dürfe. Insbesondere sei das Begehren der Banken abzuweisen, die Hypothekarzinsen nicht einzubeziehen; die Zinsfestsetzung stelle eines der striktesten Kartelle dar. Die Konsumentinnenorganisationen – die Initiantinnen der Preisüberwachung – setzten sich für eine Gleichbehandlung öffentlicher und privater Monopole ein. Die Präsidentin des Konsumentinnenforums der deutschsprachigen Schweiz, die Zürcher Nationalrätin Monika Weber (ldu), nahm an einer Pressekonferenz gegen die Idee Stellung, die Preisüberwachung der ohnehin überlasteten Kartellkommission anzuvertrauen.

1. Preisüberwachungsinitiative, direkter Gegenvorschlag und Ausführungsgesetzgebung (BRG 77.226 und BRG 84.058)

Die Frage des Einbaus der Preisüberwachung ins Kartellrecht war im Februar von der nationalrätlichen Kommission aufgeworfen worden, welche sich mit der Revision des Kartellgesetzes befasste. Das Gremium ersuchte den Bundesrat um einen Zusatzbericht zu diesem Thema. In Erwartung des Berichts klammerte die Kommission die Preiskontrolle vorerst aus ihren Beratungen aus.

1. Preisüberwachungsinitiative, direkter Gegenvorschlag und Ausführungsgesetzgebung (BRG 77.226 und BRG 84.058)

Während das Kartellrecht für eine funktionsfähige Wettbewerbsordnung sorgen soll, ist das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) lediglich als Korrektiv gegenüber Entartungen des Wettbewerbs gedacht. Für seine Revision verabschiedete der Bundesrat nun im Mai einen Entwurf. Im Zentrum der Vorlage stehen die Vorschläge für die rechtliche Erfassung der «Lockvogelpreis»-Politik. Sowohl in der vorberatenden Kommission des Nationalrates als auch in Pressekommentaren traten erneut die kontroversen Meinungen zutage, die sich schon während des Vernehmlassungsverfahrens gezeigt hatten. Gewerbliche Kreise sind an einer strengen Regelung interessiert. Demgegenüber wurde in einigen Pressekommentaren der Vorwurf erhoben, die geplanten Bestimmungen stellten einen fragwürdigen Eingriff in die Preisbildungsfreiheit dar. In gewisser Hinsicht lässt sich der Gesetzentwurf als indirekter Gegenvorschlag zur von Regierung und Parlament abgelehnten Initiative «gegen das Lädelisterben» betrachten. Dieses Begehren wurde im August von den Initianten zurückgezogen.

Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BRG 83.038)
Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb

Im Berichtsjahr wurde die Ausführungsgesetzgebung zur 1982 verfassungsmässig verankerten Preiskontrolle bei Kartellen und marktmächtigen Unternehmen in Angriff genommen. Die Gestaltung dieser Gesetzgebung berührt wichtige Fragen der Wettbewerbspolitik. Im Gegensatz zur Preisüberwachung der Jahre 1973-1978 ist die jetzt zur Diskussion stehende Kontrolle eine Daueraufgabe und nicht in erster Linie konjunkturpolitisch ausgerichtet. Mit der neuen Verfassungsbestimmung wird die Verhinderung missbräuchlicher Preiserhöhungen angestrebt. Im Sommer unterbreitete der Bundesrat Parteien und Verbänden zwei inhaltlich identische Gesetzesentwürfe. Der eine sah ein Spezialgesetz vor, der andere den Einbau der Preisüberwachungsbestimmungen ins Kartellgesetz. Nach dem Vorschlag der Landesregierung sollte eine Einzelperson die Funktion des Preisüberwachers ausüben. Angelpunkt der Vernehmlassungsvorlage stellte aber die Absicht dar, den Kostenpreis zum Kriterium der missbräuchlichen Preiserhöhung zu machen und eine Melde- und Begründungspflicht für vorgesehene Preiserhöhungen einzuführen.

1. Preisüberwachungsinitiative, direkter Gegenvorschlag und Ausführungsgesetzgebung (BRG 77.226 und BRG 84.058)

Die langwierige Reform des aus dem Jahre 1936 stammenden Aktienrechts ist mit der Unterbreitung des Revisionsentwurfes durch den Bundesrat in ein entscheidendes Stadium getreten. Der Entwurf verfolgt insbesondere das Ziel, die Aussagekraft von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Aktiengesellschaften zu erhöhen. Auch sollen der Schutz der Aktionäre verstärkt sowie Struktur und Funktion der Gesellschaftsorgane verbessert werden. Des weiteren strebt die Revision die Erleichterung der Risikokapitalbeschaffung an. Im Hinblick auf das zuerst genannte Ziel postuliert die Regierung unter anderem Mindestgliederungsvorschriften für Bilanz und Erfolgsrechnung der Unternehmen. Für Konzerne will sie die Konsolidierungspflicht einführen. Zu den heissen Eisen des Entwurfs gehören die Vorschläge bezüglich der Bildung stiller Reserven. Der Bundesrat hatte sich um einen Kompromiss zwischen der Beibehaltung der fast völligen Freiheit, die heute gilt, und einem generellen Verbot bemüht. Gemäss der Revisionsvorlage ist die Bildung stiller Reserven in beschränktem Umfang zulässig, doch muss deren Auflösung bekanntgegeben werden. Harte Kritik an dieser Regelung übten Exponenten des SGB: Wenn man stille Reserven bilden und verstecken dürfe, dann sagten die offengelegten Zahlen der Jahresrechnungen wenig; die ansatzweisen Verbesserungen bei den Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung würden dadurch illusorisch. Die Gewerkschafter betonten zudem, dass das Aktienrecht nicht nur den Aktionär betreffe, sondern auch für die Beschäftigten von zentraler Bedeutung sei. Es bedürfe einer generellen Reform des Unternehmensrechts. Anzustreben sei eine Unternehmensverfassung, die Rechte und Pflichten aller am Unternehmen Beteiligten – der Aktionäre und der Belegschaft – regelt.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

Auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik steht nach wie vor die Revision des Kartellrechts im Mittelpunkt des Interesses. Die Ständekammer befasste sich als Erstrat mit dem bundesrätlichen Entwurf für eine Neufassung. Dabei ergab sich die paradoxe Situation, dass sich nicht etwa die Bürgerlichen, sondern die Sozialdemokraten für eine Stärkung des für die Marktwirtschaft konstituierenden Wettbewerbs einsetzten. Die Gegner einer wesentlichen Verschärfung des Kartellrechts machten geltend, dass die schweizerische Wirtschaft trotz ihrer hohen Kartelldichte bis anhin recht gut funktioniert habe und dass überdies von der sehr liberalen Importpolitik eine korrigierende Wirkung ausgehe. Die Mehrheit der Kleinen Kammer beschloss, einige substantielle Bestimmungen gegenüber dem Bundesratsentwurf zu mildern oder gar ganz fallen zu lassen. So sollen die blosse Empfehlung von Kampfmassnahmen ausgeklammert bleiben und nur schriftliche Abmachungen unter das Gesetz fallen. Bei der Verwendung der Saldomethode zur Eruierung der Zulässigkeit von Kampfmassnahmen soll der Tatsache der Wettbewerbsverhinderung keine grössere Bedeutung zukommen als den andern in die Rechnung eingehenden Elementen. Die vorgeschlagene Klagelegitimation der Konsumentenorganisationen wurde ebenfalls gestrichen. Damit blieb vom ursprünglichen Expertenentwurf, der in der Vernehmlassung nur von den Wirtschaftsverbänden bekämpft worden war, kaum mehr Grundlegendes übrig. Einzig die Bestimmung, dass das EVD eine nichtbeachtete Empfehlung der Kartellkommission in eine Verfügung umwandeln kann, stellt gegenüber der heute gültigen Regelung eine wesentliche Verschärfung dar.

Auf eine grundlegende Neuerung im schweizerischen Wettbewerbsrecht, nämlich die Einführung einer Preisüberwachung bei Kartellen und marktmächtigen Unternehmen sind wir unter dem Stichwort Konjunkturpolitik eingetreten.

Revision des Kartellrechts (BRG 81.031)
Dossier: Kartellgesetz

Bei real leicht gesunkenen Umsätzen (-1.5%) hat der Konkurrenzkampf im Detailhandel eher zugenommen. Gemäss den Ausführungen des Bundesrates in seiner Botschaft zu der von den Republikanern 1980 eingereichten Volksinitiative «zur Sicherung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und gegen das Ladensterben», ist die Versorgungslage der Bevölkerung trotz des eingetretenen Strukturwandels keineswegs kritisch. Von den Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern verfügen nur zwanzig über kein eigenes Lebensmittelgeschäft. Massive interventionistische Massnahmen, wie etwa die geforderte Entflechtung der grossen Geschäftsketten und der Konsumgenossenschaften liessen sich daher nicht rechtfertigen (der Anteil des grössten Detailhändlers, der Migros, beläuft sich auf knapp 14%). Daneben gewährten aber bereits die bestehenden Gesetze Handhaben, um eine übermässige Expansion gewisser Detailhandelsgesellschaften zu bremsen. Die Landesregierung verwies dabei namentlich auf die Bestimmungen bezüglich der Raumplanung, der kartellähnlichen Organisationen und des unlauteren Wettbewerbs. Aus den angeführten Gründen empfiehlt sie, das Volksbegehren abzulehnen und ihm keinen Gegenvorschlag gegenüberzustellen.

Eine freiwillige Vereinbarung im Detailhandel in Form einer «Charta des fairen Wettbewerbs», wie dies auch der Bundesrat begrüsst hätte, kam einstweilen nicht zustande, da man sich auf den Verzicht bestimmter Verkaufsformen (z.B. Lockvogelangebote, Rabatte) nicht einigen konnte.

Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (BRG 83.038)
Dossier: Gesetzesrevision zu unlauterem Wettbewerb

Ein wichtiges Anliegen des Konsumentenschutzes bildet die Verhinderung des Eingehens schwer tragbarer finanzieller Verpflichtungen. Gerade für sozial ohnehin gefährdete Personen stellen die Angebote der Kleinkreditbanken oft eine unwiderstehliche Versuchung dar. Seit Jahren wird deshalb von Sozialarbeitern und weiteren Interessierten die Verschärfung der Vorschriften gefordert. Der vom Bundesrat 1978 vorgelegte Entwurf für ein neues Konsum- und Kleinkreditgesetz kam im Berichtsjahr vor den Nationalrat. Dieser nahm zwei Lockerungen vor, indem er die maximale Laufzeit von Krediten von 18 auf 24 Monate ausdehnte und von einem gänzlichen Verbot der Aufnahme von Zweitkrediten Abstand nahm. Die Aufnahme eines zweiten Kredites soll zulässig sein, wenn dieser nicht für die Rückbezahlung des ersten verwendet wird; die berüchtigte Kettenverschuldung möchte also auch der Nationalrat untersagen. Neu nahm die Volkskammer ein Verbot der Lohnzession auf. Grundsätzliche Kritik wird gegen das Gesetzesprojekt, bei dem es das richtige Verhältnis zwischen Sozialschutz einerseits und der individuellen Vertragsfreiheit andererseits zu finden gilt, von bestimmten bürgerlichen Kreisen vorgebracht, deren Alternativvorschlag die Ständeratskommission in ihre Beratungen einbezog.

Bundesgesetz über Konsum- und Kleinkredit (BRG 78.043)