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Le Conseil fédéral, à la lumière d'une récente étude de la Commission de la concurrence (COMCO) et de l'arrêt du Tribunal Fédéral en la cause Gaba/Elmex, demande le classement de la motion 15.3631. Tout d'abord, selon l'étude de la COMCO, les cas de refus d'entreprises suisses de procéder à des travaux sur des produits achetés dans l'EEE sont faibles. En outre, l'étude précise que les cas de refus ne sont pas dictés par une volonté de réduire la concurrence mais par d'autres motifs notamment techniques. Puis, le Tribunal fédéral dans son arrêt de principe Gaba/Elmex a déterminé que des accords de protection territoriale absolue demeuraient illégaux s'ils n'étaient pas justifiés par des motifs économiques. Par conséquent, des sanctions directes peuvent être infligées même si la concurrence n'est pas entravée complètement, mais uniquement affectée de manière notable. Selon le Conseil fédéral, cette décision fait office de jurisprudence et répond à la requête de la motion.
Ainsi, par 94 voix contre 84, le Conseil national a décidé de classer la motion. Les voix de l'UDC et du PLR – qui s'est opposé à un objet d'un de ses membres – ont décidé du sort de la motion. Puis, le Conseil des Etats a définitivement enterré, à l'unanimité, cet objet qui souhaitait lutter contre l'îlot de cherté helvétique.

Pour une application effective du principe du "Cassis de Dijon". Rapport du Conseil fédéral sur le classement de la motion 15.3631
Dossier: Cassis-de-Dijon-Prinzip

Im Mai entschied das Bundesgericht über die Beschwerde des Schweizerischen Casino-Verbands gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, das 2009 die Praxis der Eidgenössischen Spielbankenkommission stützte, Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele einzuordnen und daher ausserhalb von Spielbanken zu erlauben. Das Bundesgericht revidierte das Urteil im Sinne der Beschwerdeführerin und kam zum Schluss, dass bestimmte turniermässig gespielte Pokervarianten sowie generelle Pokerspiele um Geld als Glücksspiele zu taxieren seien und daher nur in konzessionierten Spielbanken erlaubt sind. Im Nationalrat kam es in der Folge zu mehreren Vorstössen in Richtung Ausnahmeregelung für Pokerspiele unter dem Spielbankengesetz, deren Behandlung in den Räten Ende 2010 noch ausstehend war.

Pokerturniere Glücksspiele

Gemäss Spielbankengesetz ist in der Schweiz das Anbieten von Poker- oder Black Jack-Spielen mit Geldeinsätzen im Internet verboten. Trotzdem beteiligen sich laut Schätzungen mehr als 100'000 Personen an diesen auf ausländischen Websites durchgeführten Kartenspielen. Da sich der Zugang zu diesen Seiten praktisch nicht verhindern lässt, fällte der Bundesrat den Grundsatzentscheid, in Zukunft eine kleine Anzahl von Konzessionen für Online-Spielbanken mit Sitz in der Schweiz zu verteilen. Gleichzeitig soll versucht werden, die Internetadressen ausländischer Anbieter mit technischen Mitteln konsequent zu sperren. Die neuen einheimischen Anbieter hätten dieselben Auflagen bezüglich Gewinnablieferung an den Bund, Geldwäschereibekämpfung und Schutz für Spielsüchtige zu erfüllen wie die bestehenden Casinos. Angesichts der technischen Probleme namentlich bei der Abwehr ausländischer Internetseiten, dürfte die Ausarbeitung des Entwurfs für eine Gesetzesrevision einige Jahre in Anspruch nehmen. Die Durchführung von Pokerturnieren ausserhalb des Internet ist weiterhin nicht auf Casinobetreiber beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage des Schweizerischen Casino-Verbandes gegen die Bewilligung solcher Turniere durch die Spielbankenkommission abgewiesen. Wie die Kommission urteilte auch das Gericht, dass Poker ein Geschicklichkeits- und kein reines Glücksspiel sei. Die Casinobetreiber zogen ihre Klage weiter vor das Bundesgericht.

Poker- oder Black Jack-Spielen mit Geldeinsätzen im Internet Pokerturnieren

Die WAK des Nationalrats legte einen Vorschlag zur Liberalisierung des Sonntagsverkaufs vor. Konkret beantragte sie eine Teilrevision des Arbeitsgesetzes, um zu ermöglichen, dass das Verkaufspersonal an bis zu vier Sonntagen beschäftigt werden kann, ohne dass für die Durchführung eines Sonntagsverkaufs ein Bedarfsnachweis erbracht werden muss. An wie vielen von diesen vier Sonntagen die Geschäfte effektiv geöffnet sein und welche es sein werden, legen die Kantone in ihren kantonalen Gesetzen über die Ladenöffnungszeiten selbst fest. Die Aktivität der WAK ging auf eine 2003 eingereichte und in der Folge von den WAK beider Parlamentskammern unterstützte parlamentarische Initiative Kurt Wasserfallen (fdp, BE) zurück. Auslöser für diesen Vorstoss war ein Urteil des Bundesgerichts gewesen, das verlangt hatte, dass auch für die zur Gewohnheit gewordenen Sonntagsverkäufe in der Vorweihnachtszeit ein Bedarfsnachweis für jeden einzelnen Verkaufstag zu erbringen ist. Der Bundesrat unterstützte die Kommissionsvorschläge, die Vertreter der SP und der GP bekämpften sie sowohl in der WAK als auch im Nationalrat. Obwohl die Linke Unterstützung durch die EVP/EDU-Fraktion erhielt, setzte sich der Vorschlag der WAK durch. Die Linke opponierte auch im Ständerat, konnte sich aber auch hier nicht durchsetzen, und die Gewerkschaft Unia machte ihre während und nach den Beratungen vorgebrachte Referendumsdrohung nicht wahr.

Verkaufspersonal an bis zu vier Sonntagen beschäftigt

Der Bundesrat beantragte dem Parlament die Genehmigung von zwei Abkommen zum europäischen Patentsystem und die dazu erforderlichen Änderungen des Patentgesetzes. Die Neuerungen betrafen weitgehend technische Aspekte. Das Parlament hiess die Abkommen und die Gesetzesrevision gut. Im November beantragte der Bundesrat dem Parlament eine weitere Revision des Patentrechts. Es ging dabei unter anderem um einige technische Neuerungen bei der Anmeldung und Behandlung von Patenten sowie bei der Bekämpfung von Piraterie an Geistigem Eigentum. Zudem beabsichtigte der Bundesrat, das vom Bundesgericht erlassene Verbot des Parallelimports patentrechtlich geschützter Waren (sog. Kodak-Entscheid aus dem Jahr 1999) ins Patentgesetz aufzunehmen. Eindeutig im Zentrum der Vorlage steht aber die Einführung eines Patentschutzes für biotechnologische Erfindungen. Die angestrebte Balance zwischen dem Schutz der Forschungstätigkeit und ihrer wirtschaftlichen Nutzung einerseits und ethischen Schranken andererseits soll gemäss Bundesrat in enger Anlehnung an die Biotechnologie-Richtlinie der EU geschehen.

Revisionsentwurf des Patentgesetzes

Die WAK des Nationalrats legte ihren Bericht zur Umsetzung der im Vorjahr angenommenen parlamentarischen Initiative Hegetschweiler (fdp, ZH) für eine Liberalisierung der Sortimentsbeschränkungen und der Ladenöffnungszeiten in den Bahnhof- und Flughafenarealen vor. Die Initiative war eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahre 1997 gewesen, welches festgehalten hatte, dass die, gemessen an den Vorschriften in den Standortkantonen, liberalen Ladenöffnungszeiten in Bahnhöfen nur für Geschäfte gelten würden, deren Angebot in sehr engem Zusammenhang mit dem Bedarf von Reisenden steht (z.B. Bücher, Blumen, Getränke). Nachdem das Parlament 1998 die Bestimmungen, was zum Bedarf von Bahn- und Flughafenkunden gehört, erweitert hatte (z.B. auch Unterhaltungselektronik, Kleider und Schuhe), blieb das Bundesgericht bei seiner restriktiven Haltung. Es anerkannte, dass damit für diese Läden zwar liberalere Öffnungszeiten gelten, urteilte aber, dass die Beschäftigung von Verkaufspersonal am Sonntag gemäss Arbeitsgesetz verboten resp. bewilligungspflichtig ist. Die Kommission schlug nun vor, dass für die Sonderregelung des Abend- und Sonntagsverkaufs in Bahnhöfen und Flughäfen nicht mehr das Warensortiment sondern die Grösse und Bedeutung dieser Zentren des öffentlichen Verkehrs entscheidend sein soll. Mit einer Teilrevision des Arbeitsgesetzes soll in bedeutenden Verkehrszentren die Arbeit in diesen Geschäften bis 23h00 und am Sonntag bewilligungsfrei werden, wobei für die Sonntagsarbeit Vorschriften über Kompensationen und minimale Anzahl von arbeitsfreien Tagen erlassen werden. Die Kommissionsmitglieder der SP und der GP beantragten, darauf entweder gar nicht einzutreten oder dann wenigstens die Bestimmung aufzunehmen, dass die Sonntagsarbeit nur bei Vorliegen eines Gesamtarbeitsvertrags zugelassen werde.

Revision des Arbeitsgesetzes

Der Ständerat fand wenig Gefallen an den beiden Motionen, welche der Nationalrat im Vorjahr zum Zweck einer effektiveren Umsetzung des Binnenmarktgesetzes verabschiedet hatte. Er teilte zwar die Kritik am Ungenügen der geltenden Bestimmungen, beurteilte aber in Übereinstimmung mit dem Bundesrat die beiden sich auf Verfahrensregeln beschränkenden Motionen als ungenügend. Diejenige, welche der Wettbewerbskommission ein Beschwerderecht gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht einräumte (00.3407), überwies er als Postulat; diejenige, welche das Bundesgericht in allen Fällen zur Anhörung der Weko verpflichtet (00.3408), lehnte er als unzulässige Einmischung in die Arbeitsweise des Gerichts ab.

Einführung eines Beschwerderechts der Wettbewerbskommission und Anhörung durch Bundesgericht

Nachdem die GPK-NR im Vorjahr zum Schluss gekommen war, dass die Kantone bisher wenig Eifer bei der Umsetzung des Binnenmarktgesetzes gezeigt hätten, verabschiedete der Nationalrat zwei von ihr eingereichte Motionen (00.3407; 00.3408) für eine Stärkung der Position der Wettbewerbskommission, welche die Einhaltung des Rahmengesetzes überwacht. Sie soll erstens nicht nur Empfehlungen abgeben dürfen, sondern Widerhandlungen gegen das Binnenmarktgesetz vor Gericht bringen können, und zweitens für Fälle, bei denen sie nicht Partei ist, über ein Anhörungsrecht vor dem Bundesgericht verfügen.

Einführung eines Beschwerderechts der Wettbewerbskommission und Anhörung durch Bundesgericht

Das Bundesgericht hatte Ende 1999 ein für die Wettbewerbspolitik wichtiges Urteil in bezug auf Parallelimporte gefällt (Fall Kodak). Es verbot derartige Parallelimporte für Produkte mit noch laufendem Patentschutz. Falls dieses Verbot zu Monopolpreisen führen sollte, müsste die Weko intervenieren. Bei der Beratung des neuen Heilmittelgesetzes beschloss der Nationalrat gegen den Widerstand des Bundesrates, der SVP und der FDP die Zulassung von Parallelimporten, falls diese Medikamente im Herkunftsland nicht stark subventioniert werden. Nachdem die kleine Kammer diese Liberalisierung abgelehnt hatte, krebste der Nationalrat zurück; Parallelimporte sind demnach auch im Heilmittelbereich lediglich für nicht patentgeschützte Produkte zulässig. Die WAK des Nationalrats reichte im Sommer eine Motion ein, welche via Revision des Kartellgesetzes die Weko ermächtigen will, gegen die Verhinderung von Parallelimporte einzuschreiten, sofern das Importgut aus einem Land mit ähnlichen Zulassungsbedingungen stammt.

Bundesgerichtsurteil zum Fall Kodak (Parallelimporte)