Suche zurücksetzen
Themenübergreifendes Suchen:

Inhalte

  • Wirtschaftspolitik
  • Vernehmlassungen
  • Naturschutz

Akteure

Prozesse

27 Resultate
Als PDF speichern Weitere Informationen zur Suche finden Sie hier

Afin de lutter contre l’îlot de cherté helvétique, le Conseil fédéral souhaite simplifier les procédures de contrôle qui découlent du principe du Cassis-de-Dijon. Pour être précis, le Conseil fédéral a mis en consultation une proposition de remplacement de la procédure d’autorisation pour la mise sur le marché des denrées alimentaires par une procédure, plus simple, de notification par voie électronique. La procédure de consultation a délivré un avis positif.

Le principe de Cassis-de-Dijon renforcé pour les denrées alimentaires

Hansjörg Knecht (udc, AG) a déposé une initiative parlementaire qui souhaite introduire un mécanisme de rapport d'experts indépendants en amont du processus législatif. S'il reconnaît l'importance de l'analyse d'impact de réglementation (AIR), il explique que ce processus n'est effectif qu'au terme du processus législatif. Or, une analyse de la qualité de la réglementation en amont de la consultation permettrait d'améliorer la qualité de celle-ci. Une modification de la loi sur la consultation (LCo) introduirait des rapports explicatifs d'indépendants lors des consultations. Ces rapports auraient notamment pour objectif d'analyser les défaillances de marché, de clarifier les objectifs, de vérifier le lien entre objectif et réglementation, d'attester du recours au savoir-faire scientifique, de vérifier l'existence d'autres solutions et de contrôler l'incitation à l'autoréglementation. La commission des institutions politiques du Conseil national (CIP-CN) a adopté l'initiative par 13 voix contre 10. Les avantages d'une évaluation précoce dans le processus législatif ont fait pencher la balance. Une minorité a souligné le risque de bureaucratisation. Puis, la commission des institutions politiques du Conseil des Etas (CIP-CE) a également adopté l'initiative par 6 voix contre 3 et 2 abstentions. De son côté, la CIP-CE a souligné l'importance d'un rapport d'indépendants.

Analyse obligatoire de la qualité de la réglementation lors de la consultation (In. Pa. 16.500)

In der Sommeression 2016 stimmte auch der Ständerat einer Motion der FDP-Liberalen Fraktion zu, die forderte, dass die Schätzungen der Kosten von Gesetzes- und Verordnungsänderungen, die der Bundesrat zu erstellen und in den Berichten zu Vernehmlassungsvorlagen und in den Botschaften ans Parlament zu publizieren hat, künftig von einer unabhängigen Stelle geprüft werden sollen. Die kleine Kammer folgte damit auch der vorberatenden Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-SR), die sich mit 9 zu 4 Stimmen für das Vorhaben ausgesprochen hatte.

Schätzungen der Kosten von Gesetzes- und Verordnungsänderungen (Mo. 15.3445)
Dossier: Kampf gegen Regulierung und Bürokratie
Dossier: Effektivere Berücksichtigung von Regulierungskosten bei der Gesetzgebung

Die Schätzungen der Kosten von Gesetzes- und Verordnungsänderungen, die der Bundesrat zu erstellen und in den Berichten zu Vernehmlassungsvorlagen und in den Botschaften ans Parlament zu publizieren hat, sollen künftig von einer unabhängigen Stelle geprüft werden. Dies sah eine 2015 eingereichte Motion der FDP-Fraktion vor, die vom Nationalrat in der Herbstsession 2015 im Rahmen einer dringlichen Interpellation zur Frankenstärke behandelt und bei zwei Enthaltungen mit 120 zu 64 Stimmen angenommen und an den Ständerat weitergereicht wurde. Das von der Motionärin vorgebrachte Argument, wonach in der gängigen Praxis, bei der der Regulator sein eigenes Werk prüfe, ein Interessenkonflikt immanent sei, stiess bei den geschlossen für den Vorstoss stimmenden Nationalrätinnen und Nationalräten der SVP, CVP und BDP auf Widerhall. SP, Grüne und GLP votierten ihrerseits ebenso geschlossen gegen die FDP-Motion.

Schätzungen der Kosten von Gesetzes- und Verordnungsänderungen (Mo. 15.3445)
Dossier: Kampf gegen Regulierung und Bürokratie
Dossier: Effektivere Berücksichtigung von Regulierungskosten bei der Gesetzgebung

Auslöser für die im August durch den Bundesrat in Angriff genommene Anpassung des Kartellgesetzes war die weit verbreitete Kritik an den überhöhten Importpreisen, die im Sommer nicht zuletzt in den Medien mit grosser Heftigkeit vorgebracht wurde. Die aufgrund des starken Schweizer Frankens entstandenen Währungsgewinne wurden kaum an die inländischen Konsumenten weitergegeben. Der Bundesrat beabsichtigte horizontale Preis-, Mengen und Gebietsabreden sowie vertikale Preisbindungen und Gebietsabschottungen im Grundsatz zu verbieten. Dieser Vorschlag liess insofern aufhorchen, als sich der Bundesrat im Vorjahr bei vertikalen Abreden noch für eine Lockerung ausgesprochen hatte. Das Grundsatzverbot sah eine Rechtfertigungsmöglichkeit für jene Unternehmen vor, welche im Einzelfall nachweisen können, dass ihre Abreden die wirtschaftliche Effizienz nicht auf negative Weise beeinflussen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine bestimmte Abrede zu einer Kostensenkung oder einer Qualitätsverbesserung führt, aber gleichzeitig keine Möglichkeit zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bietet. Das angestrebte Teilkartellverbot (d.h. Grundsatzverbot von Kartellen in Kombination mit der Umkehr der Beweislast zu Ungunsten der beteiligten Unternehmen) bezeichnete der Bundesrat denn auch als Paradigmenwechsel in der Kartellgesetzgebung. Für diese Verschärfung des Kartellgesetzes führte der Bundesrat eine Vernehmlassung im Eilverfahren durch, welche die Form einer Konferenz annahm. Skeptisch äusserten sich die Wirtschaftsverbände. Sie übten Kritik am vorgeschlagenen Tempo, welches fundierte Abklärungen verunmöglichen würde. Parteipolitisch stiess das sogenannte Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit jedoch auf breite Unterstützung. Von den grossen Parteien sprach sich lediglich die SVP energisch dagegen aus.

Revision des Kartellgesetzes (2014 gescheitert)
Dossier: Revision Kartellrecht

Im Berichtsjahr befand sich das Schweizerische Kartellrecht in einer Umbruchsphase. Neben der laufenden Revision des Kartellgesetzes, die eine grundlegende institutionelle Reform vorsah und welche der Bundesrat im Jahr 2010 in die Vernehmlassung geschickte hatte, eröffnete die Landesregierung zwei weitere Reformvorhaben. Im Frühling präsentierte die Regierung einen Vernehmlassungsvorschlag zum Kartellgesetz, der auf eine im Vorjahr überwiesene Motion Schweiger (fdp, ZG) zurückging. Im Sommer gab der Bundesrat zudem im Rahmen der Debatte über die Frankenstärke seine Absicht bekannt, ein grundsätzliches Verbot von harten Kartellen einzuführen. Durch das Grundsatzverbot für Preis-, Mengen- und Gebietsabsprachen fasste die Landesregierung einen kartellrechtlichen Paradigmenwechsel ins Auge. Im September wurde die entsprechende Revisionsvorlage in die Vernehmlassung geschickt.

Durch die Annahme der erwähnten Motion Schweiger (fdp, ZG) im Jahre 2010 hatte das Parlament den Bundesrat zu einer Teilrevision des Kartellgesetzes beauftragt. Die Motion beinhaltete zwei Anliegen. Zum einen verlangte sie, dass Unternehmen mit einer reduzierten Verwaltungssanktion belegt werden, sofern sie ein Programm zur Beachtung der kartellgesetzlichen Regelungen betreiben, das hohen Anforderungen genügt. Zum anderen forderte sie zur Stärkung der Compliance-Anstrengungen der Unternehmen Strafsanktionen auch gegen natürliche Personen im Fall ihrer aktiven Beteiligung an Kartellabsprachen mit Wettbewerbern. Ende März schickte der Bundesrat die aus diesen beiden Aspekten bestehende Vorlage in die Vernehmlassung. Die Sanktionsmilderung bei wirksamen Kontrollmechanismen stellte nach Ansicht der Landesregierung eine weitreichende Konzession an die Unternehmen dar, welche nur in wenigen Staaten praktiziert wurde. Der Bundesrat schlug vor, dieses Anliegen durch eine entsprechende Ergänzung von Artikel 49a des Kartellgesetzes umzusetzen. Bezüglich der Bestrafung von natürlichen Personen stellte der Bundesrat zwei Varianten zur Diskussion. Die mildere Variante A beinhaltete verwaltungsrechtliche Sanktionen. Diese umfassten Arbeitsverbote und den Einzug von Lohnbestandteilen, die aufgrund von Kartellabsprachen erzielt werden. Dagegen beinhaltete Variante B bei harten Kartellen strafrechtliche Sanktionen, welche Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vorsahen.

Revision des Kartellgesetzes (2014 gescheitert)
Dossier: Revision Kartellrecht

Um dem seit Jahrzehnten wachsenden Wettbewerbs- und Konkurrenzdruck auf den für die Schweiz wichtigen Wirtschaftszweig Tourismus zu begegnen und das Potenzial als Tourismusstandort auch künftig ausschöpfen zu können, verabschiedete der Bundesrat im Sommer eine „Wachstumsstrategie für den Tourismusstandort Schweiz“. Mithilfe der neuen Strategie, deren erstmalige Umsetzung für die Legislaturperiode 2012─2015 geplant ist, soll über die Schaffung verbesserter Rahmenbedingungen und eine gezielte Standortförderung (u.a. durch die Integration der touristischen Landeswerbung in die allgemeine Standortpromotion des Bundes) nachhaltiges Wachstum erreicht werden. Daneben schickte die Landesregierung die Revision des bis Januar 2012 befristeten Bundesgesetzes über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus (Innotour) in die Vernehmlassung. Dieses soll mit dem Bereich Wissensaufbau ein drittes Standbein erhalten und in ein unbefristetes Gesetz überführt werden.

Standortförderung

Gestützt auf einen Evaluationsbericht aus dem Vorjahr eröffnete der Bundesrat im Sommer die Vernehmlassung zur Teilrevision des Kartellgesetzes. In institutioneller Hinsicht sollen eine unabhängige Wettbewerbsbehörde (ohne Einsitz der Wirtschaftsverbände) und ein erstinstanzliches Bundeswettbewerbsgericht geschaffen werden. Ersteres wäre zuständig für die Durchführung allfälliger Untersuchungen und letzteres würde mit der Fallbeurteilung betraut.

Revision des Kartellgesetzes (2014 gescheitert)
Dossier: Revision Kartellrecht

Der Bundesrat gab im Januar 2009 einen Expertenvorentwurf für ein neues Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz in die Vernehmlassung. Ein Hauptelement der neuen Konzeption ist, dass nach amerikanischem Vorbild die Sanierung und nicht die Liquidierung eines zahlungsunfähigen Unternehmens im Zentrum steht. Der Nationalrat überwies in der Herbstsession bei nur einer Gegenstimme eine Motion Bischof (cvp, SO; 09.3716), welche den Bundesrat auffordert, angesichts der Wirtschaftskrise diese Revision möglichst rasch vorzulegen. Der Ständerat überwies eine vom Nationalrat Ende 2008 gutgeheissene Motion der SVP-Fraktion (08.3649) für die Reduktion der Risiken, welche vom Zusammenbruch von systemrelevanten Unternehmen (wie zum Beispiel Grossbanken) ausgehen können. Namentlich verlangt dieser Vorstoss vom Bundesrat die Einsetzung einer Expertenkommission, welche konkursrechtliche Reformen zur Vermeidung von Firmenzusammenbrüchen ausarbeitet.

Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes in Einigungskonferenz angenommen
Dossier: Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes

Die Vernehmlassung über den Vorentwurf für ein Gesetz zum Schutz der Marke Schweiz und des Schweizer Wappens ergab einige Kritik. Umstritten war insbesondere die Bestimmung, dass bei Industrieprodukten ein Mindestanteil von 60% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen muss, wenn das Erzeugnis die Bezeichnung „Swiss made“ trägt. In der Schweiz angefallene Forschungs- und Entwicklungskosten dürfen dabei mit eingerechnet werden. Namentlich für Vertreter der Uhrenindustrie, die alle Rohstoffe aus dem Ausland importieren muss, lag diese Grenze zu hoch. Konsumentenvertreter verlangten auf der anderen Seite, dass bei verarbeiteten Lebensmitteln der Minimalanteil einheimischer Wertschöpfung auf mindestens 90% angesetzt werden muss. Damit soll verhindert werden, dass beispielsweise mit ausländischer Milch im Inland hergestellter Käse als Schweizer Käse verkauft werden darf. Im Oktober beauftragte der Bundesrat das EJPD mit der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage. Er versprach dabei, die eingegangenen Einwände gegen den 60%-Anteil der Wertschöpfung für den Lebensmittelbereich noch einmal zu überprüfen.

Swissness-Vorlage (BRG 09.086)
Dossier: Swissness - Schutz der Marke Schweiz

Der Bundesrat gab im Berichtsjahr den Vorentwurf für eine Teilrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen in die Vernehmlassung. Die Regierung möchte damit das Verfahren bei Bund und Kantonen straffen und vereinheitlichen. Gewisse Bestimmungen, die sich als wenig praxistauglich gezeigt hätten (so etwa der Begriff „günstigstes Angebot“) sollen genauer definiert werden. Mit der Einführung des Leistungsortsprinzips möchte die Regierung Sozialdumping verhindern, indem sich alle Offertensteller an die Arbeitsbedingungen am Ort der Leistungserbringung halten müssen. Bei gleich guten Angeboten würde neuerdings diejenige Firma den Zuschlag erhalten, welche auch Lehrlinge ausbildet. Zudem zog der Bundesrat auch die Konsequenzen aus den Kostensteigerungen, welche sich beim NEAT-Gotthard-Projekt infolge der Verzögerungen wegen der Einsprachen gegen den Vergabeentscheid ergeben hatten: Bei Projekten von überwiegendem öffentlichem Interesse sollen in Zukunft Einsprachen gegen Vergaben keine aufschiebende Wirkung mehr haben.

Teilrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen

Der Bundesrat gab, wie vom Parlament im Vorjahr gefordert, gegen Jahresende den Vorentwurf für ein Gesetz zum Schutz der Marke Schweiz und des Schweizer Wappens in die Vernehmlassung. Beim Wappen definierte er den genauen Farbton des roten Hintergrundes. Wirtschaftlich von Bedeutung ist, unter welchen Bedingungen das Wappen und die Bezeichnung „Swiss Made“ in der Werbung und Etikettierung verwendet werden dürfen. Neu soll dies nur noch dann möglich sein, wenn bei Waren mindestens 60% der Herstellungskosten im Inland angefallen sind.

Swissness-Vorlage (BRG 09.086)
Dossier: Swissness - Schutz der Marke Schweiz

Der Nationalrat war im Jahr 2001, nach einem Unfall mit mehreren Todesopfern, der Ansicht gewesen, das immer breitere Angebot von risikoreichen Freizeitbeschäftigungen wie Bergsteigen, Riverrafting, Canyoning etc. durch kommerzielle Anbieter erfordere einen nationalen rechtlichen Rahmen. Er hatte deshalb einer parlamentarischen Initiative Cina (cvp, VS) Folge gegeben und seine Rechtskommission mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzes beauftragt. Diese schlug nun vor, für Bergführer und Skilehrer für Abfahrten ausserhalb markierter Pisten sowie für gewerbsmässige Anbieter der genannten übrigen Aktivitäten Sorgfaltspflichten aufzustellen, die Einhaltung von Sicherheitsanforderungen vorzuschreiben und zudem eine Bewilligungspflicht einzuführen. Letztere soll insbesondere vom Nachweis einer Haftpflichtversicherung, sowie, für Bergführer und Skilehrer, dem Bestehen einer Fachprüfung abhängig sein. Die Vernehmlassung ergab ein sehr gemischtes Resultat da sich fast die Hälfte der Kantone gegen die Notwendigkeit einer Regelung auf Bundesebene aussprach. Materiell wurden die Bewilligungspflicht und vor allem das Haftpflichtversicherungsobligatorium von vielen Kantonen und von den Anbietern abgelehnt. Diese Kritik führte dazu, dass sich die Kommission nur mit sehr knapper Mehrheit hinter das neue Gesetz stellte. Der Bundesrat sprach sich gegen das neue Gesetz aus. Da die vom Gesetz betroffenen Aktivitäten fast ausschliesslich in den Gebirgskantonen stattfinden würden, sei es seiner Meinung nach an diesen, die erforderlichen Gesetze zu schaffen. Dass sie dazu gewillt seien, habe beispielsweise der Kanton Wallis, der im Berichtsjahr als erster Kanton ein Gesetz über Risikosportarten beschlossen hat, bereits bewiesen. Diese negative Stellungnahme der Regierung vermochte die Mehrheitsverhältnisse in der Rechtskommission umzukehren. Sie empfahl nun ebenfalls, die Sache nicht weiter zu verfolgen und die parlamentarische Initiative Cina abzuschreiben. Im Nationalrat stellten sich die CVP, die SP, die Grünen und eine Minderheit der FDP gegen die Rechtskommission und hinter die Idee eines einheitlichen, landesweit geltenden Gesetzes. Sie vermochten sich relativ klar, mit 98 zu 75 Stimmen, durchzusetzen.

Rahmengesetz für Risikoaktivitäten (Pa.Iv. 00.431)
Dossier: Risikoaktivitäten

Die Einführung des so genannten Cassis-de-Dijon-Prinzips (d.h. die volle Anerkennung der Zulassungsprüfungen und Deklarationsvorschriften anderer Länder, auch wenn deren Bestimmungen von den landeseigenen abweichen) im Warenverkehr mit der EU wurde weiterhin gefordert. Angesichts der Widerstände in der EU, ein entsprechendes gegenseitiges Abkommen mit der Schweiz abzuschliessen, machte sich namentlich die FDP stark für eine einseitige Einführung durch die Schweiz. Der Nationalrat überwies wie im Vorjahr der Ständerat die Motion Hess (fdp, OW; 04.3473) für die einseitige Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips für Importe aus der EU, falls mit der EU keine Einigung zustande kommt. Auch die Wettbewerbskommission stellte sich hinter diese Forderung. Ein Teil der Wirtschaft und einige Politiker befürchten allerdings Nachteile für die einheimischen Produzenten, wenn sich diese weiterhin an die schweizerischen Vorschriften aus den Bereichen des Umweltschutzes oder der Konsumenteninformation halten müssen, die Importgüter aber davon befreit sind. So müssen etwa in der Schweiz obligatorische Warnhinweise auf Konsumgütern in den drei Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch angebracht sein, gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip könnten aber auch Güter mit bloss einsprachiger Warnbeschriftung importiert werden. In einer verwaltungsinternen Vernehmlassung verlangten Bundesstellen zuerst etwa 130 und in einer zweiten Runde dann noch gut 100 Ausnahmen. Der Nationalrat überwies ein Postulat Baumann (svp, TG; 06.3151), welches vom Bundesrat eine Liste mit allen von der schweizerischen Norm abweichenden EU-Regeln für den Verkauf von Konsumgütern fordert. Im Herbst gab Bundesrätin Leuthard bekannt, dass sie eine Revision des Gesetzes über technische Handelshemmnisse eingeleitet habe, und gegen Jahresende wurde ein Vorentwurf dazu in die Vernehmlassung gegeben. Dieser sieht einerseits als Schutzmassnahmen bei der Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips vor, dass sich inländische Hersteller, die auch für den Export in einen EU-Staat produzieren, in Zukunft für den Verkauf in der Schweiz an den Vorschriften dieses Landes orientieren dürfen. Andererseits sollen einige wenige umwelt- oder gesundheitspolitisch begründete Ausnahmen vom Cassis-de-Dijon-Prinzips gelten.

Revision des Gesetzes über die technischen Handelshemmnisse - Cassis-de-Dijon-Prinzip
Dossier: Cassis-de-Dijon-Prinzip

Der Wunsch des Europäischen Fussballverbandes (UEFA), die Marketingrechte der Sponsoren seiner Veranstaltungen besonders zu schützen (insbesondere bei der 2008 in der Schweiz und Österreich stattfindenden Fussball-Europameisterschaft), kam nicht gut an. Der Bundesrat schlug in einer Vernehmlassung vor, Anbietern von Gütern jegliche Anspielung auf einen von anderen Firmen gesponserten Anlass zu untersagen (gemäss bestehendem Recht ist bloss die Verwendung des Logos des Sportanlasses verboten). Diese Ergänzung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb lehnten die politischen Parteien und die Kantonsregierungen einhellig ab. Der Bundesrat verzichtete in der Folge auf das Vorhaben.

Marketingrechte der Sponsoren

Die ersten Reaktionen auf die Ende 2005 in die Vernehmlassung gegebene Teilrevision des Aktien- und des Rechnungslegungsrechts (rechtliche Bestimmungen für Aktiengesellschaften) fielen vorwiegend positiv aus. Insbesondere die Stärkung der Aktionärsrechte durch verbesserte Transparenz sowie Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten wurde begrüsst. Economiesuisse, die FDP und die CVP kritisierten jedoch den im Reformpaket enthaltenen Vorschlag, die stimmrechtlose Inhaberaktie abzuschaffen.

Aktienrechtsrevision
Dossier: Aktienrechtsrevision und die Abzocker-Initiative

Im Dezember gab der Bundesrat eine Teilrevision des Aktien- und des Rechnungslegungsrechts (rechtliche Bestimmungen für Aktiengesellschaften) in die Vernehmlassung. Vorgeschlagen werden darin insbesondere eine Stärkung der Aktionärsrechte durch verbesserte Transparenz sowie Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten. In Zukunft sollen zudem die Banken die Stimmrechte der bei ihnen deponierten Aktien nicht mehr ausüben können; zugelassen wäre nur noch eine speziell vom Aktionär beauftragte unabhängige Stellvertretung.

Aktienrechtsrevision
Dossier: Aktienrechtsrevision und die Abzocker-Initiative

Nachdem im Vorjahr der Vorentwurf für ein neues Gesetz über die Information und den Schutz der Konsumenten in der Vernehmlassung auf heftige Kritik gestossen war, arbeitete die Verwaltung an einer zweigeteilten Vorlage weiter. Der eine Teil behandelt die Konsumenteninformation, der andere die Vorschriften über die Produktesicherheit. Den Teil Konsumenteninformation gab der Bundesrat im Sommer in eine neue Vernehmlassung. Teilrevisionen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb und des Obligationenrechts sollen gewährleisten, dass die Kunden über die Identität des Anbieters und über wesentliche Eigenschaften einer angebotenen Ware oder Dienstleistung sowie über den effektiv zu bezahlenden Preis informiert werden. Die Käufer, die Konsumentenorganisationen sowie in bestimmten Fällen auch der Bund sollen gemäss Vorentwurf über ein Klagerecht gegen nicht korrekt handelnde Firmen verfügen. Für Konsumenten soll zudem ein Rücktrittsrecht von einem Vertrag eingeführt werden, falls der Anbieter seine Informationspflicht nicht erfüllt hat. Die Wirtschaft reagierte skeptisch und warnte vor einer Überregulierung; die Konsumentenorganisationen waren aus entgegengesetzten Gründen ebenfalls nicht zufrieden und verlangten ein umfassendes Rahmengesetz. Die FDP und die SVP teilten die Kritik der Wirtschaft, die SP diejenige der Konsumenten. Angesichts dieses erneut negativen Ausgangs der Vernehmlassung beschloss der Bundesrat im Dezember Übungsabbruch.

Gesetz über die Information und den Schutz der Konsumenten

Im Frühjahr gab das EVD den Entwurf für ein neues Gesetz über die Information und den Schutz der Konsumenten in die Vernehmlassung. Dieses soll das seit 1990 existierende Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten ergänzen, indem es Minimalvorschriften zur Deklaration von Waren und – das wäre neu – auch der Preise von Dienstleistungen festhält. Zur Anwendung kommen sollen diese Bestimmungen insbesondere bei Produkten, die neu auf dem Markt erscheinen und für die noch keine spezifischen Deklarationsvorschriften in anderen Bestimmungen (z.B. im Lebensmittelgesetz) erlassen worden sind. Der Vorentwurf sah im Weiteren auch ein Zivilklagerecht der Konsumentenorganisationen und der Wirtschafts- und Fachverbände vor. Die Reaktionen waren wenig begeistert. Für die SP und die Konsumentenorganisationen war der Entwurf zu zahm, für die Wirtschaftsverbände, die FDP und die SVP ging er zu weit. Die grossen Detailhandelsketten Coop und Migros kritisierten insbesondere die vorgesehene Pflicht, die vorgeschriebene Deklaration in drei Landessprachen zu verfassen, was insbesondere importierte Waren verteuern würde. Angesichts dieser Widerstände beschloss der Bundesrat, die Vorlage aufzuteilen und von zwei Arbeitsgruppen weiter bearbeiten zu lassen. Die eine wird sich mit der Revision der Bestimmungen über die Konsumenteninformation befassen, die andere mit dem Bereich der Produktesicherheit.

Gesetz über die Information und den Schutz der Konsumenten

Im Mai beschloss der Bundesrat, die Weiterarbeit an der Revision des Lotteriegesetzes vorläufig einzustellen. Vorangegangen war diesem Entscheid die Vernehmlassung zu einem Expertenentwurf, welche vor allem bei den Kantonen sehr negative Reaktionen ausgelöst hatte, sowie der Beschluss der zuständigen kantonalen Fachdirektoren, ein Konkordat zur Regelung bestimmter bestehender Probleme namentlich beim Vollzug auszuarbeiten. Die Rechtskommission des Nationalrats war allerdings der Ansicht, dass die Kantone die Bestimmungen über die Aufstellung von Glücksspielautomaten ausserhalb von konzessionierten Casinos zu wenig restriktiv handhaben. Konkret ging es zur Hauptsache um die bisher vor allem in Restaurants in der Westschweiz aufgestellten elektronischen Lotterie-Automaten (sog. Tactilo-Automaten). Nach Ansicht der Lotteriegesellschaften handelt es sich dabei um die elektronische Form der an Kiosken verkauften Rubel-Lose, nach Ansicht der Spielbankenbetreiber hingegen um Glücksspielautomaten. Die von der Rechtskommission eingereichte Motion (04.3431) für eine klare bundesgesetzliche Definition der Glücksspielautomaten unter Einbezug der Tactilo-Geräte wurde vom Bundesrat bekämpft und fand im Nationalrat keine Mehrheit. Der Bundesrat hatte argumentiert, dass er zuerst die Ergebnisse der oben erwähnten Bestrebungen der Kantone abwarten wolle, bevor er selber wieder aktiv werde.

Revision des Lotteriegesetzes (2004 eingestellt)

Eine im Jahr 2000 von der parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle publizierte Analyse hatte ergeben, dass das 1995 beschlossene Binnenmarktgesetz sein wichtigstes Ziel, die landesweite Öffnung von kantonal reglementierten und segmentierten Märkten, nicht erreicht hat. Infolge restriktiver kantonaler Zulassungsvorschriften seien bestimmte Märkte (z.B. Sanitär- oder Taxigewerbe) immer noch stark segmentiert und damit dem freien Wettbewerb entzogen. Eine vom EVD anfangs 2003 eingesetzte Expertenkommission schlug vor, das Binnenmarktgesetz mit einer Teilrevision wirksamer auszugestalten. So soll insbesondere nicht nur der freie Marktzugang (bei Erfüllung der Vorschriften des Herkunftskantons), sondern auch die gewerbliche Niederlassung garantiert werden. Die Verweigerung der Gewerbeniederlassung wäre nur noch in gut begründeten Ausnahmefällen zulässig. Um eine Benachteiligung von Inländern gegenüber Konkurrenten aus der EU zu vermeiden, soll zudem dort, wo keine interkantonale Abkommen bestehen, die Anerkennung der Fähigkeitszeugnisse nach dem Muster des EU-Anerkennungsverfahrens geschehen. Da die Erfahrung mit dem bestehenden Gesetz gezeigt hatte, dass betroffene Individuen nur selten gegen effektive Marktbehinderungen klagen, beantragte die Expertenkommission schliesslich auch noch, der Eidg. Wettbewerbskommission ein Beschwerderecht einzuräumen (bisher durfte sie bei wettbewerbsfeindlichen Entscheiden von kantonalen und kommunalen Behörden bloss Empfehlungen abgeben). Die im Frühling des Berichtsjahres durchgeführte Vernehmlassung fiel mehrheitlich positiv aus. Kritik namentlich an der Ausweitung des freien Marktzugangs kam vor allem von den Kantonen Genf und Waadt; aber auch Westschweizer Unternehmerverbände sprachen sich gegen die angestrebte Wettbewerbsverschärfung aus. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund lehnte den Expertenentwurf zwar nicht ab, kritisierte aber grundsätzlich die Liberalisierung der Märkte. Der Bundesrat sah sich durch diese Einwände jedoch nicht zu einem Kurswechsel veranlasst. Er leitete die Teilrevision des Binnenmarktgesetzes weitgehend in der von den Experten ausgearbeiteten Fassung dem Parlament zu.

Teilrevision des Binnenmarktgesetzes von 2005

Die Ende 2003 eingeleitete Vernehmlassung zum Projekt einer Verbesserung der Information der Öffentlichkeit über die finanziellen Entschädigungen der leitenden Manager von privaten börsenkotierten Firmen ergab unterschiedliche Reaktionen. Die Vertreter der Wirtschaft hätten eine auf Selbstregulierung beruhende Lösung, wie sie mit dem Reglement der schweizerischen Börsen seit 2002 besteht, vorgezogen. Die Gewerkschaften, die SP und die SVP verlangten hingegen eine Verschärfung, indem nicht nur die individuellen Bezüge der Verwaltungsratsmitglieder, sondern auch diejenigen der geschäftsleitenden Manager zu publizieren wären. Der Bundesrat blieb grundsätzlich bei seinem Vorentwurf und legte im Sommer dem Parlament die Botschaft für eine entsprechende Teilrevision des Obligationenrechts vor. In Zukunft müssten demnach private börsenkotierte Firmen nicht nur, wie vom Börsenreglement verlangt, die Gesamtlohnsumme und das höchste Verdienst der Spitzenmanager und der Verwaltungsratsmitglieder angeben, sondern auch die individuellen Bezüge (Honorar resp. Lohn und alle anderen Entschädigungen) jedes einzelnen Verwaltungsratsmitglieds. Transparenz geschaffen werden soll auch über finanzielle Beteiligungen dieser Spitzenkader an ihrer Firma. Neu in den Entwurf aufgenommen wurde zudem eine Offenlegungsvorschrift für Zahlungen an Personen, welche den Spitzenkadern nahe stehen oder an ehemalige Verwaltungsratsmitglieder. Keinen Erfolg hatte hingegen eine von den Grünen und der SP unterstützte parlamentarische Initiative Teuscher (gp, BE; 03.412), welche forderte, dass bei börsenkotierten Gesellschaften im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung mindestens 40% der Sitze mit Frauen besetzt sein müssen.

Transparenz betreffend Vergütung an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung

Die heftigen Diskussionen über Managerlöhne blieben nicht ohne gesetzgeberische Folgen. Das Parlament verabschiedete entsprechende Transparenzvorschriften für den staatsnahen Bereich. Im Herbst gab das EJPD einen Vorentwurf für eine OR-Änderung in die Vernehmlassung, welche auch bei privaten börsenkotierten Firmen für Transparenz sorgen soll. Neu müssten diese nicht nur, wie seit 2002 vom Reglement der schweizerischen Börsen verlangt, die Gesamtlohnsumme und das höchste Verdienst der Spitzenmanager und der Verwaltungsratsmitglieder angeben, sondern die individuellen Bezüge (Honorar resp. Lohn und alle anderen Entschädigungen) jedes Einzelnen. Der Nationalrat hatte bereits im Frühjahr einer parlamentarischen Initiative der SVP (02.406) mit gleicher Stossrichtung Folge gegeben.

Transparenz betreffend Vergütung an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung

Der vom Bundesrat Ende 2002 in die Vernehmlassung gegebene Vorentwurf für eine Totalrevision des Lotteriegesetzes stiess bei den Kantonen auf grossen Widerstand, obwohl darauf verzichtet worden war, die Hoheit der Kantone bei den Entscheiden über die Verwendung der Gewinne der gemeinnützigen Grosslotterien anzutasten. Abgelehnt wurde von ihnen insbesondere die Öffnung des Marktes für neuen Lotteriegesellschaften. Kritik am Vorschlag kam aber auch von entgegengesetzter Seite. Eine von den grossen Hilfswerken und Umweltschutzorganisationen gebildete Trägerschaft für eine neue Lotterie erachtete das Gesetzesprojekt als zu restriktiv, da die Zulassung von neuen Lotterien immer noch in den Händen der Kantone liegen würde und diese weiterhin über die Gewinnverteilung entscheiden könnten.

Revision des Lotteriegesetzes (2004 eingestellt)