Suche zurücksetzen
Themenübergreifendes Suchen:

Inhalte

  • Geld, Währung und Kredit
  • Börsen

Akteure

Prozesse

82 Resultate
Als PDF speichern Weitere Informationen zur Suche finden Sie hier

Der Ständerat hiess als Erstrat das neue Bundesgesetz über Bucheffekten gut. Abgesehen von einigen vom Bundesrat nicht bestrittenen Änderungsvorschlägen der Kommission übernahm er diskussionslos die Vorlage der Regierung. Auch gegen die Genehmigung des Haager Wertpapierübereinkommens gab es keine Einwände.

Bundesgesetz über Bucheffekten

Der Ständerat verabschiedete als Erstrat ohne Gegenstimmen die vom Bundesrat im Vorjahr beantragte Revision des Börsengesetzes mit dem Ziel Insidergeschäfte weiter zu fassen. Börsengeschäfte sind demnach auch strafbar, wenn sie aufgrund von speziellen Kenntnissen über bevorstehende sinkende Kurse getätigt werden. Noch vor diesem Beschluss hatte der Ständerat, gegen den Willen des Bundesrates, eine Motion Wicki (cvp, LU) für eine Totalrevision der Insiderartikel im Strafgesetzbuch (Art. 161 und 161bis) überwiesen. Das Ziel dieser Überarbeitung soll es sein, die Bestimmungen griffiger zu machen, um Insidergeschäfte wirksamer zu bekämpfen. Der Bundesrat hatte dagegen argumentiert, dass er vor der Einleitung einer Totalrevision die Ergebnisse einer noch laufenden Überprüfung durch Spezialisten aus dem EFD und dem EJPD abwarten möchte.

Revision des Gesetzes gegen Insidergeschäfte

Der Bundesrat beantragte dem Parlament eine Revision des Gesetzes gegen Insidergeschäfte. Transaktionen an der Börse sollen in Zukunft auch strafbar sein, wenn sie aufgrund von speziellen Kenntnissen über bevorstehende Gewinnwarnungen (und damit erwartete Kursverluste) getätigt werden. Diese Schliessung einer offensichtlichen Lücke im ursprünglichen Gesetz, welches nur Insiderkenntnisse über erwartete Kursgewinne erwähnt hatte, hatten zuerst das Parlament mit der Überweisung einer Motion Jossen (sp, VS) und anschliessend auch eine vom EJPD eingesetzte Expertenkommission gefordert.

Revision des Gesetzes gegen Insidergeschäfte

Der Bundesrat leitete dem Parlament den Entwurf für ein neues Bundesgesetz über Bucheffekten zu. Gleichzeitig empfahl er die Genehmigung des Haager Wertpapierübereinkommens. Hintergrund dieser beantragten Rechtsänderung bildet die Tatsache, dass Aktien und andere Kapitalmarktpapiere heute in der Regel nicht mehr als physische Urkunden an den Besitzer übergehen, sondern, wenn sie überhaupt noch in physischer Form existieren, bei zentralen Verwahrungsstellen deponiert sind (so genannt mediatisierte Wertpapierverwahrung). Sie spielen weder für die Geltendmachung der Rechte der Anlegerinnen und Anleger noch für den Kauf und Verkauf eine Rolle. Mit den durch das neue Gesetz definierten Bucheffekten soll diese Art der Wertpapierverwahrung auf eine transparente und verlässliche rechtliche Grundlage gestellt werden. Diese Bucheffekten weisen Merkmale sowohl einer schuldrechtlichen Forderung als auch einer Sache auf, und ihnen kommen damit alle funktionellen Eigenschaften eines modernen Wertpapiers zu. Das zur Genehmigung vorgelegte Haager Wertpapierübereinkommen dient der Vereinheitlichung des internationalen Privatrechts im Bereich der mediatisiert verwahrten Wertpapiere. Es enthält insbesondere Regeln, die es ermöglichen, das bei grenzüberschreitenden Wertpapiergeschäften anzuwendende Recht zu bestimmen.

Bundesgesetz über Bucheffekten

Das Parlament verabschiedete im Berichtsjahr die Teilrevision des Börsengesetzes, welche die Amtshilfe zwischen der schweizerischen Börsenaufsicht und den Aufsichtsgremien ausländischer Börsen erleichtert. Dieser Informationsaustausch wird neuerdings auch ohne vorherige Bewilligung durch die Bankenkommission möglich sein, wenn er der Durchsetzung der Börsenreglemente dient. Der Nationalrat lehnte mit 121 zu 40 Stimmen einen Nichteintretensantrag Schwander (svp, SZ) ab, dem erstens der Informationsaustausch zu weit ging und der zweitens mangelnde Vorkehrungen gegen eine unerwünschte Weitergabe von Informationen durch ausländische Behörden monierte. Im Zentrum seiner Kritik stand die Praxis der US-Börsenbehörden, die Namen von Personen zu publizieren, gegen welche ermittelt wird. Unterstützt worden war Schwander vom SVP-Vertreter Baumann (TG), der mit der Ablehnung auch ein Zeichen gegen die von ihm vermutete generelle Nachgiebigkeit der Schweiz gegenüber Forderungen der USA setzen wollte. Im Ständerat gab es mehr Verständnis für die Bedenken von Schwander. Mit knappem Mehr nahm der Rat eine Bestimmung auf, welche die Amtshilfe nur zulässt, wenn die ersuchende Behörde an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden ist (was die Veröffentlichung von mittels Amtshilfe erlangter Informationen ausschliessen würde). Zudem verlängerte er die Einsprachefrist von 10 auf 20 Tage. In der Differenzbereinigung hielt der Nationalrat an seiner Fassung fest und setzte sich damit auch in der kleinen Kammer durch. Dabei wurde in beiden Räten betont, dass bei Nichtanerkennung dieser amerikanischen Publikationspraxis ein Ausschluss der schweizerischen Banken von den Börsen der USA drohe.

Börsengesetzes

Die von Büttiker (fdp, SO) übernommene Motion Merz (fdp, AR), welche verlangt, dass sich die Effektenhändler im Rahmen der Auskunftspflicht zur Mehrwertsteuer auf das gleiche Berufsgeheimnis berufen können wie die Banken, fand im Berichtsjahr auch in der grossen Kammer Zustimmung.

Auskunftspflicht zur Mehrwertsteuer

Nachdem in der Vernehmlassung über eine Teilrevision des Börsengesetzes keine grundsätzliche Opposition auszumachen war, leitete der Bundesrat im November die Vorlage dem Parlament zu. Ziel der Revision ist es, die Amtshilfe zwischen der schweizerischen Börsenaufsicht und den Aufsichtsgremien ausländischer Börsen zu erleichtern. Neu soll diese Amtshilfe von der Bankenkommission nicht mehr bewilligt werden müssen, wenn sie dazu dient, Verstösse gegen die Einhaltung der Verfahrensregeln an den Effektenmärkten zu untersuchen und die ersuchende Aufsichtsbehörde an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden ist. Eine direkte andere Verwendung (z.B. in steuerrechtlichen Verfahren) ist ausgeschlossen und muss weiterhin über das normale Rechtshilfeverfahren abgewickelt werden. Der Ständerat überwies zudem eine von Büttiker (fdp, SO) übernommene Motion Merz (fdp, AR), welche verlangt, dass sich die Effektenhändler im Rahmen der Auskunftspflicht zur Mehrwertsteuer auf das gleiche Berufsgeheimnis berufen können wie die Banken.

Börsengesetzes

Die Geldmarktsätze verharrten während des ganzen Jahres auf ihrem tiefen Niveau. Die langfristigen Zinssätze blieben zuerst auch stabil; nachdem sich die Konjunkturaussichten gebessert hatten, setzte jedoch im Sommer ein leichter Anstieg ein. Der als Hauptindikator für die Kursentwicklung an der schweizerischen Börse geltende Swiss Performance Index (SPI) verzeichnete nach einer zweijährigen Baisseperiode, welche im März ihren Tiefpunkt erreicht hatte, eine kräftige Erholung: Er verbesserte sich innert Jahresfrist um 22%. Die Nettobeanspruchung des schweizerischen Kapitalmarktes stieg gegenüber dem Vorjahr noch einmal massiv an und erreichte 23 Mia Fr. Zugenommen hatte vor allem die Nachfrage inländischer Schuldner.

Zinsen

Gegen Jahresende kündigte der Bundesrat an, dass er den Vorentwurf für eine Teilrevision des Börsengesetzes in die Vernehmlassung geben werde. Mit dieser Revision sollen die Forderungen der Bankenkommission aus dem Vorjahr zur Erleichterung der Amtshilfe an die Aufsichtsgremien ausländischer Börsen realisiert werden.

Börsengesetzes

Der Ständerat überwies diskussionslos die im Vorjahr vom Nationalrat gutgeheissene Motion Jossen (sp, VS) für eine Präzisierung und Verschärfung der Strafnorm gegen Insiderdelikte. Auch die Bankenkommission stellte sich hinter dieses Anliegen. Nach zweijähriger Arbeit konnte eine vom EJPD eingesetzte Arbeitsgruppe im Herbst ihre diesbezüglichen Vorschläge abliefern. Sie beantragte namentlich, dass erstens, wie von der Motion Jossen verlangt, auch die Ausnutzung von Insiderkenntnissen über Gewinnwarnungen strafbar werden soll, und dass zweitens die Untersuchungen bei der Bankenkommission zentralisiert werden sollen. Dies würde unter anderem zur Folge haben, dass bei leichteren Fällen anstelle der Durchführung eines komplizierten und in Bezug auf den Ausgang unsicheren Strafprozesses eine verwaltungsrechtliche Verfügung wie etwa der Einzug unrechtmässiger Gewinne treten könnte.

Auslegung der Insiderstrafnorm

Die Geldmarktsätze reduzierten sich im Berichtsjahr relativ kontinuierlich weiter. Da in den ersten Monaten die langfristigen Zinssätze stabil blieben, öffnete sich die Zinsschere zwischen kurz- und langfristigen Anlagen weiter. Ab Juni kamen dann auch die Renditen der langfristigen Anlagen ins Rutschen. Der Hypothekarzins sank bei einzelnen Banken auf 3,375%, was den niedrigsten Wert seit dem Ende des 2. Weltkriegs bedeutete. Die Ursache für diese Entwicklung auf dem Kapitalmarkt lag einerseits in einer Anpassung an die Entwicklungen auf dem Geldmarkt und andererseits in der erhöhten Nachfrage nach Obligationen infolge der wenig attraktiven Verfassung der Aktienmärkte. Der als Hauptindikator für die Kursentwicklung an der schweizerischen Börse geltende Swiss Performance Index (SPI) büsste im Berichtsjahr fast 26% ein; der New Market Index, der schweizerische Titel aus den Bereichen Telekommunikation, Bio- und Informationstechnologie umfasst, verlor gar 52% seines Wertes. Die Nettobeanspruchung des schweizerischen Kapitalmarktes stieg trotz der widrigen Umstände auf den Aktienmärkten an. Sie belief sich auf rund 17 Mia Fr. (2001: 13 Mia Fr.). Ursache für diese gesteigerte Nachfrage war die starke Zunahme der Neuausgabe von Frankenanleihen ausländischer Schuldner.

Zinsen

Die als Konsequenz der Kurseinbrüche auf dem Aktienmarkt aufgetretenen Probleme der vom Finanzier Martin Ebner geschaffenen Investmentgesellschaften (v.a. BZ-Visionen) führten zur Forderung nach einem besseren Schutz der Anleger. Derartige Gesellschaften bieten zwar ihre Aktien als Anlageinstrument öffentlich an, sind aber bloss dem Aktienrecht-, nicht aber dem Anlagefonds- oder dem Bankengesetz unterstellt. Der Nationalrat überwies ein Postulat Walker (cvp, SG) für eine verschärfte Aufsicht über diese Gesellschaften resp. deren Einbezug in das neue Finanzmarktaufsichtsgesetz, das von einer Ende 2001 eingesetzten Expertenkommission ausgearbeitet wird. Der Bundesrat hatte das EFD zu Jahresbeginn beauftragt, eine Expertenkommission einzusetzen, welche eine Anpassung des schweizerischen Anlagefondsgesetzes an die neuen EU-Richtlinien vorbereiten soll. Gleichzeitig soll auch eine Unterstellung der Investmentgesellschaften unter dieses Gesetz überprüft werden.

Investmentgesellschaften Anlagefondsgesetzes

Ein Bundesgerichtsurteil vom 15. April 2002 deckte eine Unklarheit bei der Auslegung der Insiderstrafnorm, welche das Ausnutzen von Geschäftsgeheimnissen zum Erzielen von Börsengewinnen sanktioniert, auf. Während für die Bankenkommission auch Geschäfte darunter fallen, die aufgrund von Insiderinformationen über bevorstehende Warnungen vor Gewinneinbrüchen getätigt werden (z.B. Verkäufe zum Vermeiden von Verlusten), hielt das Bundesgericht fest, dass dieser Fall vom Gesetz nicht abgedeckt sei. Der Nationalrat überwies diskussionslos eine Motion Jossen (sp, VS), welche diese Gesetzeslücke schliessen will. Die Bankenkommission hatte zuvor auch weitere infolge von Bundesgerichtsurteilen zutage getretene Schwachpunkte bei der Handhabung der Insiderstrafnorm bemängelt. Angesprochen war damit insbesondere die Erschwerung der Amtshilfeleistung an die Aufsichtsgremien ausländischer Börsen durch im internationalen Vergleich zu stark ausgebaute Rekursmöglichkeiten und durch die vom Bundesgericht verlangte Nichtöffentlichkeit von Verfahren. Nach Ansicht der EBK liegt eine entsprechende Gesetzesrevision nicht zuletzt auch im Interesse des Finanzplatzes Schweiz, welcher auf eine konfliktfreie Zusammenarbeit mit anderen Börsen und deren Aufsichtsorganen angewiesen ist.

Auslegung der Insiderstrafnorm

Im Mai unterbreitete der Bundesrat dem Parlament eine Teilrevision des Bankengesetzes. Diese umfasst in einem Teil A die rechtliche Neufassung des Kantonalbankenstatuts und in einem Teil B neue Bestimmungen über die grenzüberschreitende Aufsicht über Banken, Börsen und Effektenhändler. Die internationale Koordination der Aufsicht über die Akteure hat im Zeitalter der fortschreitenden Globalisierung der Finanzmärkte wesentlich an Bedeutung gewonnen. Da es keine supranationale Kontrollbehörde gibt, und die nationalen Aufsichtsorgane oft nicht in der Lage sind, die Aktivitäten der in ihrem Land niedergelassenen Filialen von Konzernen zu beurteilen, sind Bestrebungen im Gang, die international tätigen Finanzunternehmen von ihren Herkunftsländern her verstärkt konsolidiert zu kontrollieren. 1996 hatten in Stockholm Vertreter der Aufsichtsbehörden aus über 140 Staaten folgende drei Arten, Informationen über die Tätigkeit von Auslandniederlassungen von Finanzgesellschaften einzuholen, zum Minimalstandard erklärt: die Aufforderung an die Konzernleitung, Informationen bei ihren ausländischen Niederlassungen zu erheben und an die Aufsichtsbehörde des Stammsitzlandes weiterzuleiten, das Gesuch an die Behörden des Gastlandes, die benötigten Informationen einzuholen und schliesslich – mit dem Einverständnis des Gastlandes – die direkte Erhebung bei der ausländischen Niederlassung (sogenannte Vor-Ort-Kontrolle).

Diese Vor-Ort-Kontrolle durch ausländische Behörden war bisher in der Schweiz nur mit einer Ausnahmebewilligung des Bundesrates zulässig, generell ist sie aber nach Art. 271 StGB als Amtshandlung für einen fremden Staat verboten. Der Bundesrat schlug nun vor, sie unter strengen Bedingungen und ausschliesslich im Rahmen der konsolidierten Aufsicht der Banken und der Effektenhändler zuzulassen. Gleichzeitig soll auch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ermächtigt werden, im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht im Ausland Vor-Ort-Kontrollen bei Niederlassungen schweizerischer Finanzgesellschaften durchführen zu dürfen. Die im Gesetz aufgeführten Bedingungen, unter welchen ausländische Behörden in der Schweiz aktiv werden dürfen, sollen sicherstellen, dass diese sich auf die Aufgaben der Bankenaufsicht (namentlich Prüfung der Organisation, der Einhaltung der Eigenmittelvorschriften und der Informationspflichten sowie der Qualität der Geschäftsführung) beschränken und nicht für andere staatliche Instanzen (z.B. die Steuerbehörden) Informationen einholen oder an diese weiterleiten. So schreibt das Gesetz vor, dass sie dem Amtsgeheimnis unterliegen müssen und ihre Informationen nur mit Zustimmung der EBK an Dritte weiterleiten dürfen. Es ist ihnen damit explizit untersagt ihr Wissen an ihre nationalen Strafbehörden mitzuteilen, wenn die internationale Rechtshilfe ausgeschlossen wäre (beispielsweise bei Steuerhinterziehung). In Daten, welche mit den Kapitalbewegungen einzelner Kunden zu tun haben, werden die ausländischen Instanzen im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit ohnehin keinen Einblick erhalten. Wenn solche Angaben für die konsolidierte Aufsicht erforderlich sind, sollen sie von der EBK selbst erhoben und weitergeleitet werden.

Teilrevision des Bankengesetzes, Aufsicht über die Banken (BRG 98.033)

Auf den 1. Februar wurde der erste Teil des neuen Börsengesetzes mit den dazugehörenden Verordnungen in Kraft gesetzt. Es handelte sich dabei um die kaum umstrittenen Bestimmungen über die Ablösung der kantonalen Vorschriften über den Effektenhandel durch eidgenössische Bestimmungen. Den zweiten Teil, welcher die Vorschriften über öffentliche Kaufangebote und die Offenlegungspflicht für Beteiligungen enthält, setzte der Bundesrat auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

Börsengesetz

Das neue Börsengesetz konnte nicht wie ursprünglich geplant auf den 1. Juli in Kraft gesetzt werden. Grund dafür war die Kritik der Börsenorganisation und der Banken am Vernehmlassungsentwurf für die Vollzugsverordnungen. Diese hatten ihrer Ansicht nach dem im Gesetz festgelegten Grundsatz der möglichst weitgehenden Selbstregulierung zu wenig Rechnung getragen. Im Dezember beschloss der Bundesrat, das Gesetz und die teilweise überarbeiteten Verordnungen gestaffelt ab Februar 1997 in Kraft zu setzten.

Börsengesetz

Im August wurde die Elektronische Börse Schweiz (EBS) auch für den Handel mit inländischen Papieren in Betrieb genommen. Der dezentrale Ringhandel "à la criée" in Zürich, Basel und Genf wurde damit eingestellt.

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BRG 93.025)

Die Differenzbereinigung beim neuen Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel konnte im Berichtsjahr abgeschlossen werden. Umstritten war weiterhin die Pflicht eines Aktionärs, der einen bestimmten Minimalanteil an Aktien erworben hat, den übrigen Teilhabern ein öffentliches Kaufangebot zu machen. Nachdem bekannt wurde, dass eine entsprechende Richtlinie der EU infolge politischer Widerstände blockiert ist, kamen dem Nationalrat wieder Zweifel am Sinn dieser Vorschrift. Er beschloss, die Frage nochmals an seine Kommission zurückzuweisen. Diese legte dann eine Variante vor, welche die Angebotspflicht zwar beibehält, der Aufsichtsbehörde aber erlaubt, bei einer Reihe von Gründen von dieser Pflicht abzusehen. Ein solcher Ausnahmegrund kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn die Anteilsquote durch eine Übertragung innerhalb einer Aktionärsgruppe überschritten worden ist, ein anderer, wenn ein Aktienpaket in der Absicht erworben worden ist, die Gesellschaft zu sanieren. Diese Ausnahmeregel entspricht derjenigen, welche in London, einem der Hauptkonkurrenten des schweizerischen Finanzplatzes, gültig ist. Der Nationalrat und anschliessend auch der Ständerat akzeptierten diesen Vorschlag. In der Schlussabstimmung wurde das neue Börsengesetz im Nationalrat bei drei Gegenstimmen (Blocher und Frey, beide svp, ZH sowie Stalder, sd, BE) und im Ständerat einstimmig gutgeheissen.

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BRG 93.025)

Die neuen Finanzderivatgeschäfte schaffen nicht nur neue Möglichkeiten der Geldanlage, sondern erhöhen auch das Risiko von Fehlspekulationen. Der Nationalrat überwies eine Motion seiner WAK, welche den Bundesrat auffordert, im OR und im Banken– und Börsenrecht die Vorschriften über die Rechnungslegung mit dem Ziel einer besseren Transparenz anzupassen. Der Ständerat wandelte den Vorstoss aus formalen Gründen und im Einvernehmen mit dem Bundesrat in ein Postulat um.

Finanzderivatgeschäfte

Der Nationalrat befasste sich als Zweitrat mit dem neuen Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel, welches die bestehenden kantonalen Börsengesetze ablösen soll. In der Eintretensdebatte stellten sich die Sprecher der bürgerlichen Fraktionen und der vorberatenden Kommission grundsätzlich hinter die vom Ständerat eingeschlagene Politik einer weitgehenden Selbstregulierung der Börse. Gegen den Widerstand der SP und von Bundesrat Stich hielt die Mehrheit an praktisch allen Beschlüssen des Ständerats fest. Insbesondere stimmte sie auch der Idee zu, dass die Beschwerdekommission über die Börsenzulassung von den Börsen selbst gebildet werden soll. Auch bei den Übernahmeregelungen setzte sich die Linie des Ständerates durch. Ein von Dreher (fp, ZH) und Frey (svp, ZH) unterstützter Streichungsantrag Blocher (svp, ZH) unterlag mit 117 zu 15 Stimmen. Die Vorschrift, dass bei Überschreiten eines Beteiligungsanteils von einem Drittel den übrigen Aktionären ein öffentliches Kaufangebot gemacht werden muss, wurde allerdings für Erbschafts– und Schenkungsfälle gelockert. Die Forderung der SP, dass die Spielregeln für Übernahmeangebote nicht von einer Kommission, sondern vom Bundesrat festgelegt werden sollen, konnte sich nicht durchsetzen. In der Frage der internationalen Amtshilfe obsiegte ebenfalls der Beschluss des Ständerats, dass Staatsverträge über die Zusammenarbeit der Bundesbehörden mit ausländischen Aufsichtsstellen – analog zur Regelung im Bankengesetz – vom Parlament genehmigt werden müssen. Da der Ständerat in der Differenzbereinigung in einigen wenigen Punkten an seiner Fassung festhielt, konnte das Gesetz im Berichtsjahr noch nicht verabschiedet werden.

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BRG 93.025)

Im Februar veröffentlichte der Bundesrat die Botschaft für die Schaffung eines Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel, welches die bisherigen kantonalen Regelungen ablösen soll und damit auch die legislativen Voraussetzungen zur Einführung einer Elektronischen Börse Schweiz schaffen würde. Dieses neue Gesetz soll als Rahmenordnung konzipiert und den Hauptzielen des Anlegerschutzes und der Funktionsfähigkeit der Märkte verpflichtet sein. Ein wesentliches Mittel zur Erreichung dieser Ziele ist nach Ansicht des Bundesrates eine möglichst grosse Markttransparenz. Die Bewilligung zum Betreiben von Börsen und zur Ausübung des Effektenhandels soll vom Staat erteilt werden, die Organisation und Überwachung des Handels sowie die Zulassung von Effekten zum Handel soll hingegen der Selbstregulierung der Börsenbetreiber überlassen bleiben. Der Bundesrat möchte mit dem neuen Gesetz auch die Offenlegung von wichtigen Beteiligungen an kotierten Gesellschaften vorschreiben und eine Regelung für Übernahmen schaffen. Es geht dabei darum, dass ein einzelner Aktionär oder eine Aktionärsgruppe beim Überschreiten einer Beteiligungsgrenze von 33.3 Prozent den Minderheitsaktionären ein öffentliches Kaufangebot machen muss. Im Sinne eines Kompromisses möchte der Bundesrat der Aufsichtsbehörde jedoch die Kompetenz einräumen, Familienaktiengesellschaften bei Aktienübertragungen innerhalb der Familie von der Vorschrift eines öffentlichen Angebots zu entbinden. Als staatliches Aufsichtsorgan ist die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) vorgesehen, die zu einer Banken- und Börsenkommission erweitert werden soll.

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BRG 93.025)

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Ständerats beantragte, auf den Entwurf des Bundesrates zwar einzutreten, aber das Prinzip der Selbstregulierung der Börsen wesentlich stärker zu gewichten und die Regel– und Aufsichtskompetenzen des Bundesrates massiv einzuschränken. Insbesondere schlug sie vor, dass die Beschwerdeinstanz von den Börsen selbst eingerichtet werden kann, und nur für die Oberaufsicht eine nicht private Instanz in Form der EBK zuständig sein soll. In der Frage der Übernahmeangebote beantragte sie ebenfalls eine andere Lösung als der Bundesrat. Sie lehnte die Differenzierung zwischen Familienaktiengesellschaften und Publikumsgesellschaften ab und schlug vor, dass alle börsengängigen Gesellschaften innerhalb eines Jahres im Rahmen einer Generalversammlung selbst entscheiden sollen, ob sie ihre Gesellschaft von der Vorschrift eines öffentlichen Angebots für Minderheitsaktionäre entbinden wollen. Wer von dieser ­«opting out»–Klausel Gebrauch machen würde, bliebe zwar weiterhin kotiert, hätte aber mit negativen Auswirkungen auf den Kurs seiner Aktien zu rechnen. Schliesslich formulierte die WAK auch die grenzüberschreitende Amtshilfe restriktiver als im Entwurf des Bundesrats vorgesehen. Gegen den Widerstand von Bundesrat Stich setzte sich die Ständeratskommission im Plenum mit ihren Abänderungsanträgen durch.

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BRG 93.025)

Nachdem im Vorjahr eine Vernehmlassung durchgeführt worden war, erteilte der Bundesrat zu Jahresanfang dem EFD den Auftrag, die Botschaft für ein als Rahmengesetz konzipiertes Gesetz über die Börsen und den Effektenhandel auszuarbeiten. Umstritten war vor allem noch, ob in das neue Gesetz auch Regeln für öffentliche Übernahmeangebote aufgenommen werden sollen.

Gesetz über die Börsen und den Effektenhandel auszuarbeiten

Die vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission für ein Börsengesetz hatte ihren Entwurf bereits im Vorjahr vorlegen können. Nachdem sie auf Wunsch des EFD auch noch eine Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen und die in der oben erwähnten Motion gewünschte Regelung für öffentliche Ubernahmeangebote in den Text aufgenommen hatte, eröffnete das Finanzdepartement im Juni die Vernehmlassung. Diese ergab mehrheitlich positive Reaktionen. Sowohl der Grundsatz einer bundesstaatlichen Regelung wie auch die liberale Ausgestaltung des als Rahmengesetz konzipierten Expertenentwurfs fanden weitgehend Zustimmung. Die Nationalbank wünschte allerdings, wie auch die Bankiers und die Börsenbetreiber, ein separates Gesetz für die Bestimmungen über Unternehmensaufkäufe. Grundsätzliche Kritik ertönte nur von der Regierung des Kantons Zürich, welche sich — im Gegensatz zur Zürcher Börse — für die Beibehaltung der bisherigen föderalistischen Lösung einsetzte.

Bericht über das Börsenwesen