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Thomas Minder (indépendant, SH) souhaite que le recours, par les sociétés cotées en Bourse, à des conseillères ou conseillers en vote soit légiféré afin d'éviter les conflits d'intérêts. La Commission des affaires juridiques du Conseil national (CAJ-CN) a préconisé l'adoption de la motion par 14 voix contre 9 et 2 abstentions. La CAJ-CN a précisé qu'elle avait déjà recommandé l'introduction d'une obligation d'information dans le cadre de la révision du droit de la société anonyme (SA). Néanmoins, cet article avait finalement été biffé par les chambres fédérales. La CAJ-CN réitère ainsi sa volonté de renforcer la transparence et d'éviter les conflits d'intérêts. Une minorité, emmenée par des élu-e-s PLR et UDC, s'est opposée à la motion.
Lors du vote en chambre, la motion a été adoptée par 101 voix contre 65 et 1 abstention. Les voix de l'UDC et du PLR n'ont pas été rejointes par des parlementaires d'autres groupes.

Conseillers en vote et sociétés anonymes cotées en Bourse. Rendre publics et prévenir les conflits d'intérêts (Mo. 19.4122)

Dans les sociétés anonymes cotées en bourse, les conseiller-ère-s en vote exercent une influence sur les voix des actionnaires. Pour être précis, ces conseiller-ère-s en vote analysent l'entreprise et produisent une recommandation de vote. Or, des conflits d'intérêts existent potentiellement. L'UE, la bourse américaine et la bourse helvétique ont pointé du doigt les risque de conflits d'intérêts pour les conseiller-ère-s en vote. Alors que le projet initial de révision du droit de la société anonyme (MCF 16.077) s'attaquait à la problématique, l'article 700a P-CO a finalement été supprimé de la révision. Thomas Minder (indépendant, SH) a donc déposé une motion pour légiférer sur les conseiller-ère-s en vote.
Le Conseil fédéral a recommandé d'adopter la motion. Elle a été validée par la chambre haute sans opposition.

Conseillers en vote et sociétés anonymes cotées en Bourse. Rendre publics et prévenir les conflits d'intérêts (Mo. 19.4122)

Alors que la Banque nationale suisse (BNS) est l'unique banque centrale cotée en bourse, Roberta Pantani (lega, TI) demande une décotation de la BNS afin d'éviter d'en perdre le contrôle. Le Conseil fédéral a considéré les craintes de l'auteure de la motion comme infondées. La motion a été classée car la parlementaire a quitté le Parlement.

Décotation de la Banque nationale suisse (Mo. 18.3508)

Die von Büttiker (fdp, SO) übernommene Motion Merz (fdp, AR), welche verlangt, dass sich die Effektenhändler im Rahmen der Auskunftspflicht zur Mehrwertsteuer auf das gleiche Berufsgeheimnis berufen können wie die Banken, fand im Berichtsjahr auch in der grossen Kammer Zustimmung.

Auskunftspflicht zur Mehrwertsteuer

Der Ständerat überwies diskussionslos die im Vorjahr vom Nationalrat gutgeheissene Motion Jossen (sp, VS) für eine Präzisierung und Verschärfung der Strafnorm gegen Insiderdelikte. Auch die Bankenkommission stellte sich hinter dieses Anliegen. Nach zweijähriger Arbeit konnte eine vom EJPD eingesetzte Arbeitsgruppe im Herbst ihre diesbezüglichen Vorschläge abliefern. Sie beantragte namentlich, dass erstens, wie von der Motion Jossen verlangt, auch die Ausnutzung von Insiderkenntnissen über Gewinnwarnungen strafbar werden soll, und dass zweitens die Untersuchungen bei der Bankenkommission zentralisiert werden sollen. Dies würde unter anderem zur Folge haben, dass bei leichteren Fällen anstelle der Durchführung eines komplizierten und in Bezug auf den Ausgang unsicheren Strafprozesses eine verwaltungsrechtliche Verfügung wie etwa der Einzug unrechtmässiger Gewinne treten könnte.

Auslegung der Insiderstrafnorm

Die als Konsequenz der Kurseinbrüche auf dem Aktienmarkt aufgetretenen Probleme der vom Finanzier Martin Ebner geschaffenen Investmentgesellschaften (v.a. BZ-Visionen) führten zur Forderung nach einem besseren Schutz der Anleger. Derartige Gesellschaften bieten zwar ihre Aktien als Anlageinstrument öffentlich an, sind aber bloss dem Aktienrecht-, nicht aber dem Anlagefonds- oder dem Bankengesetz unterstellt. Der Nationalrat überwies ein Postulat Walker (cvp, SG) für eine verschärfte Aufsicht über diese Gesellschaften resp. deren Einbezug in das neue Finanzmarktaufsichtsgesetz, das von einer Ende 2001 eingesetzten Expertenkommission ausgearbeitet wird. Der Bundesrat hatte das EFD zu Jahresbeginn beauftragt, eine Expertenkommission einzusetzen, welche eine Anpassung des schweizerischen Anlagefondsgesetzes an die neuen EU-Richtlinien vorbereiten soll. Gleichzeitig soll auch eine Unterstellung der Investmentgesellschaften unter dieses Gesetz überprüft werden.

Investmentgesellschaften Anlagefondsgesetzes

Ein Bundesgerichtsurteil vom 15. April 2002 deckte eine Unklarheit bei der Auslegung der Insiderstrafnorm, welche das Ausnutzen von Geschäftsgeheimnissen zum Erzielen von Börsengewinnen sanktioniert, auf. Während für die Bankenkommission auch Geschäfte darunter fallen, die aufgrund von Insiderinformationen über bevorstehende Warnungen vor Gewinneinbrüchen getätigt werden (z.B. Verkäufe zum Vermeiden von Verlusten), hielt das Bundesgericht fest, dass dieser Fall vom Gesetz nicht abgedeckt sei. Der Nationalrat überwies diskussionslos eine Motion Jossen (sp, VS), welche diese Gesetzeslücke schliessen will. Die Bankenkommission hatte zuvor auch weitere infolge von Bundesgerichtsurteilen zutage getretene Schwachpunkte bei der Handhabung der Insiderstrafnorm bemängelt. Angesprochen war damit insbesondere die Erschwerung der Amtshilfeleistung an die Aufsichtsgremien ausländischer Börsen durch im internationalen Vergleich zu stark ausgebaute Rekursmöglichkeiten und durch die vom Bundesgericht verlangte Nichtöffentlichkeit von Verfahren. Nach Ansicht der EBK liegt eine entsprechende Gesetzesrevision nicht zuletzt auch im Interesse des Finanzplatzes Schweiz, welcher auf eine konfliktfreie Zusammenarbeit mit anderen Börsen und deren Aufsichtsorganen angewiesen ist.

Auslegung der Insiderstrafnorm

Die neuen Finanzderivatgeschäfte schaffen nicht nur neue Möglichkeiten der Geldanlage, sondern erhöhen auch das Risiko von Fehlspekulationen. Der Nationalrat überwies eine Motion seiner WAK, welche den Bundesrat auffordert, im OR und im Banken– und Börsenrecht die Vorschriften über die Rechnungslegung mit dem Ziel einer besseren Transparenz anzupassen. Der Ständerat wandelte den Vorstoss aus formalen Gründen und im Einvernehmen mit dem Bundesrat in ein Postulat um.

Finanzderivatgeschäfte

Die im Vorjahr vom Nationalrat verabschiedete Motion für ein schweizerisches Börsengesetz, das auch Regelungen zur Verhinderung unerwünschter Unternehmensaufkäufe enthalten soll, fand, gegen die föderalistisch motivierte Opposition des Zürcher Freisinnigen Jagmetti (fdp, ZH), auch im Ständerat Zustimmung.

Aktienrechtsrevision (BRG 83.015)
Dossier: Aktien- und Gesellschaftsrecht

In der Frage, ob eine Vereinheitlichung des schweizerischen Wertpapierhandels auf dem Konkordatsweg oder über ein eidgenössisches Rahmengesetz vorzunehmen sei, zeichnete sich eine Lösung ab. Die Vereinigung der Schweizer Börsen beschloss, ihren Widerstand gegen eine bundesstaatliche Regelung, wie sie insbesondere von der Nationalbank gefordert worden war, aufzugeben. Auch der Nationalrat scheint einer nationalen Regelung den Vorzug zu geben: er überwies eine aus dem Vorjahr stammende Motion Eisenring (cvp, ZH) (Mo. 88.594) für die Schaffung eines Börsengesetzes als Postulat. Die bereits im August 1988 vom Finanzdepartement in dieser Sache eingesetzte Studiengruppe muss auch überprüfen, ob in dieses neue Gesetz Bestimmungen über einen verbesserten Anlegerschutz aufgenommen werden sollen. Dies hatte Nationalrätin Uchtenhagen (sp, ZH) in einer im Berichtsjahr als Postulat überwiesenen Motion (Mo. 88.803) verlangt.

Bericht über das Börsenwesen