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Le Conseil des Etats a suivi à l'unanimité la décision du Conseil national de classer la révision totale de la loi sur le contrat d'assurance (LCA). L'objet 17.043 reprend le flambeau du débat sur la modification de la LCA.

Versicherungsaufsichtsgesetz Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (BRG 11.057)
Dossier: Versicherungsvertragsgesetz

La révision totale de la loi sur le contrat d'assurance (LCA) a été classée par le Conseil national, sans discussion, dans le cadre de l'examen de l'objet 17.043.

Versicherungsaufsichtsgesetz Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (BRG 11.057)
Dossier: Versicherungsvertragsgesetz

Im Rahmen der Frühlingssession beriet der Ständerat eine Motion Müller (fdp, SG) aus dem Jahr 2012. Der Motionär forderte darin den Bundesrat auf, das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dahingehend abzuändern, dass ein Versicherungsvertrag nicht mit der Konkurseröffnung hinfällig werde, sondern vorerst bestehen bleibe. Das Geschäft war bereits im September 2014 vom Nationalrat behandelt und angenommen worden. Der Bundesrat hatte die Motion zur Ablehnung empfohlen, weil das Begehren im Rahmen der Teilrevision des VVG aufgenommen worden sei, womit die Motion ihre Notwendigkeit verliere. Der Ständerat folgte der Argumentation des Bundesrates und lehnte die Motion mit der Begründung ab, dass das Problem von der Regierung erkannt worden sei und eine Lösung erarbeitet werde.

Aufhebung von Versicherungsverträgen im Konkursfall (Mo. 12.4213)

Zurückgehend auf eine 2009/2010 überwiesene Motion Bischofberger (siehe unten), hatte Albert Vitali (fdp, LU) 2012 eine parlamentarische Initiative zur Anpassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) für Genossenschaftsversicherungen eingereicht. Der Vorstoss wollte, ähnlich der Motion Bischofberger, Kleinstversicherungen, die eng mit einem Verein oder Verband verbunden waren, von der Aufsichtspflicht nach VAG ausnehmen. Der Initiant begründete sein Begehren damit, dass die Aufsicht Kosten verursachte, die „in keinem Verhältnis“ zu ihrem Nutzen stünden. Eine entsprechende Regelung war im Anhang zur Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vorgesehen gewesen. Weil diese 2012/2013 an den Bundesrat zurückgewiesen worden war und die Versicherungsgenossenschaften möglichst rasch von der Aufsichtspflicht befreit werden müssten, reiche er sein Begehren nun in dieser Form ein, so Vitali. In den Räten wurde die parlamentarische Initiative nicht bekämpft. Sie passierte sowohl im Nationalrat als auch im Ständerat ohne Gegenantrag.


Anpassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) für Genossenschaftsversicherungen (Pa.Iv. 12.503)

Im Zusammenhang mit der pendenten Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) war bereits 2012 eine Motion Müller (fdp, SG) bezüglich Aufhebung von Versicherungsverträgen im Konkursfall eingereicht worden. Das Begehren forderte, dass Versicherungsverträge nicht länger automatisch mit Eröffnung des Konkurses über den Versicherungsnehmer enden sollten. Diese Regelung führe insbesondere bei Haftpflichtversicherungen zu „schwerwiegenden Problemen“, so der Motionär, weil geschädigte Drittpersonen ihre Ansprüche unter Umständen nirgends mehr geltend machen könnten. Der Bundesrat argumentierte, dass die Motion aus formellen Gründen abzulehnen sei, weil er eine entsprechende Anpassung in der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) erneut vorsehen werde (ein erster Entwurf zur Revision des VVG war 2012/2013 an den Bundesrat zurückgewiesen worden, siehe oben). Der Motionär berief sich in seiner Begründung auf den nationalrätlichen Rückweisungsantrag zum VVG, der forderte, die 2006/2007 eingeführten Bestimmungen unverändert beizubehalten. Zu diesen erst 2006/2007 eingeführten Bestimmungen gehörte auch die von der Motion zur Änderung beantragte Regelung, weshalb der Motionär an seinem Begehren festhielt. Der Nationalrat unterstützte den Vorstoss mit 124 zu 50 Stimmen bei 11 Enthaltungen, wobei die Nein-Stimmen hauptsächlich aus dem SP-Lager stammten. Am Jahresende 2014 war das Begehren im Ständerat hängig.

Aufhebung von Versicherungsverträgen im Konkursfall (Mo. 12.4213)

Die Motion Bischofberger (cvp, AI) wurde im Zuge der Beratungen zur parlamentarischen Initiative Vitali (fdp, LU) abgeschrieben. Sie hatte gefordert, Genossenschaftsversicherungen, die eng mit einem Verein oder Verband verbunden waren, von der Versicherungsaufsicht auszunehmen, und war 2009/2010 an den Bundesrat überwiesen worden.

Miniversicherungen (Mo. 09.3965)

Bereits 2011 (Ständerat) und 2012 (Nationalrat) hatten die eidgenössischen Räte entschieden, eine Motion zur Einführung einer schweizweit obligatorischen Erdbebenversicherung zu überweisen. Im Sommer 2014 präsentierte der Bundesrat einen Bericht, in welchem er mögliche Umsetzungsstrategien skizzierte. Als wenig vielversprechend erachtete er die Einführung der Versicherung über ein Konkordat zwischen den Kantonen, weil sich einzelne Stände im Konsultationsverfahren kritisch gegenüber einer schweizweit obligatorischen Erdbebenversicherung geäussert hatten. Weil die Einführung des Versicherungsobligatoriums über den Gesetzesweg nicht in der Kompetenz des Bundesrates lag, beantragte die Regierung dem Parlament, die Motion abzuschreiben und stattdessen eine Verfassungsänderung anzustreben. Der Motionär Fournier (cvp, VS) war mit dem Vorschlag der Landesregierung nicht glücklich, weil der vorgezeichnete Weg zu lange dauern würde. Der Abschreibungsantrag des Bundesrates wurde bis zum Jahresende 2014 noch nicht von den Räten behandelt.

Obligatorische Erdbebenversicherung (Mo. 11.3511)
Dossier: Eidgenössische Erdbebenversicherung

Claude Janiak (sp, BL) reichte im Berichtsjahr 2014 eine Motion bezüglich obligatorischer Haftpflichtversicherungen ein. Der Vorstoss forderte die Vereinheitlichung des Schutzniveaus in allen obligatorischen Haftpflichtversicherungen nach dem Vorbild der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung. Zudem forderte der Motionär die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Regulierung von Massenkollisionen im Strassenverkehr und regte an, die Einführung einer obligatorischen Privathaftpflichtversicherung für Personenschäden zu prüfen. Mit der Vereinheitlichung des Schutzniveaus in allen obligatorischen Haftpflichtversicherungen könnten die derzeit gültigen Regeln, die „über die gesamte Rechtsordnung verstreut“ (Janiak) wären, zusammengeführt werden. Bezüglich Regulierung der Massenkollisionen verwies der Motionär auf eine bestehende, privatwirtschaftliche Vereinbarung zwischen den Versicherern, wonach bei Massenkarambolagen die Schäden von Personen, entgegen der eigentlichen Bestimmung einer Haftpflichtversicherung, von der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs getragen wurden, in dem die Personen sassen („First Party Insurance“ statt „Third Party Insurance“). Eine solche privatwirtschaftliche Regelung war nur soweit zulässig, als dass sie nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Geschädigten führte, weshalb der Motionär einen gesetzlichen Systemwechsel vorschlug. Den Vorschlag einer gesetzlichen Privathaftpflichtversicherung für Personenschäden begründete Janiak mit den gestiegenen Freizeitrisiken (er verwies mitunter auf Skiunfälle). Der Ständerat unterstütze das Begehren und nahm den Vorstoss ohne Gegenantrag an. Die Grosse Kammer beriet das Geschäft in der Wintersession 2014. Christa Markwalder (fdp, BE), selbst Mitarbeiterin einer Privatversicherung, setzte sich gegen den Vorstoss ein. Sie erachtete die Einführung eines einheitlichen Schutzniveaus bei allen gesetzlichen Haftpflichtversicherungen als nicht vereinbar mit einer angemessenen Risikoanalyse. Das Schutzbedürfnis variiere je nach Art der Schädigung, weshalb der Vorstoss zu weit gehe. Zudem sei eine obligatorische Privathaftpflichtversicherung für Personenschäden nicht gesetzlich vorzuschreiben, weil sich 90 Prozent der Bevölkerung freiwillig gegen entsprechende Ansprüche versichert hätten. Bundesrätin Widmer-Schlumpf erklärte, dass der Bundesrat das Anliegen der Motion in die (in Überarbeitung stehende) Revision des Versicherungsvertragsgesetzes integrieren wolle und beantragte deren Annahme. Die bürgerliche Ratsmehrheit folgte jedoch der Argumentation Markwalder und lehnte den Vorstoss Janiak mit 117 zu 64 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.

obligatorischer Haftpflichtversicherungen (Mo. 14.3043)

Eine Motion Kaufmann (svp, ZH) betreffend Eigenmittelanforderungen für Versicherungen in Tiefzinsphasen kam 2014 in den Ständerat (Zweitrat). Die Motion forderte unter anderem die Erhöhung des Diskontierungssatzes für künftige Verpflichtungen der Lebensversicherungsbranche in Tiefzinsphasen. Die grosse Kammer hatte 2013 diesem Anliegen (Punkt 1) zugestimmt. Demgegenüber war die vorgeschlagene Senkung des BVG-Umwandlungssatzes während Tiefzinsphasen (Punkt 2) abgelehnt worden. Der Bundesrat, der das Anliegen betreffend Erhöhung des Diskontierungssatzes ebenfalls gutgeheissen hatte, veranlasste noch 2013 die Anpassung der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen. Dies erlaubte der Finma, den Diskontierungssatz zu erhöhen. Diese Änderung führte zu temporär tieferen Eigenmittelanforderungen für die Lebensversicherungsbranche. Die WAK-SR erachtete das Anliegen der Motion Kaufmann als erfüllt und lehnte den Vorstoss ohne Gegenantrag ab.

Erhöhung des Diskontierungssatzes für zukünftige Verpflichtungen der Lebensversicherungsbranche (Mo. 12.3557)

Der Bundesrat veröffentlichte im Berichtsjahr noch keine neue Vorlage zur 2012 zurückgewiesenen Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes.

Versicherungsaufsichtsgesetz Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (BRG 11.057)
Dossier: Versicherungsvertragsgesetz

Am Jahresende war im Ständerat eine 2012 vom Nationalrat zu Teilen angenommene Motion Kaufmann (svp, ZH) hängig. Der Vorstoss wollte die Eigenmittelanforderungen für die Versicherungen in Tiefzinsphasen anpassen. Der von den Volksvertretern angenommene Teil 1 der Motion hatte die Erhöhung des Diskontierungssatzes für zukünftige Verpflichtungen der Lebensversicherungsbranche gefordert, weil das sehr tiefe Zinsniveau die Eigenmittelanforderungen der Branche nach Ansicht des Motionärs über Gebühr erhöhte.

Erhöhung des Diskontierungssatzes für zukünftige Verpflichtungen der Lebensversicherungsbranche (Mo. 12.3557)

In Erfüllung einer Motion Fournier (cvp, VS) präsentierte der Bundesrat im Sommer 2013 jedoch verschiedene Vorschläge für die Einführung einer schweizerischen Erdbebenversicherung. Die Prämien für diese Versicherung sollte dem Wortlaut der Motion folgend in der ganzen Schweiz dieselbe sein. Als Varianten wurden eine Bundeslösung oder ein konkordatbasierter Ansatz vorgeschlagen. Der Bundesrat informierte, dass für eine Bundeslösung eine Verfassungsänderung nötig wäre und der föderale Ansatz die Zustimmung aller Kantone erfordern würde. Er schlug vor, verschiedene Versicherungsumfänge in Betracht zu ziehen: Eine Versicherung nur für Gebäude, eine Versicherung für Gebäude und Aufräumarbeiten und eine Versicherung für Gebäude, Aufräumarbeiten und Hausrat / Fahrhabe. Die Finanzierung von Schadenszahlungen sollte sowohl durch die Versicherer, die Versicherungsnehmer (Selbstbehalt von 5%) als auch die öffentliche Hand sichergestellt werden. Bei Zahlungen über CHF 20 Mia. durch den Bund sah der Entwurf einen Parlamentsentscheid vor. Die bundesrätlichen Vorschläge wurden zwischen Juli und Oktober in eine informelle Konsultation geschickt.

Obligatorische Erdbebenversicherung (Mo. 11.3511)
Dossier: Eidgenössische Erdbebenversicherung

Der Nationalrat behandelte in der Wintersession als Erstrat die Totalrevision des über 100-jährigen Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Eine entsprechende Revision war schon 2003 angestossen worden, als eine Expertenkommission mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs beauftragt worden war. In der neusten Vorlage zur Totalrevision des VVG war unter anderem vorgesehen, die Versicherungsnehmenden besser zu schützen, etwa durch ein unbegründetes Widerrufsrecht oder durch erweiterte (vor-)vertragliche Informationspflichten. Eveline Widmer-Schlumpf, die das Geschäft vertrat, setzte sich für eine Totalrevision ein, weil das gültige Gesetz nicht mehr zeitgemäss sei und „keine Systematik aufweise“. Die Mehrheit der WAK-NR teilte diese Meinung jedoch nicht und stellte einen Rückweisungsantrag, der vom Bundesrat forderte, lediglich eine Teilrevision des VVG vorzulegen. Die Kommission argumentierte, dass die Totalrevision inhaltlich zu weit gehe und zu hohe Anpassungskosten verursache. Sie wünschte sich vielmehr eine Vorlage mit „punktuellen Optimierungen“, wobei einzelne Bestandteile des bundesrätlichen Entwurfs auch in der Teilrevision übernommen werden sollten, so zum Beispiel das Widerrufsrecht für Versicherungsnehmende. Die Ratslinke setzte sich gegen den Rückweisungsantrag ein, weil sie sich vom bundesrätlichen Entwurf einen besseren und zeitnahen Konsumentenschutz erhoffte. Zudem lag ein Nichteintretensantrag der SVP vor, die argumentierte, dass das Gesetz nicht angepasst werden müsste, weil es sich gut bewährt habe. Weder der Nichteintretensantrag noch die Minderheitsanträge auf Detailbehandlung hatten eine Chance weshalb mit 124 zu 58 Stimmen Rückweisung beschlossen wurde.

Versicherungsaufsichtsgesetz Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (BRG 11.057)
Dossier: Versicherungsvertragsgesetz

Der Nationalrat nahm 2012 Teile einer Motion Kaufmann (svp, ZH) an, die sich mit den Problemen der Lebensversicherungsbranche im herrschenden Tiefzinsumfeld befasste. Der Motionär forderte in Teil 1 seiner Motion die Erhöhung des Diskontierungssatzes für zukünftige Verpflichtungen der Lebensversicherungsbranche. Dieser sei momentan zu tief, weil er auf der Rendite von Schweizer Bundesanleihen basiere. Dies erhöhe die Eigenkapitalanforderungen an die Branche über Gebühr, so die Argumentation. Der Bundesrat unterstützte das Anliegen. Der Vorstoss passierte in der Grossen Kammer diskussionslos. Teil 2 der Motion, der die Anpassung des BVG-Umwandlungssatzes im Angesicht der tiefen Zinsen forderte, wurde hingegen abgelehnt.

Erhöhung des Diskontierungssatzes für zukünftige Verpflichtungen der Lebensversicherungsbranche (Mo. 12.3557)

Im Berichtsjahr versuchten verschiedene Parlamentarier mit unterschiedlichen Instrumenten Druck auf den Bundesrat in Sachen obligatorische Erdbebenversicherung zu machen. So forderte die Motion Fournier (cvp, VS) die Einführung einer obligatorischen Erdbebenversicherung für Gebäude, wobei die Prämie in der ganzen Schweiz dieselbe sein sollte. Der Bundesrat stand dem Vorhaben einer bundesrechtlichen Lösung in Sachen Erdbebenversicherung grundsätzlich positiv gegenüber, argumentierte jedoch, dass die Einführung eines schweizweiten Versicherungsobligatoriums nicht in der Kompetenz des Bundes läge, und dass eine Anpassung der Aufsichtsverordnung, die in seiner Kompetenz sei, nur die Kantone ohne kantonale Gebäudeversicherung betreffen würde. Weiter sei in dieser Frage nach wie vor kein Konsens zwischen dem Gebäudeeigentümerverband, den kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten und den Privatversicherungen erreicht worden, weshalb der Bundesrat die Erfolgsaussichten einer Bundesregelung als gering einstufte. Trotz dieser Bedenken wurde die Motion nach der Zustimmung durch den Ständerat (bereits 2011, mit 19 zu 11 Stimmen) auch im Nationalrat (mit 95 zu 67 Stimmen) angenommen. Vorstösse mit ähnlichem Inhalt wurden im Berichtsjahr entweder zurückgezogen (Motion Leutenegger Oberholzer), abgelehnt (Parlamentarische Initiative Leutenegger Oberholzer) oder noch nicht behandelt (Motion Malama).

Obligatorische Erdbebenversicherung (Mo. 11.3511)
Dossier: Eidgenössische Erdbebenversicherung

Im September 2011 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zum neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Er strebt die Totalrevision des für Privatversicherungen geltenden Regelwerks an, um dem über 100-jähigen Gesetz eine zeitgemässe und zukunftsorientierte Ausgestaltung zu geben. Schwergewichtig will das neue Gesetz die Stellung der Versicherungsnehmer stärken. Unter anderem soll neu ein zweiwöchiges, unbegründetes Widerrufsrecht auf Versicherungsverträgen gelten, wogegen die Versicherungsbranche in der Vernehmlassung opponierte. Weiter soll die Entschädigung von Versicherungsmaklern transparenter ausgestaltet werden. Zwar verzichtete der Bundesrat nach der Vernehmlassung auf die geplante Abkehr vom Courtagen-System. Demnach hätten neu die Versicherungsnehmer und nicht länger die Versicherungsgesellschaften die Makler entschädigen sollen. Er hielt aber an der Offenlegungspflicht für Versicherungsmakler fest, wonach diese die ihnen von den Versicherungsgesellschaften ausbezahlten Provisionen offenzulegen haben. Die Stellung der Versicherungsnehmer soll zusätzlich durch erweiterte (vor-)vertragliche Informationspflichten gestärkt werden. Der Entwurf wird 2012 vom Parlament beraten werden.

Versicherungsaufsichtsgesetz Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (BRG 11.057)
Dossier: Versicherungsvertragsgesetz

Gegen den Antrag des Bundesrates überwies der Ständerat eine Motion Bischofberger (cvp, AI), welche verlangt, dass gewerbliche Selbsthilfeorganisationen, die ihren Mitgliedern auch Versicherungsleistungen anbieten (so genannte Miniversicherungen) aus dem Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgenommen werden.

Miniversicherungen (Mo. 09.3965)

Anfangs Jahr gab der Bundesrat einen Vorentwurf für eine Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes in die Vernehmlassung. Wichtigstes Ziel der Reform ist die Einführung eines Widerrufsrechts für Vertragsabschlüsse, welches innerhalb von zwei Wochen geltend gemacht werden kann. Zudem sollen auch die Informationsrechte der Kunden verbessert werden. Das Echo war sowohl bei den Versicherungsgesellschaften als auch bei den Konsumentenorganisationen positiv; FDP und SVP lehnten den Entwurf hingegen ab.

Versicherungsaufsichtsgesetz Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (BRG 11.057)
Dossier: Versicherungsvertragsgesetz

Mit dem Ziel, allfällige Lücken in der Versicherungsdeckung bei Handänderungen zu vermeiden, hatten die Kommissionen beider Ratskammern einer 2006 eingereichten parlamentarischen Initiative Hegetschweiler (fdp, ZH) Folge gegeben. Diese Lücke kann sich vor allem bei Todesfällen ergeben, wenn die Erben nicht sofort neue Versicherungen abschliessen. Die WAK des Nationalrats legte nun den Entwurf für eine Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes vor. Dieser sieht vor, dass bei einer Handänderung die das Objekt betreffenden Versicherungsverträge dreissig Tage weiter laufen und dann vom neuen Eigentümer gekündigt werden können. Eine analoge Regelung hatte bereits vor der 2004 verabschiedeten und 2006 in Kraft gesetzten Revision des Versicherungsvertragsgesetzes bestanden. Der Bundesrat war mit diesem Vorschlag einverstanden und das Parlament verabschiedete ihn oppositionslos.

Versicherungsdeckung bei Handänderungen

Der Nationalrat und nach ihm auch der Ständerat überwiesen ohne Widerspruch und mit dem Einverständnis des Bundesrats eine Motion der Rechtskommission (RK-NR) der grossen Kammer für die Verlängerung der Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht. Gerade bei Schäden mit gesundheitlichen Spätfolgen, wie etwa bei den Asbestgeschädigten, sei die im OR festgeschriebene zehnjährige Frist zu kurz, da die Beeinträchtigung oft erst später erkennbar sei. Hingegen beträgt die Frist für einzelne Bereiche wie etwa Kernenergie oder Gentechnologie bereits heute 30 Jahre.

Verlängerung der Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht
Dossier: Revision des Verjährungsrechts 2013–2018

Eine 2003 vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission für eine Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes lieferte im Berichtsjahr ihren Vorentwurf ab. Sie schlug unter anderem vor, den Schutz der Versicherten namentlich durch einen Ausbau der Informationsrechte zu verbessern. Neu sollen diese ausgebauten Schutzbestimmungen nicht nur für Privatpersonen gelten, sondern auch für Kleinunternehmen. Der Bundesrat beauftragte das Bundesamt für Privatversicherungen, auf der Grundlage der Expertenvorschläge einen Vernehmlassungsentwurf ausarbeiten.

Versicherungsaufsichtsgesetz Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (BRG 11.057)
Dossier: Versicherungsvertragsgesetz

Das neue Versicherungsaufsichtsgesetz und die Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes wurden im Berichtsjahr vom Parlament gutgeheissen. Der Nationalrat beriet die Vorlage als Zweitrat in der Frühjahrssession. Nachdem Eintreten unbestritten war, schloss er sich insbesondere der von der kleinen Kammer als Abweichung von der Bundesratsvorlage beschlossenen Beibehaltung der präventiven Produktkontrolle und -genehmigung im Bereich der Pensionskassen und der Zusatzkrankenversicherungen an. Bei den Bestimmungen über die Kontrolle über die Geschäftsführung und den Schutz der Versicherungsnehmer unterlagen diverse von der SP und der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit eingebrachte Anträge. In der Differenzbereinigung ging es weitgehend um Detailfragen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Anbieter von Produkten im Bereich der beruflichen Vorsorge.

Versicherungsaufsichtsgesetz Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (BRG 11.057)
Dossier: Versicherungsvertragsgesetz

Der Ständerat beriet die Gesetzesrevision bereits in der Dezembersession. Nachdem Eintreten unbestritten war, nahm er unter dem Eindruck der Kontroversen der letzten Jahre über die Praxis der Pensionskasseneinrichtungen eine bedeutsame Änderung vor. Er hielt zwar an der Grundidee des Bundesrates vom Verzicht auf eine präventive Kontrolle und Genehmigung der Versicherungsprodukte fest, nahm aber die Prämien der beruflichen Vorsorge und der Zusatzkrankenversicherung davon aus. Abgesehen davon beschränkte sich die kleine Kammer auf einige Präzisierungen und Detailänderungen.

Versicherungsaufsichtsgesetz Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (BRG 11.057)
Dossier: Versicherungsvertragsgesetz

Nachdem er im Jahre 1998 eine Vernehmlassung dazu durchgeführt hatte, unterbreitete der Bundesrat im Berichtsjahr dem Parlament den Entwurf für ein neues Versicherungsaufsichtsgesetz und eine Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes. Die grosse Verzögerung hatte sich ergeben, weil möglichst grosse Kompatibilität mit dem in Ausarbeitung begriffenen Finanzmarktaufsichtsgesetz und mit den neuen EU-Richtlinien erzielt werden sollte. Das neue Gesetz vereinigt formal die bisher in verschiedenen Gesetzen festgehaltenen Bestimmungen und beinhaltet materielle Neuerungen vor allem im Bereich der Regulierung und Versicherungsaufsicht. Hier soll grundsätzlich von der präventiven Produktekontrolle (Genehmigungspflicht für Produkte und Preise) abgerückt werden. Damit sich diese Deregulierung für die Konsumenten nicht negativ auswirkt, soll im Gegenzug die Informationspflicht der Versicherungen ausgebaut werden. So wären beispielsweise die Inhaber von Policen, deren Ausschüttungen an den Geschäftsgang der Versicherungsgesellschaft gekoppelt sind, über die Berechnungsmodalitäten zu informieren. Bei der Versicherungsaufsicht soll vermehrt der gesamten Risikolage und der Solvenz der Versicherer Rechnung getragen werden. Diese Neuorientierung ist nach Ansicht des Bundesrats deshalb nötig, weil sich die grossen Versicherungsgesellschaften in Finanzkonzerne gewandelt resp. mit Grossbanken fusioniert haben.

Versicherungsaufsichtsgesetz Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (BRG 11.057)
Dossier: Versicherungsvertragsgesetz

Einen besseren Schutz der Kunden, welche eine Lebensversicherungen abschliessen, bei der sie am Gewinn der Versicherungsgesellschaft partizipieren, verlangte Nationalrat Baumann (svp, TG) mit einer als Postulat überwiesenen Motion. Demnach sollen Versicherungsgesellschaften, welche diesen Überschussbonus als Verkaufsargument einsetzen, gesetzlich verpflichtet werden, ihre Kunden detailliert über den Geschäftsgang zu informieren und die Höhe des ausgeschütteten Bonus zu begründen.

Gewinn der Versicherungsgesellschaft