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Der Nationalrat überwies mit knappem Mehr die im Oktober 1991 eingereichte Standesinitiative des Kantons Aargau zur Ergänzung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, welche verlangt, dass die von den Kantonen festgesetzten Eigenmietwerte bei der Berechnung der direkten Bundessteuer zu übernehmen sind, soweit sie mindestens den halben Marktwert umfassen. Indem das Parlament bei der Beratung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) darauf verzichtete, die Festsetzung des Eigenmietwertes zum Marktwert vorzuschreiben, und stattdessen die Formel der "Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse" wählte, zielte es laut Begründung der Initianten auf die Übernahme der kantonalen,Eigenmietwerte ab. Ohne eine derartige Ubernahme würden sich in zahlreichen Kantonen zwei verschiedene Werte für die Berechnung der kantonalen und eidgenössischen Steuererklärung ergeben. Da aber die direkte Bundessteuer auch von den kantonalen Steuerverwaltungen veranlagt und bezogen wird, würde sich dadurch ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand ergeben. Eine parlamentarische Initiative Aguet (sp, VD) (Pa. Iv. 91.421), welche auf die gleiche steuerliche Belastung von Eigenheimbesitzern und Mietern abzielte, lehnte die grosse Kammer ab.

Standesinitiative Aargau zum Eigenmietwert (Kt. Iv. 91.311)

Das 1990 verabschiedete Bundesgesetz zur Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist auf den ersten Januar des Berichtsjahres in Kraft getreten. Den Kantonen bleibt eine Frist von acht Jahren, um die neuen Bestimmungen umzusetzen. Eine Motion der freisinnigen Fraktion ersuchte den Bundesrat, die Anpassungsfrist im StHG derart zu ändern, dass der Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer im Falle der Ersatzbeschaffung selbstgenutzten Wohneigentums spätestens auf den 1. Januar 1996 in Kraft tritt.

Steueraufschub für Eigenheimbesitzer (Mo. 93.3143)

Die Fraktionen der bürgerlichen Regierungsparteien sowie der Liberalen arbeiteten gemeinsam eine Reihe von Motionen für eine ordnungspolitische Erneuerung aus. In diesem Zusammenhang reichten Vertreter der FDP verschiedene finanzpolitische Motionen in beiden Räten ein. Die Motion Spoerry (fdp, ZH) (Mo. 92.3276) verlangte unter anderem eine "gesetzeskonforme" Anwendung des Bundesgesetzes über direkte Steuern bei der Behandlung von rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen; dabei ging es um die Frage, ob die Kapitalerträge aus Lebensversicherungen mit Einmalprämie nur unter den im Gesetz präzisierten, kumulierten Voraussetzungen oder auch unter einer einzigen gegebenen Voraussetzung von einer Besteuerung ausgenommen werden sollen oder nicht. Der Bundesrat versprach, dem Parlament dazu eine Botschaft mit sachlich und sprachlich befriedigendem Text zu unterbreiten. Die Motion Cavadini (fdp, TI) (Mo. 92.3212) forderte den Bundesrat auf, ein steuerpolitisches Programm auszuarbeiten, welches die Voraussetzungen für ein unternehmerfreundliches Steuersystem, für attraktive Investitionsbedingungen, die Sicherung der Arbeitsplätze sowie die Fortsetzung der bisherigen Sozial- und Umweltpolitik liefert. Eine gleichzeitig eingereichte Motion Gros (lp, GE) (Mo. 92.3200) verfolgte ähnliche Ziele. Alle drei Motionen wurden überwiesen.

Motionen für eine ordnungspolitische Erneuerung

Nach der Verabschiedung einer OECD-Konvention in Form einer Empfehlung für die grenzüberschreitende Amtshilfe bei der Fahndung nach Steuersündern erklärte der Bundesrat, dass er diese nicht aktiv anwenden werde. So beabsichtige er beispielsweise nicht, magnetische Massendatenträger an ausländische Steuerbehörden zu verschicken, ausgenommen im Falle der Untersuchung krimineller Handlungen mit qualifiziertem Steuerbetrug. Damit beruhigte er verschiedene schweizerische Wirtschaftsorganisationen, welche sich um den Ruf der Schweiz als diskreten Partner in Steuerfragen besorgt zeigten.

grenzüberschreitende Amtshilfe bei der Fahndung nach Steuersündern

Aufgrund des im Jahre 1990 verabschiedeten Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer erliess der Bundesrat zwei Verordnungen bezüglich der zeitlichen Bemessung dieser Steuer. Demgemäss soll ab 1995 für juristische Personen in allen Kantonen die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbesteuerung gelten. Für natürliche Personen hingegen bleibt es weiterhin den Kantonen überlassen, die Gegenwarts- oder Vergangenheitsbesteuerung für eine ein- oder zweijährige Bemessungsperiode anzuwenden.

Verordnungen bezüglich der zeitlichen Bemessung der direkten Bundessteuer

Die vom Hauseigentümerverband am 1. Juli lancierte Volksinitiative "Wohneigentum für alle" hätte ebenfalls Auswirkungen auf die direkte Bundessteuer. Sie verlangt unter anderem eine niedrigere Eigenmietwertbesteuerung während den ersten zehn Jahren nach Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum sowie die Möglichkeit, in der Steuerklärung die für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum bestimmten Spargelder vom Einkommen abzuziehen.

Volksinitiative "Wohneigentum für alle"

Der Ständerat lehnte eine Motion des ebenfalls als Kopräsident des Initiativkomitees zur Abschaffung der direkten Bundessteuer in Erscheinung getretenen Cavadini (lp, NE), welche die Reduzierung der direkten Bundessteuer zu einem blossen Instrument des Finanzausgleichs zum Ziel hatte, mit 25 zu 4 Stimmen ab.

Mo. Cavadini

Nachdem die Neuordung der, Bundesfinanzen am 2. Juni 1991 von Volk und Ständen abgelehnt worden war, musste der Bundesrat damit beginnen, eine neue flexible Lösung auszuarbeiten, weil die geltende Ordnung Ende 1994 ausläuft. Der Entwurf der Regierung sah einerseits die unbefristete Erneuerung der Verfassungsgrundlage für die beiden Haupteinnahmequellen, der Warenumsatzsteuer (WUSt) und der direkten Bundessteuer, mittels eines offen formulierten Verfassungsartikels, vor. Aus abstimmungspolitischen Gründen sollten darin Höchstsätze von 6,2% für Detaillieferungen und 9,2% für Engroslieferungen verankert sein. Andererseits sollten gleichzeitig auf Verfassungsstufe die Grundlagen für eine Modernisierung der WUSt sowie für die Umwandlung der Fiskalzölle auf Mineralölen, deren Derivaten und auf Autos resp. Autobestandteilen in besondere Verbrauchssteuern geschaffen werden. Der Bundesrat sah vor, in einem zweiten Schritt, wenn die Weiterführung der Finanzordnung sichergestellt ist, die Ausweitung der Umsatzsteuer auf den Dienstleistungsbereich und die Beseitigung der Taxe occulte anzugehen.

Entwurf der Regierung zum Ersatz der neuen Bundesfinanzordnung

Die Umlagerung der direkten auf die indirekte Besteuerung bildete den Stein des Anstosses seitens der SP, weil alle Konsumentinnen und Konsumenten unabhängig von ihrem Einkommen belastet würden. Die 300 000 Steuerpflichtigen, welche bisher als Kleinverdiener keine direkten Bundessteuern bezahlen mussten, hätten inskünftig in Form von zusätzlichen indirekten Verbrauchssteuern ihren Steueranteil zu leisten. Hingegen würden die 130 000 bestverdienenden Steuerzahler (4%), welche bisher über CHF 3 Mrd. (50%) an die Einnahmen der direkten Bundessteuern beitrugen, stark entlastet. Auch unter den bürgerlichen Parteien stiess die Initiative zum Teil auf wenig Gegenliebe. Die CVP liess verlauten, zuerst müsse eine neue Bundesfinanzordnung eingeführt werden, bevor einer derartigen Einnahmeneinbusse zugestimmt werden könne. Auch für die FDP und die SVP war der Zeitpunkt dieses Begehrens denkbar schlecht gewählt. Der Vorort hingegen empfahl seinen Mitgliederorganisationen, die Initiative zu unterstützen.

Volksinitiative zur Abschaffung der direkten Bundessteuer (BRG 94.095)

Nachdem die von der Auto-Partei im Jahre 1990 lancierte Volksinitiative nicht zustande gekommen war, lancierte der Gewerbeverband und das Redressement National im Februar erneut eine Initiative, welche die Abschaffung der direkten Bundessteuer bis ins Jahr 2003 zum Ziel hat. Das überparteiliche, rechtsbürgerliche Initiativkomitee begründete sein Begehren mit dem im Vergleich zu den übrigen OECD-Ländern sehr hohen Anteil von direkten Steuererträgen an den Einnahmen der öffentlichen Hand (Bund, Kantone und Gemeinden). Die für die Bundeskasse entstehenden Mindereinnahmen sollten durch zusätzliche Verbrauchssteuern teilweise kompensiert werden.

Volksinitiative zur Abschaffung der direkten Bundessteuer (BRG 94.095)

Nachdem die Bundesfinanzordnung in der Volksabstimmung abgelehnt worden war, reichten der freisinnige Nationalrat Pidoux (VD) (Mo. 91.3170) und der liberale Ständerat Cavadini (NE) (Mo. 91.3177) je eine Motion in den entsprechenden Räten zur Neuordnung der direkten Bundessteuer ein; diese haben zum Ziel, die direkte Bundessteuer abzubauen und ausschliesslich für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden.

Motion zur Neuordnung der direkten Bundessteuer

Vor der Abstimmung stand gesamthaft eine breit organisierte Front von Gegnern einer eher unentschlossenen und wenig überzeugenden Gruppe von Befürwortern gegenüber. Im übrigen fand während der gesamten Kampagne ein Zahlenkrieg zwischen Gegnern und Befürwortern statt, in welchem die von Bundesrat Stich vorgerechnete Ertragsneutralität der gesamten Vorlage durch die Gegner in Zweifel gezogen wurde. So kam es, dass Stich vor der Abstimmung gegen die Falschinformationen der gegnerischen Komitees und des Gewerbeverbandes intervenieren musste, indem er klar stellte, unter welchen Bedingungen er die Ertragsneutralität berechnet hatte. Er erklärte, einerseits würden durch den – befristet auf fünf Jahre – verminderten MWSt-Satz von 4% beim Gastgewerbe über CHF 300 Mio. wegfallen; andererseits dürfe noch nicht von einem um 1,3% erhöhten MWSt-Satz (zugunsten der AHV) ausgegangen werden, da eine derartige Erhöhung referendumspflichtig sein werde. Bei den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern lösten die Scharmützel zwischen Gegnern und Befürwortern eher Verunsicherung aus.

Bundesbeschluss Neuordnung der Bundesfinanzen.


Abstimmung vom 2. Juni 1991

Beteiligung: 33,3%
Ja: 664 304 (45,7%) / 2 1/2 Stände
Nein: 790 948 (54,3%) / 18 5/2 Stände

Parolen:
– Ja: FDP (8*), SP, CVP (1*), SVP (4*), LdU, EVP, EDU; SGB, CNG, VSA, LFSA; SBV, Bankiervereinigung, VSM, Finanzdirektorenkonferenz.
– Nein: LP, GP, GB, AP, SD, PdA; SGV, SHIV, Redressement national, Wirteverband, Arbeitgeberverband.
– Stimmfreigabe: Hotelierverein, SGCI
*In Klammer Anzahl abweichender Kantonalsektionen

Die neue Finanzvorlage wurde am 2. Juni mit 54,3% Nein-Stimmen sowie von 18 Kantonen und fünf Halbkantonen abgelehnt. Damit scheiterte zum dritten Mal innert vierzehn Jahren die Einführung eines Mehrwertsteuermodells in der Volksabstimmung. Nur die Kantone Baselstadt und Zürich nahmen die Vorlage mit 55,8% resp. 55,1% klar an, Graubünden nur ganz knapp mit 50,1%. Es erstaunte nicht, dass die Wirtschaftskantone Zürich und Baselstadt das Paket annahmen, hatten sich doch der Finanzsektor und ein guter Teil der Exportwirtschaft für die Abschaffung der Taxe occulte und die Lockerung der Stempelabgaben stark gemacht. Graubünden war schon 1977 der einzige Stand, welcher die Mehrwertsteuervorlage angenommen hatte. Im Vergleich zu den zwei früheren Mehrwertsteuervorlagen sank die Stimmbeteiligung von 50% im Jahre 1977 auf 33,3% im Berichtsjahr.

Neue Finanzordnung 1995 (BRG 89.041)
Dossier: Neue Bundesfinanzordnung 1991

Die Volksinitiative zur Abschaffung der direkten Bundessteuer, welche zu Beginn des Jahres 1990 von der Auto-Partei lanciert worden war, kam nicht zustande. Der Schweizerische Gewerbeverband fasste den Beschluss, eine neue Initiative mit dem gleichen Ziel zu lancieren; unterstützt wird er unter anderem vom Redressement national.

Volksinitiative "zur Abschaffung der direkten Bundessteuer"

Das Parlament nahm die Verlängerung des ursprünglich bis Ende 1992 befristeten Sofortprogramms bei der direkten Bundessteuer in unveränderter Form schon vor dem negativen Ausgang der Abstimmung über die Bundesfinanzordnung an. Das zu Beginn des Jahres 1989 in Kraft getretene Sofortprogramm brachte für Familien mit mittleren Einkommen eine Entlastung bei der direkten Bundessteuer und durch Einführung des Doppeltarifs für Ledige und Verheiratete den Abbau der vom Bundesgericht gerügten Vorteile für im Konkubinat lebende Paare.

Sofortmassnahmen

Auch das zusammen mit dem Steuerharmonisierungsgesetz als Paket behandelte Bundesgesetz über die direkten Steuern wurde im Berichtsjahr in die Kompromisslösung der Bundesratsparteien zur Reform der Bundesfinanzordnung einbezogen. Nach siebenjährigen Beratungen waren zwischen den beiden Räten noch bei der zeitlichen Bemessung der Steuerperiode und bei der Besteuerung der juristischen Personen wesentliche Differenzen verblieben. Dabei hatte sich der Nationalrat bisher für die auch von Bundesrat Stich verteidigte einjährige Gegenwartsbesteuerung ausgesprochen. Gegen den Willen der Kommissionsmehrheit gab er nun dem Ständerat nach und entschied sich für eine zweijährige Veranlagung als Normalfall, jedoch mit der Möglichkeit für die Kantone, von diesem System abzuweichen und die einjährige Gegenwartsbesteuerung beizubehalten oder neu einzuführen. Damit war die erste Differenz zum Ständerat aus dem Wege geschafft. (Dieser Beschluss des NR wurde bereits in der Sommersession, also vor der Ausarbeitung des erwähnten Kompromisses der Regierungsparteien gefasst. Zur Zeit kennen folgende Kantone die einjährige Besteuerung: BS, GE, JU, NE, SO.) Bei der Steuerbemessung für den Gewinn von juristischen Personen setzte sich hingegen der vom Bundesrat beantragte und vom Nationalrat unterstützte Proportionaltarif durch. Dieses Modell bevorzugt im Vergleich zum bestehenden Dreistufentarif, bei dem für die Steuerrechnung das Verhältnis von Gewinn zum Eigenkapital massgeblich ist, kapitalschwache — in der Regel jüngere — Unternehmen. Zuerst hielt der Ständerat weiterhin am Stufentarif fest, dann zwang ihn aber der von den Bundesratsparteien vereinbarte Kompromiss zum Nachgeben. Allerdings musste der Nationalrat auf die von ihm geforderte zusätzliche Kapitalsteuer von 0,8 Promille verzichten. Am Ende der Wintersession konnte das Parlament beide Gesetzesrevisionen verabschieden. Das Gesetz über die direkte Bundessteuer kann freilich ebenfalls nur dann in Kraft treten, wenn die Einführung der MWSt in der Volksabstimmung angenommen wird.

Steuerharmonisierung (BRG 83.043)
Dossier: Neue Bundesfinanzordnung 1991
Dossier: Erstes Massnahmenpaket zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (BRG 81.065)

Innerhalb der Steuerreform bildete das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) den Teil A, die Revision des Bundesgesetzes über die direkten Steuern (DBG) den Teil B. Für beide Vorlagen ging es im Rahmen der Differenzbereinigung vor allem noch darum, den Konflikt zwischen den beiden Ratskammern über die Bemessungsperiode zu eliminieren. Dabei gab der Nationalrat nach und stimmte der vom Ständerat im Vorjahr als Kompromiss beschlossenen Lösung der zweijährigen Vergangenheitsbesteuerung mit dem Recht der Kantone, auch die einjährige Gegenwartsbesteuerung beizubehalten oder neu einzuführen, zu. Die übrigen noch verbliebenen Differenzen beim StHG waren vorwiegend technischer und redaktioneller Natur und konnten im Berichtsjahr ausgeräumt werden.

Steuerharmonisierung (BRG 83.043)
Dossier: Neue Bundesfinanzordnung 1991
Dossier: Erstes Massnahmenpaket zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (BRG 81.065)

In der Differenzbereinigung fand dieses Entgegenkommen auch in der kleinen Kammer Zustimmung. In der Schlussabstimmung verabschiedeten die beiden Räte die Vorlage mit 120 zu 31 (bei 21 Enthaltungen) resp. 32 zu 2 Stimmen. Im Nationalrat stimmten von den Regierungsparteien die SP und CVP nahezu geschlossen dafür (1 Enthaltung resp. 2 Gegenstimmen), während bei der FDP und der SVP die Opposition recht bedeutend war (je rund 40% Enthaltungen oder Nein-Stimmen). Von den kleineren Fraktionen unterstützte die LdU/EVP die Reform, die LP sprach sich dagegen aus und die GP enthielt sich mehrheitlich der Stimme.

Neue Finanzordnung 1995 (BRG 89.041)
Dossier: Neue Bundesfinanzordnung 1991

Die vom Parlament verabschiedete Kompromisslösung zum Gesamtpaket vermochte aber nicht darüber hinwegzutäuschen, dass sich die Verfassungsvorlage der Zustimmung des Souveräns noch nicht sicher sein kann. Bereits vor der Beratung im Nationalrat hatte der Gewerbeverband heftige Opposition angekündigt und gedroht, die Einführung einer Mehrwertsteuer mit allen Mitteln zu bekämpfen. Der Vorort gab sich etwas zurückhaltender; er begrüsste zwar das Prinzip der MWSt, war aber enttäuscht, dass sich seine Forderung nach einer Entlastung bei der direkten Bundessteuer nicht durchgesetzt hatte.

Neue Finanzordnung 1995 (BRG 89.041)
Dossier: Neue Bundesfinanzordnung 1991

Der Kompromiss erwies sich auch bei den Beratungen des Nationalrats in der Wintersession als tragfähig. Der Rückweisungsantrag der Liberalen wurde mit 105 zu 17 Stimmen abgelehnt. Allerdings bekundete vor allem die SVP Mühe, sich an die Abmachungen unter den Bundesratsparteien zu halten. Ihr Sprecher Blocher (ZH) kündigte an, dass die Fraktion die Forderungen nach einer zeitlichen Befristung und für einen Abbau der direkten Steuern um mindestens Zehn Prozent unterstützen werde. In der Detailberatung unterlagen jedoch die Anträge Reimann (svp, AG) und Coutau (lp, GE) für eine Befristung auf zwölf Jahre sowie der Antrag Rychen (svp, BE) für einen Rabatt bei der direkten Bundessteuer relativ deutlich. Bei der abstimmungspolitisch wichtigen Frage der Besteuerung des Gastgewerbes korrigierte die Volkskammer den Ständeratsentscheid und beschloss, diese Branche während einer Übergangsphase von Fünf Jahren mit einem reduzierten Satz von 4% zu belasten.

Neue Finanzordnung 1995 (BRG 89.041)
Dossier: Neue Bundesfinanzordnung 1991

Nachdem sich auch die Nationalratskommission weitgehend den Beschlüssen der kleinen Kammer angeschlossen hatte, gab der Bundesrat ebenfalls seine Zustimmung zum neuen Modell bekannt. Wesentlich für das Zustandekommen eines Konsens war, dass sich die Bundesratsparteien im Verlaufe der Herbstsession auf eine Gesamtlösung der Bundesfinanzreform in einem Paket geeinigt hatten. Dabei mussten alle Parteien Abstriche machen: die SP bei ihren Forderungen nach einer vollständigen Kompensation der Ertragsausfälle bei der Stempelsteuerrevision resp. nach einer Zweckbindung von Mehreinnahmen (z.B. zugunsten der Krankenversicherung) und die Bürgerlichen bei ihren Begehren nach einer Reduktion der direkten Bundessteuer und nach einer zeitlichen Befristung der Finanzordnung sowie bei ihrem Widerstand gegen die Einführung der Proportionalsteuer für juristische Personen bei der direkten Bundessteuer. Zu diesem Kompromiss gehörte auch ein Passus, der vorsieht, dass nur alle drei Vorlagen der Finanzreform (MWSt, Direkte Bundessteuer und Stempelabgaben) zusammen in Kraft treten können. Damit soll gewährleistet werden, dass das Gesamtpaket nicht durch die Entscheide des Souveräns an der Urne wieder aufgeschnürt wird.

Neue Finanzordnung 1995 (BRG 89.041)
Dossier: Neue Bundesfinanzordnung 1991

Um für die Eventualitäten eines negativen Ausgangs der Volksabstimmung gewappnet zu sein, beantragte der Bundesrat dem Parlament, das bis Ende 1992 befristete "Sofortprogramm" über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern. Mit diesem 1987 beschlossenen Sofortprogramm war die kalte Progression ausgeglichen, ein ermässigter Tarif für Verheiratete geschaffen und die Sozialabzüge erhöht worden.

Sofortmassnahmen

Der Bundesrat nahm eine Motion Oehler (cvp, SG) für die Errichtung eines Eidgenössischen Steuergerichtshofes positiv auf. Er schlug freilich vor, diesen nicht wie von Oehler verlangt in St. Gallen neu zu schaffen, sondern innerhalb des Bundesgerichts in Lausanne eine entsprechende Kammer zu bilden, weil dadurch Infrastrukturkosten gespart und von Synergieeffekten profitiert werden könnten. Die Motion wurde als Postulat überwiesen.

Motion Oehler

Die Autopartei nahm ein altes Anliegen rechtsbürgerlicher und gewerblicher Kreise auf und lancierte zu Jahresbeginn eine Volksinitiative "zur Abschaffung der direkten Bundessteuer" . Die FDP hat hingegen ihre im Februar 1987 eingereichte Volksinitiative "für ehe- und familiengerechtere Bundessteuern" zurückgezogen. Sie begründete den Rückzug ihrer bisher einzigen Volksinitiative auf Bundesebene damit, dass deren Forderungen in der Zwischenzeit durch die Steuergesetzreform und die Sofortmassnahmen weitgehend erfüllt worden seien.

Volksinitiative "zur Abschaffung der direkten Bundessteuer"

Im weitern übernahm der Nationalrat das im Vorjahr beschlossene Sofortprogramm zur steuerlichen Entlastung von Ehepaaren und Familien ins DBG und unterstellte zusätzlich auch Alleinerziehende den Vergünstigungen für Verheiratete. Profitieren werden davon vor allem die oberen Einkommensklassen. Zu kontroversen Diskussionen bot auch die Besteuerung juristischer Personen Anlass. Während der Ständerat die Gewinnsteuer von Aktiengesellschaften je nach der Höhe des Eigenkapitals in einem Dreistufentarif regeln wollte, schlug die Nationalratskommission einen Zweistufentarif vor. Der Nationalrat folgte jedoch dem Antrag des Bundesrates, der eine generelle Besteuerung von 8% des Gewinns vorschlug. Dieses System, das sich nicht an der Rendite, sondern nur am Ertrag orientiert, bevorzugt gegenüber dem andern arbeitsintensive Gesellschaften mit kleinem Kapital, während kapitalintensive Unternehmen mit kleiner Rendite höher belastet werden. Um die Doppelbesteuerung von Unternehmen und Aktionär zu lindern, befürwortete der Nationalrat zusätzlich den Abzug einer Normaldividende von höchstens 2% des steuerbaren Eigenkapitals. Diese Massnahmen brächten dem Bund allerdings geschätzte CHF 660 Mio. an jährlichen Mindereinnahmen.

Sofortmassnahmen

Zur Diskussion standen im Nationalrat drei Vorlagen für Sofortmassnahmen, jene der bürgerlichen Kommissionsmehrheit, jene der sozialdemokratischen Kommissionsminderheit sowie ein Gegenvorschlag des Bundesrates. Unbestritten war in allen Fraktionen die Notwendigkeit der steuerlichen Angleichung von Ehe- und Konkubinatspaaren. Die Kommissionsmehrheit beantragte die Schaffung eines Doppeltarifes für Alleinstehende und Verheiratete mit einer gleichzeitigen Verflachung der steilen Progression für Einkommen zwischen 50'000 und 100'000 Franken. Die Minderheit, unterstützt von der LdU/EVP- und der PdA/PSA/POCHFraktion, wollte beim Einfachtarif bleiben, dafür aber ein "Teilsplitting", das heisst eine getrennte Veranlagung für doppelverdienende Ehepaare bis zu einem Einkommen von 20'000 Franken einführen. Ausserdem sollten die von der Mehrheit vorgeschlagenen Kinderabzüge von 4'000 Franken pro Kind auf 5'000 erhöht werden. Beim ersten Vorschlag wurde mit jährlichen Einnahmenausfällen von rund CHF 365 Mio., beim zweiten gar mit solchen von rund CHF 470 Mio. gerechnet. Der Finanzminister erinnerte deshalb daran, dass die Eliminierung der kalten Progression im Jahr 1989 einen zusätzlichen Steuerausfall von CHF 550 Mio. bringen werde und setzte sich deshalb für die bundesrätliche Lösung ein. Diese wollte vor allem die Familien mit Einkommen von weniger als 50'000 Franken begünstigen, jene von über 100'000 Franken dagegen zusätzlich belasten. In der Schlussabstimmung wurde der Vorschlag der Kommissionsmehrheit bei etlichen sozialdemokratischen Enthaltungen mit 105:31 Stimmen angenommen.
Bereits zwei Wochen später wurde das Geschäft im Ständerat behandelt. O. Piller (sp, FR) machte hier erneut darauf aufmerksam, dass die Vorlage nicht mittlere, sondern hohe Einkommen am meisten begünstige, erzielten doch in seinem Kanton 92% der Steuerzahler Einkommen von weniger als 50'000 Franken und könnten so von einer Entlastung von lediglich 50 bis 80 Franken profitieren. Bundesrat Stich warnte nochmals vor der Gefährdung einer umfassenden Steuerreform durch das Herauslösen der Steuerentlastungen, doch die kleine Kammer folgte den Argumenten der Nationalratsmehrheit und verabschiedete den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über direkte Steuern, höchstens aber bis 1992 befristeten Bundesbeschluss mit 33:4 Stimmen.

Sofortmassnahmen