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In der Wintersession 2020 behandelten National- und Ständerat nach dem Nachtrag I, dem Nachtrag IIa und dem Nachtrag IIb schliesslich den zweiten ordentlichen Nachtrag zum Voranschlag 2020. Dabei ging es um ordentlich verbuchte nachträgliche Kosten des Jahres 2020, nicht um die bereits im Nachtrag IIa und IIb abgesegneten ausserordentlichen Corona-bedingten Kosten. Insgesamt lagen zehn Nachtragskredite über CHF 98.2 Mio. vor, wobei 80 Prozent des gesamten beantragten Nachtragskredits auf die Bundesbeiträge an die Ergänzungsleistungen zur AHV (CHF 53 Mio.) und zur IV (CHF 25 Mio.) entfielen. Die Kosten der Ergänzungsleistungen seien in den Kantonen höher ausgefallen als geplant, weshalb auch die diesbezüglichen Kosten für den Bund gestiegen seien, wie Finanzminister Maurer erklärte. Er sah dies als erstes Anzeichen dafür, dass sich die Situation bei den Ergänzungsleistungen verschärfen könnte und Kantone und Gemeinden hier Probleme bekommen könnten. Keiner der Nachträge war umstritten, die FK-NR und die FK-SR hatten sie zuvor einstimmig angenommen – sie fielen denn ob den bereits genehmigten Budgetnachträgen 2020 in der Höhe von CHF 31.9 Mrd. auch kaum ins Gewicht. Zudem konnte die Schuldenbremse 2020 bei einem erlaubten Defizit von CHF 3.4 Mrd. problemlos eingehalten werden, da ein Grossteil der Corona-bedingten Kosten als ausserordentliche Ausgaben verbucht worden waren und somit die Schuldenbremse nicht belasteten. Einstimmig lösten Nationalrat und Ständerat die dafür nötige Ausgabenbremse und nahmen den Bundesbeschluss über den Nachtrag II zum Voranschlag 2020 an (Nationalrat: 183 zu 0 Stimmen; Ständerat: 39 zu 0 Stimmen).

Nachtrag II zum Voranschlag 2020 (BRG 20.042)
Dossier: Bundeshaushalt 2020: Voranschlag und Staatsrechnung

Zwei Wochen, nachdem das Parlament den ausserordentlichen Nachtrag IIb verabschiedet hatte, reichte der Bundesrat im September 2020 den ordentlichen Nachtrag II zum Voranschlag 2020 nach. Dieser beinhaltete zehn Nachtragskredite über CHF 98.2 Mio. und betraf insbesondere die Bundesbeiträge an die Ergänzungsleistungen zur AHV (CHF 53 Mio.) und zur IV (CHF 25 Mio.). So nähmen die Bezüge von Ergänzungsleistungen in den Kantonen im Jahr 2020 voraussichtlich stärker zu als erwartet, wodurch auch die Ausgaben des Bundes, der 5/8 der Kosten übernimmt, anstiegen. Weitere Kreditposten betrafen die Frontex (CHF 7.1 Mio.), deren Budget voraussichtlich erhöht werde; die Hochseeschifffahrt (CHF 4 Mio.), bei der eine weitere Bürgschaft gezogen worden sei; die Zollverwaltung (CHF 3 Mio.), die aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids zur Besteuerung von Cannabisblüten die Erträge sowie Zinsen aus der Tabaksteuer zurückerstatten muss.
Neben diesen Nachtragskrediten beantragte der Bundesrat auch einen Verpflichtungskredit für die Beschaffung von Arzneimitteln (CHF 30 Mio.). Da der Bund diese nicht mehr direkt beschaffe, sondern den Lieferfirmen eine Abnahmegarantie gebe, entstünden mehrjährige Verpflichtungen, erklärte der Bundesrat. Weiter wollte er eine Kreditverschiebung von der Armeeapotheke für die Beschaffung von Sanitätsmaterial hin zur Finanzierung der Covid-Testkosten vornehmen. Statt der 8000 Tests täglich, die im Rahmen des Nachtrags IIb finanziert worden waren, führe der Bund derzeit 12'000 Tests täglich durch. Obwohl er die Testkosten gesenkt habe, entstünde dadurch noch immer ein Finanzbedarf. CHF 15.6 Mio. aus nicht ausgeschöpften Voranschlagskrediten 2019 sollten schliesslich in verschiedenen Bundesämtern zur Bildung von zweckgebundenen Reserven eingesetzt werden, wozu aufgrund der verspäteten Behandlung der Staatsrechnung 2019 eine Kreditübertragung nötig wurde.

Nachtrag II zum Voranschlag 2020 (BRG 20.042)
Dossier: Bundeshaushalt 2020: Voranschlag und Staatsrechnung

Im August 2020 folgte die Botschaft zum Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts zur Umsetzung derjenigen strukturellen Reformen in der Bundesverwaltung, die eine Gesetzesänderung benötigten. Ziel dieses Mantelerlasses war es, den Bundeshaushalt zu entlasten, wobei jedoch unklar blieb, wie hoch diese Entlastung wirklich ausfallen würde. Dies hänge von der Teuerung ab, erklärte der Bundesrat in der Botschaft. Geändert werden sollten folgende Gesetzesbestimmungen:

Die Bürgschaftsbestimmungen verschiedener Bundesgesetze standen als Reaktion auf die Aufarbeitung der Hochseeschifffahrtskrise zur Debatte. In deren Rahmen hatte die FinDel dem Bundesrat empfohlen, zukünftig auf weitere Solidarbürgschaften zu verzichten und bestehende in einfache Bürgschaften umzuwandeln. Vorhandene Gesetzesgrundlagen für Bürgschaften im Kulturförderungsgesetz, im Filmgesetz und im Umweltschutzgesetz sollten im Rahmen der aktuellen Vorlage aufgehoben werden, da sie in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht angewendet würden.

Die Änderung des Geoinformationsgesetzes war nötig geworden, weil die Regelungen zu den Beiträgen an subventionsberechtigte Arbeiten der Kantone an vier verschiedenen Orten aufgeführt waren (Bundesgesetz GeoIG, Verordnung der Bundesversammlung FVAV, zwei Verordnungen des Bundesrates GeoIV, VAV). Problematisch war dabei insbesondere das FVAV, da die Bundesversammlung eigentlich keine Detailregelungen vornimmt. Weil sich die amtliche Vermessung rasch wandle und unter anderem auch das alte Datenmodell abgelöst werden solle, sollte zukünftig der Bundesrat für die entsprechenden Regelungen zuständig sein und die Neuregelung entsprechend ausserhalb des FVAV in einer Verordnung des Bundesrates zu liegen kommen.

Mit der Änderung des Subventionsgesetzes sollten zwei von der EFK entdeckte Lücken bei der Subventionierung geschlossen werden: Erstens sollte die Auskunftspflicht von Subventionsempfängerinnen und -empfängern auf Dritte ausgedeht werden, sofern diese von den Empfängerinnen und Empfängern zur Aufgabenerfüllung beigezogen wurden. Zweitens sollten die Subventionsbehörden die Prüfung der Verwendung der Gelder basierend auf einem zu erstellenden Prüfkonzept vornehmen.

Da zahlreiche steuerpflichtige Herstellerinnen und Hersteller von Tabakprodukten die monatliche Steueranmeldung auch nach der letzten Mahnung nicht vornehmen, sollten diese durch eine Änderung des Tabaksteuergesetzes zukünftig veranlagt werden können, wie es zum Beispiel bei der Biersteuer bereits der Fall sei.

Änderungen waren auch im Eisenbahngesetz und im Bahninfrastrukturfondsgesetz vorgesehen: Die Finanzierung des BIF durch den Bundeshaushalt und die Mineralölsteuern sei aktuell abhängig vom realen BIP sowie vom Bahnbau-Teuerungsindex, erklärte der Bundesrat. Da die Bahnbauteuerung in den letzten Jahren durchschnittlich 0.2 Prozentpunkte höher gewesen sei als die Konsumentenpreisteuerung, seien die BIF-Einlagen schneller gestiegen als die Bundeseinnahmen, was zu mehr gebundenen Ausgaben geführt habe. Deshalb schlug der Bundesrat zwei Varianten für eine Änderung der Finanzierung vor: Entweder sollte nur die Hälfte der Veränderung des realen BIP angerechnet werden oder die Teuerung sollte nicht mehr aufgrund der Bahnbauteuerung, sondern aufgrund des LIK angerechnet werden. Der Bundesrat bevorzugte die zweite Variante, da dadurch die Verdrängung anderer Ausgaben aus dem Bundeshaushalt unterbunden werden könne, solange der LIK in etwa der Bahnbauteuerung entspreche.
Ein weiterer Punkt betraf die Darlehen für Investitionen in die Bahninfrastruktur; diese sollten zukünftig vollständig in den BIF übertragen werden können, was bisher nicht möglich gewesen war.

Die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post-und Fernmeldeverkehrs wurde einerseits aufgrund der komplizierten, aufwändigen und intransparenten Gebührenstruktur des Dienstes ÜPF nötig. Zukünftig sollten die entsprechenden Leistungen neu über Pauschalen abgerechnet werden können, die überdies aufgrund des auch nach der Schaffung des BÜPF weiter bestehenden tiefen Kostendeckungsgrades mit der Zeit erhöht werden sollten. Andererseits hatte sich die Arbeitsgruppe Finanzierung FMÜ, welche der Bundesrat mit den entsprechenden Abklärungen beauftragt hatte, auch an der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Analyse der Überwachungsdaten im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF gestört; eine solche sollte entsprechend ebenfalls geschaffen werden.

Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts (BRG 20.067)

Die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts dauerte von September bis Dezember 2019, wobei 62 Antworten eingingen. Es beteiligten sich alle Kantone, fünf in der Bundesversammlung vertretene Parteien sowie 31 Organisationen und Verbände. Einerseits wurden zwar regelmässige Aufgabenüberprüfungen, Effizienzsteigerungen und die Schaffung neuer Handlungsspielräume im Bundesbudget begrüsst, insbesondere die Bürgerlichen erachteten das Projekt aber als wenig ambitiös. Zudem wurde daran erinnert, dass die Änderungen kostenneutral sein sollten, es nicht zu Lastenverschiebung zu den Kantonen und Privaten kommen sollte und die Umsetzungskosten verhältnismässig sein müssten.
Die einzelnen zu ändernden Gesetze kamen bei den Vernehmlassungsteilnehmenden ganz unterschiedlich an. Kaum auf Widerstand stiess die Änderung des Tabaksteuergesetzes. Hier sollte die Möglichkeit geschaffen werden, bei verspäteten Steuerdeklarationen eine Steuerveranlagung nach Ermessen durchzuführen. Dagegen wehrte sich einzig der Kanton Tessin, der darauf hinwies, dass das Tabakproduktegesetz gerade vom Parlament behandelt werde und das Ende dieser Behandlung abgewartet werden solle.
Kaum ablehnende Stellungnahmen, aber doch einige Vorbehalte wurden zur Anpassung des Geoinformationsgesetzes angebracht. Dieses wollte die Steuerung der amtlichen Vermessung mit Programmvereinbarungen stärken, wobei die ebenfalls geplanten Mittelverschiebungen jedoch nicht der Strategie der amtlichen Vermessung 2020-2023 entsprächen, wie kritisiert wurde. Der Kanton Waadt wehrte sich zudem gegen den Verlust der Mitsprachemöglichkeit durch die neue Regelung.
Ähnlich erging es dem Subventionsgesetz, gemäss dem beitragsgewährende Bundesämter neu risikoorientierte Prüfkonzepte erstellen sollten. Hier wurden Befürchtungen zu Kosten und Nutzen der Subventionsüberprüfung geäussert.
Kritischer wurden die Änderungen des Eisenbahngesetzes und des Bahninfrastrukturfondsgesetzes bezüglich der Darlehen und der Indexierung der BIF-Einlagen kommentiert. Neu sollten sämtliche Darlehen für Investitionen in die Bahninfrastruktur in den BIF übertragen werden, was Befürchtungen vor einer Trennung von Betrieb und Infrastruktur laut werden liess.
Besonders viele Vorbehalte wurden bezüglich der Vereinfachung der Finanzierung der Post- und Fernmeldeüberwachung (ÜPF) durch die Einführung von Pauschalen laut. So sei etwa nicht klar, wie die Pauschalisierung zu Kosteneinsparungen führen und die Erhöhung des Kostendeckungsgrades ermöglichen solle. Mehrfach kommentiert wurde auch die Entschädigung der Mitwirkungspflichtigen, die entweder gelobt oder kritisiert wurde.

Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts (BRG 20.067)

Mit einer parlamentarischen Initiative beabsichtigte Claudio Zanetti (svp, ZH), das Bundesgesetz über die Biersteuer aufzuheben. Die Biersteuer sei willkürlich – auf Wein bestehe zum Beispiel keine solche Steuer – und könne ohne Verankerung in der Verfassung problemlos gestrichen werden, erklärte der Initiant. Obwohl sie die Ungleichbehandlung von Bier gegenüber Wein anerkannte, beantragte die WAK-NR im November 2018 mit 16 zu 8 Stimmen eine Ablehnung der parlamentarischen Initiative. Die Abschaffung der Biersteuer würde ein falsches Signal für die Prävention senden, zudem profitierten Kleinbrauereien von der Abstufung der Biersteuer nach Gradstärke. Eine Kommissionsminderheit um Mauro Tuena (svp, ZH) wollte durch die Abschaffung einer Steuer ein Zeichen setzen und die Diskriminierung des Biers beenden und empfahl die Initiative folglich zur Annahme. Mit 110 zu 70 Stimmen (bei 3 Enthaltungen) lehnte der Rat die Abschaffung jedoch ab. Unterstützt wurde der Vorschlag von der geschlossen stimmenden SVP-Fraktion sowie von einer Minderheit der FDP.Liberalen-Fraktion.

Aufhebung der diskriminierenden Biersteuer

Tranken Schweizer Konsumenten Hochprozentiges, dann am liebsten Produkte aus dem Ausland. Die importierten gebrannten Wasser erreichten im Jahre 2012 nach Angaben der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) einen Marktanteil von 82%. Im Rahmen der Totalrevision des Alkoholgesetzes sorgte die Zustimmung beider eidgenössischer Räte zu einem Minderheitsantrag im Spirituosensteuergesetz (SpStG) für Aufsehen, der mit einem Systemwechsel die Wettbewerbsposition der inländischen Brenner stärken wollte. Die Besteuerung sollte demnach nicht mehr in Abhängigkeit der Produktion reinen Alkohols, sondern im Rahmen einer reduzierten Ausbeuteformel gemäss dem verwendeten Obst erfolgen. Der Bundesrat wies vergebens auf die völkerrechtliche Inkompatibilität und die Verfassungswidrigkeit einer solchen Regelung hin.

Alkoholgesetzes

Im August eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes. Die Landesregierung verfolgte in den letzten Jahren das Ziel, die Tabaksteuerbelastung schrittweise dem Niveau der Europäischen Union (EU) anzunähern. Mit der Vorlage sollte der Bundesrat die Kompetenz erlangen, den Preis für eine Zigarettenpackung der meistverkauften Preisklasse von aktuell 8.20 Franken bis auf maximal elf Franken zu erhöhen. Die Einnahmen aus der Tabaksteuer wurden zweckgebunden für die Finanzierung des Bundesbeitrages an die AHV sowie an die Ergänzungsleistungen eingesetzt.

Änderung des Tabaksteuergesetzes.

Im November gab der Bundesrat eine Erhöhung der Tabaksteuer auf den 1. April 2013 bekannt. Der Preisaufschlag pro Schachtel Zigarette betrug 10 Rappen. Beim Feinschnitttabak zum Selberdrehen wurde die Steuer für einen 50-Gramm-Beutel um 60 Rappen erhöht. Der Bund rechnete mit Mehreinnahmen von jährlich rund 50 Millionen Franken.

Erhöhung der Tabaksteuer

Im Berichtsjahr überwiesen beide Räte eine Motion Zanetti (sp, SO), die eine Befreiung von elektronischen Zigaretten und anderen Raucherentwöhnungshilfen von der Tabaksteuer forderte.

Tabaksteuer

Durch die Annahme einer Motion Bourgeois (fdp, FR) im Nationalrat wurde der Bundesrat beauftragt, einen Bericht über mögliche Vereinfachungen der Besteuerung jener spirituosenhaltigen Produkte zu verfassen, die für die Verarbeitung in Lebensmitteln verwendet werden. Dieser Vorstoss erfolgte vor dem Hintergrund der Revision des Alkoholgesetzes.

Revision des Alkoholgesetzes

Der Bundesrat legte dem Parlament einen Mantelerlass über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen vor. Dieses neue Bundesgesetz geht auf eine Motion Kaufmann (svp, ZH) aus dem Jahr 2006 zurück. Mit einer Anpassung der Zoll-, Mehrwertsteuer-, Alkohol- und Tabaksteuergesetzgebung soll es ermöglicht werden, in Zukunft auch bei der Ankunft aus dem Zollausland abgabefrei einzukaufen. Der Nationalrat befasste sich als Erstrat mit dem Geschäft. Nachdem ein Nichteintretens- und ein Rückweisungsantrag der Ratslinken gescheitert war, wurde das Gesetz ohne weitere Diskussion nach dem Entwurf des Bundesrates verabschiedet. Im Ständerat wurde der Zweck eines solchen Gesetzes von den Sozialdemokraten erneut hinterfragt. Die Präventionsbemühungen des Bundes würden unterlaufen, wenn nun staatlich gefördert Alkohol und Tabak verkauft würde. Allerdings passierte das Gesetz auch den Ständerat und wurde in der Schlussabstimmung von beiden Raten angenommen.

Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen

Im Rahmen der Totalrevision des Alkoholgesetzes schickte der Bundesrat zwei Gesetzesentwürfe in die Vernehmlassung. Das Alkoholgesetz aus dem Jahr 1932 gehöre zu den ältesten Bundesgesetzen und werde trotz mehrerer Teilrevisionen den heutigen wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Realitäten nicht mehr gerecht. Neu soll ein Spirituosensteuergesetz (SStG) und ein Alkoholgesetz (AlkG) geschaffen werden. Mit der Aufteilung liessen sich im Bereich der Spirituosensteuer Konflikte zwischen fiskal- und gesundheitspolitischen Zielen reduzieren und im Bereich des Marktes mit alkoholischen Getränken eine kohärente Regulierungspolitik sicherstellen, so der Bundesrat in seiner Botschaft. Das SStG soll neu nur noch die Erhebung und Kontrolle der Verbrauchssteuer auf Spiritousen bzw. Ethanol zu Konsumzwecken regeln und wird konsequent auf fiskalische Interessen ausgerichtet. Der Spirituosen- und Ethanolmarkt soll laut dem Willen des Bundesrates liberalisiert werden: Dazu verzichtet der Bund auf drei Bundesmonopole (Importmonopol auf Ethanol, Herstellungsmonopol auf Ethanol, Herstellungsmonopol auf Spirituosen) und die Steuer- und Kontrollsysteme sollen vereinfacht und entschlackt werden. Der Entwurf des Alkoholgesetzes regelt den Handel für alle alkoholischen Getränke mit einheitlichen Bestimmungen, welche den Jugendschutz verfolgen. Damit soll die Grundlage für eine kohärente Alkoholpolitik geschaffen werden.

Totalrevision des Alkoholgesetzes Neu soll ein Spirituosensteuergesetz (SStG) und ein Alkoholgesetz (AlkG) geschaffen werden.

Der Nationalrat befasste sich als Erstrat mit der Ende 2007 vom Bundesrat beantragten Änderung des Tabaksteuergesetzes. Eine Kommissionsminderheit aus der SVP beantragte Rückweisung an den Bundesrat mit der Auflage, keine weitere Steuerbelastung für die Konsumenten vorzusehen; deshalb sollte dem Bundesrat auch die Kompetenz verweigert werden, in Eigenregie Steuererhöhungen für Tabakwaren festzulegen. Das links-grüne Lager sprach sich gegen den Rückweisungsantrag aus, bedauerte aber, dass die Revision nicht konsequent genug erfolge. Insbesondere stünden die fiskalischen Aspekte mehr im Vordergrund als die gesundheitspolitischen; auch sei die Angleichung an die Besteuerung in der EU nicht konsequent vollzogen; Zigarren und Zigarillos würden weiterhin klar weniger hoch besteuert als im EU-Raum, zudem gebe es Ausnahmen, etwa bei den gesundheitlich nicht weniger problematischen Produkten des Schnupf- und Kautabaks. Da kein Antrag auf Nichteintreten gestellt worden war, wurde dieses stillschweigend beschlossen. Der Rückweisungsantrag der SVP wurde mit 106 zu 59 Stimmen klar abgelehnt, wobei sich die FDP allerdings gespalten zeigte.

In der Detailberatung beantragte Meier-Schatz (cvp, SG) mit Unterstützung des links-grünen Lagers, den Kau- und Schnupftabak bei der Besteuerung dem Feinschnitttabak gleichzustellen. Sie argumentierte, wenn man es mit der Prävention und dem Jugendschutz ernst meine, dürfe man keine Differenzierung nach Produkten akzeptieren. Bundesrat und Kommissionsmehrheit machten demgegenüber geltend, Kau- und Schnupftabak seien Nischenprodukte und würden beispielsweise im Nachbarland Deutschland gar nicht besteuert, weshalb es einfach wäre, sich diese Produkte im Ausland zu besorgen. Der Antrag wurde mit 85 zu 72 Stimmen abgelehnt.

Wie bereits in der Eintretensdebatte angekündigt, wollte die SVP die Kompetenz des Bundesrates zur Vornahme von Steuererhöhungen beschneiden, indem für alle Tabakprodukte die Belastung nur bis 80% der 2003 geltenden Sätze zugelassen werden sollte. Bundesrätin Widmer-Schlumpf machte darauf aufmerksam, dass dieses Begehren gar nicht umsetzbar wäre, da mit dieser Revision mit Ausnahme der Zigaretten die gesamte Steuerstruktur verändert werde. Schelbert (gp, LU) wollte hingegen, dass bei den Zigaretten die Erhöhungskompetenz um 80% des Bundesrates nicht mit Stichdatum 2003 erfolgt, sondern neu ausgehend von den Steuersätzen, die bei Inkraftsetzung des Gesetzes gelten. Damit würde der Bundesrat die Kompetenz erhalten, den Preis der Zigarettenpäckchen in den nächsten Jahren nicht nur um 0.60 Fr. zu erhöhen, wie dies aufgrund der seit 2003 erst zu 50% ausgeschöpften Kompetenz möglich ist, sondern um 2.30 Fr. Beide Anträge wurden recht deutlich abgelehnt.

Mit einem Einzelantrag wollte Donzé (evp, BE) dem Bundesrat die Kompetenz erteilen, einen Mindestpreis für Zigaretten festzulegen, um so genannte Lockvogel-Angebote der Hersteller zu verunmöglichen, die sich insbesondere an Jugendliche richten. Bundesrätin Widmer-Schlumpf plädierte dafür, den Antrag abzulehnen, da es zu einer unstatthaften Einmischung in den freien Markt führen würde, worauf dieser mit 123 zu 40 Stimmen abgeschmettert wurde. Einzig die GP votierte geschlossen dafür, die CVP mehrheitlich.

Um eine Grundsatzfrage ging es beim Antrag aus dem links-grünen Lager, den Anteil an der Tabaksteuer, der heute der Subventionierung des inländischen Tabakanbaus dient, in den Tabakpräventionsfonds umzuleiten. Der Sprecher der Minderheit bezeichnete die heutige Regelung als pervers: Je rund 18 Mio Fr. jährlich flössen heute einerseits in den Präventionsfonds sowie andererseits in die Unterstützung des Anbaus; das sei, als würde man die Brandstifter und danach die Feuerwehr gleichzeitig finanzieren. Zudem hätten die Tabakanbauer (rund 330 Betriebe in der Schweiz) eine Abnahmegarantie sowie eine Zusicherung, dass man für ihre Produkte den dreifachen Welthandelspreis bezahle. In den Übergangsbestimmungen des Gesetzes wollte die Minderheit den Tabakanbauern während zweier Jahre die bisherigen Subventionen für eine Umstellung des Betriebs zur Verfügung stellen. Der Antrag stiess auf wenig Zustimmung. Selbst die sonst gesundheitspolitisch aktive CVP betonte, hier gehe es nicht um ein Präventions-, sondern um ein Steuergesetz; zudem seien die Interessen der Tabakanbauer zu berücksichtigen. Auch SVP und FDP machten sich für die inländische Tabakproduktion stark. Weil auch der Bundesrat sehr deutlich für Ablehnung plädierte, da dies das Ende des einheimischen Tabakanbaus bedeuten würde, wurde der Antrag mit 101 zu 62 zu Stimmen klar verworfen. Der Entwurf wurde in der Gesamtabstimmung schliesslich mit 99 zu 69 Stimmen angenommen. Die SP- und die SVP-Fraktion zeigten sich allerdings unzufrieden über das Gesetz.

Im Ständerat wurde das Eintreten nicht bestritten. Obgleich sie keine entsprechenden Anträge stellten, nahmen doch drei Votantinnen die Argumente der Minderheit des Nationalrats wieder auf. Forster (fdp, SG) und Diener (glp, ZH) bedauerten, dass sich der Bundesrat und die Mehrheit der grossen Kammer gegen Mindestpreise für Zigaretten gewehrt hätten, da in den letzten Jahren der Markt von Billigzigaretten und der Abgabe von etablierten Marken zu Dumpingpreisen richtiggehend überschwemmt worden sei, was eindeutig Jugendliche mit beschränkten finanziellen Mitteln anlocke; die Branche versuche so, den Rückgang des Tabakkonsums auszugleichen. Fetz (sp, BS) geisselte erneut die „Doppelmoral“, welche Tabakbauern und Tabakprävention im gleichen Umfang subventioniere. Beim Kompetenzrahmen für die Steuererhöhungen wollte die Kommission den im Nationalrat unterlegenen Antrag Schelbert (gp, LU) wieder aufnehmen (+80% auf dem bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Preis), unterlag aber mit 19 zu 18 Stimmen ganz knapp einem Antrag Hess (fdp, OW), seines Zeichens Präsident der Vereinigung des Schweizerischen Tabakwarenhandels, der dafür plädierte dem Nationalrat zu folgen. In der Gesamtabstimmung passierte der Entwurf mit 21 zu 1 Stimmen bei 5 Enthaltungen, worauf das Gesetz noch vor Ende Jahr definitiv verabschiedet werden konnte.

Änderung des Tabaksteuergesetzes

Ende Jahr legte der Bundesrat seine Botschaft zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vor. Die Steuerstruktur für Zigaretten war mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung bereits im Jahr 1996 EU-kompatibel geworden. Dies sollte nun mit der Revision auch für alle anderen Tabakwaren (z.B. Stumpen, Zigarren und Schnitttabak) geschehen. Gleichzeitig sollte die Steuerbelastung leicht heraufgesetzt und dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, diese bei Bedarf weiter zu erhöhen. Bei der leichten Steuererhöhung auf Zigarren und Zigarillos und der markanten Steuererhöhung auf Feinschnitttabak standen gesundheitspolitische Ziele im Vordergrund. Auf die Festlegung eines Mindestverkaufspreises für Zigaretten wurde vorerst verzichtet, allerdings soll sich die Steuerbelastung in moderaten Schritten und über mehrere Jahre hinaus der EU-Mindestbelastung annähern. Die Botschaft war in der Vernehmlassung auf breite Zustimmung gestossen.

Änderung des Tabaksteuergesetzes

Das Parlament verabschiedete das Bundesgesetz über die Biersteuer (BStG). Dieses löst den Bundesratsbeschluss von 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer ab, der seit 1937 nur noch für Bier gilt. Neu bemisst sich die Steuer nach der Gradstärke des Bieres auf der Grundlage des Stammwürzegehalts. Im Ständerat war Eintreten unbestritten. Gegen den Antrag der Kommissionsmehrheit lehnte es der Rat in der Detailberatung ab, die Steuersätze auf Bier nach Alkoholgehalt abgestuft zu senken und Mindereinnahmen von 20 Mio Fr. in Kauf zu nehmen. In der grossen Kammer scheiterte ein Rückweisungsantrag der SP und der Grünen, der eine Vorlage mit den rechtlichen Grundlagen für die Besteuerung aller Alkoholika sowie Gesundheitsförderungs- und Präventionsmassnahmen zum Schutz der Jugend forderte. In der Detailberatung folgte der Rat durchwegs den Anträgen der Kommissionsmehrheit und hiess mit 94:79 Stimmen gegen den Willen des Bundesrates einen Grundsatzartikel gut, der den Jugend- und Gesundheitsschutz speziell erwähnt. Bezüglich der Steuersätze blieben sowohl Anträge zur Erhöhung der Steuer für Spezial- und Starkbier als auch zur Senkung der generellen Steuerbelastung chancenlos. Auf Ablehnung stiessen auch die Vorschläge des rot-grünen Lagers, einen Teil des Ertrages aus der Biersteuer für die Suchtbekämpfung zu verwenden, süsse Biermischgetränke (Bierpops) höher zu besteuern und dem Bundesrat die Kompetenz zu erteilen, den Steuersatz zu erhöhen, um den Jugend- und Gesundheitsschutz zu verstärken. In der Differenzbereinigung setzte sich der Nationalrat mit der Einfügung eines Grundsatzartikels durch, wonach die Biersteuer unter Berücksichtigung des Jugend- und Gesundheitsschutzes auszugestalten ist. Die Vorlage passierte die Schlussabstimmung im Ständerat mit 37:2 Stimmen bei 5 Enthaltungen und im Nationalrat mit 131:54 Stimmen bei 2 Enthaltungen.

Botschaft zum Bundesgesetz über die Biersteuer

Gegen den Antrag des Bundesrates überwies der Nationalrat mit 98:72 Stimmen eine Motion Germanier (fdp, VS), welche eine Reform der Eidg. Alkoholverwaltung (EAV) fordert. Insbesondere soll der Bundesrat eine Übertragung der Fiskalaufgaben der EAV an die Eidg. Oberzolldirektion oder andere Bundesämter, die in der Lage wären, die Alkoholsteuer zu erheben, prüfen; das BAG hingegen soll vollumfänglich für die Prävention zuständig sein.

Übertragung der Fiskalaufgaben

Im Herbst unterbreitete der Bundesrat den Räten die Botschaft zum Bundesgesetz über die Biersteuer (BStG). Dieses soll den Bundesratsbeschluss von 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer ablösen, der seit 1937 nur noch für Bier gilt. Das BStG ist EU-kompatibel und behebt die Mängel des bisherigen Systems wie die wettbewerbsverzerrende Preisbindung und den einheitlichen Steuersatz für alle Biere unabhängig von Alkoholgehalt und Preislage. Neu bemisst sich die Steuer nach der Gradstärke des Bieres auf der Grundlage des Stammwürzegehalts. Für wirtschaftlich unabhängige Kleinbrauereien kommt eine gestaffelte ermässigte Besteuerung zur Anwendung. In der Vernehmlassung stiess die Vorlage mehrheitlich auf Anklang. In der Prävention tätige Organisationen verlangten jedoch eine bessere Berücksichtigung der gesundheitspolitischen Aspekte, für sie ging der Entwurf, der keine Vorschriften hinsichtlich Jugendschutz, Werbeverbote und Lebensmittelrecht enthält, zu wenig weit.

Botschaft zum Bundesgesetz über die Biersteuer

Der Bundesrat senkte den Steuersatz für ausländische wie inländische Spirituosen auf CHF 29 für den Liter reinen Alkohol. Der neue Einheitssatz war die Folge einer Steuerharmonisierung, zu der die Schweiz aufgrund der GATT/WTO-Verträge verpflichtet worden war. Danach dürfen eingeführte Spirituosen nicht mehr diskriminiert werden. Bisher waren die einheimischen Destillate mit CHF 26, die ausländischen zwischen CHF 32 und CHF 58 je Liter reinen Alkohols besteuert worden. Die neue Regelung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und wird zu Steuerausfällen von rund CHF 30 Mio. führen. Die Höhe der einheitlichen Steuer war ein Kompromiss zwischen den Obst-/Spirituosenverbänden und den Organisationen der Suchtprävention sowie den Gesundheitsbehörden; beide Seiten waren jedoch mit dem festgesetzten Steuersatz nicht restlos zufrieden. Die eine Seite war der Meinung, dass die Schweizer Brenner und Obstproduzenten nur mit einem tieferen Satz überleben könnten, während die andere eine Zunahme des Alkoholkonsums befürchtete. Ferner beschloss der Bundesrat, die Abgabe auf einem Päckchen Zigaretten auf den 1. Januar 1999 um 30 Rappen zu erhöhen. Damit soll sich der Ertrag aus der Tabakbesteuerung, der vollumfänglich der Mitfinanzierung der AHV/IV dient, auf rund CHF 1.6 Mrd. pro Jahr erhöhen.

Steuersenkung bei Spirituosen aufgrund des GATT/WTO-Einheitssatzes

Eine parlamentarische Initiative Gonseth (gp, BL) auf Einführung einer Sozialkostensteuer auf Alkoholika hatte zum Ziel, dass inskünftig nicht nur Schnaps, sondern auch Bier und Wein besteuert werden sollen. Sie begründete ihre Initiative damit, dass der Alkoholmissbrauch jährlich soziale Kosten von CHF 3 Mrd. verursache. Der Nationalrat lehnte den Vorstoss mit 102 zu 36 Stimmen deutlich ab, obwohl ihn die nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit Anfang April mit 11 zu 10 gutgeheissen hatte.

Pa.Iv. Gonseth: Einführung einer Sozialkostensteuer auf Alkoholika

Der Bundesrat gab im Rahmen der Revitalisierungsmassnahmen eine Teilrevision des Alkoholgesetzes in Auftrag, welche die Schweizer Alkoholsteuern schrittweise dem höheren europäischen und GATT-Niveau annähern und insbesondere die unterschiedliche Besteuerung inländischer und ausländischer Spirituosen beseitigen soll.

Teilrevision des Alkoholgesetzes

Erneut beschloss der Bundesrat eine Erhöhung der Tabaksteuern, welche ein Paket Zigaretten um etwa 16 Rappen verteuern wird. Die am 1. März 1994 in Kraft tretende Steuererhöhung soll der Bundeskasse Mehreinnahmen von rund CHF 128 Mio. bringen. Die gesamten Einnahmen der Tabaksteuern werden für die AHV und IV verwendet.

Erneute erhöhung der Tabaksteuern

Der Bundesrat hat auf den 1. April die Biersteuer um 2,64 Rappen pro Liter erhöht, was Mehreinnahmen in der Höhe von CHF 13 Mio. einbringen soll. Diese Massnahme hatte sich durch die Bierpreiserhöhung der Brauereien aufgedrängt, da laut Bundesverfassung die fiskalische Gesamtbelastung des Biers durch die Biersteuer, die Zollzuschläge sowie die Warenumsatzsteuer im Verhältnis zum Bierpreis unverändert bleiben muss. Auf den ersten September hat der Bundesrat ausserdem die Tabaksteuer erhöht, wovon Mehreinnahmen von CHF 26 Mio. erwartet werden.

Bier- und Tabaksteuererhöhung