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Obwohl die Schweiz 2015 das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Italien in Kraft gesetzt habe, stehe sie noch immer auf der italienischen schwarzen Liste für die Besteuerung natürlicher Personen, wodurch für Personen, die von Italien in die Schweiz ziehen wollten, eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Steuerdomizils vorliege, kritisierte Roberta Pantani (lega, TI). Dies erhöhe den administrativen Aufwand für die Direktbetroffenen und stelle einen Wettbewerbsnachteil für die in der Schweiz tätigen Banken und Unternehmen dar. Deshalb wollte Pantani den Bundesrat im September 2019 mit einer Motion beauftragen, diesbezüglich Abhilfe zu schaffen. Dieser verneinte zwar die Auswirkungen auf die Schweizer Banken, beantragte die Motion aber aufgrund des Mehraufwands für die Betroffenen zur Annahme. In der Wintersession 2019 sprach sich der Nationalrat stillschweigend für das Anliegen aus, nachdem es nach dem Ausscheiden von Pantani aus dem Nationalrat von Lorenzo Quadri (lega, TI) übernommen worden war.

Besteuerung und italienische schwarze Liste für natürliche Personen (Mo. 19.4025)

In der Frühjahrssession 2019 genehmigte auch der Nationalrat das multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Die Mehrheit der WAK-NR hatte zuvor die Annahme der Vorlage empfohlen, eine Minderheit fürchtete jedoch insbesondere den administrativen Mehraufwand für die Unternehmen und sprach sich daher gegen Eintreten aus. Dennoch trat der Nationalrat mit 112 zu 56 Stimmen (ohne Enthaltungen) auf das Geschäft ein und verabschiedete dieses mit ähnlicher Stimmenzahl (114 zu 64 Stimmen ohne Enthaltungen) jeweils gegen den Widerstand der geschlossen stimmenden SVP-Fraktion. Dieselben Fronten waren auch Tage später bei der Schlussabstimmung festzustellen, als der Nationalrat das Geschäft mit 129 zu 64 Stimmen und der Ständerat geschlossen mit 44 zu 0 Stimmen annahmen.

Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Genehmigung
Dossier: BEPS-Übereinkommen mit der OECD

Im August 2018 legte der Bundesrat dem Parlament das am 7. Juni 2017 unterzeichnete multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zur Genehmigung vor. Hintergrund des Übereinkommens ist der Wunsch nach Bekämpfung der ungerechtfertigten Steuervermeidungen multinationaler Unternehmen. Im Rahmen dieser Arbeiten durch die OECD – dem sogenannten BEPS-Projekt («Base Erosion and Profit Shifting») – wurden Vorschläge für Anpassungen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausgearbeitet, was wiederum Arbeiten an einem multilateralen Instrument zur effizienteren Änderung bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen nach sich zog. Im November 2016 legte eine Ad-Hoc-Gruppe bestehend aus über 100 Staaten, darunter auch die Schweiz, das entsprechende multilaterale Abkommen vor. Damit sollen insbesondere Mindeststandards gegen Abkommensmissbrauch und für die Streitbeilegung eingeführt werden. Diese entsprächen gemäss der Botschaft des Bundesrates bereits der Praxis der Schweiz. Zukünftig würde deren Einhaltung zusätzlich durch vom «Forum on Harmful Tax Practices» (FHTP) durchgeführte Peer-Reviews überprüft. Bezüglich der übrigen Bestimmungen des Übereinkommens können Vorbehalte vorgebracht werden, wovon die Schweiz auch Gebrauch machte.

Im Ständerat, der die Genehmigung des Übereinkommens in der Wintersession 2018 behandelte, stiess die Vorlage auf deutlich weniger Widerstand als die erste multilaterale Vereinbarung im Rahmen des BEPS. Kommissionssprecher Bischof (cvp, SO) verwies nochmals auf die Vorbehalte, welche die Schweiz angebracht hatte. Als Kern der Vorlage machte er die zukünftige Berechtigung des Bundesrates aus, genehmigte Abkommen auf zusätzliche Staaten auszudehnen. Eine Änderung der Vorbehalte bedürfte jedoch eines ordentlichen Staatsvertragsverfahrens, betonte er. Auch Finanzminister Maurer lobte den Nutzen der Vorlage: Das Übereinkommen betreffe 14 Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz, die dadurch auf den neusten Stand gebracht würden – ohne dass jedoch neue Standards geschaffen würden. Mit 33 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen genehmigte der Ständerat das Übereinkommen.

Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Genehmigung
Dossier: BEPS-Übereinkommen mit der OECD

Im September 2017 beantragte der Bundesrat dem Parlament, die angenommene Motion der WAK-SR zur «Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen bei im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen» abzuschreiben. Die Motion kritisierte, dass bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort in einem anderen Staat – die entsprechend im anderen Staat beschränkt besteuert werden – die Steuerabzüge in der Schweiz nur proportional zu den in der Schweiz steuerbaren Einkünften gewährt würden; auch dann, wenn die Betroffenen diese in dem anderen Staat nicht vornehmen könnten.
In seinem Bericht hielt der Bundesrat drei Umsetzungsvarianten der Motion fest. Erstens könnten die Abzüge bedingungslos gewährt werden, also unabhängig davon, ob sie im Ausland ebenfalls gewährt werden oder nicht. Dadurch käme es aber zu einer Überprivilegierung von Personen, die im Ausland Abzüge geltend machen können sowie zu zusätzlichen Kosten von mehr als CHF 117 Mio. Zweitens könnten die Abzüge dann gewährt werden, wenn sie im Ausland nicht vorgenommen werden können. Eine Überprüfung der Gewährung sei aber sehr schwierig oder gar unmöglich, erklärten die FDK und die Kantone im Rahmen der dazu durchgeführten Vernehmlassung. Sie lehnten daher beide Lösungen ab und befürworteten stattdessen eine dritte Regelung im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Die Schweiz würde den Betroffenen die im Ausland nicht vorgesehenen Abzüge gewähren, im Gegenzug müssten andere Vertragsstaaten ihrerseits Abzüge gewähren, die in der Schweiz nicht vorgesehen sind. Eine solche Umsetzung zulasten des Auslandes erachtete der Bundesrat jedoch als nicht umsetzbar, weshalb er die Abschreibung der Motion beantragte.
Diese Meinung teilte die WAK-NR nicht. Mit 22 zu 0 Stimmen beantragte sie ihrem Rat, den Abschreibungsantrag des Bundesrates abzulehnen. Stattdessen soll sich der Bundesrat im Rahmen von Verhandlungen über Doppelbesteuerungsabkommen dafür einsetzen, dass die entsprechenden Abzüge vollständig berücksichtigt würden. Mit 174 zu 6 Stimmen sprach sich in der Herbstsession 2018 auch der Nationalrat gegen die Abschreibung aus.

Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen bei im Ausland beschränkt steuerpflichtigen Personen

Im Rahmen der Beratung der Unternehmenssteuerreform III schrieben und Stände- und Nationalrat (in der Wintersession 2015 respektive der Frühjahrssession 2016) die Motion Pelli (fdp, TI) für eine pauschale Steueranrechnung der Betriebsstätte ausländischer Unternehmen ab. Der Bundesrat hatte die Abschreibung zuvor in der Botschaft zur USR III beantragt.

Pauschale Steueranrechnung der Betriebsstätte ausländischer Unternehmen (Mo. 13.3184)

Im Rahmen seiner Botschaft für eine Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes schlug der Bundesrat im Februar 2015 vor, die Motion Cassis (fdp, TI) für eine verbesserte Identifikation von mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen aus dem Ausland abzuschreiben. Die Teilrevision schaffe die gesetzlichen Grundlagen zur geforderten Reduktion der mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsverzerrungen in den Grenzregionen, zudem würden bereits seit Anfang 2015 Daten des Online-Meldeverfahrens und des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) zur Durchsetzung der Steuerpflicht ausländischer Unternehmen verwendet, begründete er den Antrag. Stillschweigend stimmten Nationalrat und Ständerat im Herbst 2015 respektive Frühjahr 2016 der Abschreibung zu.

Identifikation von mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen aus dem Ausland

Im Juli des Berichtsjahres unterzeichnete die Schweiz ein neues Erbschaftssteuerabkommen mit Frankreich. Anlass zu Neuverhandlungen gab die im Jahre 2011 durch die französische Regierung ausgesprochene Drohung, das seit 1953 geltende Vertragswerk aufzukündigen. Nach Ansicht des Bundesrates war eine für die Schweiz unvorteilhafte Revision einem vertragslosen Zustand vorzuziehen. Zu den wichtigsten Neuerungen zählte, dass Frankreich auf seinem Gebiet wohnhafte Erben und Vermächtnisnehmer besteuern konnte, wobei eine in der Schweiz bezahlte Erbschaftssteuer angerechnet wurde. Zudem führte das Abkommen Steuertransparenz für Immobiliengesellschaften ein, indem indirekt gehaltene Immobilien künftig am Ort der gelegenen Sache versteuern werden sollten. In der Romandie löste das revidierte Abkommen bereits vor seiner Unterzeichnung heftigen Widerstand aus. Die Westschweizer Finanzdirektoren hielten es für inakzeptabel, dass der französische Staat Erbschaftssteuern einziehen konnte, wenn der Erblasser in der Schweiz ansässig war und lediglich in Frankreich wohnhafte Erben hatte. Aufgrund dieser Empörung zeigte sich die französische Regierung gegenüber dem im Sommer 2012 paraphierten Entwurf zu drei kleineren Konzessionen bereit. Dies änderte jedoch nichts daran, dass das Erbschaftsabkommen in der Schweiz einen schweren Stand hatte. Erwartungsgemäss beschloss der Nationalrat in der Wintersession, nicht auf die Vorlage einzutreten. Dieser Entscheid fiel mit 122 zu 53 Stimmen deutlich aus. Lediglich die Ratslinke setzte sich für ein Eintreten ein. Das Geschäft wurde im Ständerat auf die Frühjahrsession des Folgejahres traktandiert.

Erbschaftssteuerabkommen mit Frankreich

Das Parlament überwies eine Motion Cassis (fdp, TI), die verlangte, dass der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für eine verbesserte Identifikation von mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen aus dem Ausland die Daten aus dem Online-Meldeverfahren der aus der Europäischen Union (EU) in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden zur Verfügung stehen sollten. Hintergrund dieses Vorstosses bildete die Schwierigkeit, die Mehrwertsteuer für Lieferungen von jenen ausländischen Unternehmen in die Schweiz zu erheben, die nicht im Steuerregister eingetragen waren.

Identifikation von mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen aus dem Ausland

Im Verlauf des Berichtsjahres überwiesen beide Parlamentskammern eine Motion Pelli (fdp, TI), die im Rahmen der Quellensteuer eine pauschale Steueranrechnung der Betriebsstätte ausländischer Unternehmen in der Schweiz ermöglichen wollte, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen vorlag.

Pauschale Steueranrechnung der Betriebsstätte ausländischer Unternehmen (Mo. 13.3184)

In der Frühjahrssession überwies der Ständerat ein Postulat Fournier (cvp, VS), das den Bundesrat damit beauftragte, einen Bericht über die steuerlichen Privilegien von juristischen Personen vorzulegen, die jene Länder gewährten, mit denen die Schweiz Verhandlungen in Sachen Unternehmenssteuern aufgenommen hatte.

Bericht über die steuerlichen Privilegien von juristischen Personen